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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2025, RV/7500583/2024

Parkometerabgabe: Ladetätigkeit in der Ladezone mit Kombinationskraftwagen (Stattgabe)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500583/2024-RS1
Ein Kombinationskraftwagen (KOMBI) ist dann als "Lastfahrzeug" anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird und sie auf die "vorwiegende" Güterbeförderung umgestellt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn hinter der ersten Sitzreihe eine für die Aufnahme von Gütern bestimmte feste und unbewegliche Ladefläche hergestellt und die hintere Sitzreihe umgelegt worden ist (vgl. Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, § 52, Rz.23).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zl. GZ1, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ1, wurde dem Bf. zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug FORD Mondeo Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am um 11:58 Uhr in ***PLZ-Ort1***, ***Straße1a***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Strafverfügung vom , Zl. GZ1, eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob mit Eingabe vom gegen die Strafverfügung vom Einspruch, wobei gegen die gesamte Strafverfügung Einspruch erhoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe seinen Kombinationskraftwagen in einer Ladezone abgestellt und auch tatsächlich eine Entladung durchgeführt. Die Sitze seien umgelegt und das Fahrzeug somit ein Lastfahrzeug gewesen. Der Bf. verweise in diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. Ra 2022/02/0001.

Der Bf. habe mit seinem Sohn, der seine Wohnung in ***PLZ-Ort1***, ***Straße1***, bezogen habe, Kisten geschleppt. Das Organ habe sogar den Bf. und seinen Sohn sogar mit den geleerten Kisten angetroffen, die sie wieder ins Auto geladen haben und seien anschließend davongefahren. Das Lastfahrzeug sei ausschließlich während des Ladezeitraums auf diesen Platz abgestellt worden. In der Beilage zu diesem Einspruch werde ein entsprechendes Foto mit den umgelegten Sitzen nachgereicht.

Mit Straferkenntnisvom , Zl. GZ1, wurde dem Bf. zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug FORD Mondeo Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am um 11:58 Uhr in ***PLZ-Ort1***, ***Straße1a***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Straferkenntnis vom , Zl. GZ1, eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.

Begründend wurde ausgeführt, der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr befunden.

Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z 13d StVO 1960) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z 13e StVO) angebracht seien.

Dem Einspruchsbegehren des Bf. sei daher entgegen zu halten, dass sich die am Abstellort kundgemachte Ladezone auf die Durchführung einer Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen beschränke, weshalb der Bf. mit dem von ihm benutzten Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen***, welches lt. Auskunft aus dem KFZ-Zentralregister ein Personenkraftwagen sei. Beim PKW handle es sich somit um einen Kraftwagen, der seiner Bauart und Ausführung nach ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sei. Damit sei der Bf. nicht berechtigt gewesen, von der gegenständlichen Ladezone Gebrauch zu machen.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausgesprochen habe, sei eine Ladetätigkeit mit einem Kraftfahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sei, in einer den Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone unzulässig (vgl. Zl. 84/02/0160).

Zudem werde darauf aufmerksam gemacht, dass für höchstens 15-Minuten andauernde Abstellungen ein kostenloser 15-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu buchen sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 33/2008).

§ 6 Parkometerabgabeverordnung zähle taxativ jene Fälle auf, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei:

Demnach sei die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien.

Wie den Angaben zu den im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos des Parkraumüberwachungsorganes zu entnehmen sei, sei kein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 sichtbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen. Es sei daher auch nicht relevant, ob auf den Namen des Bf. tatsächlich ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt worden sei. Die Einwendungen des Bf. seien daher nicht geeignet, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Im Zuge des Verfahrens seien somit keine neuen Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Streitbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Aufgrund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit seien sowohl die subjektiven als auch die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. GZ1, erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Begründend wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall handle es sich bei dem beanstandeten Fahrzeug lt. Zulassungsschein um einen Kombinationskraftwagen bzw. KOMBI (s. Beilage 1).

