Gebührenrechtliche Beurteilung einer gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Eingabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG sowie Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer für seine gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , ***GZ BVwG***, gerichtete Eingabe vom , Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG in Höhe von € 240, -- sowie eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 120, -- fest.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Festsetzung der Eingabengebühr sei erfolgt, da diese nicht vorschriftmäßig entrichtet worden sei. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so sei nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG 1957 zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stelle keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet sei eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 bezahlt worden sei.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde und führte aus, dass die Eingabengebühr am ordnungsgemäß überwiesen worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Eingabengebühr am verspätet entrichtet worden sei. Es handle es sich um eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr gemäß § 203 BAO. Die entrichtete Gebühr in Höhe von € 240, -- werde der bescheidmäßigen Vorschreibung angerechnet und die Gebührenerhöhung sei zu entrichten.
Mit über FinanzOnline eingebrachter Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Beschluss vom wurde die Maßnahmenbeschwerde vom des Beschwerdeführers betreffend ein gegen ihn verhängtes Betretungsverbot gemäß § 38a SPG vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtete sich das Schreiben des Beschwerdeführers vom mit folgendem Inhalt:
"Geschäftszahl
***GZ BVwG***
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr ***BVwG-Richter***!
Ich bitte um Verständnis, dass ich während einer globalen Pandemie versuche meine Amtswege am elektronischen Weg zu besorgen. Da ich leider unter www.bvwg.gv.at nicht fündig geworden bin, schrieb ich die E-Mail auf konventionelle Art und Weise.
ln diesem Zusammenhang empfehle ich einen zweiten Rechtsgelehrten zuzuziehen. Unser Rechtssystem thront, seit den alten Griechen, auf dem Prinzip der Gewaltentrennung oder auch drei Säulen Modell. Es ist alt bewährt, dass 4-Augen mehr sehen als 2-Augen. Darum spreche ich hiermit eine dringende Empfehlung aus zu dem ehrenwerten Einzelrichter ***BVwG-Richter*** einen Zweitrichter zur Beurteilung anzuhängen oder den ehrenwerten Präsidenten zu konsultieren. Eine etwaige Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. eine außerordentliche Revision steht im Interesse der gesamten Rechtsprechung und ist somit von Ihnen dem BVwG selbst einzuleiten. Dies würde allenfalls bedeuten, dass die Eingabengebühr von EUR 240,- von dem BVwG selbst zu entrichten ist.
Es ist unter diesen Umständen ratsam ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten, da Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt Rücksicht genommen werden muss. Gegebenenfalls muss die Volksanwaltschaft zugezogen werden.
Zu begründen ist dieser Tatverdacht nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz aus dem Jahr 1953 §57 und dem Art. 140 Abs 1c B-VG "ohne gerichtliche Entscheidung und ohne Erlass eines Bescheides wirksam". Festzuhalten ist, dass mir zu keiner Zeit ein Bescheid über das gegen mich ausgesprochene Betretungsverbots § 38a SPG zugestellt wurde, was mich zu dem Schluss führt, dass es nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz § 57 Abs. 3 in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde. Die gesetzliche Grundlage wird im Art. 139 B-VG erläutert.
Hierbei wurde noch nicht auf die diversen anderen Gründe eingegangen, welche in den angehängten Beschwerdeschreiben vom und bereits aufgelistet sind.
Ich bin kein Rechtsgelehrter, aber ich verfüge über eine Rechtsschutzversicherung bei der ***Versicherung*** mit der ***Polizzennr.***, welche es zu informieren gilt. Gleichzeitig wäre Verfahrenshilfe It. § 64 ZPO zu beantragen. Zugleich ist es mein Recht von einer kostenlosen Pflichtverteidigung Gebrauch zu machen.
