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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2025, RV/2300010/2024

Nichtbekanntgabe des Ablebens eines Vorstandsmitgliedes einer Privatstiftung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen X Adresse, vertreten durch V.GmbH, Adresse, wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 4 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl GZ, nach der am in Anwesenheit des Vertreters der Beschuldigten, V, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin SF durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben.
Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer GZ geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, X habe als Vorständsmitglied der M.Privatstiftung vorsätzlich eine Meldepflichtverletzug nach § 5 WiEReG begangen und dadurch ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG verwirklicht, wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit der Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde die Beschwerdeführerin (= Bf.) eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 € (35 Tage Erstzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie als Vorstandsmitglied der M.Privatstiftung dem Wirtschaftlichen Eigentümerregister nicht binnen vier Wochen das Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes V3 gemeldet habe.
Begründend wurde ausgeführt, V3 sei im März 2022 verstorben. Die Bf. habe von diesem Umstand spätestens in der Einleitung des Strafverfahrens vom Kenntnis erlangt. Die Änderung sei bis dato weder dem Firmenbuch noch dem Wirtschaftlichen Eigentümerregister gemeldet worden.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom brachte die Bf. vor, sie habe mit Schreiben vom ihre Funktion als Mitglied des Vorstandes der M.Privatstiftung zurückgelegt. Dieses Schreiben sei dem zuständigen Organ der M.Privatstiftung nachweislich zugestellt worden.
Da sie seit Februar 2020 nicht mehr Mitglied des Vorstandes der Stiftung sei, könne sie das ihr vorgeworfene Finanzvergehen im Jahr 2022 nicht begangen haben. Ob sie noch als Vorständin im Firmenbuch eingetragen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Ein derartiger Umstand wäre aber rechtlich unerheblich, weil die Eintragung im Firmenbuch lediglich deklarativ wirke.

Zur am abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist die Bf. nicht erschienen. Ihr Rechtsvertreter verwies auf die vorliegenden Dokumente, die belegten, dass die Rücktrittserklärung der Bf. vom datiere und auch zu diesem Zeitpunkt dem Beirat der Stiftung, B, bekannt gegeben worden sei.
Aus § 5 und § 6 der Stiftungsurkunde ergäben sich die Zuständigkeiten von B. Dieser habe die Rücktrittserklärung an V3 weitergegeben (Rücklegung Vorstandsmandat Bf. vom , Schreiben vom von B an V3).
Das Dokument habe die Tochter der Bf., T, erstellt, weil die Bf. keinen Computer besitze.
Im Schriftstück vom (plus screenshot vom ) an das BG Melk werde auf die Rücklegung des Mandates Bezug genommen. Beantragt werde die Beischaffung des Aktes des BG Melk um zu beweisen, dass diese Schriftstücke nicht nachdatiert wurden.
Es existiere eine eidesstattliche Erklärung von V1 vom , in der er bekannt gebe, dass er nach dem Tod seines Vaters B das Rücklegungsschreiben in den Unterlagen seines Vaters gefunden habe, somit sei der Zugang dokumentiert. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme von T und V1, sollten sie zu ihrer eidesstattlichen Erklärung befragt werden sollen.
Auf die Frage, warum die Bf. laufend Schriftstücke an der einzig bekannten Adresse der M.Privatstiftung entgegen nehme, aus, führte der Vertreter aus, die Bf. sei eine alte Frau. Wenn etwas an sie adressiert werde, nehme sie es entgegen. Ihm sei nicht bekannt, was sie mit den Schriftstücken mache.
Auf die Frage, wie sie zur Vertretung der M.Privatstiftung im Jahr 2019 gekommen sei und wie die Vereinbarung gelautet habe, gab der Vertreter zu Protokoll, das könne er nicht beantworten. Er vermute, das habe familiäre Gründe. Er wisse auch nicht, ob es eine Vereinbarung gegeben habe.

Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung - Bereich Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde vom wurde die Bf. schuldig erkannt, als Vorstandsmitglied der M.Privatstiftung vorsätzlich einen sonstigen Beitrag zur Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG geleistet, damit vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG begangen und damit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG begangen zu haben. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 €, im Uneinbringlichkeitsfall eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verhängt.
Dem Amt für Betrugsbekämpfung sei die Veräußerung von Liegenschaften der M.Privatstiftung bekannt geworden. Bei den Unterlagen erliege auch eine Vollmacht der Bf. an das Vorstandsmitglied V1. Die Echtheit der Unterschrift der Bf. als Vorstandsmitglied der M.Privatstiftung sei am notariell beglaubigt worden. Die Bf. trete daher nach wie vor nach außen konstitutiv für die M.Privatstiftung auf. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bf. ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied nie zurückgelegt habe.
Das Schreiben vom an den Beirat und den Vorstand der M.Privatstiftung sowie das an das BG Melk gerichtete Schreiben vom , in dem die Zurücklegung vom erwähnt werde, und in dem die Bf. erklärt, dass sie keine an die M.Privatstiftung ergehenden Schriftstücke entgegennehmen werde, seien nie beim Firmenbuch vorgelegt worden.
Da die Bf. am wiederum für die M.Privatstiftung tätig geworden sei, indem sie die Vollmacht für das zweite Vorstandsmitglied V1 unterschrieben habe, sei davon auszugehen, dass sie ihre Tätigkeit als Vorstandmitglied der M.Privatstiftung niemals zurückgelegt habe. Auch im Firmenbuch scheine die Bf. nach wie vor als aktives, aktuelles Vorstandsmitglied auf.