Der Kombinationskraftwagen werde vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet. Die Sitze seien umgelegt gewesen, also hinter der ersten Sitzreihe sei eine für die Aufnahme von Gütern bestimmte feste und unbewegliche Ladefläche hergestellt worden. Darauf haben sich zum Abstellzeitpunkt volle Kisten befunden, die sogleich in die Wohnung in ***PLZ-Ort1***, ***Straße1***, gebracht worden seien. Die Kisten seien (nach kurzer Entleerung) wieder runtergebracht und auf der Ladefläche abgestellt worden. Das Organ, das die Strafverfügung ausstellte, habe den Bf. und den Sohn des Bf. mit diesen entleerten Kisten getroffen und beobachtet, wie diese Kisten wieder auf die Ladefläche abgestellt worden seien. Der Kombinationskraftwagen sei während der Ladetätigkeit in der Ladezone abgestellt worden, insgesamt für rund 10 Minuten.

Die Ladetätigkeit habe anlässlich des Umzuges des Sohnes des Bf. zu seinem neuen Nebenwohnsitz stattgefunden (s. Beilagen 2 und 3). […]

Im vorliegenden Fall werde von der belangten Behörde das Vorbringen, dass es sich beim abgestellten Fahrzeug um einen Kombinationskraftwagen handelt, nicht bestritten. Ebenso wenig die Tatsache, dass die Rückbank umgelegt und Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Diese Angaben würden sowohl vom Sohn des Bf. als auch bereits durch das aktenkundige Foto belegt werden können. Der Umzug selbst könne durch beiliegende Meldescheine belegt werden. Der Umzug sei erst zwei Wochen nach diesen Ladetätigkeiten erst endgültig vollzogen worden.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sei gegen Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG betrage die Frist zur Einbringung vier Wochen. Die Frist ende vier Wochen nach Zustellung.

Auch ein Straferkenntnis habe als Bescheid gemäß § 46 VStG iVm § 58 Abs. 2 AVG eine richtige Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. § 49 VStG 1991 sei auf Straferkenntnisse nicht anwendbar. Die Rechtsmittelbelehrung sei somit falsch.

Die belangte Behörde gehe von einer falschen Rechtslage aus und missachte die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere vom , Zl. Ra 2022/02/0001.

Demnach setze die Qualifikation als "Lastfahrzeug" iSd § 2 Abs. 1 Z 23 StVO nicht voraus, dass ein Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sei. Auch ein Kombinationskraftwagen sei dann als "Lastfahrzeug" anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht werde.

Es komme bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Kombinationskraftwagen um ein Lastfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 handle, lediglich auf das Vorliegen einer Ladetätigkeit in einem konkreten Zeitpunkt, nicht jedoch darauf an, ob der Kombinationskraftwagen ständig "vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet" werde. Dies insbesondere, zumal der Kombinationskraftwagen dadurch gekennzeichnet sei, dass der zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmte Raum des Fahrzeuges betriebsmäßig, also mit einfachen Mitteln, von der Personenbeförderung auf die Güterbeförderung und umgekehrt umgestellt werden könne (vgl. Zl. 87/02/0207 mit Hinweis auf Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, § 52, Rz. 23). Demnach könne die Benützung der Ladezone iSd § 52 Z 13b leg.cit. auch auf Lastfahrzeuge eingeschränkt werden und dürfe eine solche Ladezone nur dann von Kombinationskraftwagen benützt werden, wenn sie auf die "vorwiegende" Güterbeförderung umgestellt seien.

Von der "Umstellung" des Kombinationskraftwagens auf eine Verwendung zur vorwiegenden Beförderung von Gütern wäre demgemäß dann auszugehen, wenn zur Tatzeit hinter der ersten Sitzreihe eine für die Aufnahme von Gütern bestimmte feste und unbewegliche Ladefläche hergestellt worden sei.

