Familienbeihilfe - zu versteuerndes Einkommen des Kindes überstieg € 15.000
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 2022 SVNR: ***Nr.***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am erließ das Finanzamt folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid:
Rückforderungsbescheid Anrechnung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für die Kinder
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
***Nachname-wie-Bf.*** ***in.Rede.stehendes.Kind*** … 04 01 FB Jan. 2022 - Dez. 2023 KG Jan. 2022 - Dez. 2023
***Nachname-wie-Bf.*** ***A.***
***Nachname-wie-Bf.*** ***B.***
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 4.860,00
KG € 1.442,40
Rückforderungsbetrag gesamt: € 6.302,40
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag- nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen.
Begründung
Zu ***Nachname-wie-Bf.*** ***in.Rede.stehendes.Kind***:
Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume ab Jänner 2020).
Ihr Sohn ***in.Rede.stehendes.Kind*** hat die Einkommensgrenze in den Jahren 2022 und 2023 überschritten.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher nicht gegeben.
Zu ***Nachname-wie-Bf.*** ***A.***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu ***Nachname-wie-Bf.*** ***B.***:
[wie betreffend die Tochter der Bf.]
Die Bf. erhob Beschwerde (betreffend das Jahr 2022) und begründete diese wie folgt:
2021 begann mein Sohn, bei der ÖBB mit einem befristeten Studentenjob zu arbeiten.
Dies wurde dem FA mitgeteilt und die FB zuerkannt. Im Folgejahr 2022 erkundigte ich mich telefonisch (mehrmals) beim FA über die weitere Vorgehensweise bezüglich meines Sohnes. Ich teilte mit, dass der befristete Job auf 1 Jahr verlängert wurde. Mir wurde mitgeteilt und empfohlen, dass ich einen Antrag auf Weiterbezug der FB für ***in.Rede.stehendes.Kind*** stellen solle, es gäbe immer wieder Änderungen wegen der Corona Pandemie und das FA würde das schon prüfen. Am kam ich der Überprüfung über die Voraussetzungen für die Gewährung nach (Beilage 1) und möchte dazu anmerken, dass in diesem vom FA versendeten Schreiben vom auf Seite 9 die Begründung steht UND ebenfalls auf dieser Seite ausdrücklich steht: Dienstgeber (zu einem Dienstgeber oder einer bezugsauszahlenden Stelle im Inland sind KEINE Angaben erforderlich). Dies impliziert natürlich, dass dies ohnehin vom FA überprüft wird.
Daraufhin erhielt ich die Mitteilung über den Bezug der FB am 29. Sept. 2022 (Beilage 2) auf dem ersichtlich ist, dass die FB für ***in.Rede.stehendes.Kind*** bis zum Sept. 2023 gewährt wird.
Im Dezember 2022 wurde meinem Sohn dann von der ÖBB eine Fixanstellung angeboten, die dieser annahm. Aus diesem Grund habe ich ein Drittel der FB im Jahr 2023 zurückgelegt, da ich mit einer Rücküberweisung für dieses Jahr gerechnet habe (und diese Rückforderung für 2023 beanstande ich auch nicht).
Bei einer neuerlichen Überprüfung (abgegeben am beim FA - Beilage 3.) habe ich ausdrücklich die Abmeldung für den ***in.Rede.stehendes.Kind*** von der FB angegeben mit der Begründung: Vollzeitbeschäftigung ÖBB. Wie gesagt, habe ich mit der Rückforderung für Jänner bis September 2023 gerechnet.
Am erhielt ich dann wieder eine Mitteilung über den Bezug der FB (Beilage 4), wo für den ***in.Rede.stehendes.Kind*** der Bezug bis !!! Februar 2024 gewährt wurde. Ich rief sofort beim FA an und teilte mit, dass hier ein Fehler seitens des FA gemacht worden war, da ich die FB ja abgemeldet hatte. Zu dieser Zeit telefonierte ich mehrmals mit Mitarbeitern des FA, mit der Person, die für unseren Fall zuständig war konnte ich jedoch nicht sprechen - das sei nicht möglich!! Jedoch konnte die weitere Auszahlung gestoppt werden.