Gegen das Erkenntnis brachte der Vertreter der Bf. gegen den Ausspruch von Schuld und Strafe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften und überhöhte Strafbemessung das Rechtmittel der Beschwerde ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Erkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens. In der Beschwerde wurde nach der Schilderung des Sachverhaltes ausgeführt:

"3.Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Erkenntnisses

3.1.Keine Meldepflicht infolge Amtsniederlegung

3.1.1. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nach § 2 Z 3 WiEReG im WiEReg zu melden. Änderungen der zu meldenden Tatsachen sind gemäß § 5 Abs 1 WiEReG binnen vier Wochen ab Kenntnis zu melden.

3.1.2. Wenn und soweit infolge des Ablebens von V3 im März 2022 eine Änderung gemäB § 5 Abs 1 WiEReG gemeldet hätte werden müssen, so traf mich hierzu keine Pflicht.

3.1.3. Ich habe mein Vorstandsmandat in der M.Privatstiftung nachweislich mit Schreiben vom zurückgelegt. Dieses Schreiben ist dem für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern zuständigen Beirat der M.Privatstiftung (Herrn B) auch zugegangen. Dieser hat meine Amtsniederlegung am an V3 als Mitglied des Vorstandes der M.Privatstiftung weitergeleitet. Ich bin daher im Februar 2020 rechtswirksam aus dem Vorstand der M.Privatstiftung ausgeschieden. Die (jeweilige) Eintragung in das Firmenbuch wirkt lediglich deklarativ (OLG Wien , 28 R 366/03) und ist daher für die Frage meiner finanzstrafrechtlichen Verantwortung nicht relevant.

3.1.4. Festzuhalten ist, dass ich dem Bezirksgericht Melk in anderem Zusammenhang bereits am mitgeteilt habe, nicht mehr Vorständin der M.Privatstiftung zu sein. Mein diesbezügliches Schreiben, dem auch mein oben erwähntes Schreiben vom beilag, langte nachweislich am beim Bezirksgericht Melk ein. Dies belegt, dass meine Amtsniederlegung tatsächlich lange vor dem angeblichen Ableben von V3 und der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens erfolgte.

3.1.5. Nachdem meine Funktion als Vorständin der M.Privatstiftung bereits vor dem angeblichen Ableben von V3 endete, traf mich keine Pflicht mehr, für die M.Privatstiftung in diesem Zusammenhang eine Meldung im WiEReg zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob ich vom Ableben des V3 Kenntnis hatte oder nicht (wobei, wie bereits erwähnt, letzteres der Fall war). Ich kann die mir zur Last gelegte Tat daher nicht begangen haben.

3.1.6. Das Amt für Betrugsbekämpfung begründete seine gegenteilige Rechtsansicht damit, dass ich am eine Vollmacht als Vorständin der M.Privatstiftung unterfertigt hätte, was es rechtlich offenbar so wertete, dass ich aus diesem Grund noch als Vorständin der M.Privatstiftung zu behandeln sei. Dies ist rechtlich jedoch verfehlt. Meine Amtsniederlegung erfolgte wirksam im Februar 2020, sodass damit auch meine Rechte und Pflichten als Vorständin der M.Privatstiftung endeten. Der Umstand, dass ich am eine Vollmacht im Namen der M.Privatstiftung unterfertigt habe, hat darauf rechtlich keinerlei Auswirkungen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei lediglich um die Anerkennung meiner am geleisteten Unterschrift handelte, ist das Unterfertigen einer Vollmacht am nicht dazu geeignet, meine rechtswirksame Amtsniederlegung wieder aufzuheben - dies ist rechtlich nicht möglich. Hierzu hätte es einer neuerlichen Bestellung durch den Beirat und Annahme durch mich bedurft. Beides geschah jedoch nicht.

3.1.7. Im Ergebnis war ich zum Zeitpunkt des vermeintlichen Ablebens von V3 nicht mehr Vorständin der M.Privatstiftung, sodass mich in dieser Hinsicht keine Meldepflicht mehr traf, gegen die ich verstoßen hätte können. Das angefochtene Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung ist daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Beweis: .....

3.2.Keine Meldepflicht infolge Ablaufsder Funktionsperiode des Vorstandsmandats

3.2.1. Meine Bestellung zur Vorständin der M.Privatstiftung erfolgte mit Beschluss des Beirates vom und war zeitlich auf drei Jahre befristet Mein Vorstandsmandat hätte sohin auch ohne meine Amtsniederlegung am (siehe oben, Punkt 3.1.) jedenfalls automatisch mit Ablauf des geendet.

3.2.2. Der Umstand, dass V3 im März 2022 verstorben sein soll, war mir bis zum Erhalt des Schreibens des Amtes für Betrugsbekämpfung vom gänzlich unbekannt. Einen eindeutigen Nachweis, wie etwa eine Sterbeurkunde, habe ich im Übrigen bis heute nicht erhalten. Feststellungen dazu, dass ich vom Ableben des V3 vor dem Kenntnis gehabt habe, trifft das Amt für Betrugsbekämpfung in dem angefochtenen Erkenntnis zu Recht nicht.

3.2.3. Selbst wenn man nun meine wirksame Amtsniederlegung im Februar 2020 völlig ausklammem würde, so hat meine Funktion als Vorständin der M.Privatstiftung aber jedenfalls mit Ablauf des , also vor meiner erstmaligen Kenntnis davon, dass V3 angeblich verstorben ist, geendet. Entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut des § 5 Abs 1 WiEReG besteht eine Meldepflicht in Bezug auf eingetretene Änderungen aber stets erst nach entsprechender Kenntnis. Es traf mich mangels Kenntnis vom Ableben des V3 sohin keine Pflicht, vor dem Ablauf des für die M.Privatstiftung in diesem Zusammenhang eine Meldung im WiEReg zu erstatten. Das wird mir auch gar nicht vorgeworfen. Eine solche hätte mich frühestens zu dem Zeitpunkt getroffen, an dem ich vom Tod des V3 nachweislich Kenntnis erlangt habe, was mangels Übermittlung der Sterbeurkunde (streng genommen) bis dato nicht geschehen ist. Vom vermeintlichen Ableben des V3 habe ich erstmalig aufgrund des Schreibens des Amtes für Betrugsbekämpfung vom Kenntnis erlangt, wobei tatsächliche Kenntnis erst anzunehmen ist, wenn mir dessen Ableben urkundlich nachgewiesen wird. Am war mein Vorstandsmandat infolge Zeitablaufs aber jedenfalls schon beendet. Auch aus diesem Grund kann ich die mir zur Last gelegte Tat daher nicht begangen haben.