Alle diese Voraussetzungen würden im konkreten Fall vorliegen. Durch das Umstellen der Rückbank werde der Kombinationskraftwagen zum Lastfahrzeug. Deswegen sei während der tatsächlich durchgeführten Ladetätigkeit auch keine Parkometerabgabe fällig (vgl. Zl. 81/17/0168).

Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG - gegebenenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid aufheben.

Der Beschwerde vom wurde eine Kopie des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister beigelegt, aus dem sich ergebe, dass der Sohn des Bf., ***Dr.S.***, LLM, seit ***Datum1*** in ***PLZ-Ort1***, ***Straße1***, behördlich gemeldet sei.

Nach den beiliegenden Fotos und der Kopie des Zulassungsscheines des beanstandeten Fahrzeuges handle es sich bei dem Fahrzeug FORD Mondeo mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** um eine Kombilimousine.

Mit schriftlicher Zeugenbefragung vom wurde der Meldungsleger um Bekanntgabe ersucht, ob zum Beanstandungszeitpunkt eine Ladetätigkeit durch den Bf. und durch allenfalls weitere Personen erbracht wurde und ob die hintere Sitzreihe zwecks Durchführung der behaupteten Ladetätigkeit umgelegt war.

Nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom des schriftlich als Zeugen befragten Meldungslegers handle es sich bei dem beanstandeten Fahrzeug um einen Kombinationskraftwagen.

Seiner Wahrnehmung nach habe zum Beanstandungszeitpunkt keine Ladetätigkeit stattgefunden, weswegen er das beanstandete KFZ wegen der nicht erfolgten Parkometerabgabe beanstandet habe. Erst als der Meldungsleger ein weiteres Mandat bzw. eine weitere Anzeige bezüglich der Ladezone habe ausstellen wollen, sei der Lenker zum Fahrzeug gekommen und habe erklärt, dass er hier eine Ladetätigkeit durchgeführt hätte, wodurch der Meldungsleger eine Abmahnung nach § 50 Abs. 5a VStG 1991 vorgenommen und von einer Anzeige abgesehen habe. Ob die hintere Sitzreihe nachweislich umgelegt gewesen sei, sei dem Meldungsleger nicht mehr bewusst in Erinnerung.

Nach dem in diesem Zusammenhang durchgeführten Telefonat vom mit dem Meldungsleger habe sich das Fahrzeug im geschlossenen Zustand befunden, weswegen der Meldungsleger davon ausgegangen sei, dass keine Ladetätigkeit stattgefunden habe. Dessen ungeachtet hält der Meldungsleger fest, dass er den Lenker des beanstandeten Fahrzeugs mit Kisten in der Hand angetroffen und eine Ladetätigkeit behauptet habe. Aus diesem Grund habe der Meldungsleger dann von einer weiteren Anzeige abgesehen.

Mit Eingabe vom wird seitens des Bf. festgehalten, damit eine Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes durchgeführt werde, sei es keineswegs erforderlich, dass dies in jeder Sekunde oder in jedem Moment erkenntlich sei. Es mag sein, dass die Ladetätigkeit um 11:58 Uhr, also beim Eintreffen des Kontrollorgans während des Ausstellens der Organverfügung nicht erkennbar gewesen sei. Faktum sei jedoch, dass der Bf. und dessen Sohn das Kontrollorgan einen Moment später mit den leeren Kisten in der Hand angetroffen haben. Diese Kisten haben sie zuvor entleert.

Dem Kontrollorgan wäre daher vorzuhalten, ob er den Lenker mitsamt Sohn mit leeren Kisten angetroffen habe, deren Inhalt sie entladen hatten. Sie haben auch den Meldungsleger darauf hingewiesen, dass sie eine Ladetätigkeit durchgeführt haben. Dies sei ihm erkennbar gewesen. Der Meldungsleger habe bloß angegeben, dass der Lenker kein Lastfahrzeug besitze und die Durchführung der Ladetätigkeit daher irrelevant wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug FORD MONDEO, Kombinationslimousine bzw. KOMBI, mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** wurde am um 11:58 Uhr in ***PLZ-Ort1***, ***Straße1a***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Beim Abstellort handelt es sich um eine Ladezone gemäß § 52 Z 13b StVO 1960 "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine Ladetätigkeit durchgeführt und ob dabei die hintere Sitzreihe des beanstandeten Fahrzeugs FORD Mondeo Kombi umgelegt war.

