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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2025, RV/1100004/2024

Anspruch eines Pflegevaters auf Familienbonus Plus?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., N-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2019 bis 2022 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe


Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr ganzjährig aus seiner Beschäftigung bei der XY Gesellschaft m.b.H. (ab bei der G Gesellschaft m.b.H.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach elektronischem Einlangen seiner Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 bis 2022 am 15. bzw. wurde der Bf. mit Bescheiden vom zur Einkommensteuer für die Jahre 2019 bis 2022 veranlagt. Dabei versagte die Abgabenbehörde ua. den im Hinblick auf die Kinder BfK1 (geb. M, SVNR: uuuu afbecd) und BfK2 (geb. M, SVNR: vvvv acbedf) jeweils beantragten ganzen Familienbonus Plus mit der Begründung die Anerkennung, dass der Bf. nicht anspruchsberechtigt sei, weil nach den ihr vorliegenden Daten für diese Kinder jeweils der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet worden und neben der/dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfebezieher/in anspruchsberechtigt sei.

Die dagegen gerichteten, am rechtzeitig eingelangten Bescheidbeschwerden, mit welchen der Bf. im Wesentlichen jeweils unter Vorlage einer Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom vorbringt, dass die Familienbeihilfebezieherin seine Gattin sei, welche über kein eigenes Konto verfüge, da sie keine wesentlichen Einkünfte habe und die Familienbeihilfe daher auf das eheliche Gemeinschaftskonto überwiesen werde und er daher beantrage, ihn als Familienbeihilfebezieher (Ordnungsbegriff für Familienbeihilfe x yyy zzz) einzusetzen und daraus folgend die Nachforderungen zu stornieren, wurden in weiterer Folge mit Einkommensteuerbescheiden 2019 bis 2022 (Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO) vom als unbegründet abgewiesen. Nachdem der Bf. in den fraglichen Jahren weder Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gehabt noch Familienbeihilfe für die obgenannten Kinder bezogen habe, habe er keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG für diese Kinder. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Überlegungen der Abgabenbehörde verwiesen.

In den dagegen erhobenen Vorlageanträgen (bei der Abgabenbehörde jeweils am eingelangt) verwies der Bf. auf seine Beschwerdevorbringen und beantragte in eventu, den jeweils zurückgeforderten Familienbonus Plus für die Jahre 2019 bis 2022 gemäß § 236 BAO wegen sachlicher Unbilligkeit durch Abschreibung nachzusehen; auf die diesbezüglichen im Wesentlichen wortgleichen Antragsbegründungen wird an dieser Stelle verwiesen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehenden Beschwerden unter Verweis auf die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und erklärte, dass der jeweils mit Vorlageantrag gestellte Eventualantrag auf Nachsicht wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 236 Abs. 1 BAO nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung erstinstanzlich erledigt werde.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerden erwogen:


Im konkreten Fall war von nachstehendem in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Finanzgerichtes abgebildetem Sachverhalt auszugehen:

Der Bf. (SVNR: xxxx abcdef) erzielte in den Beschwerdejahren ganzjährig aus seiner Beschäftigung bei der XY Gesellschaft m.b.H. (ab bei der G Gesellschaft m.b.H.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Seine Ehegattin BfFr (SVNR: yyyy badcfe) bezog in den Jahren 2019 bis 2022 als Familienbeihilfenberechtigte für ihre im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebenden minderjährigen Pflegekinder BfK1 (geb. M, SVNR: uuuu afbecd) und BfK2 (geb. M, SVNR: vvvv acbedf) ganzjährig Familienbeihilfe.

K (SVNR: ssss acfgde), der nicht im selben Haushalt mit den genannten Kindern lebende, leibliche Vater, hat entsprechend einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von monatlich 249,00 € in den Beschwerdejahren jeweils Unterhaltszahlungen (Alimente) iHv 2.988,00 € (12 x 249,00 €) für die beiden Kinder K1 und K2 geleistet. In diesem Zusammenhang wird auch auf die diesbezüglichen abgabenbehördlichen Ausführungen im Vorlagebericht vom verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheiden 2019 bis 2022 vom hat ihm das Finanzamt für die beiden Kinder K1 und K2 für zwölf Monate jeweils den geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrag [K1: 350,40 € (12 x 29,20 €); K2: 525,60 € (12 x 43,80 €)] wie auch den beantragten halben Familienbonus Plus [K1, K2 jeweils 750,00 € (12 x 62,5 €)] zuerkannt.