3.2.4. Auch in diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Anerkennung meiner Unterschrift vom auf einer Vollmacht als Vorständin der M.Privatstiftung am rechtlich nichts daran ändert, dass mein Vorstandsmandat jedenfalls mit Ablauf des geendet hat. Die gegenteilige Ansicht des Amtes für Betrugsbekämpfung ist rechtlich aus den bereits unter Punkt 3.1. dargelegten Gründen verfehlt.

3.2.5. Im Ergebnis hat mein Vorstandsmandat ungeachtet meiner Amtsniederlegung kurz nach dem vermeintlichen Ableben von V3, nämlich mit Ablauf des , geendet und ich hatte hiervon (also vom angeblichen Tod des V3) zu diesem Zeitpunkt auch keine Kenntnis. Mich traf in dieser Hinsicht sohin keine Meldepflicht, gegen die ich verstoBen hätte können. Das angefochtene Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung ist daher auch aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Beweis: .....

3.3. Keine Meldepflicht ohne Kenntnis

3.3.1. Änderungen der im WiEReg zu meldenden Angaben sind gemäß dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut erst nach Kenntnis von der jeweiligen Änderung zu melden (§ 5 Abs 1 WiEReG). Sohin reichen bloße Vermutungen oder nicht überprüfbare Behauptungen nicht aus, um eine Meldepflicht auszulösen. Kenntnis im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass positives Wissen vorliegen muss. Es ist also tatsächliche Kenntnis vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines bestimmten Umstandes notwendig.

3.3.2. Ob V3 nun aber tatsächlich im März 2022 verstorben ist oder nicht, kann ich anhand der mir vorliegenden Informationen nicht beurteilen und nachdem ich weder von ihm noch dessen Angehörigen - soweit es solche gibt - Kontaktdaten habe, wäre es mir auch nicht möglich, diesbezügliche geeignete Nachforschungen anzustellen. Bis heute wurde mir vom Amt für Betrugsbekämpfung kein Nachweis über den Tod von V3 übermittelt. Ich bin auch nicht einmal darüber in Kenntnis, wann genau (also an welchem Tag) dieser nun verstorben sein soll. Schon aus diesem Grund kann eine Meldepflicht nie entstanden sein.

3.3.3. Eine Meldepflicht besteht im Übrigen auch nur dann, wenn mir entsprechende Nachweise vorliegen würden. So sieht das WiEReGexplizit vor, dass die der Meldung zugrunde liegenden Unterlagen aufzubewahren sind. Da mir keine Unterlagen vorliegen, kann ich sie nicht aufbewahren, sodass auch keine Meldepflicht bestehen kann.

3.3.4. Davon abgesehen ist zu beachten, dass bei Stiftungsvorständen als subsidiär gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern die Angehörigkeit zur obersten Führungsebene des Rechtsträgers zwar mit dem Tod endet. In diesen Fällen ist eine Änderung jedoch erst mit der Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes im WiEReg zu melden. Diese Auskunft habe ich von der WiEReg-Hotline auf Nachfrage erhalten, nachdem ich das hiermit bekämpfte Straferkenntnis erhalten habe. Daraus folgt, dass eine Meldepflicht entgegen der Annahme des ABB erst dann entsteht, wenn ein Nachfolger von V3 bestellt wird. Das ist nach meinem Informationsstand bis heute weder durch die M.Privatstiftung noch durch das Handelsgericht Wien erfolgt. Somit besteht bis heute schon dem Grunde nach keine Meldepflicht.

3.3.5. V3 ist nach wie vor als Mitglied des Vorstandes der M.Privatstiftung im Firmenbuch eingetragen. Sollte er tatsächlich im März 2022 verstorben sein, so wäre die infolge seines Ablebens eingetretenen Änderungen sohin erst dann zu melden, wenn an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied bestellt wurde. Dies ist jedoch offenbar noch nicht geschehen bzw. gibt es hierzu keine Feststellungen. Auch aus diesem Grund kann bislang noch gar keine Meldepflicht entstanden sein, die verletzt hätte werden können.

Beweis: .....

3.4. Kein Verschulden

3.4.1. Gemäß § 6 FinStrG ist nur derjenige wegen eines Finanzvergehens strafbar, der schuldhaft handelt.

3.4.2. Wie oben bereits dargelegt, habe ich mein Mandat als Vorständin der M.Privatstiftung mit Schreiben vom zurückgelegt. Zudem hat mein Mandat mit Ablauf des jedenfalls infolge Zeitablaufs geendet, wenn man die rechtswirksame Rücklegung meiner Funktion davor ausklammern würde. Der Umstand, dass V3 im März 2022 verstorben sein soll, war mir bis zum Erhalt des Schreibens des Amtes für Betrugsbekämpfung vom gänzlich unbekannt. Gegenteilige Feststellungen trifft das Amt für Betrugsbekämpfung in dem angefochtenen Erkenntnis nicht.

3.4.3. Selbst wenn man daher meine wirksame Amtsniederlegung im Februar 2020 ausklammern und davon ausgehen würde, dass mich im Zeitraum zwischen dem Tod von V3 und dem objektiv eine Meldepflicht nach dem WiEReG traf (was aber nicht der Fall war), so läge mir hinsichtlich der unterlassenen Meldung in diesem Zeitraum kein Verschulden zur Last. Mangels Kenntnis vom Ableben des V3 wäre es mir subjektiv gar nicht möglich gewesen, eine solche Meldung vorzunehmen.