Unstrittig ist, die Lenkereigenschaft des Bf. und die Abstellung des Fahrzeuges an der genannten Örtlichkeit sowie weiters, dass in dem Fahrzeug zur Beanstandungszeit weder ein Papierparkschein hinterlegt noch ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert war. An der genannten Örtlichkeit ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr gebührenpflichtig.

Im Zuge der Ausstellung einer weiteren Anzeige - nach der bereits ausgestellten verfahrensgegenständlichen Anzeige - hat der Meldungsleger das beanstandete Fahrzeug im geschlossenen Zustand am um 11:58 Uhr und kurz danach den Lenker mit leeren Kisten in der Hand angetroffen, die in das Fahrzeug eingeräumt wurden. Da der Lenker die Durchführung einer Ladetätigkeit behauptete, hat der Meldungsleger von der Erstattung einer weiteren Anzeige abgesehen.

Mit ***Datum1*** war der Sohn des Bf., ***Dr.S.*** LLM, an der Anschrift in ***PLZ-Ort1***, ***Straße1***, polizeilich gemeldet.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. GZ1, wurde die Beschwerde u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass es sich beim beanstandeten Fahrzeug FORD Mondeo Kombi um einen Personenkraftwagen handelt und am Abstellort die Durchführung einer Ladetätigkeit Lastfahrzeugen vorbehalten sei.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos, den Ausführungen der belangten Behörde, aus der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten schriftlichen Zeugenbefragung und dem dazu erstatteten Parteienvorbringen.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO 1960 verboten.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde - wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist - durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Nach § 25 Abs. 3 StVO 1960 hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

Zudem ermächtigt der Bundesgesetzgeber durch § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 - mit Ausnahme von Fahrzeugen, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten (lit. g) - auszuschreiben.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunter-brechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 52 Z 13b StVO 1960 zeigt dieses Zeichen mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnitts an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befinde. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine Ladezone an.

Nach § 2 Z 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) ist ein Personenkraftwagen ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.

Nach § 2 Z 6 KFG 1967 ist ein Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960 hat die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen liegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).

In Wiener Kurzparkzonen (flächendeckend im ganzen Bezirk oder linear in einem Straßenzug) ist das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges grundsätzlich gebührenpflichtig.

Die Kurzparkzone wird durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden (vgl. Zl. 81/17/0168). Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeiten an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles der Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (vgl. Zl. Ra 2024/02/0005; , Zl. 90/18/0125).

Eine Ladetätigkeit wird nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Der Vorgang des Aufladens und Abladens muss unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Dabei kann beispielsweise das Zusammentragen von Ladegut nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden, sondern stellt eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dazu dar (vgl. Zl. 90/18/0125). Ebenso erachtete der VwGH im Hinblick auf den Entladevorgang nachgelagerte Tätigkeiten angesichts der Zweckgebundenheit von Ladezonen wie etwa die Kontrolle der Vollständigkeit des entladenen Transportgutes als nicht mehr von der Ladetätigkeit umfasst, weil diese Tätigkeit auch durchgeführt werden kann, wenn bzw. nachdem das Transportfahrzeug von der Ladezone zu einem anderen (weiter entfernten) Abstellort gefahren wurde (vgl. Zl. 87/03/0157; , Zl. 89/03/0149 mwN).