L M (SVNR: tttt fbecda) ist die leibliche Mutter der beiden Kinder.

Der Bf. hat in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 bis 2022 für die beiden Pflegekinder jeweils den ganzen Familienbonus Plus (jährliche je 1.500,00 €) geltend gemacht.

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind.

Im konkreten Fall besteht Streit darüber, ob dem Bf. in den Beschwerdejahren zu Recht die Anerkennung des für seine Pflegkinder K1 und K2 geltend gemachten, ganzen Familienbonus Plus versagt wurde.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Die Regelungen über den Familienbonus Plus wurden mit BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) neu in § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingefügt und sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (vgl. § 124b Z 335 EStG 1988).

Danach steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.

Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125,00 € (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

  1. Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

  2. beim Familienbeihilfenberechtigen und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrags;

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

  1. Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

  2. beim Familienbeihilfenberechtigen und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrags.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 ist die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrags zu berücksichtigen.

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner iSd Z 3 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Der den Unterhaltsabsetzbetrag regelnde § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautet:

"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht somit nur dem Elternteil zu, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört, den gesetzlichen Unterhalt leistet.
Der (volle) Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhaltes in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich primär aus einer behördlichen Festsetzung (behördlicher Unterhaltsvergleich, vor der Jugendwohlfahrtsbehörde abgeschlossen; Gerichtsurteil), sonst aus einer außerbehördlichen Einigung (schriftlicher Vergleich; vgl. dazu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Rzen 61 und 67 f).

Grundsätzlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 9 ff) der Familienbonus Plus der Systematik der Lohnverrechnung sowie der Familienbeihilfe folgend einer monatsweisen Betrachtung unterliegen, die Entscheidung der Eltern, ob nur einer der beiden oder beide jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus beantragen, soll nur jahresweise möglich sein. Die Regeln des Familienbonus Plus gelten stets für jedes Kind gesondert. Voraussetzung für den Bezug des Familienbonus Plus ist der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind nach dem FLAG 1967. Während § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 typischerweise Kinder betrifft, deren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und nur bei diesen neben dem Familienbeihilfenberechtigen auch dessen (Ehe-)Partner als anspruchsberechtigt normiert wird, betrifft lit. b leg. cit. Kinder, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, somit solche, für die vom nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil Alimente geleistet werden. Diesfalls fällt die Antragsberechtigung des Ehepartners des Familienbeihilfenberechtigten weg. Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, für den nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 nicht nur Voraussetzung ist, dass das Kind nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen zugehört, sondern auch, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet. Nach den Materialien soll die in Z 3 lit. a und c leg. cit. vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und seinem (Ehe-)Partner auch insoweit zur Anwendung kommen als ein Unterhaltsverpflichteter seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder nicht zur Gänze nachkommt und daher für die entsprechende Anzahl der Monate kein Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch kein Familienbonus Plus zusteht.

Vorweg sei erwähnt, dass sich der erkennende Richter in Anbetracht der gegenständlichen klaren Sach- und Rechtslage den Ausführungen der Abgabenbehörde in den Beschwerdevorentscheidungen vom anschließt.

Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass die Ehefrau des Bf., BfFr, in den Jahren 2019 bis 2022 als Familienbeihilfenberechtigte für ihre im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebenden minderjährigen Pflegekinder K1 und K2 ganzjährig Familienbeihilfe bezog.
Weiters ergibt sich nach der Aktenlage klar, dass der nicht im selben Haushalt mit den beiden Kindern lebende, leibliche Kindesvater, K, in den Beschwerdejahren regelmäßig monatliche Unterhaltszahlungen (Alimente) für seine Kinder K1 und K2 geleistet hat; der leibliche Kindesvater ist in den Beschwerdejahren seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zur Gänze nachgekommen und stand ihm damit für seine Kinder im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jeweils der Unterhaltsabsetzbetrag zu; in diesem Sinne hat ihm das Finanzamt auch - wie bereits oben dargelegt - mit Einkommensteuerbescheiden 2019 bis 2022 vom für die beiden Kinder K1 und K2 für zwölf Monate jeweils den geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrag [K1: 350,40 € (12 x 29,20 €); K2: 525,60 € (12 x 43,80 €)] wie auch den beantragten halben Familienbonus Plus [K1, K2 jeweils 750,00 € (12 x 62,5 €)] zuerkannt.

