Keine Berufsausbildung iSd FLAG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 03.2024-05.2024, Ordnungsbegriff ***Ord.-Beg.*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Rückforderungsbetrag für die Monate April und Mai 2024 beträgt:
Familienbeihilfe: 383,20 Euro
Kinderabsetzbetrag: 135,60 Euro
Summe: 518,80 Euro
Hinsichtlich des Monats März 2024 erfolgt keine Rückforderung.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückforderungsbescheid vom der belangten Behörde wurde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***Bf1***, geboren am xx. März 2003 rückgefordert für die Zeiträume März 2024 bis Mai 2024. Der Rückforderungsbetrag betrug für Familienbeihilfe 574,80 Euro und für Kinderabsetzbetrag 203,40 Euro, gesamt somit 778,20 Euro. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ergänzungsersuchen vom nicht beantworten worden sei und keine Zeugnisse ab 3/2024 nachgewiesen worden seien.
In seiner Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer (Bf) aus, dass er bei einem Berater von bis gewesen sei. Beigelegt wurde eine Kursbesuchsbestätigung des Jugendcollege AMS Wien # advanced vom , wonach der Bf den Kurs "Jugendcollege - AMS Wien # advanced von bis (voraussichtlich) mit den Kurszeiten Mo-Fr, 8:00 bis 14:00 Uhr und Kursstunden von 30 Stunden pro Woche besuchen würde. Die Ziele dieses Kurses wurden angeführt mit: "Integration in den Arbeitsmarkt und/oder Pflichtschulabschluss (Teilprüfungen) und/oder Integrationsprüfung B1/B2". Der Beschwerde wurde weiters das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung der Externistenprüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung, Öffentliche Mittelschule Schwerpunkt "***1***", 1230 Wien, ***2*** vom beigelegt, wonach der Bf die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden hat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Der Beschwerde wurde für den Monat März 2024 in Höhe von insgesamt 259,40 Euro (Familienbeihilfe 191,60 Euro und Kinderabsetzbetrag 67,80 Euro) stattgegeben. Für die Zeiträume April 2024 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 518,80 Euro (Familienbeihilfe 383,20 Euro und Kinderabsetzbetrag 135,60 Euro) wurde abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf bis inkl. Mai 2024 die Familienbeihilfe für sich selbst bezogen hätte. Ab September 2023 hätte er einen Kurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss absolviert. Trotz Aufforderung sei kein Zeugnis nachgereicht worden, der zuletzt vorgelegte Leistungsnachweis sei vom Februar 2024 gewesen. Der Begriff Berufsausbildung sei im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des VwGH würde sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung ergeben. Die Ausbildung müsse ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfülle (Verweis auf Zl. 98/15/0001). Da der Bf die Pflichtschulabschluss-Prüfung im März 2024 bestanden hätte, hätte er sich ab April 2024 in keiner Berufsausbildung befunden. Die Beschwerde wäre daher für den Zeitraum April 2024 bis Mai 2024 als unbegründet abzuweisen gewesen.
In seiner als Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO zu wertenden Eingabe vom führte der Bf aus (Rechtschreib- und Grammatikfehler übernommen): "Im April und Mai hatte ich zwei Fächer. Erste im Elektrowerkstatt und zweite Jobsuche ohne Abschlussprüfung."
Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht (BFG) den Bf auf, bekannt zu geben, welche Ausbildung in welcher "Elektrowerkstatt" absolviert wurde sowie Nachweise (Anmeldung zur Ausbildung, Vertrag, Beendigung, Abschluss etc.) über diese Ausbildung vorzulegen. Zudem wurde der Bf ersucht, zu erläutern, was mit "zweite Jobsuche ohne Abschlussprüfung" gemeint ist und Nachweise über diese Ausbildung vorzulegen.
Mit Eingabe vom legte der Bf eine Kursbesuchsbestätigung des Jugendcollege AMS Wien # advanced vom vor, die gleich wie in der Beschwerde vom beigelegten Kursbesuchsbestätigung lautet. Zudem wurde von der gleichen Einrichtung eine Zeitbestätigung vom vorgelegt, wonach bestätigt wird, dass der Bf von bis , Mo-Fr von 8:00 bis 14:00 Uhr in diesem Kursinstitut anwesend war und sich auf "Job, Lehrstelle, Ausbildung" vorbereitet hätte. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Diese Unterlagen wurden vom BFG der belangten Behörde zur Stellungnahme mit Beschluss vom übermittelt.
