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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.01.2025, RM/7200001/2025

Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO mangels Einschreitens einer Abgabenbehörde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Das Einschreiten der Österreichischen Post AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Zollabfertigung und der Rücksendung einer Postsendung kann nicht zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO werden, weil keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Abgabenbehörde vorliegt. Die Österreichische Post AG ist als Unternehmen ein von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennter selbständiger Wirtschaftskörper (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: ). Es handelt sich dabei keinesfalls um eine Behörde und damit auch nicht um eine Abgabenbehörde. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind somit privatrechtlicher Natur (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***AdrBf***, vertreten durch ***RA***, über die Maßnahmenbeschwerde vom gem. § 283 BAO betreffend das Vorgehen der Österreichischen Post AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Zollabfertigung und der Rücksendung einer Postsendung beschlossen:

I. Die Maßnahmenbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herr ***Bf***, Rechtsanwalt, ***AdrBf.***, wandte sich mit der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom an das Bundesfinanzgericht und führte dazu u.a. aus:

"Gegen die Retournierung der an den Beschwerdeführer gerichteten Sendung, Sendungsnummer ***2*** an den Absender, dem Beschwerdeführer mit email einer Dienststelle der belangten Behörde, nämlich dem Kundenservice Zoll, vom mitgeteilt, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO an das Bundesfinanzgericht und führt diese aus wie folgt:

1. Sachverhalt

1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit zweiundzwanzig Jahren Mitglied des ***frequent_flyer_club*** ist. Dabei handelt es sich um die höchste Stufe im ***1*** Program von ***FluglinieNN***, vergleichbar mit dem HON Circle bei der Lufthansa Gruppe. Die Mitgliedschaft muss jährlich, durch Flüge mit ***FluglinieNN***, erneuert werden.

Die Mitgliedskarte hat jeweils eine Gültigkeit von einem Jahr, wird also jährlich- zusammen mit zwei Kofferanhängern - zugestellt.

Um die mit dem Status verbundenen Vorteile - beispielsweise Check-in am First Class oder Senator Schalter, Benutzung der First Class oder Senator Lounge, unabhängig von der gebuchten Beförderungsklasse, erhöhte Freigepäcksmengen, etc. - in Anspruch nehmen zu können, muss die Karte beim Check-in vorgelegt werden.

Die Mitgliedskarte, die der Beschwerdeführer im Augenblick in Händen hält, hat ihre Gültigkeit Ende Oktober 2024 verloren:

Beweis …

1.2. Gegenständliches Verfahren

Am erhielt der Beschwerdeführer ein email von ***FluglinieNN***, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer sich neuerlich für den ***frequent_flyer_club*** qualifiziert habe. Es wurde angekündigt, dass die Mitgliedskarte und die Kofferanhänger innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen mit der Post zugestellt werden.

Am wurde dem Beschwerdeführer die Aufforderung zu gestellt, die Zollanmeldung zu ergänzen, da der auf dem Paket des ***frequent_flyer_club*** angeführte Warenwert, der dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben wurde, der belangten Behörde als unplausibel empfunden wurde.

Beweis: …

An dieser Stelle ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Kundenservice Zoll eine Dienststelle der Österreichischen Post AG, somit der belangten Behörde, ist.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführerder belangten Behörde, Kundenservice Zoll, mit, dass sich in dem Paket lediglich die Mitgliedskarte für den ***frequent_flyer_club*** und die Kofferanhänger befinden.

Diesem Schreiben war ein email von ***FluglinieNN*** vom angeschlossen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Paket per se keinen Zollwert und/oder merkantilen Marktwert habe.

Das Schreiben wurde über die Website eingebracht, aber auch per email an die belangte Behörde gesendet.

Beweis: …

Die Sendung wurde in weiterer Folge jedoch nicht zugestellt.