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung (= im Einkommensteuerbescheid) entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, wobei - wie bereits oben dargestellt - gemäß lit. b für ein Kind, für das - wie im gegenständlichen Fall - ein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, (allein) folgende zwei Varianten möglich sind:

  • Beim Familienbeihilfenberechtigten (idR Kindesmutter) oder beim Unterhaltsleistenden (idR Kindesvater) mit Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag der ganze Familienbonus Plus;

  • beim Familienbeihilfenberechtigten und beim Unterhaltsleistenden mit Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus.

Da dem leiblichen Kindesvater K (für den von ihm für die Jahre 2019 bis 2022 jeweils zur Gänze geleisteten Unterhalt) der Unterhaltsabsetzbetrag für die beiden Kinder in den Streitjahren zustand, hat das Finanzamt in Entsprechung der klaren gesetzlichen Bestimmung bzw. Vorstellungen des Gesetzgebers zu Recht die Anträge des Bf. auf Zuerkennung eines Familienbonus Plus mit Beschwerdevorentscheidungen abgewiesen. Dem Bf. steht in den Beschwerdejahren kein Familienbonus Plus für die beiden Pflegekinder zu, weil eine Berücksichtigung eines Familienbonus Plus eben nur bei der Familienbeihilfenberechtigten (der Ehegattin des Bf.) und dem Unterhaltsverpflichteten (dem leiblichen Kindesvater) in Frage kommt bzw. eine Aufteilungsmöglichkeit nur zwischen diesen beiden besteht; der Anspruch des Unterhaltsleistenden verdrängt den Anspruch des (Ehe)Partners der Familienbeihilfeberechtigten (vgl. dazu auch Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 33 Rzen 37, 40).

Das Beschwerdevorbringen, dass seine Ehegattin und Familienbeihilfebezieherin über kein eigenes Konto verfüge, da sie keine wesentlichen Einkünfte habe und die Familienbeihilfe daher auf das eheliche Gemeinschaftskonto überwiesen werde, kann dem Bf. nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gesetz (insbesondere § 33 Abs. 3a EStG 1988) sieht nämlich keine Möglichkeit vor, den Anspruch der Ehefrau des Bf. auf den Familienbonus Plus (etwa weil dieser bei ihr keine steuerliche Auswirkung hätte) an ihren (Ehe-)Partner "abzutreten" (siehe dazu zB auch ; ; ; , dazu sei erwähnt, dass die Behandlung einer entsprechenden VfGH-Beschwerde mit Beschluss vom , E 3199/2022, abgelehnt wurde; ; ).


Anträge auf Nachsicht:

Gemäß § 236 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Das Finanzamt Österreich hat gemäß § 60 Abs. 1 BAO eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das Finanzamt Österreich ist für die Erhebung von Abgaben (insb. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) von all jenen Abgabepflichtigen zuständig, die nicht aufgrund ihrer Umsatzhöhe oder einer besonderen Eigenschaft in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen. Unter Erhebung sind gemäß § 1 Abs. 3 BAO alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen; dazu gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben.

Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt; Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (siehe dazu Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 10, mwN).

Ein Antrag auf Nachsicht ist ein Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO und unterliegt der Entscheidungspflicht. Zur Entscheidung über die Nachsicht ist entsprechend den obigen Ausführungen das Finanzamt Österreich zuständig; dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt, erstmals über einen solchen Antrag zu entscheiden (siehe dazu auch ). Die diesbezüglichen Anträge des Bf. sind daher dem Finanzamt "formlos" zur Entscheidung zurückzuleiten. Es bestand - auch aus Gründen des Rechtsschutzes - kein Erfordernis, dass das Bundesfinanzgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst.

Es wird im Übrigen auch auf die diesbezüglichen, oben dargestellten Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom verwiesen.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Die Rechtslage hinsichtlich der strittigen Berücksichtigung des Familienbonus Plus ist eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.



Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100004.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100004.2024

Fundstelle(n):
KAAAF-44654