3.4.4. Die belangte Behörde muss nachweisen, dass mich an der Begehung eines Finanzvergehens ein Verschulden trifft. Nachdem meine Funktion als Vorständin der M.Privatstiftung jedenfalls mit Ablauf des endete und ich bis dahin keine Kenntnis vom vermeintlichen Ableben des V3 hatte, kann mir anhand der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Amt für Betrugsbekämpfung kein Verschulden zur Last gelegt werden.

3.4.5. Handlungen und Unterlassungen, welche nach dem erfolgten, sind für die Frage einer Strafbarkeit nach dem WiEReG iVm dem FinStrG rechtlich irrelevant denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hat mein Vorstandsmandat durch Zeitablauf jedenfalls geendet. Der Umstand, dass V3 verstorben sein soll, wurde mir gegenüber jedoch erstmalig durch die entsprechenden Behauptungen des Amtes für Betrugsbekämpfung bekannt. Urkundliche Nachweise für diese Behauptung wurden mir bis heute nicht übermittelt.

3.4.6. Schließlich gab es nicht nur eine interne Geschäftsverteilung mit V3, sondern sagte mir dieser im Zuge meiner Bestellung auch zu, mit den Erklärungs- und Meldepflichten, die mit dem Abgabenrecht in Zusammenhang stehen, einen Steuerberater zu beauftragen. Ob V3 das tatsächlich getan hat, und ob der Steuerberater letztlich tätig wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

Beweis: .....

4.Verletzung von Verfahrensvorschriften

4.1.Mangelhafte Begründung

4.1.1. In meinem Einspruch vom habe ich gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung zusammengefasst dargelegt, dass meine Funktion als Vorständin der M.Privatstiftung bereits vor dem angeblichen Ableben von V3 endete und mich daher keine Pflicht mehr traf, für die M.Privatstiftung in diesem Zusammenhang eine Meldung im WiEReg zu erstatten. Zudem teilte ich mit, vom Tod des V3 auch keine Kenntnis zu haben. Im weiteren Verfahren legte ich zum Beweis meiner Verantwortung unter anderem einen Aktenvermerk von B, mein Schreiben vom , das Schreiben von B an V3 vom und mein Schreiben an das Bezirksgericht Melk vom vor. Das Amt für Betrugsbekämpfung erhielt vom Bezirksgericht Melk am zudem die Bestätigung, dass mein Schreiben vom (samt dem Schreiben vom ) am bei diesem einlangte.

4.1.2. Das Amt für Betrugsbekämpfung setzte sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in keiner Weise mit diesen Argumenten auseinander. An keiner Stelle des Erkenntnisses wird festgestellt, dass mein Schreiben vom dem damaligen Beirat der M.Privatstiftung (B) und dessen Schreiben vom wiederum dem Vorstand V3 nicht zugegangen wäre. Es fehlt auch gänzlich an einer Begründung dafür, weshalb das Amt für Betrugsbekämpfung der Ansicht ist, dass meine Amtsniederlegung im Jahr 2020 rechtlich ohne Relevanz sein soll (was diese jedoch nicht war) und wie das notarielle Anerkennen meiner Unterschrift vom auf einer Vollmacht im Namen der M.Privatstiftung am rechtlich zur Folge haben kann, dass ich dadurch (nach Amtsniederlegung) wieder zu deren Vorständin werde.

4.1.3. Hätte sich das Amt für Betrugsbekämpfung ausreichend mit den von mir vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln auseinandergesetzt, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ich mit Schreiben vom mein Mandat als Vorständin der M.Privatstiftung wirksam niederlegte und dieses Schreiben dem Beirat und Vorstand der Stiftung zuging. Weiters hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass mein Mandat ungeachtet dessen spätestens mit Ablauf des endete und ich bis dahin keine Kenntnis vom Ableben des V3 hatte. Darauf basierend hätte das Amt für Betrugsbekämpfung rechtlich zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ich die mir zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann und das Verfahren wäre einzustellen gewesen.

4.1.4. Darüber hinaus war die Begründung des Erkenntnisses durch das Amt für Betrugsbekämpfung auch insofern überraschend, als sich der Schuldspruch ausschließlich auf einen Umstand stützt, der im gesamten Verfahren bis dahin noch nicht thematisiert wurde, nämlich dass ich am meine Unterschrift vom auf einer Vollmacht als Vorständin der M.Privatstiftung notariell anerkannt habe. Nachdem das Amt für Betrugsbekämpfung diesen Umstand offenkundig als ausreichende und einzige Grundlage für die Annahme einer Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG sah, hätte es mir Gelegenheit geben müssen, zu diesem völlig neuen Umstand Steilung zu nehmen. Hätte sie dies getan, hätte ich über die Hintergründe entsprechend aufklären können.

4.1.5. Die Begründung des Straferkenntnisses ist daher in entscheidungswesentlichen Punkten mangelhaft und rechtswidrig.

Beweis: .....

4.2. Übergangene Beweismittel

4.2.1. Das Amt für Betrugsbekämpfung legte dem angefochtenen Erkenntnis die Annahme zugrunde, dass ich aufgrund der notariellen Anerkennung meiner Unterschrift vom auf einer Vollmacht als Vorständin der M.Privatstiftung am finanzstrafrechtlich noch als Vorständin der Stiftung anzusehen sei. Die von mir vorgelegten und in Punkt 4.1.1. näher bezeichneten Urkunden sowie das Schreiben des Bezirksgerichtes Melk vom (samt Anlagen) wurden vom Amt für Betrugsbekämpfung ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt. Aus diesen ergibt sich aber, dass ich im März 2022 nicht mehr Vorständin der M.Privatstiftung war.

