Verspätete Beschwerdeeinbringung
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Sachverhalt/Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in weiterer Folge kurz der Bf) reichte am seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 elektronisch via FinanzOnline ein.
Der Einkommensteuerbescheid 2022 mit einer Gutschrift von Euro 730,00 wurde am erlassen und dem Bf am identen Tag über FinanzOnline in die Databox zugestellt. Der Bf war zu diesem Zeitpunkt FinanzOnline-Teilnehmer und hatte auf die elektronische Zustellung nicht verzichtet.
Am reichte der Bf elektronisch via FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom ein und gab bekannt, dass er nunmehr die Pendlerpauschale beantrage.
Mittels Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde mit der Begründung der verspäteten Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.
Ebenfalls am übermittelte der Bf ,nach der elektronischen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung in die Databox, die idente Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 erneut.
Die erneute Einbringung der Beschwerde nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung wurde von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag qualifiziert und wurde die Beschwerde am dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im dementsprechenden Vorlagebericht, welcher auch dem Bf übermittelt wurde, verwies das Finanzamt erneut auf die verspätete Einbringung der Beschwerde und beantragte dementsprechend deren Zurückweisung.
Mit Vorhalt vom , dem Bf mittels RSb-Sendung am zugestellt, wurde der Bf von Seiten des Verwaltungsgerichts darüber informiert, dass seine Beschwerde auch nach Ansicht des Gerichts als verspätet zu qualifizieren ist und wurde der Bf aufgefordert dem Verspätungseinwand binnen einer Frist von 14 Tagen entgegenzutreten. Der Bf äußerte sich nicht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen und Abfragen des Gerichts in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung.
Dass der Bf im Zeitpunkt der Bescheidzustellung FinanzOnline-Teilnehmer war und auf eine elektronische Zustellung nicht verzichtet hatte, ergibt sich aus seinen FinanzOnline-Daten (Grunddatenverwaltung: "Elektronische Zustellung: Ja").
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.
Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Der Bf ist FinanzOnline-Teilnehmer und hat auf eine elektronische Zustellung nicht verzichtet. Demgemäß gilt der im Beschwerdefall angefochtene Bescheid mit seiner Einbringung in die Databox bei FinanzOnline am als zugestellt, sodass dieser Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist (vgl dazu auch ). Die ordnungsgemäße Zustellung des Einkommensteuerbescheids 2022 sowie der Zustellungszeitpunkt wurden zudem vom Bf zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Im Beschwerdefall endete die einmonatige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des . Die gegenständliche Beschwerde vom wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gem § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Bescheidbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs 1 lit b BAO). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100253.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAF-44660