Ein Sozialhilfeträger, der behauptet, ein Abgabenguthaben sei gemäß § 324 Abs. 3 ASVG auf ihn übergegangen, ist nicht zur Stellung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 Abs. 1 BAO legitimiert
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 553/2025 anhängig.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichterin ***R3*** und den fachkundigen Laienrichter ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ARNOLD Rechtsanwälte GmbH, Stoß im Himmel 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückzahlung eines Guthabens, Steuernummer ***AStNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit einem undatiert am bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung eines aus Pensionsansprüchen der verstorbenen ***A*** resultierenden Einkommensteuerguthabens. Die Verstorbene habe stationäre Leistungen unter Förderung des Beschwerdeführers erhalten, weshalb gemäß § 324 Abs. 3 ASVG 80 % der Pension der Verstorbenen auf den Beschwerdeführer übergegangen seien. Von diesem Forderungsübergang sei auch das Steuerguthaben i.H.v. € 1.706,00 betroffen, sodass 80 % hiervon, d.s. € 1.364,80 an den Beschwerdeführer zu bezahlen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Eingabe als unzulässig zurück, da Einkommen aufgrund von Abgabenerklärungen, die ein Guthaben nach dem Todestag beinhalten, nach gängiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als laufende Einkünfte zu betrachten seien.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom . Darin wird auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach der im Wege der Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens nicht in den Nachlass fällt. Demgemäß habe auch das Bezirksgericht Fünfhaus mit Beschluss vom , ***GZ-VerlA***, entschieden, dass hinsichtlich des nachträglich hervorgekommenen Einkommensteuerguthabens i.H.v. € 1.706,00 lediglich der nachlasszugehörige Teil i.H.v. € 341,20 der erbl. Großnichte an Zahlungs statt überlassen wird. Der Beschwerdeführer sei Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Pflege. Die Verstorbene habe sich zur stationären Pflege und Betreuung in einer Pflegeeinrichtung unter Förderung des Beschwerdeführers befunden, weshalb 80 % des Einkommens der Verstorbenen (einschließlich des Einkommensteuerguthabens) auf den Beschwerdeführer übergegangen seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass Gegenstand der Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG nur laufende Entgeltleistungsansprüche auf eine Pension oder Rente der Sozialversicherung oder eine im Zusammenhang stehende Verringerung der Steuerbelastung daraus sein könne. Bei der gegenständlichen Einkommenssteuergutschrift handle es sich nicht um ein Arbeitseinkommen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Bund, der zum Großteil aus der Berücksichtigung von Außergewöhnlichen Belastungen resultiere. Außergewöhnliche Belastungen seien grundsätzlich erst im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung sei nur sehr eingeschränkt möglich. Der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geforderte Zusammenhang zwischen dem Guthaben und den Pensionseinkünften sei nicht gegeben, da die außergewöhnliche Belastung unabhängig von der Einkunftsart sei und aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips gewährt werde. Zudem seien Rückzahlungsanträge von Sozialhilfeträgern auf Grundlage des § 324 Abs. 3 ASVG wegen mangelnder Legitimation zur Einbringung eines Rückzahlungsantrages als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer Vorlageantrag gemäß § 264 BAO, in dem auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt wurde. Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wird darin entgegengehalten, dass nach der Rechtsprechung des OGH ein aus der Arbeitnehmerveranlagung resultierendes Guthaben auch dann, wenn es aus der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen resultiert, gemäß § 324 Abs. 3 ASVG auf den Sozialhilfeträger übergehe. Im Übrigen habe mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung ausgesprochen, dass von der Legalzession nach dieser Bestimmung auch ein die laufenden Bezüge (Pensionsansprüche) betreffendes Steuerguthaben umfasst sei. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer auch zur Geltendmachung des Guthabens legitimiert, da dieses im Ausmaß von 80 % auf ihn übergegangen sei und insoweit nicht in den Nachlass falle. Aus diesem Grunde sei es auch nicht möglich, dass das Verlassenschaftsgericht das Guthaben dem Legalzessionar an Zahlungs statt überlasse. Eine derartige Überlassung an Zahlungs statt könne daher (entgegen der im Informationsschreiben des GZ 2024-0.041.719, geäußerten Rechtsauffassung) nicht als Voraussetzung der Legitimation für die Stellung eines Rückzahlungsantrages gefordert werden, da diesfalls niemand zur Stellung eines Rückzahlungsantrages berechtigt wäre und das auf den Beschwerdeführer übergegangene Guthaben dauerhaft beim Finanzamt verbleiben würde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die am TT.9.2020 verstorbene Pensionistin ***A*** befand sich im Jahr 2020 bis zu ihrem Tod in stationärer Pflege und Betreuung in der vom Wiener Gesundheitsverbund (also der Stadt Wien) betriebenen Einrichtung "Pflege Rudolfsheim-Fünfhaus". Die Kosten dieses Aufenthaltes haben sich im Zeitraum Jänner bis September 2020 auf € 72.541,56 belaufen und wurden mit einem Teilbetrag von € 16.475,54 aus den laufenden Pensionsbezügen der Verstorbenen bestritten. Der Restbetrag von € 56.066,02 wurde durch eine Förderung seitens des Beschwerdeführers abgedeckt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus als Verlassenschaftsgericht vom , ***GZ-VerlA***, wurden die Nachlassaktiva von € 14.436,30 der erblasserische Großnichte ***B*** gegen vollständige Bezahlung der bevorrechteten Forderungen (Bestattungskosten und Gebühr des Gerichtskommissärs) sowie quotenmäßige Bezahlung der nicht bevorrechteten Forderungen an Zahlungs statt überlassen.
Mit Eingabe an die belangte Behörde vom beantragte ***B*** die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 für die Verstorbene, wobei sie im hierfür verwendeten Formular L1 unter Punkt 1. (Angaben zur Person) den Namen der Verstorbenen (***A***) einsetzte. Dieser Antrag wurde mit (an die Verlassenschaft nach ***A*** z.Hd. ***B*** ergangenem) Bescheid der belangten Behörde vom zurückgewiesen, da es mangels Einantwortung keinen Gesamtrechtsnachfolger nach der Verstorbenen gebe und demnach der Antrag wegen fehlender Aktivlegitimation unzulässig sei. In diesem Bescheid wurde informativ darauf hingewiesen, dass eine Person als Einzelrechtsnachfolger des/der Verstorbenen mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes ermächtigt werden kann, nach dem/der verstorbenen Steuerpflichtigen die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Mit Eingabe vom ersuchte ***B*** daher, das Anbringen nicht ihr, sondern ihrer verstorbenen Tante ***A*** zuzurechnen und beantragte am selben Tag beim Verlassenschaftsgericht, sie zur Vertretung der Verlassenschaft im Arbeitnehmerveranlagungverfahren beim zuständigen Finanzamt zu ermächtigen, was mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , ***GZ-VerlA***, bewilligt wurde. Die belangte Behörde wertete die Eingabe vom als neuerlichen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und führte diese mit an "***B*** als Erbe nach ***A***" gerichtetem Bescheid vom durch. Die Veranlagung ergab eine Gutschrift i.H.v. € 1.706,00, die noch am selben Tag auf dem Abgabenkonto ***AStNr*** der Verstorbenen verbucht wurde und dort zur einem Guthaben in eben dieser Höhe führte.