1. Kein Nachweis und keine hinreichende Glaubhaftmachung von als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben (für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Home-Office, digitale Arbeitsmittel etc.) 2. Pendlerpauschale, Pendlereuro
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** a) betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO des am ergangenen Bescheides hinsichtlich Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) 2022 sowie b) betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) 2022, beide vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der unter a) angeführte, angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Der unter b) angeführte, angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) war im streitgegenständlichen Jahr 2022 als Buchhalterin tätig und bezog als solche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In ihrer am elektronisch beim Finanzamt eingelangten ArbeitnehmerInnenveranlagungserklärung 2022 machte sie an Werbungskosten 1.185,00 € für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Home-Office bei zumindest 26 Home-Office-Tagen, 782,00 € für digitale Arbeitsmittel ohne Kürzung um ein allfälliges Home-Office-Pauschale, 794,00 € für andere Arbeitsmittel sowie ein Pendlerpauschale (Gesamtjahresbetrag) von 1.808,00 € geltend; weiters beantragte sie die Zuerkennung eines Pendlereuros (Gesamtjahresbetrag) von 330,00 €.
Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bf., in dem Kopien der Belege, eine Kostenaufstellung der beantragten Werbungskosten nach Themen sortiert, die Bekanntgabe des beruflichen Aufgabenbereiches der Bf. sowie die Bekanntgabe, wie die Ausgaben mit deren Beruf zusammenhingen, abverlangt wurden. Auch die konkrete berufliche Notwendigkeit dieser Ausgaben sollte mit dem Ergänzungsersuchen abgeklärt werden. Weiters wurde vom Finanzamt um einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner ersucht.
Jenes Ergänzungsersuchen wurde von der Bf. am durch elektronische Übermittlung einer Pendlerrechnerabfrage vom selben Tag sowie einer Kostenaufstellung für die über WILLHABEN erworbene Einrichtung des Home-Office (Mobiliar, digitale Geräte, Druckerpapier und -patronen, Aktenvernichter etc.) beantwortet. Belege wurden nicht übermittelt. Lt. den Ausführungen der Bf. gebe es, da alle Gegenstände über WILLHABEN im Jänner 2023 erworben worden seien, leider keine Rechnungen.
Die Bf. sei Buchhalterin und betreue einen zugeteilten Klientenstamm. Sie nehme die Unterlagen für die Bearbeitung der Buchhaltung mit nach Hause und habe somit ein Zimmer eingerichtet, das sie als Büro während der Home-Office-Tage nutze. Auch Telefonate mit Klienten würden von zu Hause entgegengenommen und die Verbindung zum Office ***in1** sei während der Arbeitszeit notwendig. Somit habe sie die Anschaffungen wie aufgezählt getätigt. Der große Schreibtisch sei notwendig, da sie unausweichlich mit 2 PC-Bildschirmen arbeite und dementsprechend den Platz benötige. Der Schreibtischsessel sei ergonomisch, um Rückenproblemen vorzubeugen. Die Regale und das Ablageboard seien für die Aufbewahrung der Unterlagen/Belege und für die Ablage des Druckers und Modems angeschafft worden. Die Kommode mit Schloss sei für vertrauliche Dokumente, die gesichert würden, angeschafft worden. Die digitalen Arbeitsmittel seien ebenfalls für ihre Tätigkeit als Buchhalterin grundlegend notwendig. Ihr Arbeitgeber und auch andere Förderstellen hätten zu diesen Kosten keinen Euro beigetragen bzw. ersetzt.
Mit dem am ergangenen Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022 gewährte das Finanzamt das Pendlerpauschale und den Pendlereuro mit den in der von der Bf. am übermittelten Pendlerrechnerabfrage ausgewiesenen Beträgen (1.356,00 € bzw. 108,00 €). Die geltend gemachten Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Home-Office wurden in Höhe des in § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 normierten Höchstbetrages von 300,00 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten anerkannt; die übrigen Werbungskosten wurden ohne weitere inhaltliche Prüfung gewährt.
