Verkürzung der Parkometerabgabe - Einwand Verfassungswidrigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005 idgF, iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006 idgF, über dessen Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: ***Zahl1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Schriftführers Michael Bair zu Recht erkannt:
I. Gem § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gem § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 zu leisten.
III. Gem § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gem § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gem Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am wurde über den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Jeeps mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** eine Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von € 48,00 erlassen, da das Fahrzeug am um 19:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Adr1***, abgestellt wurde, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Da die Geldstrafe nicht entrichtet wurde, erließ die belangte Behörde am an den Beschwerdeführer eine Strafverfügung mit einer Geldstrafe von € 60,00.
Mit E-Mail vom brachte der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung einen Einspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass es nicht um den Strafbetrag gehe, sondern um den Versuch das Parkometersystem der Stadt Wien bis zu den Höchstgerichten zu hinterfragen.
Mit Straferkenntnis vom lastete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Adr1***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe er § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 verletzt und werde über ihn eine Geldstrafe iHv € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gem § 64 Abs 2 VStG habe er zudem einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er das Straferkenntnis aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unzureichender und unrichtiger Tatsachenfeststellungen sowie unrichtiger Beweiswürdigung seinem gesamten Umfang nach anfechte, aber es ihm nicht um die Ersparnis des Strafbetrages, sondern im eigenen, sowie Interesse aller betroffenen Mitbürger, um die Hinterfragung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden und fragwürdig vollzogenen Parkometergesetzes und der Parkometerabgabeverordnung gehe. In weiterer Folge führte er die Gründe an, welche zur Verletzung des Eigentumsrechtes und Gleichheitsgrundsatzes führen würden und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer, dass es ihm um das Grundsatzproblem bezüglich des Parkometersystems der Stadt Wien gehe und stellte weitere Beweisanträge hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit. Zum Tatvorwurf legte der Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis ab.
Die mündliche Verhandlung umfasste auch das Beschwerdeverfahren zu RV/7500585/2024, bei welchen dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Verletzung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 vorgeworfen wurde und der Beschwerdeführer eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerde einbrachte.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Der 82jährige Beschwerdeführer, ein emeritierter Rechtsanwalt und Sachverständiger, hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***, deren Zulassungsbesitzer er ist, am um 19:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Adr1***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, abgestellt. Dem Beschwerdeführer war es zum Tatzeitpunkt möglich, sich rechtskonform zu verhalten.
Das verwaltungsstrafrechtliche Register weist bezüglich des Beschwerdeführers zwei Vormerkungen wegen Verletzungen nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 und eine Verletzung nach § 24 Abs 1 lit a StVO auf.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige vom des wahrnehmenden Parkraumüberwachungsorgans mit der Dienstnummer ***Zahl2*** sowie angefertigter Fotos und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Rechtliche Erwägungen
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gem § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gem § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nachdem aufgrund der oben angeführten Beweisergebnisse erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Adr1***, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, abgestellt hat, folgt, dass der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entrichtet und somit verkürzt hat, sodass die objektive Tatseite des § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 erfüllt ist.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gem dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl 2006/09 idF LGBl 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Indem der Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, ist ihm zumindest ein fahrlässiges Verhalten zuzurechnen (vgl ), insbesondere auch deshalb, da aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrmals wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist.
Strafbemessung
Gem § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gem § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (; ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl ; ).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl ; ). Darüber hinaus war das Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ebenfalls keinesfalls als geringfügig zu werten, zumal weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Hinsichtlich der Strafbemessung hat der Beschwerdeführer keine Mängel oder Einwendungen vorgebracht. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden nunmehr die drei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen, davon zwei nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, als erschwerend qualifiziert. Zudem wurde das umfassende Geständnis im Zuge des Beschwerdeverfahrens als mildernd gewertet.
Darüber hinaus trat im Beschwerdeverfahren zu Tage, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, verdient er doch rund € 22.000,00 brutto monatlich und ist Eigentümer einer Liegenschaft in Wien, Innere Stadt. Hingegen ging die belangte Behörde mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers noch von durchschnittlichen Verhältnissen aus.
In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe, der sehr guten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers und des nicht geringfügigen Verschuldens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde verhängte Geld-und Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls als zu hoch. Die verhängte Geldstrafe von € 60,00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden wird daher insbesondere in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen als unterste Grenze erachtet, wurde doch damit der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu rund 16,4 %, also nicht einmal zu einem Sechstel, ausgeschöpft. Eine Strafherabsetzung kommt zudem auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Vielmehr wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sogar eine höhere Strafe schuld- und tatangemessen gewesen. Aufgrund des § 42 VwGVG (Verböserungsverbot) ist die Verhängung einer höheren Strafe dem Bundesfinanzgericht aber verwehrt.
Mögliche Verfassungswidrigkeit des Parkometergesetzes und der Parkometerabgabeverordnung
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der dem Straferkenntnis zugrundliegenden Gesetzesvorschriften betreffend Verletzung des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsgrundsatzes (zB Sonderregel für ukrainische Staatsbürger, Doppelbesteuerung, Verkauf von Parkraum, Kniefall vor Radfahrern, keine Parkometerabgabe für ein- oder dreispurige Kraftfahrzeuge, Missbrauch des Sonderrechtes für Behinderte, Benachteiligung von Anrainern, Missbrauch bei der Vergabe von Parkberechtigungen) werden vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt und wird dahingehend auf die Begründungen der bereits beim Bundesfinanzgericht abgeschlossenen Verfahren betreffend des Beschwerdeführers (; ; ) verwiesen, zumal die gegenständliche Beschwerde sich hinsichtlich der Ausführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) nicht wesentlich von den Beschwerden, über die das Gericht bereits in den vorherigen Verfahren entschieden hat, unterscheidet. Den diesbezüglichen Beweisanträgen wird daher mangels Erheblichkeit nicht nachgekommen. Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher auch weiterhin zu keiner Antragstellung nach Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG veranlasst.
Kostenentscheidung
Gem § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen. Sie wurden von der belangten Behörde richtigerweise mit € 10,00 festgesetzt, sodass sich diesbezüglich keine Änderung ergibt.
Gem § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gem § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Beschwerdeführer hat daher gem § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gem § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gem§ 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gem § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gem § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gem Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Gem § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Weil nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365,00 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf und gegenständlich eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt wurde, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer nicht zulässig (vgl ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500490.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500490.2024
Fundstelle(n):
HAAAF-44629