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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2025, RV/7101768/2024

Zwangsstrafe betreffend Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), vertreten durch Steuerberatung, AdresseStb, über die Beschwerde der Bf. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro, zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben; gemäß § 279 BAO wird der angefochtene Bescheid abgeändert und die Zwangsstrafe mit 500,00 € festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.) wurde am unter FNx in das Firmenbuch eingetragen. Als einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bf. ist die aGmbH eingetragen; als einzige Kommanditistin der Bf. ist die bGmbH eingetragen.

Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) wollte mit einem Schreiben vom die Bf. auffordern, eine Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis nachzuholen; andernfalls werde eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt werden. Dieses Schreiben wurde nicht wirksam an die Bf. zugestellt, weil das Finanzamt Österreich als Zustellempfänger des Schreibens angegeben war.

Das Finanzamt Österreich setzte mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest, weil die Bf. es verabsäumt habe, innerhalb der gesetzten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. In dem Schreiben vom wurde auch Folgendes ausgesprochen:
"Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlungnachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro
4.000,00 festgesetzt.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung
kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehungeine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden."

Gegen den Bescheid vom über die (erste) Zwangsstrafe wurde Beschwerde erhoben, welcher das Finanzamt Österreich stattgab.

Das Finanzamt Österreich setzte mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest, weil die Bf. es verabsäumt habe, innerhalb der gesetzten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf., vertreten durch Steuerberatung, am eine Beschwerde ein. Seitens der Bf. wurde vorgebracht:
"… mit heutigem Datumwurde meiner Beschwerde zur Festsetzung der 1. Zwangsstrafe für die Nichtbekanntgabe des wirtschaftlichenEigentümers mangels ordnungsgemäßer Zustellungstattgegeben. Ich erhebe hiermit auch Beschwerde gegendie mit Datum vom festgesetzte weitereZwangsstrafe, die die Nichtbeachtung einer 1. Androhungeiner Zwangsstrafe voraussetzt. Der wirtschaftlicheEigentümer wurde inzwischen ordnungsgemäßbekanntgegeben. Ich ersuche um Aufhebung auch dieser 2.Zwangsstrafe. …"

Das Finanzamt Österreich erließ eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung, welche folgendermaßen begründet war:
"Laut Aktenlage wurde das Schreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe unter Setzung einerFrist bis am zu Handen steuerBeratung elektronisch in dieData box zugestellt.
Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde am zu Handen
steuerBeratung elektronisch in die Databox zugestellt.
Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte erst am .
Da die Androhung der Zwangsstrafe somit rechtsgültig erfolgte und die Meldung an das Register
der wirtschaftlichen Eigentümer erst nach der Zustellung des Bescheids über die Festsetzungeiner Zwangsstrafe erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden."

Daraufhin stellte die Bf., vertreten durch Steuerberatung, am den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde (Vorlageantrag). In einer Beilage wurde seitens der Bf. ausgeführt:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde meine Beschwerde vom 8. März2024 gegen die Festsetzung einer 2. Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,- vom 20. Februar2024 als unbegründet abgewiesen.
Festzuhalten ist jedoch, das die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen grober Fahrlässigkeit
eine zweimalige (ordnungsgemäße) Aufforderung erfordert, die nicht vorliegt. Die Behördehat die erste Androhung zur Festsetzung einer Zwangsstrafe an eine nicht gültigeZustelladresse geschickt (die Zwangsstrafe wurde dementsprechend inzwischen aufgehoben),dass dies zur Verwirrung beim Steuerpflichtigen sorgte, kann nicht zum Schaden desSteuerpflichtigen sein.
Dementsprechend beantragen wir nochmals die Aufhebung der Zwangsstrafe …"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. ist eine am in das Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft; ihre einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die aGmbH; ihre einzige Kommanditistin ist die bGmbH.

Steuerberatung ist seit bei der die Zwangsstrafen betreffenden Steuernummer ***BF1StNr1*** der Bf. als steuerliche Vertreterin und Zustellungsbevollmächtigte angemerkt.

Die laufende Steuernummer der Bf. ist HauptSteuernummer, auf der Umsatzsteuervoranmeldungen mit geringen Vorsteuerüberschüssen sowie der Umsatzsteuerbescheid für 2023 ohne Umsätze, aber mit 3.000,00 € Vorsteuer verbucht sind. Dies deutet auf eine geringe Geschäftstätigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. hin. Andererseits ist die Bf. eine Personengesellschaft und hat Gesellschafter, davon eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin. Insgesamt erscheint die Leistungsfähigkeit der Bf. als mäßig, eher unterdurchschnittlich.

