TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2025, RV/7300082/2024

1. Zahlungserleichterung für Geldstrafe, die in einem Jahr abbezahlt ist 2. Säumniszuschlag für nicht entrichtete Geldstrafe, für die Ratenzahlung beantragt wurde

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/7300082/2024-RS1
wie RV/7300063/2023-RS2
Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Zahlungserleichterung und der Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in einem Finanzstrafverfahren über die Beschwerden des Bestraften

1. vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchen vom

2. vom gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde vom wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Herrn ***Bf1*** werden für die Entrichtung des am Strafkonto ***BF1StNr1*** noch offen aushaftenden Betrag von € 6.000,00 (darin enthalten ein Geldstrafbetrag von € 5.500,00 sowie Kosten von € 500,00) gemäß § 172 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) für einen Zeitraum von März 2025 bis Februar 2026 monatliche Raten von je € 500,00 ab bewilligt. Die Raten sind jeweils am 15. des Monats fällig.

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung wird unter der Bedingung erteilt, dass kein Terminverlust (wenn auch nur zu einem Termin die entsprechende Zahlung nicht fristgerecht entrichtet wird) eintritt. Tritt Terminverlust ein, erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass die mit der Zahlungserleichterung verbundenen Stundungszinsen zutreffendenfalls vom Amt für Betrugsbekämpfung mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben werden.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

2. Der Beschwerde vom wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersatzlos aufgehoben.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

In einer Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub einer Geldstrafe von € 6.000,00 zuzüglich Kosten von € 500,00, fällig am , bis November 2024 verbunden mit dem Antrag auf Zahlung in monatlichen Raten zu je € 500,00, da seine äußerste Belastungsgrenze damit erreicht ist. Er habe allerdings eine Vereinbarung über Ratenzahlung mit Herrn Exekutor **A** in Vertretung der Stadt Wien Buchhaltungsabteilung 33 getroffen, welche erst Ende Oktober 2024 erledigt sein wird.

Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung der Geldstrafe und Geldansprüche abgewiesen und der Bestrafte aufgefordert, bis den Betrag von € 6.500,00 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben in Ihrem Ansuchen gegeben."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird gegen den Bescheid, zugestellt nach bekannt gegebener Ortsabwesenheit vom bis am durch Hinterlegung, ausgeführt:

"Die Begründung der Behörde enthält kein logisch nachvollziehbares Vorbringen, würden die im Verfahrensschriftverkehr dargelegten und auch belegten Argumente berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seinem Ratenansuchen vom bekanntgegeben, daß er "eine Vereinbarung über Ratenzahlung mit Herrn Exekutor **A** in Vertretung der Stadt Wien, Buchhaltungsabteilung 33 getroffen habe, welche erst Ende Oktober 2024 erledigt sein wird".

Es wäre der abweisenden Behörde leicht zuzumuten gewesen, diese Angaben durch ihre Möglichkeiten zu überprüfen. Hätte sie dies versucht, hätte sie festgestellt, daß der Beschwerdeführer bei der Stadt Wien, Referat Erhebungs-u. Vollstreckungsdienst, […] Herr **A** […] bereits 4 von 6 Raten gemäß dem Ratenplan fristgerecht entrichtet hatte (mittlerweile 5von 6).

Damit wäre klar zu erkennen gewesen, daß der Beschwerdeführer über seine finanziellen Möglichkeiten sehr genau Bescheid weiß und auch die notwendige Zuverlässigkeit besitzt Ratenzahlungen einzuhalten. Worin die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben (hier Strafen) besteht, vermag die Behörde nicht zu begründen.

Außerdem wurde der § 212 Abs. 1 BAO i.d.g.F. von der Behörde nur in jenem Teil zitiert, der für die Abweisung günstig erscheint. Tatsächlich ist die überwiegende Rechtsbedeutung der Gesetzesstelle in der Gewährung von Zahlungserleichterungen zu interpretieren. Denn "Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabenpflichtige glaubhaft macht, daß er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können." Genau das hat der Beschwerdeführer in seinem Ansuchen kundgetan.

Weiters ist hier festzuhalten, daß die Finanzbehörde die unter der St.Nr. ***BF1StNr4*** vom Beschwerdeführer am eingereichte Umsatzsteuererklärung 2022, welche ein Guthaben von € 11.090,00 ergibt, bis dato(!) nicht abzuschließen vermochte, obwohl alle Unterlagen ordnungsgemäß vorgelegt worden waren, sodaß es den Anschein hat, die Finanzbehörde als im vorangegangenen Strafverfahren anzeigende Behörde würde nun absichtlich versuchen, den Beschwerdeführer in betriebliche Schwierigkeiten zu bringen. Bei einer durchaus zumutbaren Bearbeitungszeit der Umsatzsteuererklärung durch die Prüfungsabteilung von zwei Monaten und darauffolgender Freigabe der zuviel vereinnahmten Mittel wäre der Beschwerdeführer gar nicht in die Lage versetzt worden, um Zahlungserleichterungen anzusuchen!