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , ***GZ-VerlA***, wurde zunächst auch dieses Guthaben als nachträglich hervorgekommenes Nachlassaktivum (zur Gänze) der erblasserische Großnichte ***B*** gegen vollständige Bezahlung der bevorrechteten Forderungen (weitere Gebühr des Gerichtskommissärs) sowie quotenmäßige Bezahlung der nicht bevorrechteten Forderungen an Zahlungs statt überlassen. Über Rekurs des Beschwerdeführers hob das Landesgericht für ZRS Wien diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Maßgeblich hierfür war, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein nachträglich hervorgekommenes (aus Pensions- oder Rentenzahlungen resultierendes) Einkommensteuerguthaben grundsätzlich nicht als Vermögen i.S.d. § 330a ASVG, sondern als Einkommen zu qualifizieren ist und damit der in § 324 Abs. 3 ASVG statuierten Legalzession zugunsten jenes Trägers, auf dessen Kosten die betreffende pensions- oder rentenberechtigte Person in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung "verpflegt" wurde, unterliegen kann. Im Ausmaß dieser Legalzession falle das Steuerguthaben nicht in den Nachlass und könne daher bei der Überlassung an Zahlung statt nicht als Aktivum an die Gläubiger verteilt werden. Da sich die Verstorbene in einer vom Beschwerdeführer geförderten Einrichtung aufgehalten und dieser eine Forderung für Wohnen und Pflege zur Verlassenschaft angemeldet hat, ohne diese nach Art, Zeiträumen und Stichtag aufzugliedern, könne nicht beurteilt werden, ob und in welcher Höhe ein dem Beschwerdeführer zuzurechnender Anteil am Steuerguthaben besteht, weshalb weitere Ermittlungen erforderlich seien (Beschluss des LG f. ZRS Wien vom , ***GZ-VerlA-RM***). Im zweiten Rechtsgang überließ das Bezirksgericht Fünfhaus mit Beschluss vom , ***GZ-VerlA***, der erblasserischen Großnichte ***B*** lediglich 20 % des Abgabenguthabens, sohin den Betrag von € 341,20 an Zahlungs statt (wiederum gegen vollständige Bezahlung der bevorrechteten Forderungen und quotenmäßige Bezahlung der nicht bevorrechteten Forderungen).
Der Betrag von € 341,20 wurde am ausbezahlt. Der Restbetrag der Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2020 i.H.v. € 1.364,80 erliegt nach wie vor als Guthaben auf dem Steuerkonto ***AStNr*** der Verstorbenen, welches nunmehr auf "Erben n. ***A***" lautet.
2. Beweiswürdigung
Dass ***A*** sich im Jahr 2020 bis zu ihrem Tod in stationärer Pflege und Betreuung in der Einrichtung "Pflege Rudolfsheim-Fünfhaus" befand, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der genannten Pflegeeinrichtung vom und wird dies auch durch eine amtswegig eingeholte ZMR-Auskunft bestätigt. Demnach war die Verstorbene zuletzt in 1150 Wien, Kardinal-Rauscher-Platz 2, polizeilich gemeldet. Hierbei handelt es sich um die Adresse der genannten Pflegeeinrichtung, was - ebenso wie der Umstand, dass diese vom Wiener Gesundheitsverbund betrieben wird - der Homepage der Stadt Wien zu entnehmen ist (https://www.wien.gv.at/sozialinfo/content/de/10/InstitutionDetail.do?it_1=2097670). Dass es sich bei der Verstorbenen um eine Pensionistin gehandelt hat, ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom , in dem ausschließlich Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt ausgewiesen sind. Auf diesen Bescheid und die von der belangten Behörde weiters vorgelegten bzw. amtswegig beigeschafften Urkunden (Antrag auf ANV vom , Bescheid vom , Eingabe vom ) gründen sich auch die Feststellungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2020. Die Kosten des Aufenthaltes in der Pflegeeinrichtung sowie in welchem Ausmaß diese Kosten aus den Pensionsbezügen der Verstorbenen und durch eine Förderung des Beschwerdeführers bestritten wurden, sind der mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom vorgelegten Bestätigung und der mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom vorgelegten Aufstellung entnommen.