Liegt in einer Kurzparkzone eine Ladezone, dann ist die Ladetätigkeit gebührenfrei, wenn die Ladetätigkeit nach den Bedingungen der Ladezone vorgenommen wird (Beachtung des zeitlichen Rahmens, es muss sich um einen Lastkraftwagen oder um ein Lastfahrzeug handeln, es muss eine Ladetätigkeit stattfinden, etc.). Wenn eines der Merkmale der Ladezone fehlt, gilt die Befreiung nicht und es besteht Gebührenpflicht (vgl. Zl. 81/17/0168; , Zl. 92/17/0300; , Zl. 2003/17/0110).

Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH setzt die Qualifikation als "Lastfahrzeug" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 nicht voraus, dass ein Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Auch ein Kombinationskraftwagen ist dann als "Lastfahrzeug" anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird (vgl. Zl. 87/02/0207; , Zl. 2003/02/0014).

Ob es sich einem Kombinationskraftfahrzeug um ein Lastfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 handelt, kommt es daher lediglich auf das Vorliegen einer Ladetätigkeit in einem konkreten Zeitpunkt, nicht jedoch darauf an, ob der Kombinationskraftwagen ständig "vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet wird (vgl. Zl. Ra 2022/02/0001).

Ein Kombinationskraftwagen ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann als "Lastfahrzeug" anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird, gilt doch als "Lastfahrzeug" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk, ohne dass dabei zum Ausdruck kommt, dass diese rechtliche Qualifikation eine ausschließliche derartige Bestimmung zur Voraussetzung hat (vgl. Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, § 52, Rz. 23).

Eine solche Ladezone darf daher von Kombinationskraftwagen nur dann benützt werden, wenn sie auf die "vorwiegende" Güterbeförderung umgestellt sind (d.h. hinter der ersten Sitzreihe muss die für die Aufnahme von Gütern bestimmte feste und unbewegliche Ladefläche hergestellt sein - § 88 KFG 1967), andernfalls gilt er als PKW (vgl. Pürstl, StVO-ON, § 52, Rz. 23).

Ein Kombinationskraftwagen ist zwar kein LKW iSd § 2 Abs 1 Z 8 KFG 1967. Ist jedoch ein "Halte- und Parkverbot" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" ausgestattet, so kann auch ein Kombinationskraftwagen iSd § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967 in der Verbotszone zur Vornahme einer Ladetätigkeit geparkt werden (vgl. Zl. 84/02A/0237).

Die "Ladezone", also ein "Halteverbot ausgenommen Ladetätigkeit" iSd § 52 Z 13b dritter Absatz StVO 1960 hat durchaus ambivalenten Charakter. Grundsätzlich stellt ein Halteverbot zweifellos eine weiter gehende Einschränkung dar als die Anordnung einer Kurzparkzone. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Kurzparkzone durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich zur Gänze unterbrochen, sie gilt aberjenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich für die Belade- und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Die gilt auch für den Abgabentatbestand des § 1 Wiener Parkometergesetz (vgl. Zl. 81/17/0168).

Wenn eines der Merkmale der Ladezone fehlt (außerhalb der Ladezonenzeiten lt. Schild, falsches Auto zB nicht genügend umgebauter KOMBI oder wenn nicht geladen wird, sondern nach dem Laden geparkt wird) gilt diese Befreiung nicht, es besteht wieder Gebührenpflicht.

Unter Durchführung einer Ladetätigkeit ist zu verstehen, dass nach Abstellen mit dem Be- oder Entladen sofort begonnen und nach Beendigung des Be- oder Entladens das KFZ sofort aus der Ladezone entfernt wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der schriftlichen Zeugenaussage des Meldungslegers vom , dass sich zum Zeitpunkt der Beanstandung das beanstandete Fahrzeug FORD Mondeo KOMBI in einem geschlossenen Zustand befand, vorerst keine Ladetätigkeit festgestellt und gegen Ende der Beanstandung der Lenker des Fahrzeugs mit leeren Kisten in der Hand angetroffen wurde, die sie in das beanstandete Fahrzeug räumten. Da der Lenker die Durchführung der Ladetätigkeit behauptete, hat der Meldungsleger bzw. das Kontrollorgan von der Erstattung einer weiteren Anzeige Abstand genommen und eine Abmahnung nach § 50 Abs. 5a VStG 1991 vorgenommen. Ob dabei die hintere Sitzreihe des beanstandeten Fahrzeugs FORD Mondeo KOMBI umgelegt war, war dem Meldungsleger nicht mehr erinnerlich.

