SWK-Spezial Umsatzsteuer 2025
2025
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S. 5569. Spenden von Lebensmitteln
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024), BGBl. I Nr. 113/2024, wurde in § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1995 eine echte Steuerbefreiung für die Spende von in Anlage 1 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 1 erster Gedankenstrich EStG 1988 für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehen. Hintergrund dieser Änderung des UStG 1994 ist, dass bei Gegenständen jegliche unentgeltliche Zuwendung, mit Ausnahme von Geschenken von geringem Wert und Warenmustern, selbst bei Vorliegen von unternehmerischen Gründen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist (§ 3 Abs. 2 UStG 1994). Dieser unionsrechtlich determinierte Rahmen führt dazu, dass die Entsorgung oder Vernichtung von Gegenständen (zB Lebensmitteln) - aus rein umsatzsteuerlicher Sicht - gegenüber einer Spende bevorzugt ist.
Auch wenn die Spende unverändert zum Entnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 führt, ist eine echte Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (bzw. für Lebensmittel im Allgemeinen) aufgrund der Änderung der MWSt-RL durch die RL (EU) 2022/542 nunmehr möglich. Mit dieser Maßnahme soll somit die Spende von Lebensmitteln erleichtert und die Vermeidung von Lebensmittelabfällen unterstüt...