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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2025, RV/7102462/2021

Unkenntnis der Bescheidzustellung in Databox ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung gem. § 308 Abs. 1 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch NOMOS Rechtsanwälte GmbH, Ledererhof 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 308 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom führte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015 durch, brachte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus einer Grundstücksveräußerung in Ansatz und setzte die Einkommensteuer mit 6.825,00 € fest. Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Bf.) die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b EStG nicht zustünde. Dieser Bescheid wurde der Bf. am in die Databox von FinanzOnline zugestellt.

Datiert mit stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 und holte gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nach. Es wurde ausgeführt, dass die Bf. erst mit postalischer Zustellung einer Zahlungsaufforderung vom davon Kenntnis erlangt habe, dass die Forderung aus dem Einkommensteuerbescheid 2015 resultiere, der in die Databox zugestellt worden sei. Da die Bf. kein Verständigungs-Mail vom Finanzamt und überdies seit dem Jänner 2012 sämtliche Schriftstücke auf dem Postweg erhalte habe, sei sie mangels Kenntnis des Bescheides daran gehindert gewesen, innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid zu erheben. Es treffe sie kein grobes Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung. Die Bf. habe auch keine Zugangscodes zu FinanzOnline mehr gehabt. Erst mit der Abholung der beim Finanzamt neu angeforderten Codes am sei das Hindernis der fehlenden Zugangsdaten beseitigt worden und habe die Bf. Einsicht in den Einkommensteuerbescheid erlangt.

Die Abgabenbehörde wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom ab und die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurück.

Innerhalb offener Frist erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. mit Schriftsatz vom gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde - trotz aufrechter Vollmacht, die auch eine Zustellvollmacht umfasste - an die Bf. adressiert und zugestellt.

Innerhalb offener Frist stellte der rechtsfreundliche Vertreter einen Vorlageantrag.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom zu RV/71038964/2019 wurde der Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen, da die Beschwerdevorentscheidung dem zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter nicht im Original zugekommen war. Mit Beschluss vom zu RV/7103844/2019 wies das BFG die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 als verspätet zurück.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt am eine abweisende, inhaltsgleiche Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungs-abweisungsbescheid vom .

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde ordnungsgemäß dem zustellbevollmächtigten Vertreter am zugestellt, woraufhin dieser fristgerecht einen Vorlageantrag stellte.

Mit Vorlagebericht vom wurde der Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung der Fall am zugewiesen wurde.

Mit Schreiben vom wurde die neue rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Einkommensteuerbescheid 2015 wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) am elektronisch in die Databox von FinanzOnline zugestellt.

Die Bf. war im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2015 zu FinanzOnline angemeldet und hatte ihre Zustimmung zu einer elektronischen Zustellung erteilt. Eine gesonderte Verständigung per E-Mail über die Zustellung des Einkommensteuerbescheides hat nach Angaben der Bf. nicht stattgefunden.

Die Zugangsdaten waren im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2015 nicht mehr auffindbar. Am erhielt die Bf. im Finanzamt Marxergasse neue Zugangsdaten.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die im streitgegenständlichen Zeitraum vorhandene Zustimmung zur elektronischen Zustellung ist durch das seitens der Bf. beigebrachte E-Mail der Finanzverwaltung vom belegt, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr ein Bescheid in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden sei. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht hat das Gericht am überdies eine Abfrage der die Bf. betreffenden FinanzOnline-Daten durchgeführt, aus der die Zustimmung zur elektronischen Zustellung hervorgeht.

Dass die Zugangsdaten zu FinanzOnline bei der Bf. nicht mehr auffindbar waren, ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Bf. zu entnehmen und wird seitens des Gerichts nicht angezweifelt. Eine Sperre der Zugangsdaten durch die Finanzverwaltung lag im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor und wird auch seitens der Bf. nicht behauptet.

