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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.12.2024, RV/7102773/2024

Eingabengebühr bei Revisionen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer 10-2023, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Amtlicher Befund

Am langte beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, ein "Amtlicher Befund" des Landesverwaltungsgerichtes A (kurz: LVwG) ein.

Darin wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer (kurz: Bf) habe gegen den Beschluss vom eine a.o. Revision eingebracht und die dafür zu entrichtende Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG nicht bezahlt. Mit Schreiben vom sei der Bf zur GZ. LVwG-15 aufgefordert worden, die Eingabengebühr zu entrichten.

Ermittlungsverfahren

Über Ersuchen des Finanzamtes wurden vom LVwG folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

  • Beschluss des LVwG vom , GZ. LVwG-6, mit dem der Antrag des Bf vom auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des LVwG vom , GZ. LVwG-1, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Bestrafung nach der StVO abgewiesen wurde.

  • Eingabe des Bf vom zu dem obigen Beschluss.

  • Schreiben des LVwG vom , GZ. LVwG-15, mit dem der Bf aufgefordert wurde, die Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG zu entrichten.

  • Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (kurz: VwGH) vom , Zl. Ra 2023/02/0207-5, mit dem die Revision des Bf gegen den obigen Beschluss zurückgewiesen wurde.

Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

Mit kombiniertem Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf eine Gebühr nach § 24a VwGG in Höhe von € 240,00 und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 fest. Die Eingabengebühr für die Revision gegen den Beschluss vom eingebracht beim LVwG am , sei nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden.

Beschwerde

Innerhalb offener Frist brachte der Bf über FinanzOnline Beschwerde gegen den Bescheid ein und brachte im Wesentlichen vor, dass er keine schriftliche Eingabe an den Verfassungsgerichtshof (gemeint ist wohl: VwGH) eingebracht hätte.

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies wie folgt:

"Am haben Sie eine außerordentliche Revision an das Landesverwaltungsgericht .. eingebracht. Zuständig für die Revision ist jedoch der Verwaltungsgerichtshof der mit Beschluss vom über diese Eingabe entschieden hat. Gemäß § 24 VwGG entsteht für Beschwerden, deren Zuständigkeit in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshof fallen, im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von 240 €. Mit dem Einlangen der Beschwerde ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 VwGG erfüllt. Wird eine Gebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Erhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr festzusetzen.

Die Gebührenschuldentsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt."

Vorlageantrag

Fristgerecht wurde dagegen Einspruch erhoben, da nach wie vor die Rechtsgrundlage für eine Vorschreibung einer Gebühr gemäß § 24 VwGG nicht nachgewiesen worden sei. Zum Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht:

"Satz eins der Beschwerdevorentscheidung ist bereits unrichtig, da ich keine außerordentliche Revision beim Landesverwaltungsgericht .. einbringen kann. Zulässig wäre ein Antrag auf außerordentliche Revision, der jedoch keinesfalls gebührenpflichtig ist. Im Satz zwei wird als zuständig für die Revision (nicht mehr außerordentlich) der Verfassungsgerichtshof angeführt. Dieser Umstand wurde vom Landesverwaltungsgericht in Form der vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung durch Unterlassung der Rechtskonformität entzogen.

Satz drei ist leider völlig falsch, in der Folge zur Richtigstellung der entsprechende Gesetzestext

§ 24. Paragraph 24,

1. (1) Absatz elns Soweit in diesem Bündesgesetz nicht anderes bestimmt Ist, sind Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. 1.Ziffer eins Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

2. 2. Ziffer 2 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis öder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist;Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist;

3. 3. Ziffer 3 Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den VerwaItungsgerichtshof gerichtet sind.

2. (2) Absatz 2 Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht)

Dies ist das rechtskonforme Procedere laut Bundesgesetz auf Grund dessen Einhaltung eine Eingabegebühr berechtigt ist.

Hier ist festzuhalten, daß die Vorgehensweise einen unzulässigen Entzug der Möglichkeit der Vertretung durch anwaltlichen Rechtsbeistand verwehrt wird, womit eine weitere Rechtswidrigkeit gegeben ist.

Nun gilt es noch zu klären, worauf sich die Befugnis der Rechtsauslegung der Verfasserin der Beschwerdevorentscheidung begründet, daß mit dem Einlangen der Beschwerde der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 VwGG erfüllt ist. Eine derartige Rechtsauslegung ist zu hinterfragen, denn der Text eines Bundesgesetzes formuliert ein eindeutiges Reglement und ist dieses nicht im Sinne eines Gesetzestextes durch Nichtanwendung Rechtswidrigkeit herbeizuführen. Außerdem ist die erforderliche Qualifikation im gegebenen Fall nicht nachgewiesen und daher die Gesamtheit einer rechtskonformen Begründung keinesfalls abzuleiten.