4.2.2. Weiters habe ich durch meine ausgewiesene Vertreterin im Rahmen der Verhandlung vom in meiner Rechtfertigung vom zum Beweis dafür, dass ich im März 2022 nicht mehr Vorständin der M.Privatstiftung war, auch die Einvernahme mehrerer Personen als Zeugen beantragt, nämlich Herrn V1 und Frau T. Diese Beweisanbote wurden vom Amt für Betrugsbekämpfung schlichtweg übergangen. Die angebotenen Zeugen hätten unter Beweis stellen können, dass eine Amtsniederlegung meinerseits im Februar 2020 erfolgte und diese dem Beirat der Stiftung auch zuging.

4.2.3. Im Ergebnis hat das Amt für Betrugsbekämpfung den Sachverhalt teilweise unrichtig und jedenfalls unzureichend festgestellt. Diese Vorgehensweise des Amtes für Betrugsbekämpfung stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die dazu geeignet ist, eine für mich nachteilige Entscheidung herbeizuführen. Hätte das Amt für Betrugsbekämpfung die angebotenen Zeugen einvernommen und die oben genannten Urkunden berücksichtigt, hätte es erkannt, dass ich im März 2022 nicht mehr Vorständin der M.Privatstiftung war. Dies hätte - mangels gegenteiliger Beweisergebnisse - wiederum zur Verfahrenseinstellung führen müssen. Das erlassene Straferkenntnis ist daher rechtswidrig.

Beweis: .....

5.Überhöhte Strafbemessung

5.1. Das Ausmaß der verhängten Geldstrafe ist überhöht und es steht in keinerlei Relation zu der mir vorgeworfenen Tat, den Umständen des Falles sowie meinen persönlichen Verhältnissen und meiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

5.2. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§§ 23 Abs 1 FinStrG und 32 StGB). Im vorliegenden Fall hat das Amt für Betrugsbekämpfung den Schuldgehalt der Tat überbewertet:

(a) Der Handlungsunwert der Tat wäre mäßig, weil ich diese weder reiflich überlegt noch lange vorbereitet hätte. Die Modalitäten der Tatbegehung lägen zudem nicht in einem aktiven Handeln meinerseits, sondern in einem Unterlassen, Ich habe stets in der Annahme gehandelt, dass mich infolge der Niederlegung meines Mandats als Vorständin der M.Privatstiftung im Februar 2020 keinerlei Pflichten aus dieser Tätigkeit mehr treffen.

(b) Der Erfolgsunwert wäre als gering einzustufen, zumal es sich bei der mir vorgeworfenen Tat um Verletzung einer Meldepflicht handelt, die weder zu einer Verkürzung noch zu einem Ausfall von Abgaben geführt hat. Es kam nicht einmal zu einer verspäteten Abfuhr von Abgaben. Es wurde ferner weder ein tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer noch Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verborgen. Es ist niemandem ein tatsächlicher Schaden zugefügt worden.

(c) Der Gesinnungsunwert wäre unauffällig, handelte ich doch nicht aus einem besonders verwerflichen Motiv. Eine Meldung an das WiEReg wurde von mir im vorliegenden Fall nicht aus dem Grund unterlassen, einen wirtschaftlichen Eigentümer, Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verbergen, Ich handelte vielmehr stets in der Annahme, dass mich aus meinem Mandat als Vorständin der M.Privatstiftung seit Februar 2020 keinerlei Pflichten mehr treffen und ich habe vom angeblichen Ableben des V3 erst im Juli 2022 Kenntnis erlangt,

5.3. Bei der Bemessung der Strafe sind gemäß § 23 Abs 2 FinStrG weiters die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat im vorliegenden Fall zu Recht keine Erschwerungsgründe angenommen und als Milderungsgrund meine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit festgestellt. Es hat jedoch unterlassen, zusätzlich die folgenden Milderungsgründe zu berücksichtigen:

(a) Die Tat wäre - so sie überhaupt erfüllt worden ist - in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen (§ 34 Abs 1 Z 12 StGB). Aufgrund meiner Annahme, dass mich aus meinem Mandat als Vorständin der M.Privatstiftung seit Februar 2020 keinerlei Pflichten mehr treffen und nachdem ich vom Ableben des V3 auch erst im Juli 2020 Kenntnis erlangt habe, war mir nicht bewusst, dass mich eine Pflicht zur Meldung treffen könnte.

(b) Trotz Vollendung der Tat wurde kein Schaden herbeigeführt (§ 34 Abs 1 Z 12 StGB). Bei der mir vorgeworfenen Tat handelt es sich um die Verletzung einer Meldepflicht, aus der weder eine Verkürzung noch ein Ausfall oder eine verspätete Abfuhr von Abgaben resultierte. Es wurde zudem weder ein tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer noch Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verborgen. Es wurde niemandem ein tatsächlicher Schaden zugefügt.

5.4. Schließlich wären bei der Bemessung der Geldstrafe auch meine persönlichen Verhältnisse und meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen (§ 23 Abs 3 FinStrG), was das Amt für Betrugsbekämpfung völlig außer Acht ließ. Ich erhalte eine monatliche Alterspension von netto EUR 1.315,32 und bringe nebenbei durch unselbständige Erwerbstätigkeit noch monatlich netto EUR 464,00 ins Verdienen. Darüber hinaus verfüge ich über kein weiteres Einkommen und auch keine Liegenschaften. An Vermögenhabe ich lediglich ein Girokonto mit einem Guthaben von EUR 2.977,86 per . Dieses weist allerdings alleine deshalb einen positiven Saldo aus, weil diesem am ein Betrag von EUR 6.435,00 als Versicherungsleistung für einen Hagelschaden gutgeschrieben wurde. Von diesem Betrag muss allerdings noch eine Fahrzeugreparatur bezahlt werden. Ansonsten ist das gegenständliche Konto das gesamte Jahr negativ gewesen.