Nun bitte ich um Erklärung und Überprüfung, wie es soweit kommen konnte. Man kann doch nicht Fehler, die von Seiten der Beschäftigten beim FA gemacht wurden, einfach auf den Bürger abwälzen. Ich habe niemals irgend eine falsche Angabe gemacht und selber auf einen Fehler über die Zuerkennung für ***in.Rede.stehendes.Kind*** bis Februar 2024 aufmerksam gemacht. Bei diesem Telefonat (wer immer das auch gewesen sein mag) konnte sich die Mitarbeiterin nicht erklären, wie es dazu kommen konnte.
Und nun zu dem noch offenen Rückforderungsbetrag:
Da ich den Überblick verloren hatte, weil ich ja auch Rückzahlungen für meine Tochter ***A.*** zu leisten habe und mit all den Aussetzungen, falsch zuerkannten Überweisungen für den ***in.Rede.stehendes.Kind*** noch nach dem Sept. 2023 machte ich einen Termin beim FA Bruck/Leitha aus, wo mir eine Mitarbeiterin versucht hat zu erklären (Beilage 5 und 6), wie es zu einem Rückstand von 8158,30 kommt. Na ja, sehen sie selber, wie aufschlussreich das für eine Person ist, die nicht beim FA arbeitet. Siehe auch Buchungsmitteilungen 2/2024 und 3/2024, wo nur 6 Tage dazwischen liegen!!! (Beilage 7 und 8).
Und die große Frage, die ich jedesmal hatte wegen dem Jahr 2022 für ***in.Rede.stehendes.Kind***, was sich denn zum Jahr 2021 unterscheide, konnte mir niemand beantworten. Wie schon erwähnt wurde mir mehrmals bei telefonischen Rückfragen gesagt, dass aufgrund der Corona Pandemie andauernd neue Ver- oder Anordnungen kämen und man selber (beim FA) oft nicht genau wisse, was aktuell gerade gelte.
Ich möchte noch hinzufügen, dass die Ausbildung von Kindern in Österreich nicht gerade billiger geworden ist, wir als Familie (und brave Steuerzahler) unsere Kinder immer unterstützt haben und das auch noch immer, wo erforderlich ist, tun. Für Fehler oder Unzulänglichkeiten seitens der Mitarbeiter beim FA kann ich (und meine Familie) nun wirklich nicht verantwortlich gemacht werden.
Ich bitte Sie, diesen Fall nochmals zu prüfen und die Rückforderung für den ***in.Rede.stehendes.Kind*** für das Jahr 2022 zu erlassen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag).
Ich hoffe auf eine positive Entscheidung seitens des FA und behalte mir vor, im Falle einer negativen Entscheidung diesen Fall entweder seitens der Medien oder beim Volksanwalt öffentlich zu machen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ***in.Rede.stehendes.Kind*** ist für den Zeitraum bis nicht gegeben.
Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2020 bis Dezember 2023).
Ihr Sohn ***in.Rede.stehendes.Kind*** hat diese Einkommensgrenze überschritten.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).
Der gute Glaube an eine (falsche) Rechtsauskunft seitens des Finanzamtes wird daher nicht geschützt ; , RV/7100264/2016; ).
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ***in.Rede.stehendes.Kind*** ist im oben angeführten Zeitraum nicht
gegeben.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Ich habe die Sachlage in meinem Schreiben vom detailliert und mit Beilagen bekundet. Für das Jahr 2023 habe ich keine Beschwerde erhoben.
Mir Gutgläubigkeit des Empfanges und des Verbrauches der Familienbeihilfe vorzuwerfen entbehrt jeglicher Grundlage.
Ich bitte um Klärung wie es sein kann, dass ich nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage beim FA im Jahr 2022 aufgefordert wurde, einen Antrag zu stellen, denn es würde ohnehin überprüft werden und aufgrund der Corona Pandemie käme es immer wieder zu Änderungen der Bestimmungen und diese wären auch den Mitarbeitern des FA nicht immer klar verständlich.
Wie kann man dann von einem Bürger erwarten, dass dieser (in diesem Falle ich) die Details kennen müsste?
Diese Frage hätte ich gerne beantwortet. Und WARUM bzw. aufgrund welcher geltenden Vorschriften wurde die FB für das Jahr 2021 dann gewährt???
Wie schon in meiner Beschwerde vom erwähnt wurde bei der Überprüfung im Jahr 2022 laut Formular des FA ausdrücklich keine Angaben zum Dienstnehmer im Inland erfragt (im Formular steht wortgenau:
Dienstgeber (zu einem Dienstgeber oder einer bezugsauszahlenden Stelle im Inland sind KEINE Angaben erforderlich).