Somit ist den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung die klare Rechtslage entgegenzustellen, nur das Procedere des § 24 VwGG begründet die entsprechende Gebührenpflicht, die hier ausgeführte Vorgehensweise eindeutig jedoch nicht. Die Ausführungen über die Gebührenerhöhung sind richtig, aber irrelevant. Der letzte Satz ist völlig falsch, denn die Behandlung einer Eingabe begründet keine Gebührenschuld.

Somit stellt sich nun die Frage nach der Wertigkeit der von Ihnen, s. g. Frau ……………… verfassten Beschwerdevorentscheidung.

Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist das Verfahren einzustellen. Die zum Schutz der Persönlichkeitsrechte geltenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen werden ebenfalls ausgehebelt, denn für nicht beanspruchte Leistungen entsteht keinerlei Zahlungsverpflichtung."

Vorlage an das Verwaltungsgericht

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde samt den Aktenteilen des Verwaltungsaktes laut Aktenverzeichnis an das Bundesfinanzgericht vor.

Am erfolgte eine telefonische Urgenz des Bf beim BFG.

Per Mail vom wurde ergänzend (auszugsweise) vorgebracht:

"…………….

Hier erfolgt keine Revision, sondern ein Einspruchsverfahren, mit dem mir gegenüber immer gleichlautenden Ergebnis unzulässig oder abgewiesen ohne gesetzliche oder rechtsrichtige Begründung.

Somit beginnt Satz zwei zur eindeutigen Unterscheidung von Satz eins -

Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

(Im Weiteren nur die relevanten Textpassagen)

1.Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

(2) Die Revisionen …….sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.

NUR dieses Procedere führt gesetzeskonform zu einer Gebührenpflicht.

Da ich als Person weder selbst noch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einen relevanten Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe, ist die Gebührenvorschreibung durch das BMF gesetzlich nicht gegeben.

Als Beweis zur weiteren Aufrechterhaltung wäre ein entsprechender Schriftsatz vorzulegen indes dies ausgeschlossen ist, weil es keinen Schriftsatz gibt.

Die Bedeutung des Wortes unmittelbar - ohne Etwas dazwischen - und die Bedeutung des Wortes Anwaltspflicht sind nicht wandelbar.

Da laut § 24a VwGG für Revisionen …… lediglich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabegebühr zu entrichten ist begründet sich ebenfalls keine Gebührenschule, da einerseits jegliches rechtsrichtige Procedere fehlt und die Zuordnung eines Schuldners nicht angeführt ist.

Als eindeutig möchte ich dieses Anschreiben auch als Schriftsatz an das Verwaltungsgericht definieren.Persönlich bin ich natürlich beeindruckt, daß Sie meinen bisherigen Schriftverkehr durch Ihr Interessewürdigen. Arbeitszeitsparend wollte ich eben auf den gesetzlichen Umstand verweisen, daß diefehlenden Schriftsätze nicht vorhanden sind, womit die Gebührenschuld nicht besteht."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom wurde der Bf wegen Übertretung von § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu einer Geldstrafe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das LVwG (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom , LVwG-1, als unbegründet ab, setzte einen Kostenbeitrag zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren fest und erklärte eine Revision für nicht zulässig.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf beim Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom als verspätet zurückgewiesen. Den zweiten Antrag des Bf vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens wies das Verwaltungsgericht nach einem Verbesserungsverfahren ab. Der darauffolgende dritte Antrag auf Wiederaufnahme vom wurde mit Beschluss vom mangels Verbesserung zurückgewiesen.

Mit dem gegenständlichen Beschluss vom , GZ. LVwG-6, wies das Verwaltungsgericht den erneuten (vierten) Antrag auf Wiederaufnahme ab, setzte einen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest und erklärte eine Revision für nicht zulässig.