Der Sachverhalt ist auch insofern unstrittig, als der im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Einkommensteuer 2015 ergangene Zurückweisungsbeschluss wegen verspätet eingebrachter Beschwerde () unbekämpft blieb.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Streitgegenständlich im vorliegenden Fall ist, ob hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist betreffend die Einkommensteuer 2015 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Dazu regelt § 308 Abs. 1 BAO, dass gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss nach Abs. 3 der genannten Bestimmung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. … Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

Nach dieser Bestimmung ist somit eine Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn eine Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt wurde.

§ 309a BAO normiert, dass der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten hat:

a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1 BAO);

c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;

d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Dass durch die Versäumung der Beschwerdefrist ein Rechtsnachteil für die Bf. entstanden sein kann, wird weder vom Finanzamt noch vom Bundesfinanzgericht bestritten. Ebenso wird die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nicht in Zweifel gezogen.

Die Bf. sieht darin, dass sie vom Einkommensteuerbescheid 2015 keine Kenntnis erlangt hat, weil erstens die Zustellung in die DataBox und nicht per Post erfolgt und ihr auch keine Benachrichtigung über die Zustellung zugegangen ist und zweitens in Ermangelung der Zugangscodes (waren unauffindbar), ein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis".

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl ua ; , 94/13/0236; , 2009/16/0098; , 2012/13/0051). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl ; , 2012/13/0051).

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wird von der Bf. nicht behauptet.

Gemäß § 5b der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idgF, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit nach § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an ().

Die Bf. hat sich bei FinanzOnline registriert und der elektronischen Zustellung von Dokumenten zugestimmt. Sie hatte zweifelfrei Kenntnis vom FinanzOnline-System und von der Databox. Auch bestreitet die Bf. nicht, dass die Zustellung in die Databox eine gesetzmäßig bewirkte Bekanntgabe darstellt (§ 97 BAO) und wirksam erfolgt ist. Sie begründet ihren Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sie kein Verständigungs-Mail des Finanzamtes über die Bereithaltung eines behördlichen Schriftstückes (Einkommensteuerbescheid 2015) erhalten habe, zumal sonstiger Schriftverkehr seitens des Finanzamtes postalisch erfolgt sei. Sie habe somit keine Kenntnis von der Zustellung in die Databox gehabt. Zusätzlich habe ihr aufgrund unauffindbarer Zugangscodes die Einsichtsmöglichkeit in den Bescheid gefehlt.

Dazu ist auszuführen, dass die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail eine reine Serviceleistung ist, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist (vgl. Ritz, BAO7, § 98 Tz 4 mwN). So spricht auch § 5b Abs. 2 FOnV von der E-Mailadresse, um über die elektronische Zustellung informiert zu werden, womit deutlich ist, dass der allfälligen Informations-Mail die wirksame Zustellung bereits vorausgegangen ist. Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die Databox (; , RV/7102314/2021).

Wie die Bf. in ihrem Wiedereinsetzungsantrag selbst ausführt, habe sie auf die Erledigung der eingereichten Einkommensteuererklärung 2015 gewartet. Bei aktivierter Zustellfunktion in FinanzOnline ist daher damit zu rechnen, dass Erledigungen nicht nur postalisch, sondern auch in die Databox zugestellt werden können. Es ist demnach auszuschließen, dass die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2015 in die Databox ein Ereignis darstellen könnte, welches von der Beschwerdeführerin nicht einberechnet und auch unter Bedachtnahme auf die persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden hätte können.

Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung kann ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO darstellen (vgl ; ).

Die Unkenntnis alleine rechtfertigt jedoch nach dem klaren Gesetzestext die Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr ist zu untersuchen, ob diese Unkenntnis auf ein Verschulden der die Wiedereinsetzung anstrebenden Person zurückzuführen ist, der über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird nach der Rechtsprechung des VwGH als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl etwa ; , 99/03/0029, mwN und ).