Dieser am ergangene Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im Zuge einer sog. "Nachbescheidkontrolle" wurden jener Bescheid und die dazu vorliegenden Unterlagen einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Dabei kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass die von der Bf. übermittelte Kostenaufstellung als solche für das Kalenderjahr 2023 bezeichnet worden war und trotz konkreter Aufforderung keine Belege/Nachweise übermittelt worden waren.
In weiterer Folge hob das Finanzamt am den oa. Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022 vom gemäß § 299 BAO von Amts wegen auf, da sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig erwiesen habe und erließ am selben Tag einen den aufgehobenen Bescheid vom ersetzenden Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022, mit dem es die geltend gemachten Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Home-Office sowie für digitale und andere Arbeitsmittel nicht mehr als Werbungskosten gewährte. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass die Bf. für ihre als Werbungskosten beantragten Ausgaben keinerlei Belege und Nachweise erbracht habe, eine Aufstellung in diesem Fall nicht ausreiche und dass nur jene Ausgaben berücksichtigt worden seien, die im betreffenden Veranlagungsjahr (= 2022) gezahlt worden seien. Die Aufhebung des inhaltlich rechtswidrigen Erstbescheides werde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt; im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen seien auch nicht bloß geringfügig. [Anm.: Die Abgabennachforderung betrug 606,00 €.]
Gegen die angeführten Bescheide erhob die Bf. am Beschwerde, in der sie ausführte, eine Kostenaufstellung zum Ergänzungsersuchen vom an das Finanzamt übermittelt zu haben. Dort habe sie auch angeführt, dass die Anschaffungen über die Plattform WILLHABEN getätigt worden seien und dies auch der Grund sei, warum sie keinerlei Belege erbringen haben können. Trotzdem habe sie eine Kontaktaufnahme mit den Verkäufern vorgeschlagen, um eventuell Nachweise erbringen zu können. Da seitens des Finanzamtes nach dem Ergänzungsersuchen ein Bescheid gefolgt sei, habe sie diese Angelegenheit als anerkannt und erledigt angesehen. Der Bf. sei nicht bekannt, dass es zwingend sei, einen Kauf dieser Art ausschließlich über ein offizielles Geschäft zu tätigen. Der Erwerb über WILLHABEN sei auf jeden Fall für sie günstiger als über ein offizielles Geschäft gewesen und sie ersuche deshalb, auch diese Art von Nachweis anzuerkennen, da hier auf jeden Fall eine Zweckmäßigkeit vorliege. Die Anschaffungen dieser Art seien, wie bereits in der nochmals beigelegten Aufstellung erläutert, notwendig gewesen, da sie überwiegend im Home-Office tätig sei und sich von Grund auf einrichten habe müssen.
Der Beschwerde war die von der Bf. bereits am an das Finanzamt übermittelte Kostenaufstellung, in der die Bf. ausgeführt hatte, dass es, da alle Gegenstände über WILLHABEN im Jänner 2023 erworben worden seien, leider keine Rechnungen gebe (siehe dazu bereits oben), beigeschlossen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wogegen die Bf. am einen Vorlageantrag einbrachte, in dem sie ausführte, es habe sich bei der Angabe des Jahres in der bereits übermittelten Kostenaufstellung leider ein Fehler eingeschlichen. Offensichtlich deshalb, weil im Oktober 2021 ihr Dienstverhältnis begonnen habe und nach ihrer Probezeit die Anschaffung/Einrichtung für das Home-Office-Arbeiten von ihr eingeleitet worden sei. Die Angaben zu den Home-Office-Tagen für das Jahr 2022 seien bereits am übermittelten Lohnzettel ersichtlich und ohne diese Anschaffung wäre ein Arbeiten im Home-Office gar nicht möglich gewesen. Anbei befinde sich die berichtigte Kostenaufstellung 2022.