Bitte informieren Sie mich über die formalen Notwendigkeiten, die ich zwecks Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzuhalten habe. Dieses Schreiben wird formhalber direkt an das Verfassungsgericht, dem BVwG und der Versicherung postalisch und eingeschrieben übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen […]"
Dieses vom Beschwerdeführer unterzeichnete und am per Post am Bundesverwaltungsgericht eingelangte Schreiben wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit Beschluss vom , Ra 2020/01/0373, wurde das aufgrund dieses Schriftsatzes eingeleitete Revisionsverfahren des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof eingestellt, da er der Aufforderung, "die Mängel der […] eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen [sei]".
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen zwei Wochen die Bezahlung der Eingabengebühr in Höhe von € 240, -- nachzuweisen und dem Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg an die belangte Behörde vorzulegen. Sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, werde die belangte Behörde informiert. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am zugestellt.
Mit E-Mail vom beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung dieser Frist um weitere zwei Wochen. Er verwies darauf, dass der zugrundeliegende Sachverhalt am LVwG ordentlich behandelt und ihm entsprechend Recht zuerkannt worden sei [gemeint wohl: das Erkenntnis vom , ***GZ LVwG***, des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, mit dem der - parallel zur Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - erhobenen Beschwerde betreffend das Betretungsverbot gemäß § 38a SPG stattgegeben wurde]. Dies würde "unweigerlich zu einem geänderten Sachverhalt und somit zu einer nachträglichen Unmöglichkeit der Revision in ihrem ursprünglichen Sinne Behandlung zuzuerkennen" führen. Darüber hinaus sei "abzuklären, ob der Eingabengebühr zu genannten Daten bereits Rechnung getragen [worden sei]".
Mit amtlichem Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren vom teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG vorgelegt habe.
Die Eingabengebühr in Höhe von € 240, -- wurde laut vom Beschwerdeführer vorgelegter Buchungsbestätigung am entrichtet. Die Einzahlung langte am bei der belangten Behörde ein. Die Gebührenerhöhung in Höhe von € 120, -- wurde vom Beschwerdeführer am an die belangte Behörde entrichtet.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stellt der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom keine Revision iSd Art 133 Abs. 4 B-VG dar. Es handelt sich auch weder um einen Fristsetzungsantrag noch um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den amtlichen Befund des Bundesverwaltungsgerichts vom , und das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zur gebührenrechtlichen Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Schriftsatzes des Beschwerdeführers ist zunächst voranzustellen, dass gemäß § 17 Abs. 1 GebG 1957 für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist hingegen nicht zu erforschen (vgl. ). Ebensowenig sind sonstige außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen, wie insbesondere mündliche Nebenabreden, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen (vgl. ). Das das Gebührenrecht beherrschende Prinzip der Schriftlichkeit (Urkundenprinzip) kommt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für die festen Gebühren des § 14 GebG 1957 zur Anwendung (vgl. ). Schon allein aufgrund des Verweises auf das Gebührengesetz in § 24a Z 7 VwGG ist es auch für die Beurteilung, ob eine der Eingabengebühr des § 24a VwGG unterliegende Eingabe vorliegt, zu beachten.
Aus dem Wortlaut der beschwerdegegenständlichen Eingabe ist eindeutig der Unmut des Beschwerdeführers bezüglich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom , ***GZ BVwG***, sowie das Begehren, diese Entscheidung anzufechten, zu erkennen. Es geht jedoch aus dem letzten Absatz ("Bitte informieren Sie mich über die formalen Notwendigkeiten, die ich zwecks Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzuhalten habe.") hervor, dass - wenn überhaupt mit dieser Eingabe bereits ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss erhoben werden sollte - der Schriftsatz auf die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, nicht aber einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist.
Zwar wird im Schriftsatz auch die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof erwähnt ("Eine etwaige Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. eine außerordentliche Revision steht im Interesse der gesamten Rechtsprechung und ist somit von Ihnen dem BVwG selbst einzuleiten."). In diesem Kontext ist dies jedoch als Anregung einer - im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht nicht vorgesehenen - amtswegigen Erhebung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht selbst zu sehen. Dass nicht der Revisionswerber selbst Revision erheben möchte, sondern seiner Ansicht nach das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese Weise überprüfen lassen solle, wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Revisionswerber weiters ausführt, dass dies "allenfalls bedeuten [würde], dass die Eingabengebühr von EUR 240,- von dem BVwG selbst zu entrichten [sei]".