In ihrer Stellungnahme vom führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten Unterlagen die Einschätzung der belangten Behörde nicht zu ändern vermögen. Die dem Pflichtschulabschluss anschließenden Kurse würden die Voraussetzungen einer Berufsausbildung nicht erfüllen. Das Jugendcollege Wien unterstütze nach eigenen Angaben auf der Website zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene aus der EU und Drittstaaten zwischen 15 und 25 Jahren dabei, die deutsche Sprache zu erlernen, bereite die Jugendlichen und jungen Erwachsenen für die Schule oder Lehrstelle vor und unterstütze beim Finden eines Ausbildungsplatzes. Dass sich der Bf auf Job, Lehrstelle und Ausbildung vorbereitet habe, genüge den Anforderungen einer Berufsausbildung jedoch nicht. Eine Ausbildung auf einen konkret angestrebten Beruf mit einem nachvollziehbaren Lehrplan liege hier nicht vor. Das Erlernen allgemeiner Fähigkeiten, die für die zukünftige Berufsausbildung nützlich seien, wie bspw. EDV-Kenntnisse oder die Einschulung auf dem Arbeitsplatz im Rahmen eines Praktikums, sofern keine einer Lehrausbildung vergleichbare duale Ausbildung erfolge, reiche für sich alleine nicht aus, um die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen einer Berufsausbildung zu begründen (Verweis auf RV/1189-W/13 vom und RV/0582-L10 vom ).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog im hier strittigen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für sich selbst.
Im Zeitraum bis besuchte er den Kurs "Jugendcollege - AMS Wien # advanced" mit 30 Kursstunden pro Woche. Die Ziele dieses Kurses waren: Integration in den Arbeitsmarkt und/oder Pflichtschulabschluss (Teilprüfungen) und/oder Integrationsprüfung B1/B2.
Mit Zeugnis vom absolvierte der Bf seine Pflichtschulabschlussprüfung.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Familienbeihilfen-Akt und den vom Bf vorgelegten Unterlagen. Sie sind unter den Parteien unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Volljährige Vollwaisen gem. § 6 Abs. 2 FLAG und Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird (§ 6 Abs. 5 FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Voraussetzungen unter anderem des § 2 Abs. 1 lit b FLAG zutreffen und die weiteren Voraussetzungen des § 6 FLAG vorliegen.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert ist eine Tatfrage, welche die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. ; , 2003/13/0157). Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffs "Berufsausbildung". Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien entwickelt, welche für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, heranzuziehen sind (vgl. für viele z.B. , vom , 2009/15/0089).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , Rz 15 mit Verweis auf ; ; ; und ).
Nach der Judikatur des VwGH weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlichen Umfang. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht alleine der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Der Antritt zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung (z.B. ).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. ). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (z.B. ; vom , Ro 2015/16/0033).
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Auch Berufsorientierungsseminare stellen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar (vgl. z.B. und RV/0312-L-11 "Berufsfindungspraktikum"). Maßnahmen zur Vorbereitung auf das Arbeitsverhältnis, Vermittlungs- und Jobakquisitionsaktivitäten, weiterführende Qualifizierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses stellen keine Ausbildung für einen konkreten Beruf dar (vgl. ).
Im vorliegenden Fall hat der Bf mit Datum vom seine Pflichtschulabschlussprüfung absolviert. Bis inklusive März 2024 bestand daher für den Bf Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Ansicht vertritt auch die belangte Behörde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerde für den Zeitraum März 2024 stattgegeben hat.
Der Bf besuchte darüber hinaus bis den Kurs "Jugendcollege - AMS Wien # advanced". Die Ziele dieses Kurses waren die Integration in den Arbeitsmarkt, der Pflichtschulabschluss und/oder Integrationsprüfungen. Mit Zeitbestätigung vom wurde zudem angeführt, dass sich der Bf auf "Job, Lehrstelle, Ausbildung" vorbereitet hätte. Nach der Beschreibung des Inhaltes dieses absolvierten AMS-Kurses bestand das Ziel des Kurses demnach nicht in der Vermittlung spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung eines bestimmten Berufes. Es diente vielmehr der Berufsorientiertung und beruflichen Basisfertigkeiten die für eine Vielzahl von Berufen nützlich sein können. Der Kursinhalt erschöpft sich daher in der Aneignung von Fertigkeiten ohne ein konkretes Berufsziel und ohne Ablegung von Prüfungen. Die oben angeführten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG, wurden daher durch den Besuch dieses Kurses nicht erfüllt. Weitere Unterlagen über besuchte oder absolvierte Ausbildungen wurden nicht vorgelegt.
Aus diesen Gründen bestand für die strittigen Zeiträume April und Mai 2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Beschwerde war für die Zeiträume April und Mai 2024 daher abzuweisen.
Gem. § 33 Abs. 3 Z 1 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Mangels Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeiträume April und Mai 2024 waren auch die Kinderabsetzbeträge für diese Zeiträume rückzufordern.
Die Familienbeihilfe beträgt gem. § 8 Abs. 2 Z 3 lit d FLAG 1967 im Kalenderjahr 2024 191,60 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. Der Rückforderungsbetrag für Familienbeihilfe für die Monate April und Mai 2024 betrug daher 383,20 Euro (2 x 191,60 Euro). Der Kinderabsetzbetrag beträgt gem. § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 monatlich 67,80 Euro. Der Rückforderungsbetrag für Kinderabsetzbeträge für die Monate April und Mai 2024 betrug daher 135,60 Euro (2 x 67,80 Euro).
Für den Monat März 2024 war im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerde teilweise stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall keine Abweichung von der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird und es sich bei der Frage, ob eine Berufsausbildung vorliegt oder nicht, um eine Tatfrage handelt, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 2 Z 3 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103577.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103577.2024
Fundstelle(n):
EAAAF-44455