Am erging ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bf., mit dem diese nochmals aufgefordert wurde, Belege, Nachweise bzw. Kontobewegungen und -auszüge an die Abgabenbehörde zu übermitteln. Die abverlangten Unterlagen wurden abermals nicht beigebracht; es wurde lediglich die von der Bf. bereits am dem Finanzamt vorgelegte Kostenaufstellung (diesmal mit der Korrektur, dass es, da alle Gegenstände über WILLHABEN im Jänner 2022 erworben worden seien, leider keine Rechnungen gebe) erneut übersandt.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei Werbungskosten sei grundsätzlich zu beachten, dass sie durch entsprechende Nachweise/Dokumente (Rechnungen, Fahrtenbuch etc.) belegt werden könnten. Auch die Erklärung für die ArbeitnehmerInnenveranlagung enthalte den Hinweis, dass die Belege auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssten. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich sei, genüge die Glaubhaftmachung. Die Bf. führe wiederholt aus, dass zahlreiche der - mit Bezug auf ihre im Streitjahr zu fast 50% im Home-Office ausgeübte berufliche Tätigkeit - getätigten Anschaffungen über WILLHABEN erfolgt seien.
Die Bf. sei als Buchhalterin tätig; der Grundsatz "Keine Buchung ohne Beleg", der besage, dass keine Buchung vorgenommen werden dürfe, wenn kein entsprechender Buchungsbeleg dafür vorhanden sei, sollte ihr bekannt sein. Schon bedingt durch ihre tägliche Arbeit dürfe daher davon ausgegangen werden, dass der Bf. die Relevanz von Nachweisen und Belegen ebenso bekannt sei wie das Erfordernis, für diese vorzusorgen. Bei Rechtsgeschäften zwischen Privaten ohne entsprechende Rechnung sei es am Käufer (der die Aufwendungen steuerlich geltend machen wolle) gelegen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Nachweis über die getätigten Aufwendungen sowie deren Höhe in anderer geeigneter Form zu erbringen. Bloße Behauptungen seien dafür nicht ausreichend.
Aufgrund der am Jahres-Lohnzettel 2022 ausgewiesenen 124 Home-Office-Tage stünden der Bf. Aufwendungen betreffend Home-Office mittels Home-Office-Pauschale in Höhe von 300,00 € zu. [Anm.: Dieses Home-Office-Pauschale wurde der Bf. sowohl im aufgehobenen Erstbescheid vom als auch in dem den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022 vom 4. Oktober2023 ohnehin gewährt.]
Zusätzliche Aufwendungen betreffend Home-Office wären für das Streitjahr 2022 belegmäßig nachzuweisen. Trotz mehrfacher Aufforderung seien diese Ausgaben (Home-Office-Ausstattung von 1.185,00 €, digitale Arbeitsmittel von 782,00 €, andere Arbeitsmittel von 794,00 €) von der Bf. weder nachgewiesen, belegt noch glaubhaft gemacht worden. Es sei kein einziger Beleg, keine einzige Rechnung für 2022 übermittelt worden.
Die Bf. habe trotz wiederholter Aufforderung die abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände nicht ausreichend offengelegt. Was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen Offenlegung gehöre, habe der Erklärungspflichtige in der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, dh. nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setze die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus.
Ua. diene die Beantwortung von Vorhalten der Offenlegung (vgl. -0263). Grenzen der Offenlegungspflicht seien die Geeignetheit, Möglichkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit.
Im Zuge des Veranlagungsverfahrens sei 2 Mal eine Kostenaufstellung mit der Angabe "Anschaffung im Jänner 2023", kombiniert mit der Angabe, der Erwerb sei großteils über "die Plattform WILLHABEN" erfolgt und es seien keine Belege vorhanden, übermittelt worden. Dies reiche zur Glaubhaftmachung jedoch nicht aus. Diese Angaben stellten bloße Behauptungen dar, die zu keiner steuerlichen Absetzbarkeit der erklärten und begehrten Aufwendungen für Home-Office-Ausstattung, digitale Arbeitsmittel sowie andere Arbeitsmittel führen könnten.
Am Jahres-Lohnzettel 2022 schienen für 12 Monate Werkverkehr auf.