Per wurde auf der Website neuerlich ein Zollanmeldungshindernis und eine Verzögerung der Zollanmeldung vermerkt: …

Daher kontaktierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde unter der im Schreiben vom angegebenen Telefonnummer - 0800 500 442. Die Mitarbeiterin der belangten Behörde, die der Beschwerdeführer erreichte, riet dem Beschwerdeführer nochmals ein Schreiben an die belangte Behörde zu richten. Dies nahm der Beschwerdeführer am vor.

Auch dieses Schreiben wurde sowohl über die Website, als auch per email übermittelt.

Beweis: …

Der Eingang des Schreibens per wurde auf der Website bestätigt. Mit email vom teilte die belangte Behörde mit, dass die Sendung zur zollamtlichen Beschau weitergeleitet worden sei

Am erhielt der Beschwerdeführer neuerlich ein Schreiben der belangten Behörde, datiert mit . Folgende Zollhindernisse wurden angeführt:

2 - Unplausibler Warenwert

10- Hindernisgrund laut Benachrichtigung

Zum Hindernisgrund laut Benachrichtigung wurde angeführt, dass für die Verzollung ein geschätzter Auftragswert des Sendungsinhalts benötigt wird. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits zweimal mitgeteilt, dass sich in dem Paket lediglich die Mitgliedskarte für den ***frequent_flyer_club*** und die Kofferanhänger befinden und die Sendung keinen Wert hat. Weiters wurde die ausdrückliche Einwilligung wiederholt, dass die Sendung geöffnet werden könne.

Auch dieses Schreiben wurde über die Website und per email eingebracht.

Beweis: …

Im Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich den Antrag, das angebliche Zollhindernis in Bescheidform, also in Form eines bekämpfbaren Rechtsaktes, zu formulieren und zuzustellen.

Dazu kam es in weiterer Folge nicht.

Mit email vom teilte die belangte Behörde lapidar mit, dass die Sendung aufgrund unzureichender Dokumente an den Absender retour geleitet worden sei:

Beweis: …

2. Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Die Retournierung der Sendung, ohne Erlassung eines Rechtsaktes, der vom Beschwerdeführer bekämpft hätte werden können, stellt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Daher ist diese Maßnahme einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich.

3. Rechtmäßige Vorgangsweise:

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer den vom Absender angegebenen Warenwert vorzuhalten, weiters - wegen der Amtswegigkeit des Verfahrens - das in Frage stehende Paket zu öffnen, zumal der Beschwerdeführer der Öffnung des Paketes und der Überprüfung dessen Inhaltes mehrfach, ausdrücklich und schriftlich, zugestimmt hat.

Die belangte Behörde hat sich überhaupt nicht mit dem vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebrachten Argument, dass es sich um eine Mitgliedskarte handelt, auseinandergesetzt. Es liegt auf der Hand und darf als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Mitgliedskarten, die im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen vergeben werden, weder kostenpflichtig sind, noch käuflich erworben werden können. Der jeweilige Status des Kunden basiert ausschließlich auf den Dienstleistungen, die er vom Unternehmen bezogen hat, im gegenständlichen Fall also die Flüge mit ***FluglinieNN***.

Somit liegt es aber ebenso auf der Hand, dass es keine Rechnungen, Zahlungsbelege, etc. geben kann.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich daher als rechtswidrig.

4. Verletzte Rechte

Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, an ihn gerichtete Sendungen, nach korrekter zollbehördlicher Behandlung, zugestellt zu erhalten.

Weiters ist der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, die ihm zustehenden Rechte als Mitglied des ***frequent_flyer_club*** wahrnehmen zu können, weil die belangte Behörde die Zustellung der Mitgliedskarte, die erforderlich ist, um die Rechte in Anspruch zu nehmen, verweigert hat.

Schlussendlich ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens/Abgabenverfahrens, welches den gesetzlichen Vorschriften entspricht, verletzt.

