Festsetzung von Pfändungsgebühren und Barauslagenersätzen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens, Steuernummer ***BfStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom ist gegenüber dem Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) im Zusammenhang mit der Pfändung einer Geldforderung eine Pfändungsgebühr in Höhe von EUR 206,94 sowie ein Barauslagenersatz in Höhe von EUR 12,50 festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom hat der Bf dagegen Beschwerde erhoben und unter Verweis auf seine Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung und Verfügungsverbot zusammenfassend vorgebracht, es würden lediglich Einkünfte aus einem Pensionsbezug bestehen, bei denen es sich um ein unpfändbares Einkommen handle. Wegen Unterschreitung des Existenzminimums könne dieser Betrag nicht gepfändet werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde unter Hinweis auf § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom hat der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Laut Aktenlage wurde zur Einbringung des vollstreckbaren Rückstandes des Bf in Höhe von EUR 20.694,41 laut Rückstandsausweis vom bei der ***Bank*** eine Pfändung durchgeführt und dafür die Pfändungsgebühr in Höhe von EUR 206,94 und der Auslagenersatz in Höhe von EUR 12,50 festgesetzt.
Da das betreffende Konto des Bf einen negativen Kontostand aufwies, ging der Exekutionsversuch in Leere.
Gemäß § 26 Abs 1 lit a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
Gemäß § 26 Abs 2 AbgEO sind die im Abs 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß § 26 Abs 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß § 26 Abs 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Gemäß § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 65 Abs 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Unbestritten ist, dass den gegenständlichen Forderungspfändungen der Rückstandsausweis vom über EUR 20.694,41 zu Grunde liegt, sodass die Durchführung eines Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.
Der Bf verweist auf die Aussichtslosigkeit der Exekutionshandlungen mangels eines das Existenzminimum übersteigenden Einkommens. Er übersieht dabei, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren ist, ob die gepfändete Forderung (dem Bf gegenüber) besteht oder nicht. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der Bestand der Forderung ist daher im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.
Gemäß § 68 Abs 3 AbgEO wird ein Pfandrecht auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt. Auch dieser Umstand macht eine Berechnung des unpfändbaren Freibetrages durch die Abgabenbehörde oder das Gericht im Zuge der Pfändung nicht erforderlich.
Die Pfändungsgebühr sowie die durch Vollstreckungsmaßnahmen bewirkten Barauslagen sind reine Amtshandlungsgebühren. Sie werden insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sind sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte ( 81/13/01611).
Wie sich aus § 26 Abs 1 und 3 AbgEO ergibt, hängt die Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätzen alleine von der Durchführung einer Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren ab. Aufgrund der durchgeführten Amtshandlung vom wurden die gegenständlichen Gebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung und Verfügungsverbot noch beim Bundesfinanzgericht anhängig ist (RV/6100390/2024).
Zur Zulassung der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100395.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAF-44454