Aus den schon oben bekanntgegebenen Gründen stelle ich den Antrag auf aufschiebende Wirkung, da durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde. Es würde nämlich zunächst versucht werden, mein Fahrzeug zu pfänden, wodurch ich meiner Geschäftstätigkeit nicht mehr nachkommen könnte. Unter äußerster Anspannung habe ich unpräjudiziell eine erste Rate von € 500,00 zur Anweisung auf das o.a. Konto gebracht.

Ich ersuche daher, meiner Beschwerde samt Antrag stattzugeben."

Mit weiterem Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde über den Beschwerdeführer ein Säumniszuschlag von € 120,00 festgesetzt, da er die über ihn verhängte Geldstrafe von € 6.000,00 nicht bis zum entrichtet hat.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom begründete der Beschwerdeführer: "Gem. §212 Abs. 2 BAO dürfen für Abgabenschuldigkeiten, solange aufgrund eines noch unerledigten Zahlungserleichterungsansuchens Einbringungsmaßnahmen nicht gesetzt werden. Ein solches Zahlungserleichterungsansuchen ist jedoch rechtzeitig gestellt worden, und bis dato bei der Behörde unerledigt. Ich ersuche daher, meiner Beschwerde stattzugeben."

Im Vorlagebericht der Finanzstrafbehörde zur Zahlungserleichterung wurde ausgeführt:

"[…] Aufgrund der eingebrachten Beschwerde ist eine Anmerkung im Zahlungserleichterungsverfahren erfolgt - bis zur Erledigung der Beschwerde. Im Zuge der ersten Rücksprache am mit dem Bestraften wurde sich geeinigt, dass eine Zurücknahme der Beschwerde sowie ein neues Ratenansuchen mit mtl. € 500,- gestellt wird. Nach neuerlicher Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer Ende November teilte dieser mit, dass keine Zurücknahme der Beschwerde sowie kein neues Ratenansuchen eingebracht werden. Zwischenzeitlich wurde am durch den automatisierten Einhebungsdienst ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 120,- festgesetzt, da die Strafe sowie die Verfahrenskosten nicht spätestens am Fälligkeitstag bezahlt wurden. In der Beschwerde gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens (Vorlage ABB/24005381) vom wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt und dieser am mittels Bescheid bewilligt. Das eingebrachte Ratenansuchen vom wurde zwar fristgerecht gestellt, jedoch aufgrund der Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub abgewiesen.

Laut aktuellem Verfahrensstand ist die Finanzstrafbehörde der Ansicht, dass die monatlichen Raten in Höhe von € 500,- zu gewähren sind (Bezug zu Beschwerde ABB/24005381) und infolgedessen der erste Säumniszuschlag gem. § 217 Abs. 7 abzuschreiben ist."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom den Aufschub der Zahlung einer Geldstrafe von € 6.000,00 zuzüglich Kosten von € 500,00, fällig am , bis November 2024 verbunden mit dem Antrag auf anschließende Zahlung in monatlichen Raten zu je € 500,00 unter Verweis auf eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung mit einem Vertreter des Magistrates der Stadt Wien, welche Ende Oktober 2024 erledigt sein würde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgewiesen, da eine Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Angaben im Ansuchen gegeben ist.

Nach bekannt gegebener Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vom bis wurde der Bescheid am durch Hinterlegung zugestellt.

Dagegen wurde fristgerecht am Beschwerde eingebracht.

Als Folge der nicht fristgerechten Zahlung der Geldstrafe wurde mit Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages der belangten Behörde vom ein Säumniszuschlag von € 120,00 festgesetzt, da die verhängte Geldstrafe von € 6.000,00 nicht bis zum entrichtet wurde.

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass gemäß § 212 Abs. 2 BAO für Abgabenschuldigkeiten aufgrund eines noch unerledigten Zahlungserleichterungsansuchens Einbringungsmaßnahmen nicht gesetzt werden dürfen. Ein solches Zahlungserleichterungsansuchen ist jedoch rechtzeitig gestellt worden, und bis dato bei der Behörde unerledigt.

Laut Abfrage am Strafkonto ***BF1StNr1*** wurde bereits am 27. September eine Rate von € 500,00 der Geldstrafe bezahlt. Aktuell haftet am Strafkonto ein Rückstand von € 6.120,00 (€ 5.500 an Geldstrafe, € 500,00 an Kosten und € 120,00 SZ) offen aus.