Im Wege der Veranlagung seien von der Bf. ein volles kleines Pendlerpauschale und ein ganzer Pendlereuro für die gesamte, auch den Werkverkehr einschließende Wegstrecke (im Ausmaß von 54 km laut Pendlerrechner) erklärt worden. Die von der Bf. übermittelte Pendlerrechnerabfrage mit vollem kleinen Pendlerpauschale für 40-60 km sei nicht korrekt. Die Abgabenbehörde begehre eine Korrektur auf die Strecke von 16,7 km, die nicht vom Werkverkehr (öffentlichem Verkehr) bedient werde. Anzuerkennen sei ein großes Pendlerpauschale für 2-20 km.
Voraussetzung für ein ganzes Pendlerpauschale seien mindestens 11 Fahrten/Monat (somit 11*12 = 132 Fahrten/Jahr). 2022 habe es lt. Arbeitstagerechner (www.arbeitstage.at) 249 Arbeitstage gegeben. Davon seien lt. Lohnzettel 2022 124 Tage Home-Office-Tage gewesen. Es seien 125 Tage als Pendel-Tage verblieben. Somit sei die Voraussetzung für ein ganzes großes Pendlerpauschale für 2-20 km und für einen ganzen Pendlereuro für 16,7 km nicht gegeben. Pendlerpauschale und Pendlereuro seien jeweils auf 2/3 zu aliquotieren.
Von der Abgabenbehörde werde eine Verböserung wie folgt begehrt:
1) Die Werbungskosten für Home-Office-Ausstattung seien nicht anzuerkennen, da sie weder belegt noch glaubhaft gemacht, sondern nur behauptet worden seien (des Weiteren seien sie auch nicht eindeutig dem Streitjahr zurechenbar).
2) Die Werbungkosten für digitale Arbeitsmittel und sonstige Arbeitsmittel seien zu streichen, da sie weder belegt noch glaubhaft gemacht, sondern nur behauptet worden seien (des Weiteren seien sie auch nicht eindeutig dem Streitjahr zurechenbar).
3) Das Home-Office-Pauschale von 300,00 € sei anzuerkennen (124 Home-Office-Tage lt. Jahreslohnzettel 2022).
4) Das Pendlerpauschale sei auf 330,68 € zu kürzen und zu aliquotieren (2/3 großes Pendlerpauschale für 2-20 km; Jänner-April: 4 Monate*31,00 € und Mai-Dezember: 8 Monate*46,50 € ergibt 496,00 €*2/3) - kein Pendlerpauschale für Strecken des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Werkverkehrs.
5) Der Pendlereuro sei zu kürzen und zu aliquotieren (2/3 Pendlereuro für 16,7 km) auf 25,98 € (16,7*2*2/3) + (16,7*0,5*8/12*2/3).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der mit "1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht" übertitelte § 119 BAO lautet:
"§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben."
§ 138 BAO weist folgenden Wortlaut auf:
"§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind."
Gemäß § 279 Abs. 1 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 299 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. […]
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist."
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. […] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
[…]
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 umfasst ist. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.
b) Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro."
§ 26 Z 5 EStG 1988 in der bis zum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 18/2021 lautet:
"5. a) Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).
b) Die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden."
§ 26 Z 5 EStG 1988 in der ab anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2022 weist folgenden Wortlaut auf:
"5. a) Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).
b) Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt.
Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden."
§ 26 Z 9 EStG 1988 lautet:
"9. Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
b) Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist."
§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 weist folgenden Wortlaut auf:
"(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
[…]
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."
§ 124b Z 395 EStG 1988 lautet:
"395. a) Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
mindestens 20 km bis 40 km 29 Euro monatlich
mehr als 40 km bis 60 km 56,50 Euro monatlich
mehr als 60 km 84 Euro monatlich
b) Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
mindestens 2 km bis 20 km 15,50 Euro monatlich
mehr als 20 km bis 40 km 61,50 Euro monatlich
mehr als 40 km bis 60 km 107 Euro monatlich
mehr als 60 km 153 Euro monatlich
c) Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
d) Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, erhöht sich der nach § 33 Abs. 8 Z 2 errechnete und zurückzuerstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um 60 Euro und im Kalenderjahr 2023 um 40 Euro.
e) Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 lit. a bis c noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen."