Was glauben Sie, wie das für den Bürger zu verstehen ist: meine Antwort: die Angaben werden ohnehin vom FA überprüft.
Erst nach mehrmaligen Telefonaten hat eine Mitarbeiterin des FA mir erklärt, dass die Familienbeihilfe und die Arbeitnehmerveranlagung nicht verknüpft seien. Warum dann zum Dienstgeber keine Informationen auszufüllen sind verstehe ich zwar nicht, das ist aber schließlich Sache des FA.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass die Person, welche im Sept. 2023 eine Fortzahlung der FB für meinen Sohn ***in.Rede.stehendes.Kind*** bearbeitet hat, diese bis Feb. 2024 gewährt hätte und ich habe eigeninitiativ das FA darüber informiert (zumal ich schriftlich um Absetzung der FB gebeten habe).
Für weitere Rückfragen stehe ich Jederzeit zur Verfügung.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Mit Rückforderungsbescheid vom wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Monate Jänner 2022 bis Dezember 2023 zurückgefordert, weil der Sohn ***in.Rede.stehendes.Kind*** die Einkommensgrenze in den Jahren 2022 und 2023 überschritten hat. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Sohn im Jahr 2021 bei der ÖBB mit einem befristeten Studentenjob zu arbeiten begonnen habe. Dies sei dem FA mitgeteilt und die FB zuerkannt worden. Im Folgejahr 2022 habe sie sich telefonisch (mehrmals) beim FA über die weitere Vorgehensweise bezüglich ihres Sohnes erkundigt. Sie habe mitgeteilt, dass der befristete Job auf 1 Jahr verlängert worden sei. Ihr sei mitgeteilt und empfohlen worden, dass sie einen Antrag auf Weiterbezug der FB für ***in.Rede.stehendes.Kind*** stellen solle, es gäbe immer wieder Änderungen wegen der Corona Pandemie und das FA würde das schon prüfen. Man könne doch nicht Fehler, die von Seiten der Beschäftigten beim FA gemacht wurden, einfach auf den Bürger abwälzen. Sie habe niemals irgendeine falsche Angabe gemacht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass wenn ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro hat, die Familienbeihilfe gekürzt wird oder wegfällt (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2020 bis Dezember 2023). Der Sohn ***in.Rede.stehendes.Kind*** hat diese Einkommensgrenze überschritten. Weiters hat die objektive Erstattungspflicht zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Der gute Glaube an eine (falsche) Rechtsauskunft seitens des Finanzamtes wird daher nicht geschützt ; , RV/7100264/2016; ). Daraufhin wurde der Vorlageantrag eingebracht.
Beweismittel:
vorgelegte Unterlagen
Stellungnahme:
Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 15.000,00 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 15.000,00 übersteigenden Betrag.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden wäre (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Einer Rückforderung steht nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (; , 2009/15/0089; , 2007/15/0162; , 2008/15/0323; , 2006/15/0113; , 2005/15/0080; , 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (; , RV/7100264/2016; ). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 (2020) § 26 Rz 14 mit Verweis auf , 0217; , 97/15/0111; , 98/13/0042; , 2007/13/0120).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).
Kann auf Grund der Höhe des Einkommens die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht mehr angewendet werden und fällt deshalb die Familienbeihilfe zur Gänze weg, steht auch kein Kinderabsetzbetrag mehr zu. Die Rückforderung umfasst damit sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag.
Aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2022 und 2023 ist ersichtlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von € 21.540,05 und im Jahr 2023 in Höhe von € 29.893,43 erzielte.
Damit hat er die zulässige Einkommensgrenze von 15.000 Euro weit überschritten und auch unter Berücksichtigung der Einschleifregelung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und auch nicht auf den Kinderabsetzbetrag.
Der gesamte ausbezahlte Betrag für den Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2023 war daher zurückzufordern.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der im April 2001 geborene Sohn der Bf. ***in.Rede.stehendes.Kind*** (in Beschwerde gezogener Bescheid) nahm im Februar 2021 eine nichtselbständige Tätigkeit bei der ÖBB auf und betrug das zu versteuernde Einkommen 21.540,05 € (Einkommensteuerbescheid vom ).
Somit erlangte das Finanzamt erst nach Ablauf des in Rede stehenden Kalenderjahres 2022 vom o.a. Einkommen des Sohnes der Bf. Kenntnis.
Das Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das im April 2001 geborene Kind der Bf. ***in.Rede.stehendes.Kind*** das 19. Lebensjahr vollendet hat, ist das Jahr 2021.