Zudem entspricht der gegenständliche Schriftsatz nicht den in § 28 Abs. 1 VwGG normierten Inhaltserfordernissen einer Revision. Eine diese Voraussetzungen nichterfüllende und diesbezüglich "mangelhafte" Revision unterliegt zwar ebenfalls der Eingabengebühr des § 24a VwGG (vgl. , mit weiteren Nachweisen zur Eingabengebühr bei Einstellung des Revisionsverfahrens nach nicht fristgerecht erfülltem Mängelbehebungsauftrag). Der Erfüllung bzw. dem Fehlen der formalen und inhaltlichen Erfordernisse kommt jedoch im Rahmen der Beurteilung, ob überhaupt eine Revision vorliegt, Bedeutung zu.
Aus dem Wortlaut des Schriftsatzes ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aus den angeführten Gründen, dass mit diesem keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll.
Für eine Beurteilung des Schriftsatzes als Revision sprechen dessen Behandlung als solche durch den Verwaltungsgerichtshof und durch das Bundesverwaltungsgericht sowie, dass der Beschwerdeführer selbst dieser Behandlung nicht widersprochen hat, im bisherigen Verfahren der gebührenrechtlichen Beurteilung des Schriftsatzes als Revision nie entgegengetreten ist, sowie dass er im E-Mail vom selber von einer "Revision" gesprochen hat.
Bei all diesen Umständen handelt es sich jedoch um außerhalb der Urkunde liegende "Tatsachen", denen aufgrund des Urkundenprinzips (gegenüber dem Inhalt des Schriftsatzes) allenfalls untergeordnete Maßgeblichkeit bei der gebührenrechtlichen Beurteilung zukommt. Insbesondere wenn sich wie im gegenständlichen Fall aus dem Wortlaut bzw. Inhalt der Urkunde eine eindeutige gebührenrechtliche Einordnung ergibt, bleibt für eine abweichende Beurteilung aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände kein Raum.
Der beschwerdegegenständliche Schriftsatz war daher - trotz seiner Behandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof sowie der diesbezüglichen Akzeptanz des Beschwerdeführers - gebührenrechtlich nicht als Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit diesem Schreiben ein Fristsetzungsantrag, ein Antrag auf Wiedereinsetzung oder ein Antrag auf Wiederaufnahme erhoben werden sollte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe und ersatzlose Aufhebung)
Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 203 BAO Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG festgesetzt sowie gemäß § 9 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr (somit € 120, --) erhoben.
Die Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG ist für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 24a Z 3 VwGG (wenn die Einbringung nicht mittels elektronischem Rechtsverkehr erfolgt) im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr wird auch in diesem Zeitpunkt fällig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Eingabe iSd § 24a Z 3 VwGG "überreicht", wenn die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ).
Die Eingabengebührenschuld für eine gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gerichtete Revision entsteht daher im Zeitpunkt deren Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht und wird auch in diesem Zeitpunkt fällig.
§ 203 BAO normiert, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 gilt § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
Eine feste Gebühr ist auch dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde (vgl. ). Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig (bzw. nicht fristgerecht) entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies stellt die objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren dar und kann daher weder als Strafe betrachtet werden noch bleibt diesbezüglich für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen Raum (vgl. , sowie vom , 97/16/0446).