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bf. in ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagungserklärung 2022 an Werbungskosten 1.185,00 € für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Home-Office bei zumindest 26 Home-Office-Tagen, 782,00 € für digitale Arbeitsmittel ohne Kürzung um ein allfälliges Home-Office-Pauschale und 794,00 € für andere Arbeitsmittel geltend gemacht hat und dass sie, obwohl sie vom Finanzamt mehrmals dazu aufgefordert worden war (2 Ergänzungsersuchen vom und , Vorlagebericht vom , dem Vorhaltscharakter zukommt (vgl. )), diese Ausgaben bis dato weder belegmäßig nachgewiesen (es wurde kein einziger Beleg und keine einzige Rechnung für 2022 übermittelt) noch hinreichend glaubhaft gemacht (etwa durch Vorlage von Bezug habenden Kontoauszügen, Überweisungsbestätigungen etc.) hat.
Fest steht im gegenständlichen Fall weiters, dass auf dem Bezug habenden Lohnzettel 2022 der Bf. 124 Home-Office-Tage ausgewiesen sind und unter der do. Rubrik "Werkverkehr, Anzahl Kalendermonate (§ 26 Z 5)" deren Anzahl mit "12" angeführt ist (S 25/Rückseite, S 26 BFG-Akt).
Nachdem das Finanzamt mit dem am ergangenen Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022 (Erstbescheid) die geltend gemachten Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Home-Office in Höhe des in § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 normierten Höchstbetrages von 300,00 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten anerkannt sowie die übrigen Werbungskosten ohne weitere inhaltliche Prüfung gewährt hatte und dieser am ergangene Erstbescheid in Rechtskraft erwachsen war, unterzog es im Zuge einer sog. "Nachbescheidkontrolle" jenen Bescheid und die dazu vorliegenden Unterlagen einer neuerlichen Prüfung und hob in weiterer Folge am diesen Bescheid gemäß § 299 BAO von Amts wegen auf, da sich sein Spruch als nicht richtig erwiesen habe. Am selben Tag erließ das Finanzamt einen den aufgehobenen Erstbescheid vom ersetzenden Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022, mit dem es die geltend gemachten Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Home-Office sowie für digitale und andere Arbeitsmittel nicht mehr als Werbungskosten gewährte. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass die Bf. für ihre als Werbungskosten beantragten Ausgaben keinerlei Belege und Nachweise erbracht habe und dass nur jene Ausgaben berücksichtigt worden seien, die im betreffenden Veranlagungsjahr (= 2022) gezahlt worden seien. Gegen die angeführten Bescheide vom richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:
Zum Nachweis von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten normiert § 138 BAO, dass die Steuerpflichtigen sowie die Abfuhr- und Zahlungspflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (Jakom/Ebner EStG, 2024, § 4 Rz 279). Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur etwa bei Begünstigungsbestimmungen ().
