Ermessensübung bei Zwangsstrafen nach § 16 Abs. 1 WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom , elektronisch zugestellt am um 20:03 Uhr, aufgefordert, die von ihr zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Sie wurde aufgefordert, dies bis längstens nachzuholen. Falls der Aufforderung nicht Folge geleistet wird, wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.
Da Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis nicht erfolgt war, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt. Die elektronische Zustellung erfolgte am , 16:35 Uhr.
Am erfolgte die Meldung nach § 5 WiEReG.
Am wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe vom über FinanzOnline eingebracht. Darin wurde vorgebracht:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht rechtzeitig eingebracht wurde. Die am übermittelte Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ist aufgrund einer fehlerhaft vorgenommenen Einstellung in der elektronischen Zustellung nicht angekommen bzw. wurde von mir leider nicht gelesen/zur Kenntnis genommen. Es gab niemals die Absicht und auch keine grobe Fahrlässigkeit dahingehend, die Meldung nicht durchzuführen. Mittlerweile wurde die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers übermittelt und die Einstellung in Sachen elektronischer Zustellung geändert.
Ich möchte vielmals um Nachsicht hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe bitten und werde hinsichtlich der Frist der neuerlichen Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers einen Termin im Kalender hinterlegen. Dies wird zukünftig nicht mehr Vorkommen. Freundliche Grüße …"
Dazu führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung unter anderem aus:
"… Gemäß § 98 Abs.2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Nachrichten (vormals Databox) des Empfängers.
Auf das tatsächliche Einsehen der Nachrichten durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht (u.a. ). Auch ob sich der Empfänger noch an die Zugangsdaten erinnern kann und wie gut die von ihm verwendeten EDV-Geräte funktionieren, ist für die Wirksamkeit der Zustellung nicht maßgeblich und kann nicht anders beurteilt werden als der Verlust eines Briefkastenschlüssels ( unter Verweis auf ).
Das Erinnerungsschreiben vom wurde am um 20:03 Uhr elektronisch in die Nachrichten der Beschwerdeführerin eingestellt und gilt mit diesem Tag als zugestellt. Auch der Zwangsstrafenbescheid vom wurde am um 16:35 Uhr in die Nachrichten eingestellt. Sowohl das Erinnerungsschreiben als auch der Zwangsstrafenbescheid wurden erst am gelesen.
…
Dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer schließlich am erfolgte, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe die behördliche Anordnung eben noch nicht befolgt war. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe lagen daher dem Grunde nach vor.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch die große abgabenrechtliche Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit - wie ausgeführt - ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflicht muss daher von der Abgabenbehörde mit Nachdruck eingefordert werden.
Nicht zuletzt ist auch auf die bereits erfolgte Erinnerung an die zu erstattende Meldung vom hinzuweisen.
Unter den gegebenen Umständen erscheint daher die Festsetzung der Zwangsstrafe nach einer ausdrücklichen Erinnerung an die bestehende Meldepflicht und Verstreichen einer letztlich nicht genutzten mehrwöchigen Nachfrist nicht unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldepflicht auch darin zeigt, dass die ausständige Meldung bereits wenige Tage nach der Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt ist und die Zwangsstrafe somit ihren Zweck unmittelbar erfüllt hat.
Was die Höhe der Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht.
Es ist daher jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Gem. § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 jedenfalls nicht übersteigen. Das Bundesfinanzgericht hat bereits in mehreren Erkenntnissen zu angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von Zwangsstrafen, die aufgrund unterbliebener Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer erlassen worden waren, entschieden, dass eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, somit im Ausmaß von 20% des Höchstbetrages, nicht unangemessen ist (u.a. ; ; ; )."
Im mittels FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag vom wiederholte die beschwerdeführende Partei das bisherige Beschwerdevorbringen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom , elektronisch zugestellt am um 20:03 Uhr aufgefordert, die von ihr zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Sie wurde aufgefordert, dies bis längstens nachzuholen. Falls der Aufforderung nicht Folge geleistet wird, wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.
Da Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis nicht erfolgt war, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt. Die elektronische Zustellung erfolgte am , 16:35 Uhr.
Am erfolgte die Meldung nach § 5 WiEReG.
Bereits im Jahr 2022 erfolgte erst nach Erinnerung mit verfahrensleitender Verfügung vom die Meldung nach § 5 WiEReG.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 3 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben die Rechtsträger (u.a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde (dies ist der Bundesminister für Finanzen, § 14 Abs. 1 WiEReG) zu melden. Diese Daten sind binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (z.B. Firmenbuch, vgl. ) zu übermitteln. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben weiters binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs. 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Nach § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.
Wenn für den Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann nach § 5 Abs. 6 WiEReG jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben.
Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Zwangsstrafen nach § 16 Abs. 1 WiEReG gelten nach Abs. 2 leg. cit. als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. Zwangsstrafen nach § 111 BAO sind - gemäß § 3 Abs. 2 lit. c BAO - Nebenansprüche. Betreffend die hier geforderte Meldung von Daten nach dem WiEReG besteht aber keine Abgabenpflicht als Hauptanspruch. Die durch die Zwangsstrafe zu erzwingende Hauptleistung ist die (bloße) Meldung, an die keine Festsetzung von Abgaben anschließt. Die Zwangsstrafe ist nach § 16 Abs. 2 WiEReG eine Abgabe iSd § 213 Abs. 2 BAO und demnach gesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung.
Voraussetzung für eine Wirksamkeit einer Erledigung ist neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten auch die Zustellung an den Adressaten. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" sind. Ob sich der Empfänger noch an die Zugangsdaten erinnern kann und wie gut die von ihm verwendeten EDV-Geräte funktionieren, kann für die Wirksamkeit der Zustellung nicht maßgebend sein. Auf das tatsächliche Einsehen FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheids) kommt es nicht an. Die verfahrensleitende Verfügung vom , die am um 20:03 Uhr elektronisch zugestellt, ist wirksam ergangen. Aufgrund des ungenützten Ablaufes der darin gesetzten Frist und des Umstandes, dass bis zu Festsetzung der streitgegenständlichen Zwangsstrafe keine Meldung nach § 5 WiEReG erfolgt ist, sind die Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe gegeben gewesen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt - dem Grunde und der Höhe nach - im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (siehe zB Ritz, BAO7, § 111 Tz 10 mwN).
Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.
Die beschwedeführende Partei hat bereits im Jahr 2022 erst nach Erinnerung die Meldung nach § 5 WiEReG erstattet. Im Jahr 2023 erfolgte die Meldung erst nach Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe.
Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Meldungsabgabe unvereinbar wäre. Ebensowenig ist zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die beschwerdeführende Partei zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können. Dass unter diesen Umständen kein vorwerfbares Verschulden der beschwerdeführende Partei vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Mit dem Beschwerdevorbringen werden somit keine Gründe aufgezeigt, welche die Zweckmäßigkeit und die Billigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro zweifelhaft erscheinen lassen könnten, zumal daraus hervorgeht, dass die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.
Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen.
Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, sodass die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Auch ergeben sich die rechtlichen Konsequenzen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100804.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100804.2023
Fundstelle(n):
GAAAF-44638