Dazu ist festzuhalten, dass die Teilnahme an FinanzOnline nicht automatisch erfolgt, sondern eine Anmeldung bzw. Registrierung voraussetzt. Im Rahmen dieser Registrierung muss eine gültige E-Mail-Adresse bekannt gegeben und mitgeteilt werden, ob eine Verständigung über elektronisch übermittelte Erledigungen mittels Mail erfolgen soll. Alternativ kann - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - auch auf die elektronische Zustellung vollständig verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht ist jederzeit möglich, liegt hier aber nicht vor.

Die elektronische Zustellung, somit die Bekanntgabe amtlicher Erledigungen, löst regelmäßig Fristen aus, die gegebenenfalls von den Empfängern derselben einzuhalten sind, um Rechtsnachteile vermeiden zu können. Dieser Umstand ist nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, sondern wird auch im Rahmen der Aktivierung der Teilnahme an FinanzOnline klar darauf hingewiesen. Aus diesem Grund wird von einem sorgfältigen und vorausschauenden Menschen entweder eine Erinnerung mittels gesondertem Mail angefordert, was den an sich üblichen Verhaltensweisen entspricht, oder besteht das Bewusstsein, dass man auf andere Weise Vorsorge zu treffen hat, dass elektronische Zustellungen nicht übersehen werden.

Die Bf. bestreitet, dass sie ein gesondertes Mail über die Zustellung eines Bescheides in die Databox erhalte habe. Wie bereits ausgeführt, ist die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Speziell im Hinblick auf die Einreichung der Einkommensteuererklärung ist in der Regel mit einer baldigen Bescheiderlassung zu rechnen, was auch die Bf. in ihrem Wiedereinsetzungsantrag selbst vorbringt. Ein regelmäßiges Aufrufen der Databox ist daher einem sorgfältigen, vorausschauenden Menschen durchaus zuzumuten (vgl ). Dabei handelt es sich nicht um eine komplexe Vorgangsweise, für welche (höheres) fachliches Wissen erforderlich ist, sondern um ein Maß an Pflichtbewusstsein, welches einem Menschen mit durchschnittlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Das Argument der Bf, sie habe keine ausreichenden Kenntnisse über FinanzOnline gehabt, enthebt diese nicht von ihren damit einhergehenden Verpflichtungen, sondern zeigt vielmehr, dass sie sich trotz Registrierung zum System und trotz Zustimmung zur elektronischen Zustellung nicht über die damit einhergehenden Pflichten informierte, was für ihre sorglose Vorgehensweise spricht.

Wenn sich die Bf. nämlich als FinanzOnline-Teilnehmer registriert und auch Kenntnis vom Bestehen der Databox hat, aber weder auf die elektronische Zustellung verzichtet (§ 5b Abs. 3 FOnV 2006), noch ausreichende Maßnahmen (zB regelmäßige Einsichtnahme in die Databox) setzt, dass sie zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlangt, handelt sie nicht nur schuldhaft, sondern geht dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus (vgl ua ; , RV/3100020/2021).

Beruft sich die Bf. in ihrem Wiedereinsetzungsantrag bzw. der Beschwerde nun auch noch darauf, dass sie "keine Zugangscodes zu FinanzOnline mehr gehabt habe", so unterstreicht diese Tatsache der nicht mehr auffindbaren Codes die Sorgfaltslosigkeit der Bf. erst recht. Es liegt in der Verantwortung der Bf., sorgsam mit den einmal erhaltenen Zugangsdaten umzugehen (vgl. sinngemäß § 1 Abs. 3 FOnV: Parteien haben erhaltene Identifikations-nummern und Passwörter "sorgfältig zu verwahren"; ). Ein Verlust der Zugangsdaten ist der Bf. zuzurechnen und es geht daher zu ihren Lasten, wenn sie aus ihr selbst zuzurechnenden Gründen keine Kenntnis von der erfolgten Zustellung erlangt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist und auf die angeführte Rechtsprechung des VwGH Bedacht genommen wurde, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102462.2021

Fundstelle(n):
QAAAF-44250