In der gegen die angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerde wird ausgeführt, dass die Eingabengebühr ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Sie wendet sich somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 203 BAO gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr und die daran anknüpfende Gebührenerhöhung. Die diesem Beschwerdebegehren gedanklich vorgelagerte Annahme, dass die Eingabe des Beschwerdeführers eine Eingabe iSd § 24a VwGG darstellt, war hingegen im bisherigen Verfahren zwischen den Parteien unstrittig.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Diese Sachentscheidungskompetenz ist nicht auf jene Prozessthemata beschränkt, die der Beschwerdeführer als Beschwerdebegehren geltend macht, sondern umfasst den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl. ; sowie betreffend die Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ). Auch von den Parteien im bisherigen Verfahren Unbestrittenes muss das Bundesfinanzgericht seinen Feststellungen nicht ungeprüft zugrunde legen (vgl. vom ).
Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies, dass - auch wenn im bisherigen Verfahren von beiden Parteien unbestritten angenommen wurde, dass der Schriftsatz vom der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG unterliege - sich daraus keine Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht ergibt und es die entsprechende Eingabe selbstständig in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat.
Die Behandlung des Schriftsatzes durch den Verwaltungsgerichtshof stellt für diese Beurteilung ein (im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigtes) Indiz dar, entfaltet aber keine formale Bindungswirkung (vgl. ). Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Eingabe als eine (im Mängelbehebungsverfahren zu verbessernde) Revision behandelt hat, führt daher nicht zwingend dazu, dass sich das Bundesfinanzgericht dieser Beurteilung anschließen müsste.
Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung dargelegt stellt die Eingabe des Beschwerdeführers vom nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weder eine Revision noch einen Fristsetzungsantrag oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - und somit keine Eingabe dar, die der Eingabengebühr des § 24a VwGG unterliegen würde.
Da die beschwerdegegenständliche Eingabe den Tatbestand des § 24a VwGG nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht erfüllt, entstand mit deren Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht keine Gebührenschuld, die vom Beschwerdeführer hätte entrichtet werden müssen.
Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 203 BAO setzt das Bestehen einer Verpflichtung, die Gebühren zu entrichten voraus, der der Beschwerdeführer nicht vorschriftsmäßig nachgekommen ist. Da im gegenständlichen Fall weder eine Gebührenschuld entstanden ist noch eine Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr bestanden hat, lagen die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 203 BAO (sowie die daran anknüpfende Gebührenerhöhung des § 9 Abs. 1 GebG 1957) nicht vor.
Die angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos aufzuheben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen wäre auch für den Fall, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom als der Eingabengebühr des § 24a VwGG unterliegende Revision zu beurteilen gewesen wäre, spruchgemäß (ersatzlose Aufhebung) zu entscheiden, da der Erlassung der angefochtenen Bescheide die Verjährung entgegenstanden ist.
Im gegenständlichen Fall wäre - unter der Annahme, dass es sich bei dem gegenständlichen Schriftsatz um eine Revision iSd § 24a VwGG handelt - die Eingabengebührenschuld mit Einlangen des Schriftsatzes beim Bundesverwaltungsgericht, somit am , entstanden.
Die gemäß § 207 Abs. 2 BAO dreijährige Frist, die Eingabengebühr des § 24a VwGG festzusetzen, beginnt gemäß § 208 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (mit Ablauf des ) zu laufen und endet mit Ablauf des . Die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 verjährt gemäß § 207 Abs. 2 BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung dieser Stammabgabe.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist, wenn innerhalb der Frist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden.
Im gegenständlichen Fall kann nicht erkannt werden, dass solche die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen von einer Abgabenbehörde unternommen worden wären. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer am und der Mitteilung an die belangte Behörde durch den amtlichen Befund vom Amtshandlungen zur Geltendmachung des gegenständlichen Abgabenanspruches gesetzt. Da es sich beim Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht um eine Abgabenbehörde handelt, konnte diesen Amtshandlungen eine die Verjährungsfrist verlängernde Wirkung gemäß § 209 Abs. 1 BAO nicht zukommen (vgl. Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 209, 580).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht hinsichtlich der gebührenrechtlichen Beurteilung einer Eingabe als Revision iSd § 24a VwGG keine Bindung an deren diesbezügliche Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ). Diese für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Beurteilung war im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen und stellt keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 28 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103212.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103212.2024
Fundstelle(n):
EAAAF-44630