Im gegenständlichen Fall hat die Bf., wie bereits ausgeführt, trotz mehrmaliger Aufforderung dazu die von ihr als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Home-Office-Ausstattung sowie für digitale und andere Arbeitsmittel bis dato weder belegmäßig nachgewiesen (es wurde kein einziger Beleg und keine einzige Rechnung für 2022 übermittelt) noch hinreichend glaubhaft gemacht (etwa durch Vorlage von Bezug habenden Kontoauszügen, Überweisungsbestätigungen etc.). Trotz wiederholter Aufforderung hat sie die abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände nicht ausreichend offengelegt (§ 119 BAO). Die mehrmalige Übermittlung einer bloßen Kostenaufstellung mit der Angabe, alle Gegenstände über WILLHABEN erworben zu haben, weshalb es leider keine Rechnungen gebe, reicht, wie die belangte Behörde in ihrem Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022 vom und in ihrem Vorlagebericht vom zutreffend ausgeführt hat, zur Glaubhaftmachung jedoch nicht aus, sodass die von der Bf. beantragten Ausgaben für Home-Office-Ausstattung sowie für digitale und andere Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Dadurch aber, dass die belangte Behörde mit dem am ergangenen Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022 (Erstbescheid) jene von der Bf. beantragten, weder nachgewiesenen noch hinreichend glaubhaft gemachten Ausgaben zumindest teilweise als Werbungskosten gewährt hat, hat sie diesen Erstbescheid zweifelsfrei mit (nicht bloß geringfügiger) Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie ihn zu Recht gemäß § 299 BAO - in richtiger Anwendung des Ermessens, wonach unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) im vorliegenden Fall das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwog, zumal die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig waren (die Abgabennachforderung betrug 606,00 €) - am (sohin innerhalb der in § 302 Abs. 1 BAO normierten Ein-Jahres-Frist) aufgehoben und am selben Tag einen ihn ersetzenden Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022 erlassen hat, mit dem sie die geltend gemachten Ausgaben für Home-Office-Ausstattung sowie für digitale und andere Arbeitsmittel zu Recht nicht mehr als Werbungskosten anerkannt hat.
Somit erweist sich das Beschwerdevorbringen der Bf. als unbegründet. Zum Home-Office-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG 1988, dessen Anerkennung in Höhe von 300,00 € die belangte Behörde in deren Vorlagebericht vom aufgrund der im Bezug habenden Lohnzettel 2022 ausgewiesenen 124 Home-Office-Tage beantragt hat, ist anzuführen, dass diesem richtigen Vorbringen zu folgen ist. Gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022 vom ergibt sich daraus jedoch insofern keine Änderung, weil das Home-Office-Pauschale in Höhe von 300,00 € in diesem Bescheid ohnehin bereits gewährt wurde.
Zu der von der belangten Behörde in deren Vorlagebericht vom beantragten Verböserung betreffend Kürzung und Aliquotierung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis) ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits ausgeführt, ist auf dem Bezug habenden Lohnzettel 2022 der Bf. unter der do. Rubrik "Werkverkehr, Anzahl Kalendermonate (§ 26 Z 5)" deren Anzahl mit "12" eingetragen (S 26 BFG-Akt). Dies und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Kürzung und Aliquotierung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros) wurden der Bf. seitens der belangten Behörde in deren Vorlagebericht vom , dem, wie bereits dargestellt, Vorhaltscharakter zukommt (vgl. : "Dem Vorlagebericht kommt […] Vorhaltscharakter zu. Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist, diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben") ausdrücklich vorgehalten. Eine diesbezügliche Stellungnahme bzw. Äußerung der Bf. erfolgte bis dato nicht, sodass das Bundesfinanzgericht von der Richtigkeit jener oa. Eintragung im Bezug habenden Lohnzettel 2022, wie sie aus der Aktenlage hervorgeht, ausgeht. Daraus ergibt sich Folgendes:
Bei der Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr steht ihm ab der Veranlagung 2013 ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i EStG 1988; Jakom/Ebner, § 26 Rz 22). Ab 2013 fällt auch die Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln unter Werkverkehr, ohne dass der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben muss (sog. "Jobticket"; Jakom/Ebner, § 26 Rz 23). Ab ("Öffi-Ticket") wurde die Begünstigung auf die (auch teilweise) Übernahme der Kosten bzw. Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel (1-2-3-Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc.) durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ausgeweitet, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Ein Pendlerpauschale steht nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 EStG 1988 umfasst ist (vgl. Jakom/Ebner, § 26 Rz 23).
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass der Bf. nur für jene Wegstrecke von 16,7 km, die nicht vom öffentlichen Verkehr bedient wird und die die Bf. gemäß ihren Angaben in der dem Finanzamt am übermittelten Pendlerrechnerabfrage daher mit dem Pkw zurücklegt (das ist die "Fahrtstrecke Pkw von ***X*** bis ***Y***" (S 10 BFG-Akt)), ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zustehen.