5.5. Die Höhe der verhängten Strafe (EUR 30.000,00) richtet sich in keiner Weise nach meinen persönlichen Verhältnissen und meiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie ist für mich ruinös. Von meinen (nicht vorhandenen) Ersparnissen kann ich die verhängte Strafe nicht bezahlen. Das Amt für Betrugsbekämpfung müsste daher gegen mich Exekution führen. Nachdem ich als Pensionistin außer meiner geringen Alterspension über keine nennenswerten, weiteren Einkünfte verfüge, hätte eine solche Exekution die Pfändung meiner Alterspension bis auf das Existenzminimum zur Folge. In Anbetracht des geringen Betrages, der von meiner Alterspension gepfändet werden kann, bedeutet dies eine Pfändung bis zum Existenzminimum für den Rest meines Lebens. Auch ein Schuldenregulierungsverfahren würde dagegen nicht helfen, denn Geldstrafen sind einer Restschuldbefreiung nicht zugänglich.

5.6. Die vom Amt für Betrugsbekämpfung verhängte Strafe bedeutet für mich sohin die dauerhafte Vernichtung meiner - ohnehin bescheidenen - wirtschaftlichen Existenz. Dies steht zu der mir vorgeworfenen Tat, nämlich der Verletzung einer Meldepflicht ohne jedweden tatsächlichen Schaden, außer jeder Relation.

5.7. Die Strafe ist daher entsprechend herabzusetzen.

Beweis: ....."

Zu der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist die Bf. nicht erschienen. Da in der vom Vertreter der Bf. vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Facharztes für Innere Medizin A vom keine Bettruhe verordnet war, wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Bf. durchgeführt, weil eine Unmöglichkeit, vor Gericht zu erscheinen bzw. eine Unzumutbarkeit von der Bf. nicht nachgewiesen wurden.

Der Vertreter der Bf. führte ergänzend aus, Grund für die Zurücklegung des Vorstandsmandates im Februar 2020 sei gewesen, dass ein Vollstrecker bei der Beschuldigten zu Hause Verbindlichkeiten der Stiftung eintreiben wollte. Um derartige Vorkommnisse in Zukunft zu vermeiden, habe die Bf. ihre Vorstandsfunktion zurückgelegt.

Nach seiner Rechtsansicht sei die Nichtmeldung des Todes des Vorstandsmitgliedes V3 strafrechtlich nicht unter den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG subsumierbar.

Die Bf. habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil sie nach der Zurücklegung ihrer Vorstandsfunktion der Meinung gewesen sei, für die Privatstiftung nicht mehr zuständig zu sein. Auch ein grob fahrlässiges Handeln der Bf. liege angesichts dieses Hintergrundes nicht vor.

Der Vertreter beantragte, V1 und T als Zeugen zu den in der Beschwerde angeführten Beweisthemen einzuvernehmen, insbesondere zur wirksamen Zurücklegung des Vorstandsmandates, der Unkenntnis der Beschuldigten vom Ableben des V3 bis zumindest zur Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens sowie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten.

Die Amtsbeauftragte gab keine Stellungnahme ab und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Der Vertreter beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Einstellung des Strafverfahrens.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit der Stiftungsurkunde vom wurde die M.Privatstiftung mit dem Sitz in Wien errichtet.

Gemäß § 5 der Stiftungsurkunde besteht der Vorstand der M.Privatstiftung aus drei Mitgliedern, wobei die Mitglieder des Stiftungsvorstandes jeweils zu zweit zeichnen. Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat bestellt und abberufen.

Mit dem Beschluss des Stiftungsbeirates vom - gemäß § 6 Z 1 der Stiftungsurkunde bestellt der Stiftungsbeirat den Vorstand und beruft diesen ab - wurden die Bf. und V3 zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes mit einer Funktionsperiode von drei Jahren bestellt.

Aus dem vorliegenden Register der wirtschaftlichen Eigentümer (erweiterter Auszug mit aktuellen und historischen Daten gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG vom ) ist ersichtlich, dass im hier relevanten Zeitraum folgende Personen für die M.Privatstiftung vertretungsbefugt waren:
1. Vorstand V1, vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied seit ,
2. Vorstand V3, vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied seit ,
3. Vorständin X, vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied seit .

Das Vorstandsmitglied V3 verstarb am (Vorlagebericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom ). Eine diesbezügliche Meldung beim wirtschaftlichen Eigentümer Register erfolgte bis dato nicht.

Gesetzliche Bestimmungen

§ 1 WiEReG

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19:
1. offene Gesellschaften;
2. Kommanditgesellschaften;
3. Aktiengesellschaften;
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
4a. Flexible Kapitalgesellschaften;
5. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
7. kleine Versicherungsvereine;
8. Sparkassen;
9. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV);
10. Europäische Gesellschaften (SE);
11. Europäische Genossenschaften (SCE);
12. Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;
14. Vereine gemäß § 1 VerG;
15. Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;
16. aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
17. Trusts gemäß Abs. 3, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
18. trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, wie beispielsweise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
19. Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.
......

Gemäß § 2 Z 3 WiEReG sind Wirtschaftlicher Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
.....
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
a) Privatstiftungen (§ 1 Abs. 2 Z 12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) - erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte - oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
b) bei Stiftungen und Fonds (§ 1 Abs. 2 Z 15 und 16):
aa) die Gründer;
bb) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
cc) den Begünstigtenkreis;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Name;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
.....

§ 15 WiEReG lautet auszugsweise:

Strafbestimmungen

(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
2. seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt,
4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
5. seinen Status als Trustee nicht gemäß § 3 Abs. 4 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß § 3 Abs. 4 übermittelt
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(7) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 bis 6 hat das Gericht niemals zu ahnden.