5. Antrag

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antag

Das Bundesfinanzgericht wolle

  • die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären,

und

  • die belangte Behörde verpflichten, das in Frage stehende Paket, sofern es sich noch in der Gewahrsame der belangten Behörde befindet, allenfalls nach Öffnung und Überprüfung des Inhaltes, dem Beschwerdeführer zuzustellen.

Da die Rechtssache aufgrund der vorgelegten Unterlagen entscheidungsreif ist, verzichtet der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung."

Rechtliche Beurteilung:

Rechtslage:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 283 Abs. 1 BAO bestimmt:

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 49 BAO bestimmt:

Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

a) dem Bundesminister für Finanzen,

b) den Finanzämtern, und zwar

- dem Finanzamt Österreich und

- dem Finanzamt für Großbetriebe und

c) dem Zollamt Österreich;

2. dem Amt für Betrugsbekämpfung,

3. den Zentralen Services und

4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.

§ 38 ZollR-DG bestimmt:

(1) Im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt.

(2) Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Unterlagen. Für die indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (§ 2) und der USP-NuBeV (§ 9) oder des jeweiligen Portals. Zur Anwendung gelangende Vollmachten sind im Vertretungsmanagement des USP bzw. des jeweiligen Portals zu hinterlegen.

(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.

(4) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zum elektronischen Nachrichtenaustausch im zollrechtlichen Informatikverfahren eingesetzt werden, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen oder hinterlegten Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens beim elektronischen Datenaustausch bevollmächtigt und befugt; die Teilnehmer haben diesbezüglich eigenverantwortlich Berechtigungen und Rollen zu warten. Das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.

Artikel 18 des Weltpostvertrages (StFBGBl. III Nr. 53/2008) bestimmt:

Zollbehandlung. Zollabgaben und sonstige Abgaben.

1. Die Postverwaltungen des Aufgabe- und des Bestimmungslandes sind berechtigt, die Sendungen nach ihren Landesgesetzen der Zollbehandlung zuzuführen.

2. Die der Zollbehandlung unterliegenden Sendungen können seitens der Post mit einem Zollstellungsentgelt belegt werden, dessen Richtwert in den Ausführungsbestimmungen festgelegt ist. Dieses Entgelt wird ausschließlich für die Zollstellung und Verzollung jener Sendungen eingehoben, die mit Zoll- oder sonstigen derartigen Abgaben belegt wurden.

3. Die Postverwaltungen, die die Genehmigung erhalten haben, die Verzollung im Namen der Kunden vorzunehmen, dürfen von den Kunden ein Entgelt auf der Basis der tatsächlichen Kosten für diesen Vorgang erheben.

4. Die Postverwaltungen dürfen von den Absendern bzw. den Empfängern der Sendungen die Zollabgaben und sonstigen Abgaben einnehmen.

Erwägungen:

Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten ().

Die Bestimmungen des § 283 BAO verlangen für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde zusätzlich, dass es sich bei der Verwaltungsbehörde um eine Abgabenbehörde handelt.

Nach der in § 49 BAO festgelegten Legaldefinition handelt es sich bei den Abgabenbehörden des Bundes um den Bundesminister für Finanzen, die Finanzämter und um das Zollamt Österreich. Die Österreichische Post AG ist in dieser taxativen Aufzählung nicht genannt.

Auf Grund der Aktenlage ist auszuschließen, dass im vorliegenden Fall eine der eben genannten Abgabenbehörden eingeschritten ist. Gegenteiliges behauptet selbst der Bf. nicht. Er bezeichnet vielmehr ausdrücklich die Österreichische Post AG als belangte Behörde.

Die Entwicklung der Postverwaltung von einer staatlichen Monopolverwaltung zu einem privatrechtlich organisierten Postdienstleistungsunternehmen erfolgte in einem schrittweisen Liberalisierungsprozess, dem auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu Grunde lagen ( B/828/09). Diese Entwicklung - bei der auch auf die Bestimmungen des Weltpostvertrages Bedacht zu nehmen war - führte letztlich zur Gründung der Österreichischen Post AG, die den Geschäftszweig "Gelbe Post" von der ehemaligen Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung übernahm.