Dazu wurde vom Bf, adressiert an das LVwG per Mail mit dem "Betreff: AußerordentlicheRevisionLVwG-6" ein Schriftsatz mit auszugsweise wiedergegebenen Inhalt eingebracht (Eingabe vom ):

"Das Schreiben LVwG-6 vom betreffen Abweisung Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 32 VwGVG vom erfordert eine außerordentliche Revision zur Sicherstellung der Gesetzeskonformität und formalen Zulässigkeit. ……"

Mit dem zu LVwG-15 protokollierten Schreiben vom forderte das LVwG den Bf auf, die Eingabengebühr gem. § 24a VwGG zu entrichten und einen Nachweis der Entrichtung zu übermitteln. Widrigenfalls würde der gebührenpflichtige Sachverhalt dem Finanzamt Österreich mitgeteilt werden.

Das LVwG legte die Eingabe vom dem VwGH vor.

Mit Beschluss vom , Zl. Ra 2023/02/0207-5, wurde die "Revision" des Bf gegen den Beschluss vom , GZ. LVwG-6, zurückgewiesen. In der Begründung wurde festgehalten, dass es sich um eine Verwaltungsstrafverfahren handelt, in dem eine Geldstrafe von € 50 bei einem Strafrahmen von € 726 verhängt worden war. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist daher gem. § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, ohne dass auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte.

Da die Eingabengebühr gem. § 24a VwGG nicht entrichtet wurde, hat das LVwG nach Ergehen des VwGH-Beschlusses einen "Amtlichen Befund" aufgenommen und dem Finanzamt übermittelt.

Die Abgabenbehörde hat in der angefochtenen Bescheidausfertigung die Gebühr plus Gebührenerhöhung festgesetzt.

Dagegen wurde vom Bf Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, hier vor allem aus den vom LVwG zur Verfügung gestellten Unterlagen, und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gebührenbescheid

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass der Bf mit der Eingabe vom eine gemäß § 24a VwGG gebührenpflichtige Revision eingebracht hat.

Der Bf wendet ein, dass er keine Revision an den VwGH verfasst bzw. erhoben hätte. Das LVwG habe ohne sein Wissen die Eingabe vom eigenmächtig an den VwGH weitergeleitet. Er habe den VwGH gar nicht befassen wollen. Es würde lediglich ein Einspruchsverfahren und keine Revision vorliegen. Nur das Procedere des unmittelbaren Einbringens beim VwGH und die Unterschrift eines Rechtsanwaltes würden eine Gebührenpflicht auslösen.

Einziger Streitpunkt ist daher, ob die Eingabe vom der Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG unterliegt.

In § 17a VfGG und im § 24 Abs. 3 bzw. § 24a VwGG ist eine Eingabengebühr für die dort angeführten Beschwerden und Anträge vorgesehen. Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren iSd GebG, jedoch sind die Bestimmungen des GebG auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier spezielle Bestimmungen vorgesehen sind.

Bis regelte § 24 Abs. 3 VwGG die Eingabengebühr für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl I 2012/51).

Seit wird die Eingabengebühr für Eingaben an den VwGH in § 24a VwGG geregelt. § 24a VwGG idF BGBl I 71/2021 lautet:

"§ 24a.Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2.Gebietskörperschaften und, in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG, Untersuchungsausschüsse des Nationalrates bzw. deren Vorsitzende sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4.Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.

6.Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.

7.Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt gemäß Art 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der ab geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, über Revisionen gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Z. 1 leg cit sind unmittelbar beim VwGH insbesondere einzubringen: Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den VwGH.

Die Eingabe des Bf vom war nicht an den VwGH adressiert, sondern an das LVwG. Der Bf bekämpfte darin die Entscheidung (Beschluss) des Verwaltungsgerichtes vom und bezeichnete seine Eingabe im Mail-"Betreff" und im Einleitungssatz als "außerordentliche Revision".

Auf das Recht der Einbringung von Rechtsbehelfen an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof war im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom hingewiesen worden.

In der Rechtsmittelbelehrung (siehe "Hinweis", Seiten 41 und 42 des Beschlusses) wurde unter Z. 1 auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den VfGH, welche unmittelbar beim VfGH einzubringen ist, hingewiesen. Unter Z. 2 wurde der Rechtsweg an den VwGH dargestellt: Eine Revision wurde für den Bf gemäß § 25a Abs. 4 VwGG aufgrund der Höhe der Geldstrafe als nicht zulässig erachtet. Für die revisionsberechtigten Behörden bestand die Möglichkeit eine außerordentliche Revision zu erheben, die beim LVwG einzubringen ist.

Der Bf begehrte mit seiner als außerordentliche Revision bezeichneten Eingabe vom ausdrücklich eine Überprüfung des Beschlusses des LVwG vom .

