Werbungskosten - Fahrtkosten und Pendlerpauschale
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Natalie Brennsteiner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr1***, ***Vertr1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2023 iHv - 3.040,00 Euro festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2023 veranlagt. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte sie Werbungskosten und das Berufsgruppenpauschale für Vertretertätigkeit geltend. Es wurden pauschale Werbungskosten iHv 2.190,00 Euro, das Pendlerpauschale iHv 2.520,00 Euro und der Pendlereuro iHv 320,00 Euro abgezogen. Indem das Pauschale alle Spesen abgilt, wurden die beantragten tatsächlichen Werbungskosten nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob die Beschwerdeführerin am Beschwerde und beantragte hierbei die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten anstelle des Pauschale.
Die belangte Behörde erließ daraufhin am eine Beschwerdevorentscheidung, wies die Beschwerde vom als unbegründet ab und änderte den Bescheid ab. Das Finanzamt führte als Begründung aus, dass das vorgelegte Fahrtenbuch grobe Mängel aufweise und daher die Gewährung der tatsächlichen Fahrtkosten nicht möglich sei.
Weiters sei die Beschwerdeführerin vom bis im Krankenstand und konnte folglich keine dienstlichen Fahrten unternehmen. Das Vertreterpauschale stehe somit für den genannten Zeitraum nicht zu. Die Eingaben wurden dahingehend korrigiert. Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden ebenfalls gekürzt.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit dem eingebrachten Vorlageantrag wurde eine adaptierte Kilometer-Liste beigebracht und eine Abänderung auf die tatsächlichen Kosten beantragt. Die Vertreterin führte zudem aus, dass die Beschwerdeführerin das Vertreterpauschale ungewollt beantragt habe und dieses in der Folge nicht mehr anzuwenden sei.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2023 bei der ***X-AG*** angestellt.
Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin war im Jahr 2023 an der Anschrift ***Bf1-Adr***. Der Dienstort befand sich im Jahr 2023 an der Anschrift ***X-AG-Adr***. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist zumutbar. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in Bezug auf das kleine Pendlerpauschale) betrug mehr als 60km.
Die Beschwerdeführerin führte dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW für ihren Dienstgeber durch. Vom Dienstgeber erfolgte kein Spesenersatz und wurde kein Firmenauto zur Verfügung gestellt.
Die durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch im streitgegenständlichen Jahr zurückgelegten dienstlichen Fahrten betrugen 10.919 km. Das amtliche Kilometergeld betrug im Jahr 2023 0,42 Euro.
Die Beschwerdeführerin war vom bis im Krankenstand. In diesem Zeitraum wurden aufgrund eines gebrochenen Knöchels keine dienstlichen Fahrten durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin tätigte Ausgaben für digitale Arbeitsmittel iHv 152,10 Euro und hatte Fortbildungskosten iHv 199,00 Euro.
2. Beweiswürdigung
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Die Beschwerdeführerin machte ua das Pendlerpauschale, Fahrtkosten, digitale Arbeitsmittel und Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend.
1. Pendlerpauschale
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten. Nach Maßgabe der lit b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist ("kleines Pendlerpauschale"):
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich
bei mehr als 40 km bis 60 km 1356 Euro jährlich
bei mehr als 60 km 2016 Euro jährlich.
Aus den vorgelegte Unterlagen geht hervor, dass die Fahrtstrecke der Beschwerdeführerin zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über 60 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Demnach würde der Beschwerdeführerin das kleine Pendlerpauschale zustehen.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG 1988 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit c oder d, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. …
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. …
Die Beschwerdeführerin legte die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß ihren Aufzeichnungen im Fahrtenbuch lediglich einmal die Woche zurück. Demnach steht gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit e TS 2 EStG 1988 das Pendlerpauschale nur zu einem Drittel zu. Dies ergibt ein Pendlerpauschale laut Veranlagung iHv 840,00 Euro.
Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Absetzbetrag zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit e bis j EStG 1988 entsprechend.
2. Fahrtkosten
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 EStG 1988. Fahrtkosten sind grundsätzlich in der tatsächlich angefallenen Höhe anzusetzen (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG21, § 16 Rz 200/6 f).
Die Beschwerdeführerin führte dienstliche Fahrten mit ihrem privaten PKW durch. Vom Dienstgeber wurde weder Spesenersatz noch ein Dienstauto zur Verfügung gestellt.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl ; , 2008/15/0164).
Aufgrund eines ordnungsgemäß vorgelegten Fahrtenbuches steht der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz für die dienstlich zurückgelegten Fahrten zu. Da die Beschwerdeführerin jedoch vom bis aufgrund eines gebrochenen Knöchels keine dienstlichen Fahrten unternehmen konnte, stehen ihr für den genannten Zeitraum keine Fahrtkosten zu.
Gemäß dem vorgelegten Fahrtenbuch betragen die zurückgelegten dienstlichen Fahrten 10.919 km. Das amtliche Kilometergeld betrug im Jahr 2023 0,42 Euro. Daraus ergeben sich Fahrtkosten iHv 4.585,98 Euro.
3. Sonstige Werbungskosten
Die weiters beantragten Werbungskosten iHv 152,10 Euro (digitale Arbeitsmittel) und iHv 199,00 Euro (Fortbildungskosten) wurden mittels Belegen nachgewiesen und sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Vor dem dargestellten Hintergrund ergibt sich eine Einkommensteuer in Höhe von -3.040,00 Euro. Der Beschwerde war insoweit zu folgen und der Bescheid entsprechend abzuändern.
Beilage: Berechnungsblatt
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung basiert direkt auf den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103329.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAF-44496