(8) Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 6, hat die Registerbehörde die gemäß § 58 FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.

Die M.Privatstiftung ist als Rechtsträgerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 12 WiEReG anzusehen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG.
Der Rechtsträger hat die im § 5 Abs. 1 WiEReG angeführten Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln; Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln (siehe § 5 Abs. 1 Z 4 WiEReG).

Die Funktionsdauer eines Vorstandsmitgliedes ist im Privatstiftungsgesetz nicht geregelt. Eine zeitlich begrenzte Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist jedenfalls zulässig.
Die Bf. wurde am mit sofortiger Wirkung zum Mitglied des Stiftungsvorstands mit einer Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Funktionsperiode der Bf. im Vorstand der M.Privatstiftung endete daher grundsätzlich am .

Dass die Bf. nach wie vor im Firmenbuch und im Wirtschaftlichen Eigentümerregister als Vorstandsmitglied eingetragen ist, ist nicht entscheidend, weil Firmenbucheintragungen über die Abberufung und Bestellung von Vorstandsmitgliedern (auch) bei Privatstiftungen lediglich deklarativ sind ( 60b178/05b).

Die Bf. bringt vor, sie habe ihre Vorstandsfunktion bereits mit dem an den Vorstand und an den Beirat der M.Privatstiftung gerichteten Schreiben vom zurückgelegt und sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vorstandsmitglied der Privatstiftung gewesen.
Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Einvernahme der Zeugen V1 und T zu diesem Punkt erübrigt sich, weil die diesbezüglichen Schriftstücke aktenkundig sind.
Ob die Zurücklegung hingegen wirksam erfolgte, ist eine Rechtsfrage und kann von den beantragten Zeugen nicht bezeugt werden.
Wie vom Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ist der Besuch eines Exekutors bei der Bf. der Anlass für die Zurücklegung der Vorstandsfunktion gewesen.

Das Privatstiftungsgesetz enthält keine Bestimmung über die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes. Auch in der Stiftungsurkunde vom sind Regelungen über den Rücktritt von Mitgliedern des Stiftungsvorstands nicht vorgesehen. § 5 Z 3 der Stiftungsurkunde erlaubt eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund, eine Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes ist nicht vorgesehen.

Soweit ersichtlich, existiert zu diesem Problemkreis keine oberstgerichtliche Rechtsprechung. In der Lehre ist allgemein anerkannt, dass unter gewissen Voraussetzungen Mitglieder des Privatstiftungsvorstandes ihr Amt niederlegen können (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, §§ 15f Rz 37; G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis Seite 149f; Sabine Schmidt in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 181; Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar, § 15 Rz 125 bis 127). Nach herrschender Ansicht ist ein Rücktritt durch Mitglieder des Stiftungsvorstands auch ohne entsprechende Deckung in der Stiftungsurkunde zulässig (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, §§ 15, 16 Rz 37; N. Arnold, PSG-Kommentar, § 15 Rz 126).

Ohne auf die im Fall der Zurücklegung der Vorstandsfunktion von der Lehre geforderte Frist von vier bis acht Wochen und die erforderlichen Erklärungsempfänger der Rücktrittserklärung näher einzugehen, hätte die Bf. im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Regelung in der Stiftungsurkunde ihren Rücktritt als Vorstandsmitglied erklären können.
Der Anlass für die Zurücklegung der Vorstandsfunktion durch die Bf. war laut Vorbringen Ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung der Besuch des Exekutors, der Verbindlichkeiten der Stiftung eintreiben wollte.
Da - neben der Vertretung der Privatstiftung - Kernkompetenz jedes Stiftungsvorstandes die ordentliche Verwaltung des Stiftungsvermögens ist und die Bf. in ihrer Funktion als Vorstand der M.Privatstiftung für die Geschäftsführung der Stiftung zuständig war und sich um die Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens zu kümmern hatte, fällt eine im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung stehende zwangsweise Eintreibung von Verbindlichkeiten der Stiftung unter die laufende Geschäftstätigkeit und ist kein wichtiger Grund für den Rücktritt eines Stiftungsvorstandes. Der Rücktritt wurde seitens der Bf. im Übrigen auch nicht dem Firmenbuchgericht bekannt gegeben.
Eine Reaktion auf den von der Bf. erklärten Rücktritt erfolgte weder seitens des Stiftungsvorstandes noch des Stiftungsbeirates. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf. ihre Vorstandsfunktion in der M.Privatstiftung bis zur Beendigung ihrer Funktionsperiode am nicht wirksam zurückgelegt hat und ihre Pflichten als Vorstandsmitglied nicht mit der Zurücklegung geendet haben.

Da das Vorstandsmitglied V3 am verstarb, ist zu prüfen, ob die Bf. gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG bis zu ihrem Ausscheiden als Vorstandsmitglied verpflichtet war, das Ablebend des V3 der Registerbehörde zu melden.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG sind Änderungen der Angaben über wirtschaftliche Eigentümer binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.
Die Bf. bringt vor, sie habe erstmals im Zuge der Einleitung des Finanzstrafverfahrens am vom Ableben des V3 Kenntnis erlangt.
Auch die Finanzstrafbehörde geht davon aus, dass die Bf. "spätestens" mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens Kenntnis vom Ableben des V3 hatte. Feststellungen dahingehend, dass die Bf. zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom Tod des V3 hatte, wurden nicht getroffen und sind den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Ableben des V3 der Bf. erst nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode am bekannt wurde. Eine Meldepflicht bis zu diesem Zeitpunkt ist daher nicht zu begründen.
Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Einvernahme der Zeugen V1 und T kann daher auch zu diesem Punkt unterbleiben.

Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG ist als Dauerdelikt zu beurteilen. Das Delikt beginnt mit dem Verstreichen der vierwöchigen Meldefrist und endet mit der vorgenommenen Nachmeldung.
Nach der Aktenlage ist eine Meldung bis dato nicht erfolgt. Eine Auskunfts- oder Meldepflicht ist erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt ().

Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Bf. nach dem zeitlichen Ablauf ihres Vorstandsmandates verpflichtet war, das Ablebend des V3 der Registerbehörde zu melden.
Zum Vorbringen, dass die Bf. bis dato keine Meldung erstatten konnte, weil ihr von der Finanzstrafbehörde keine Sterbeurkunde übermittelt wurde, ist zu bemerken, dass es nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde ist, Sterbeurkunden an Personen zu übermitteln, um diesen die Meldung an die Registerbehörde zu ermöglichen.

Die Finanzstrafbehörde geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass die Bf. durch die notarielle Beglaubigung ihrer Unterschrift am auf der von der M.Privatstiftung zugunsten des Vorstandsmitgliedes V1 erteilten Vollmacht weiterhin konstitutiv für die M.Privatstiftung auftrat.

Dieser Rechtsansicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit dem Kaufvertrag vom verkaufte die M.Privatstiftung mehrere in S gelegene Grundstücke an die F.KG, deren Kommanditistin die Bf. bis war.
Der Kaufpreis der Grundstücke, 200.000 €, wurde laut Punkt 5.2. des Kaufvertrages durch Tilgung der Verbindlichkeit gegenüber der H.Privatstiftung beglichen.
Der Kaufvertrag wurde von dem an diesem Tag zum Geschäftsführer der F.KG bestellten Geschäftsführer G und von der Bf. und V1 als Stiftungsvorstände der M.Privatstiftung unterzeichnet.
Am gleichen Tag wurde eine an V1 ausgestellte Vollmacht der M.Privatstiftung, eingeschränkt auf alle Angelegenheiten betreffend die Liegenschaften in S, von der Bf. und V1 unterzeichnet. Laut Vorbringen der Bf. und des G (Erklärung vom ) wurden die Unterschriften auf der Vollmacht nicht beglaubigt, weil die Beteiligten davon ausgingen, dass die vollständige Kaufpreiszahlung und die Grundbuchseintragung erst drei Jahre später erfolgen würden.
Im August 2022 teilte die F.KG der Bf. mit, dass der Kaufpreis von 200.000 € mittlerweile vollständig entrichtet worden sei und ersuchte die Bf., die Unterschrift auf der Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen, damit die Grundbuchseintragung durchgeführt werden könne. Daraufhin ließ die Bf. die Echtheit ihrer Unterschrift als Vorstandsmitglied der M.Privatstiftung von einem Grazer Notar bestätigen.

Als Täter eines Finanzvergehens kommen auch Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder deren Angelegenheiten wahrnehmen.
Für die Annahme der Täterschaft genügt die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerpflichtigen. Für die finanzstrafrechtliche Haftung bedarf es weder eines Vollmachtsverhältnisses noch eines gültigen Bestellungsaktes. Wer die Geschäfte einer Gesellschaft ohne gültigen Bestellungsakt führt, hat auch die abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (siehe ÖStZB 1996, 447; ÖStZB 1999, 391; ÖStZB 2000/196, 228; ; ÖstZB 2001/386, 549; UFS Wien , FSRV/0171-W/07; ÖStZB 1997, 36; ÖStZB 1997, 36; ÖstZB 1993, 450).

Die Bf. bestreitet, seit ihrer Rücktrittserklärung für die Stiftung tätig gewesen zu sein. Nach der Aktenlage konnten Schriftstücke - die von der Privatstiftung bekannt gegebene Zustelladresse existiert nicht, weshalb Schriftstücke des Finanzamtes an die Privatstiftung an die Adresse der Bf. adressiert wurden - zum Teil wegen eines Zustellhindernisses nicht zugestellt werden, zum Teil wurden diese nicht behoben (z.B. Bescheid Zwangsstrafe vom , Androhung einer Zwangsstrafe vom , Bescheid Zwangsstrafe vom ).
Aus Anlass der Zustellung eines Säumniszuschlagbescheides teilte die Bf. dem Finanzamt im Schreiben vom mit, sie habe ihre Funktion als Vorstand der M.Privatstiftung am zurückgelegt, weshalb Zustellungen an die M.Privatstiftung an ihrer Adresse nicht mehr möglich seien. Es handle sich um sensible Daten der Privatstiftung, die sie nichts mehr angingen, weshalb sie ersuche, ihr keine weiteren Unterlagen der Privatstiftung zuzusenden.
Die Bf. hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, seit Februar 2020 nicht mehr als Vertreterin der Privatstiftung zu fungieren und für deren Geschäfte nicht verantwortlich zu sein.
Die Beglaubigung ihrer Unterschrift auf der Vollmacht war erforderllich, um die Einverleibung des Kaufvertrages vom in das Grundbuch zu ermöglichen. Das Rechtsgeschäft (Liegenschaftsverkauf und Vollmachtseinräumung) wurde bereits im April 2019 abgeschlossen; die später vorgenommene Beglaubigung ihrer Unterschrift für die im April 2019 erteilte Vollmacht kann nicht als Vertretung der Privatstiftung nach außen verstanden werden.

Eine faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten der M.Privatstiftung durch die Bf. nach Beendigung ihrer dreijährigen Vorstandstätigkeit konnte nicht festgestellt werden, weshalb eine Meldeverpflichtung der Bf. nicht vorlag.
Das gegen die Bf. geführte Finanzstrafverfahren nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG war daher aus dem Grunde des § 82 Abs. 3 lit c FinStrG einzustellen, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beilage für die Parteien: Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300010.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300010.2024

Fundstelle(n):
BAAAF-44242