Somit ist im gegenständlichen Fall ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für mindestens 2-20 km zu gewähren, das allerdings - da nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e 1. Satz leg. cit. Voraussetzung für ein ganzes Pendlerpauschale mindestens 11 Fahrten im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte (sohin 132 Fahrten im Kalenderjahr) sind - gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e 1. Teilstrich EStG 1988 auf 2/3 zu aliquotieren ist (lt. den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde in deren Vorlagebericht vom gab es 2022 249 Arbeitstage, wovon lt. Bezug habendem Lohnzettel 2022 der Bf. 124 Tage Home-Office-Tage waren, sodass lediglich 125 Tage als Pendel-Tage verblieben (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensganges)). Das im gegenständlichen Fall zu gewährende Pendlerpauschale berechnet sich daher wie folgt:
Jänner-April 2022 (4 Monate): 31,00 € (= 372,00 €/12)*4 = 124,00 €.
Mai-Dezember 2022 (8 Monate): 46,50 € (da gemäß § 124b Z 395 lit. b EStG 1988 zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 bei einer einfachen Fahrtstrecke von mindestens 2-20 km zu den oa. 31,00 € monatlich zusätzlich 15,50 € monatlich zu berücksichtigen sind)*8 = 372,00 €.
Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 496,00 € ist, wie bereits dargestellt, auf 2/3 zu aliquotieren, was ein anzuerkennendes Pendlerpauschale 2022 von 330,67 € (Jahresbetrag) ergibt.
Die obigen Ausführungen (Wegstrecke von 16,7 km, Aliquotierung auf 2/3) sind für die Ermittlung des der Bf. zustehenden Pendlereuros (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) 2022 sinngemäß anzuwenden, woraus sich folgende Berechnung ergibt:
Jänner-April 2022 (4 Monate): 2,00 € *16,7 km = 33,40 €*4/12 = 11,13 €
Mai-Dezember 2022 (8 Monate): 2,50 € (da gemäß § 124b Z 395 lit. c EStG 1988 im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich ein Pendlereuro von 0,50 € monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zusteht)*16,7 km = 41,75 €*8/12 = 27,83 €
Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 38,96 € ist, wie bereits dargestellt, auf 2/3 zu aliquotieren, was einen anzuerkennenden Pendlereuro 2022 von 25,97 € (Jahresbetrag) ergibt.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde der Bf. als unbegründet abzuweisen und der Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2022 vom wie folgt abzuändern ist:
Einkommensteuer 2022:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Bezugsauszahlende Stelle (steuerpflichtige Bezüge Kennzahl 245):
***U***: 37.088,53 €
***V***: 118,43 €
***V***: 118,43 €
Pendlerpauschale lt. Lohnzettel: 0,00 €
Pendlerpauschale lt. Veranlagung: -330,67 €
Werbungskosten für Home-Office-Pauschale: -300,00 €
Pauschbetrag für Werbungskosten: -132,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte: 36.562,72 €
Außergewöhnliche Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988): -90,00 €
Selbstbehalt: 90,00 €
Einkommen: 36.562,72 €
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0% für die ersten 11.000,00 €: 0,00 €
20% für die weiteren 7.000,00 €: 1.400,00 €
32,5% für die weiteren 13.000,00 €: 4.225,00 €
42% für die restlichen 5.562,72 €: 2.336,34 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge: 7.961,34 €
Verkehrsabsetzbetrag: -400,00 €
Pendlereuro: -25,97 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: 7.535,37 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00 €: 0,00 €
6% für die restlichen 5.678,02 €: 340,68 €
Einkommensteuer: 7.876,05 €
Anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260): -8.065,10 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: 0,05 €
Festgesetzte Einkommensteuer 2022: -189,00 €
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Rechtsfolgen ergaben sich aus den im Erkenntnis zitierten Gesetzesbestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 395 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104249.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104249.2024
Fundstelle(n):
NAAAF-44666