Die tatsächliche Durchführung einer Ladetätigkeit wird als glaubhaft erachtet, als eine Übersiedelung durch Vorlage des Meldezettels glaubhaft gemacht und auch der Meldungsleger bestätigte, dass der Lenker des Fahrzeugs leere Kiste bei sich trug, als er zum beanstandeten Fahrzeug zurückkehrte.

Ob die hintere Sitzreihe dabei nachweislich umgelegt war, war dem Meldungsleger nicht mehr bewusst in Erinnerung.

In freier Beweiswürdigung wird seitens des Bundesfinanzgerichts daher davon ausgegangen, dass eine Ladetätigkeit mit dem beanstandeten Fahrzeug FORD Mondeo KOMBI vorgenommen wurde.

Ob im vorliegenden Fall die Kurzparkzone gegenüber dem beanstandeten Fahrzeug gilt, ist weiters von der Voraussetzung abhängig, dass bei dem beanstandeten Fahrzeug FORD Mondeo Kombi die hintere Sitzreihe nachweislich umgelegt war.

Nach dem Parteienvorbringen waren die hintere Sitze des beanstandeten Fahrzeugs nachweislich umgelegt, demgegenüber kann sich der Meldungsleger bzw. das Kontrollorgan nicht mehr daran erinnern, ob dies hinsichtlich der hinteren Sitzreihe tatsächlich der Fall war.

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist (vgl. GZ. RV/7500937/2014).

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl. Zl. 2005/17/0195).

Steht demnach nicht zweifelsfrei fest, ob sämtliche Bedingungen der Ladezone, insbesondere sämtliche Sitz der hinteren Sitzreihe umgelegt beim beanstandeten Fahrzeug FORD Mondeo Kombi umgelegt waren, konnte die belangte Behörde dem Beschuldigten die Tat nicht nachweisen, sodass jeglicher Zweifel an der Erfüllung des Straftatbestandes dem Bf. zugutekommen muss.

Auch gibt es keine Beweisregel, die es gebietet, den Feststellungen eines Parkraumüberwachungsorganes wegen der ihm obliegenden Dienstpflichten und der ihm zuzumutenden richtigen Wahrnehmung und richtigen Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte stets mehr Glauben zu schenken wäre, als dem Vorbringen einer beschuldigten Partei.

Aus diesem Grund war der Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK und dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend das angeführte Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung dieses Verfahren zu verfügen.

Dass der Meldungsleger hinsichtlich der Verwirklichung des Straftatbestandes bloß darauf abgestellt habe, dass der Lenker kein Lastfahrzeug besitze und die Durchführung der Ladetätigkeit daher irrelevant wäre, entspricht im Übrigen auch den Begründungsausführungen im Straferkenntnis.

Der Beschwerde wird somit Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt.

Kostenentscheidung:

Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Vom Bf. ist daher auf Grund der stattgebenden Entscheidung kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Wird eine verhängte Strafe infolge einer Beschwerdeaufgehoben, so sind nach § 52 Abs. 9 VwGVG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt worden sind, zurückzuerstatten.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit vorliegendem Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG entschieden, sondern lediglich Feststellungen über den zwischen dem Bf. und der belangten Behörde strittigen Sachverhalt getroffen. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 52 Z 13b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 52 lit. a Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 19 Abs. 1 und 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Z 6 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise

84/02A/0237







ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500583.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500583.2024

Fundstelle(n):
ZAAAF-44461