Zudem wurde am über den Beschwerdeführer ein erster Säumniszuschlag von € 120,00 festgesetzt, da er die über ihn verhängte Geldstrafe von € 6.000,00 nicht bis zum entrichtet hat, obwohl die Monatsfrist nach Zustellung des Bescheides am zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und den aktuellen Kontodaten. Aufgrund der angebotenen Ratenhöhe von € 500,00 ist eine Abzahlung der Geldstrafe in angemessener Frist zu erwarten.

Rechtslage:

§ 212 Abs. 1 BAO: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.

§ 212 Abs. 2 lit. a BAO: Für Abgabenschuldigkeiten sind solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3), Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 212 Abs. 3 2. Satz BAO: Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 dritter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu.

§ 212 Abs. 4 BAO: Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

§ 217 Abs. 4 lit. b BAO: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist.

§ 217 Abs. 7 BAO: Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

§ 230 Abs. 3 BAO: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Zahlungserleichterung:

Laut höchstgerichtlicher Judikatur erfolgt die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht (; ).

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Laut oben zitierter VwGH-Judikatur kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu, da im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin die Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe droht.

Aufgrund der angebotenen Ratenhöhe von € 500,00 ist eine Abzahlung der Geldstrafe in angemessener Frist zu erwarten und darin auch ein spürbares Strafübel zu erkennen.

Dem Beschwerdeführer wird für die Entrichtung des am Strafkonto ***BF1StNr1*** noch offen aushaftenden Betrag von € 6.000,00 (darin enthalten ein Geldstrafbetrag von € 5.500,00 sowie Kosten von € 500,00) gemäß § 172 FinStrG in Verbindung mit § 212 BAO für einen Zeitraum von März 2025 bis Februar 2026 monatliche Raten von je € 500,00 bewilligt.

Die Raten sind jeweils am 15. des Monats fällig. Fällt der 15. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der Betrag am nächsten Tag fällt (§ 108 Abs. 3 BAO).

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung wird unter der Bedingung erteilt, dass kein Terminverlust (wenn auch nur zu einem Termin die entsprechende Zahlung nicht fristgerecht entrichtet wird) eintritt. Tritt Terminverlust ein, erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass die mit der Zahlungserleichterung verbundenen Stundungszinsen mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben werden.

2. Zum Säumniszuschlag

Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht (iSd § 230 Abs 3 BAO) ist ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (zB spätestens am Fälligkeitstag) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes (iSd § 212 Abs 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wird. Die einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs 3 BAO) sowie die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterungen enden mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides) bzw mit Ende des Zahlungsaufschubes. Diese beiden Wirkungen kommen dem § 212 Abs 4 BAO zufolge auch Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen und Vorlageanträgen (gegen abweisende Beschwerdevorentscheidungen) zu, wenn diese Anbringen innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs 3 zweiter Satz BAO eingebracht werden (vgl zB Ritz, SWK 2001, S 85), Ritz/Koran, BAO7 § 217 BAO Rz 18-21.

Für Beschwerden gegen abweisende Bescheide (und Vorlageanträge iSd § 264) sind nach § 212 Abs 4 die "für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften (...) sinngemäß anzuwenden". Dem § 212 Abs 4 BAO zufolge haben solche Bescheidbeschwerden (bzw Vorlageanträge), wenn sie zeitgerecht (iSd § 230 Abs 3 BAO; somit insbesondere innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs 3 zweiter Satz BAO) eingebracht werden, einbringungshemmende und (dem § 217 Abs 4 lit b zufolge) säumniszuschlagshinausschiebende(-vermeidende) Wirkung (vgl zB Ritz, SWK 2001, S 88; RAE, Rz 340 und 341; Ritz/Koran, BAO7 § 212 BAO Rz 35).

Da somit der fristgerecht eingebachten Bescheidbeschwerde gegen den abweisenden Bescheid über die beantragte Zahlungserleichterung einbringungshemmende und (dem § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge) säumniszuschlagshinausschiebende(-vermeidende) Wirkung zukommt, war ein Säumniszuschlag für die nicht entrichtete Geldstrafe noch nicht festzusetzen, sodass dieser Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

Abschließend bleibt festzustellen, dass über ein Guthaben aus der Umsatzsteuererklärung 2022 nicht in diesem Beschwerdeverfahren zu entscheiden war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Entscheidungen auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur stützt, liegt keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, für die eine ordentliche Revision zuzulassen gewesen wäre.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300082.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300082.2024

Fundstelle(n):
MAAAF-44234