Die Feststellungen zum Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht Fünfhaus (einschließlich Rechtsmittelverfahren) gründen sich auf die Einsichtnahme in den beigeschafften Akt des Bezirksgerichtes Fünfhaus ***GZ-VerlA***.
Dass der der erblasserischen Großnichte überlassene Betrag ausbezahlt wurde und die restliche Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2020 gegenwärtig noch als Guthaben ausgewiesen ist, wurde durch eine amtswegige Abfrage des Steuerkontos St.Nr. ***AStNr*** festgestellt. Auf diese Abfrage gründet sich auch die Feststellung zu Bezeichnung des Kontos.
Der festgestellte Sachverhalt ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig. Strittig ist die Rechtsfrage, ob das auf dem Abgabenkonto bestehende Guthaben auf den Beschwerdeführer übergehen konnte und dieser legitimiert ist, die Auszahlung des Guthabens zu beantragen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem. § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung eines Guthabens i.S.d. § 215 Abs. 4 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen, wobei im Hinblick auf das Wort "kann" festzuhalten ist, dass nur amtswegige Rückzahlungen im Ermessen der Behörde liegen. Rückzahlungsanträge unterliegen der Entscheidungspflicht (). Antragsberechtigt ist demnach der Abgabepflichtige, also derjenige, der nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (§ 77 Abs. 1 BAO). Abgabepflichtiger i.S.d. § 239 Abs. 1 BAO ist hierbei lediglich die Person, auf deren Namen das betreffende Steuerkonto lautet. Nur sie bzw. ihr mit Geldvollmacht ausgewiesener Vertreter allein sind antrags- bzw. rückzahlungsberechtigt (; , 2259/78 = AnwBl 1978/1548). Nachdem gem. § 19 Abs. 1 BAO bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (einschließlich Verfahrensrechte: ; , 90/17/0331; , 99/17/0463) auf den Rechtsnachfolger übergehen, wird zudem der Gesamtrechtsnachfolger des (früheren) Abgabepflichtigen als antragsberechtigt anzusehen sein. Andere Personen sind nicht nach § 239 BAO antragslegitimiert. Dies gilt beispielsweise selbst dann, wenn jemand irrtümlich auf ein fremdes Abgabenkonto eingezahlt hat. Hierdurch wird der Abgabepflichtige bereichert und ist eine Rückzahlung an den Einzahler durch die Abgabenbehörde nur mit Zustimmung des Abgabepflichtigen (bzw. über dessen Antrag) möglich. Verweigert der Abgabepflichtige eine solche Mitwirkung, ist der Einzahler auf zivilrechtliche Bereicherungsansprüche gegen den Abgabepflichtigen verwiesen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO. Anm. 5 zu § 239).
Das Abgabenkonto ***AStNr*** lautet nicht auf den Beschwerdeführer. Er ist daher nicht Abgabepflichtiger i.S.d. § 239 BAO. Er ist auch nicht als bevollmächtigter Vertreter des Abgabepflichtigen aufgetreten (der Rückzahlungsantrag wurde im eigenen Namen des Beschwerdeführers eingebracht) oder als dessen Gesamtrechtsnachfolger anzusehen (eine allfällige Legalzession hätte lediglich eine Einzelrechtsnachfolge bewirkt). Der Beschwerdeführer ist daher nicht legitimiert, einen Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO in Bezug auf das Abgabenkonto ***AStNr*** zu stellen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG stützt (nach dieser Bestimmung geht dann, wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Sozialhilfeträgers in einer Pflegeeinrichtung versorgt wird, ein zeitlich kongruenter Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch zu 80 % auf den Sozialhilfeträger über) und auf die Rechtsprechung verweist, wonach von diesem Forderungsübergang auch ein zeitlich kongruentes Guthaben aus einer Arbeitnehmerveranlagung umfasst ist (; , 2 Ob 128/19s; , in einem Verfahren betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000), ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes i.Z.m. Anträgen auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zu verweisen: Antragslegitimiert nach § 41 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 ist demnach der Steuerpflichtige. Ein Sozialhilfeträger, auf den gem. § 324 Abs. 3 ASVG ein Renten- oder Pensionsanspruch übergegangen ist, ist weder als Steuerpflichtiger, noch als dessen Vertreter oder Gesamtrechtsnachfolger zu betrachten und demnach nicht zur Stellung eines Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung legitimiert. Daran könnte selbst eine Ermächtigung des Sozialhilfeträgers zur Antragstellung durch das Verlassenschaftsgericht nach § 153 Abs. 2 AußStrG nichts ändern (; , Ra 2022/15/0060; , Ra 2022/15/0059; , Ro 2022/15/0033). Für Anträge auf Rückzahlung eines (nach bereits durchgeführter Arbeitnehmerveranlagung) bestehenden Guthabens, für welche ebenfalls nur der Abgabepflichtige bzw. dessen Vertreter oder Gesamtrechtsnachfolger legitimiert ist, kann daher nichts Anderes gelten (so ausdrücklich für auf § 324 Abs. 3 ASVG gestützte Anträge eines Sozialhilfeträgers: z.B. ; , RV/3100316/2023; , RV/3100008/2023). Dies hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass im Fall eines Forderungsüberganges niemand zur Stellung eines Rückzahlungsantrages berechtigt wäre, sondern wäre weiterhin der Abgabepflichtige (bzw. nach dessen Tod die Verlassenschaft oder der Erbe) antragslegitimiert, wobei er die Auszahlung an den Zessionar beantragen könnte und im Hinblick auf den Forderungsübergang wohl auch müsste.
Da der Beschwerdeführer sohin zur Antragstellung nach § 239 Abs. 1 BAO nicht legitimiert war, erweist sich die Zurückweisung des Antrages mit dem angefochtenen Bescheid als zutreffend und war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem gegenständlichen Guthaben auch im Lichte der abgabenrechtlichen Bestimmungen um einen "Anspruch auf Rente bzw. Pension" i.S.d. § 324 Abs. 3 ASVG handelt, der im Wege der dort vorgesehenen Legalzession auf den Beschwerdeführer übergehen konnte (nach , handelt es sich um einen negativen Abgabenanspruch und damit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Abgabengläubiger) und gegebenenfalls ob angesichts dessen, dass der Bescheid vom (ANV 2020) an "***B*** als Erbe nach ***A***" ergangen ist und das Abgabenkonto ***AStNr*** auf "Erben n. ***A***" lautet, im vorliegenden Fall eine solche Legalzession überhaupt möglich gewesen wäre. Nachdem eine Einantwortung nicht stattgefunden hat (es erfolgte lediglich eine Überlassung an Zahlung statt nach § 154 AußStrG), ist ***B*** nicht Erbin nach ***A*** und existieren überhaupt keine Erben. Die (ruhende) Verlassenschaft besteht nach wie vor als Rechtsperson fort (). Daher wäre der Bescheid vom an die Verlassenschaft zu richten gewesen und müsste auch das Konto auf die Verlassenschaft lauten (vgl. ). Sollte diese unrichtige Adressierung bzw. Bezeichnung zur Folge haben, dass das nicht ein Guthaben der Verlassenschaft, sondern ein Guthaben der ***B*** entstanden ist, hätte sich eine Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG nicht vollzogen, da diese nur Ansprüche der in der Pflegeeinrichtung versorgten Person bzw. des Gesamtrechtsnachfolgers dieser Person (hier also der Verlassenschaft) umfassen kann, nicht aber Ansprüche dritter Personen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier maßgebliche Rechtsfrage, wer als Abgabepflichtiger i.S.d. § 239 Abs. 1 BAO zu betrachten und demnach zur Einbringung eines Rückzahlungsantrages legitimiert ist, wurde durch die zitierte Rechtsprechung, von welcher das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, beantwortet. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung war daher nicht zu lösen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101201.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAF-44223