Das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes ***in.Rede.stehendes.Kind*** überstieg im Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem ***in.Rede.stehendes.Kind*** das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 € um 6.540,05 € (Beschwerdevorlage und Abgabeninformationssystemabfrage).
Am schrieb die Bf. dem Finanzamt:
Bitte um Verlängerung der Familienbeihilfe.
Studium wird um ein Jahr verlängert. Es konnten nicht alle Prüfungen vor der Bachelor Prüf. absolviert werden, zum Teil sind Prüfungstermine noch nicht einmal terminlich fixiert. Darauf hatte mein Sohn keinen Einfluss.
Beilage: Studienerfolgsbestätigung 6. Semester Beilage abgegeben : Ich möchte die Familienbeihilfe abmelden! ab Grund der Abmeldung: Vollzeitbeschäftigung ÖBB
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten unbedenklichen Grundlagen. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der anzuwendenden Fassung bestimmt:
Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 beträgt die Familienbeihilfe monatlich 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
Nach Abs. 4 dieser (im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden) Gesetzesbestimmung erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab um 155,9 €.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Der Sohn der Bf. wurde im April 2001 geboren, die zitierte Bestimmung des § 5 Abs. 2 FLAG 1967 kommt zum Tragen.
Überstieg das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes ***in.Rede.stehendes.Kind*** im Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem ***in.Rede.stehendes.Kind*** das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 € um 6.540,05 €, ist das Schicksal der Beschwerde gemäß den beiden zitierten Bestimmungen - die Abweisung - entschieden.
Das Finanzamt führte in der Beschwerdevorlage somit zutreffend aus: "Damit hat er die zulässige Einkommensgrenze von 15.000 Euro weit überschritten und auch unter Berücksichtigung der Einschleifregelung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und auch nicht auf den Kinderabsetzbetrag."
Im Übrigen, insbesondere bezüglich der Bestimmung des § 26 FLAG 1967, wird auf die Rechtsausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und in der Beschwerdevorlage verwiesen.
Betreffend das Vorbringen der Bf., ihr sei Gutgläubigkeit "vorgeworfen" worden, sei bemerkt, dass die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Finanzamtes zur Gutgläubigkeit des Empfanges und des Verbrauches der Familienbeihilfe nicht als Vorwurf anzusehen sind.
Der Bf. wurde (lediglich) zugestanden, dass sie die Familienbeihilfe in gutem Glauben (und nicht wider besserem Wissen) in Empfang genommen und (zum Wohl ihres Kindes) verbraucht hatte.
Zur Frage der Bf., "was sich denn zum Jahr 2021 unterscheide":
Im ersten Absatz der Beschwerde weist die Bf. selbst darauf hin, dass ihr Sohn 2021 begann, bei der ÖBB mit einem befristeten Studentenjob zu arbeiten.
Tatsächlich nahm der Sohn der Bf. seine nichtselbständige Tätigkeit bei der ÖBB im Februar 2021 auf (Abgabeninformationssystemabfrage).
Ist das Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das im April 2001 geborene Kind der Bf. ***in.Rede.stehendes.Kind*** das 19. Lebensjahr vollendet hat, das Jahr 2021, sind die beiden zitierten Bestimmungen anzuwenden. Dementsprechend stellte sich die Bf. mit Recht die Frage, "was sich denn zum Jahr 2021 unterscheide". Das Bundesfinanzgericht kann jedoch betreffend das Jahr 2021, das nicht beschwerdegegenständlich ist, eine (abweisende) Entscheidung nicht treffen.
Abschließend wird festgehalten:
Wenn die Bf. dem Finanzamt, weitgehend ohne Erstattung eines präzisierten Vorbringen, wie insb. betreffend das Beschäftigungsausmaß bzw. die Höhe der Einkünfte ihres Sohnes, Vorhaltungen macht, so ist sie darauf zu verweisen, dass sie Ende Juli 2022 das Finanzamt um Verlängerung der Familienbeihilfe bat und überdies eine Darlegung, welche Angaben die Bf. genau bzw. im Einzelnen zu welchem/n Zeitpunkt/en gemacht hatte, und zu Fehlern seitens des Finanzamtes führten, nicht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall, der auf Grund der klaren und eindeutigen Gesetzeslage auf der Sachverhaltsebene zu lösen ist, nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100064.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100064.2025
Fundstelle(n):
HAAAF-44668