Diese Eingabe wurde beim LVwG eingebracht.

Dies entspricht der geltenden Rechtslage. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen in schriftlicher Form beim Verwaltungsgericht einzubringen. Dies gilt gleichermaßen für ordentliche wie auch für außerordentliche Revisionen (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 11; ).

Ab Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den VwGH sind Schriftsätze im Revisionsverfahren bei diesem einzubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG; ).

Wenn der Bf im Mail vom die Ansicht vertritt, er habe mit der Eingabe vom keine Revision, sondern lediglich ein Einspruchsverfahren in Gang gesetzt, so ist festzustellen, dass ein derartiges Verfahren auf Ebene des LVwG gesetzlich nicht vorgesehen ist und daher auch nicht zulässig gewesen wäre.

Mit dem Beschluss des LVwG vom endete der ordentliche Rechtsweg, weshalb - wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt - nur der außerordentliche Rechtsweg an die Höchstgerichte (VfGH und VwGH) zulässig ist.

Wenn die als außerordentliche Revision bezeichnete Eingabe vom das Ziel hatte, Rechtsschutz zu erhalten, was auf Grund des Inhalts der Eingabe anzunehmen war, dann konnte ein solcher Rechtsschutz durch die Überprüfung dieses Falles beim VwGH erreicht werden, der über Revisionen gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit entscheidet.

Das LVwG hat in der Folge die Eingabe des Bf vom an den VwGH vorgelegt.

Die Beurteilung, ob die Eingabe des Bf an das LVwG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war, oblag letztlich nicht dem LVwG, sondern dem Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. , unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2006/16/0048).

Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom um eine, wenn auch mit Mängeln behaftete, Revision an den Verwaltungsgerichtshof handelte und hat in dieser Revisionssache einen Beschluss über die Zurückweisung gefasst. Mit diesem Beschluss vom bejahte das Höchstgericht auch, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist, ohne auf deren Mängel einzugehen.

Das Fehlen der anwaltlichen Unterschrift ist zwar ein Mangel, lässt aber die Wirksamkeit einer Eingabe als Revision unberührt. Der eindeutige Wortlaut der Eingabe vom (……. erfordert eine außerordentliche Revision zur Sicherstellung der Gesetzeskonformität ….) lässt ferner nur den Schluss zu, dass der Bf beabsichtigte, eine Revision einzubringen.

Die Gebührenschuld entsteht sowohl nach § 17a VfGG als auch nach § 24a VwGG mit der Überreichung der Eingabe (vgl. Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1 (2023) § 14 TP 6 GebG Rz 210).

Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der VwGH die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ).

Mit dem Einbringen der Eingabe (Revision) war daher die Gebührenpflicht nach § 24a Z 3 VwGG entstanden.

In der Beschwerde wird vom Bf vorgebracht, die Eingabe vom sei ohne sein Wissen vom LVwG eigenmächtig weitergeleitet worden und er habe den Verwaltungsgerichtshof gar nicht befassen wollen. Damit wird aber inhaltlich nichts gegen die Beurteilung des VwGH vorgebracht, es habe sich bei der als außerordentlichen Revision bezeichneten Eingabe vom um eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gehandelt.

Soweit vom Bf gerügt wird, das LVwG habe seine Manuduktionspflicht verletzt und keine Nachfrage an den Bf veranlasst, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes entscheidend war, ob es sich bei der Eingabe vom um eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof handelt oder nicht.

Die Gebührenbefreiung gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 7 GebG ist nicht anwendbar, da der Wortlaut bloß Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren umfasst. Mit der Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG wird nicht das Verwaltungsstrafverfahren vor der Verwaltungsbehörde fortgesetzt, sondern damit ein völlig neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren eingeleitet (vgl. Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1 (2023) § 14 TP 6 GebG Rz 153, unter Hinweis auf 719/60).

§ 34 Abs. 1 GebG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen."

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat das LVwG einen Befund aufgenommen.

Bescheid betreffend Gebührenerhöhung

§ 9 Abs. 1 GebG lautet:

"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG des AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. , und vom , 89/15/0066).

Im konkreten Beschwerdefall wurde die Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG in Höhe von € 240,00 nicht vorschriftsmäßig entrichtet.

Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 120,00 festgesetzt.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG entsprechen der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.

Im Revisionsfall liegt somit bereits aus diesem Grund eine klare bzw. geklärte Rechtslage vor.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102773.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102773.2024

Fundstelle(n):
HAAAF-44480