Verspätet eingebrachte Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom für den Zeitraum 07/2020 bis 02/2022 für das Kind ***K***:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (nachfolgend "Bf") reichte am für das Kind ***K*** einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (ab ) ein.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom (zugestellt am ) ab. ***K*** habe im beantragten Zeitraum nicht im Haushalt von ***Bf*** gewohnt und es liege keine überwiegende Kostentragung vor, weshalb im antragsgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Die Bf erhob am Beschwerde. Ihre Antwort habe leider etwas länger gedauert, sie sei monatelang sehr krank gewesen und habe sich daher nicht um die Angelegenheit kümmern können. Im Anhang übermittelte sie Lohnzettel von ***K*** sowie eine Bestätigung desselben, wonach ihn seine Eltern während seiner Ausbildungszeit finanziell unterstützten ("Ich ***K*** lebend in Deutschland bestätige hiermit das mein Vater ***N*** und meine Stiefmutter ***Bf*** wohnhaft in ***Bf Adr*** Österreich mir während meiner Ausbildungszeit finanzielle Unterstützung geleistet haben, weil mein Ausbildungslohn nicht gereicht hat um zu überleben.Meine monatlichen Einnahmen durch Ausbildungslohn waren 617€, 717€ und 1084€ je nach dem Ausbildungsjahr. Meine Miete für die Wohnung hat monatlich 420 € ausgemacht plus sämtliche Kosten wie Strom, Heizung, Internet, Handy, Fahrkarte und Nahrung. Mein Vater hat mir immer wieder Geld geschickt durch Freunde und Familienmitglieder, oder wenn wir zusammen im Urlaub in Bosnien bei den Großeltern waren. Dafür haben wir leider keine schriftlichen Bestätigungen, aber ich bestätige es mit meiner Unterschrift, dass ich immer wieder Geld bekommen habe."). Die Beschwerde enthielt auch zwei Überweisungsbestätigungen aus dem Jahr 2021 (eine Überweisung über € 500 der Bf an ***K*** und eine Überweisung über € 100 der Bf an ***K***).
Am erging eine zurückweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ablehnungsbescheid am zugestellt worden sei; die Rechtsmittelfrist betrage einen Monat ab Zustellung des Bescheides, die Beschwerde sei jedoch erst am eingebracht worden und damit als verspätet anzusehen.
Am brachte die Bf einen Vorlageantrag ein.
Mit Vorlagebericht vom wurde die von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Eingabe dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde sei nicht fristgerecht eingebracht worden; davon abgesehen könne aber auch aufgrund von fehlenden Beweisen betreffend der überwiegenden Kostentragung nicht von einem Familienbeihilfenanspruch der Bf in Österreich ausgegangen werden; das Kind ***K*** lebe nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern.
2. Sachverhalt
Der Bescheid vom über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 07/2020 bis 02/2022 für das Kind ***K*** wurde mit Rückscheinbrief an die im Zentralen Melderegister erfasste Hauptwohnsitzadresse der beschwerdeführenden Partei ***Bf Adr***, verschickt und nachweislich am von der Bf selbst übernommen.
Die Beschwerde wurde am eingebracht.
3. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Entgegenstehende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
4. Rechtliche Begründung
4.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung)
Nach § 245 Abs 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
§ 109 BAO regelt: "Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1)."
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Zustellungen erfolgen nach den im Zustellgesetz vorgesehenen Regelungen, etwa durch Zustellung an den Empfänger (siehe § 13 Abs 1 Zustellgesetz).
Die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann am Donnerstag, den zu laufen. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete mit Ablauf des (Sonntag). Da das Fristende auf einen Sonntag fällt, ist gemäß § 108 Abs 3 BAO der nächste Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, als letzter Tag der Frist anzusehen, also im vorliegenden Fall der (= Montag). Eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Frist hätte durch einen Antrag auf Fristverlängerung erreicht werden können. Dass ein Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung der Beschwerde gestellt worden wäre, wurde von der Bf nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde ist erst am Dienstag, den , somit verspätet, beim Finanzamt eingebracht worden. Nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO vom Verwaltungsgericht mit Beschluss (siehe § 264 Abs 5 BAO) zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ wird auf die Möglichkeit der Stellung eines Eigenantrages auf Familienbeihilfe durch ***K*** hingewiesen (vgl § 6 Abs 5 FLAG 1967). Wird ein Eigenantrag auf Familienbeihilfe gestellt (ein solcher kann höchstens rückwirkend für fünf Jahre gestellt werden, § 10 Abs 3 FLAG 1967), wird das Finanzamt Österreich sämtliche Voraussetzungen dafür zu prüfen haben (unter anderem auch, ob ein mit der dem VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2017/16/0003, ergangen nach einer Amtsrevision zu , zugrundeliegenden Konstellation vergleichbarer Sachverhalt verwirklicht wurde; vgl auch ).
4.2. Zu Spruchpunkt II (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil sich die Rechtslage aus den dargestellten Normen klar und eindeutig ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104068.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAF-44645