Die Österreichischen Post AG ist als Unternehmen ein von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennter selbständiger Wirtschaftskörper (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: ). Es handelt sich dabei keinesfalls um eine Behörde und damit auch nicht um eine Abgabenbehörde. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind somit privatrechtlicher Natur (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: ).

Alleine aus diesen für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellungen folgt, dass die in § 283 Abs. 1 BAO normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn das vom Gesetz geforderte Tatbestandsmerkmal der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Abgabenbehörde wurde im Streitfall nicht verwirklicht. Die Maßnahmenbeschwerde war daher durch das Bundesfinanzgericht gem. § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 283 Abs. 7 lit. c BAO zurückzuweisen.

Durch die formale Feststellung der Unzuständigkeit wurde durch das Bundesfinanzgericht nicht inhaltlich über die Beschwerde abgesprochen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Obiter dictum:

Die Österreichische Post AG ist im Streitfall auch nicht etwa im Auftrag einer Behörde (z.B. im Auftrag des Zollamts) oder in Ausübung von Agenden der Hoheitsverwaltung, sondern als Zollanmelderin tätig geworden, deren Aufgabe es ist, ähnlich wie ein Zollspediteur als Vertreterin des Empfängers eine Zollanmeldung zu erstellen und diese anschließend elektronisch an das Zollamt zu übermitteln.

Sie ist gem. Art. 18 des Weltpostvertrages berechtigt, die Postsendungen einer Zollbehandlung zuzuführen und tritt dabei in der Regel gem. § 38 ZollR-DG als indirekte Vertreterin des in der internationalen Zollinhaltserklärung CN22 genannten Empfängers auf.

Die Aufforderung der Österreichischen Post AG an den Bf., den Wert der aus dem Drittland stammenden Wirtschaftsgüter bekannt zu geben, ist durchaus nachvollziehbar. Denn vor der Übermittlung der durch die Österreichischen Post AG zu erstellenden Zollanmeldung an das Zollamt Österreich bedarf es einer Wertermittlung. Offensichtlich war die Österreichische Post AG auch nicht in der Lage, den Wert der Sendung allenfalls durch Schätzung (Art. 74 Abs. 3 UZK iVm Art. 144 UZK-IA) zu ermitteln, da sie den Bf. mit Schreiben vom aufforderte, den geschätzten "Auftragswert" des Sendungsinhalts bekannt zu geben. Der Bf. kam dieser Aufforderung nach der Aktenlage nicht nach.

Der Bf. verwechselt offensichtlich die Begriffe kostenlos und wertlos. Er irrt, wenn er meint, bei kostenlos zur Einfuhr gestellten Waren von geringem Wert sei keine Wertangabe erforderlich. Diese Ansicht ist schon deshalb verfehlt, weil für eingeführte Waren seit dem grundsätzlich ab dem ersten Cent Warenwert Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist (Entfall der bis gültigen Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z 9 UStG mit der bis dahin geltenden Steuerfreiheit für Gegenstände, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt). Dies gilt selbst dann, wenn der Zollwert der zur Einfuhrzollabfertigung gestellten Waren (hier der Materialwert der Mitgliedskarte und der Kofferanhänger) sehr gering ist.

Schließlich wird zur Information mitgeteilt, dass das für Beschwerden zuständige Postkundenservice unter folgender E-Mail-Adresse zu erreichen ist: pks.zoll21@post.at.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gründe, die im vorliegenden Fall zur Zurückweisung führten, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Verweise
UZK-IA Art. 144
UZK, Zollkodex Art. 19 Abs. 2
UZK, Zollkodex Art. 74 Abs. 3


ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RM.7200001.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAF-44476