Das mit datierte Schreiben mit u.a. der Androhung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Frist bis wurde am an Steuerberatung elektronisch in die Databox zugestellt.

Der mit datierte Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe mit 4.000,00 € wurde am an Steuerberatung elektronisch in die Databox zugestellt.

Seitens der Bf. erfolgte am die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt betreffend gesellschaftsrechtliche Umstände ergibt sich aus dem Firmenbuch zu FNx. Ansonsten ergibt sich der Sachverhalt aus der Aktenlage.

Rechtliche Würdigung:

Die Bf. ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) als Kommanditgesellschaft ein Rechtsträger, auf den das WiEReG anzuwenden ist. Kein Gesellschafter der Bf. ist eine natürliche Person, sodass die Bf. nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WiEReG von der Meldepflicht befreit ist. Die Bf. ist somit gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG zur Meldung der Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet, und zwar binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (hier: Firmenbuch).

§ 111 BAO bestimmt: "§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

§ 16 WiEReG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2023 (mit in Kraft getreten) bestimmt: "(1)Wird die Meldung gemäß §5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß §111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
(2)
Zwangsstrafen gemäß Abs.1 gelten als Abgaben im Sinne des §213 Abs.2 BAO.
(3)
Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß §213 Abs.1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen."

Da die Bf. ihre Pflicht zur Meldung der Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erst am erfüllte, hatte sie diese Pflicht bis nicht erfüllt. Somit wäre es eine geeignete Vorgangsweise gewesen, dass das Finanzamt Österreich der Bf. mit Schreiben vom eine Zwangsstrafe androhte, weil § 16 Abs. 1 WiEReG iVm § 111 BAO verwirklicht waren. Allerdings ist das Schreiben des Finanzamtes Österreich vom an die Bf. zu Handen des Finanzamtes Österreich gerichtet worden, sodass es gegenüber der Bf. nicht wirksam geworden ist. Dies war nicht nur ein rechtlicher Zustellmangel, sondern die Bf. konnte auch tatsächlich nichts vom Inhalt des Schreibens des Finanzamtes Österreich vom erfahren. Folglich waren nach dem bis zum tatsächlich und rechtlich an die Bf. null gegenständliche Aufforderungen (mit Androhung einer Zwangsstrafe) gerichtet gewesen.

Da die Bf. ihre Pflicht zur Meldung der Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG auch bis noch nicht erfüllt hatte, war die Androhung einer Zwangsstrafe im Schreiben vom dem Grunde nach richtig. Dies war aber die erste Aufforderung der Bf. zur Meldung gemäß § 5 WiEReG und nicht die zweite, wie das Finanzamt Österreich offenbar irrtümlich annahm, denn bei der ersten Aufforderung (mit "Erinnerung" als Überschrift) ist die Androhung von 1.000,00 € Zwangsstrafe üblich, wogegen erst bei der zweiten Aufforderung die Androhung von 4.000,00 € üblich ist.
(Der ebenfalls mit dem Schreiben vom erlassene und mittlerweile aufgehobene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro ist hier nicht verfahrensgegenständlich.)
Die Höhe der Androhung der Zwangsstrafe mit 4.000,00 Euro kann als solche nicht rückgängig gemacht werden und ist nur durch den Irrtum, wonach es sich um die zweite (wirksame) Androhung handele, erklärbar. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe kann natürlich im Beschwerdeverfahren reduziert werden.

Die am zugestellte Androhung der Zwangsstrafe gewährte der Bf. eine Frist bis , sodass der Bf. - wie vom zweiten Satz des § 16 Abs. 1 WiEReG gefordert - eine Frist von (mehr als) sechs Wochen gewährt wurde.

Die Bf. hat innerhalb der gesetzten Frist, also bis , die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG nicht vorgenommen, sodass nach dem Gesetzeswortlaut gemäß § 111 BAO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 WiEReG die Verhängung einer Zwangsstrafe möglich ist.
Zusätzlich wird von Literatur und Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gefordert, dass der (erstinstanzliche) Bescheid zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht erst dann (durch Zustellung) erlassen wird, wenn die angeordnete Leistung bereits erfolgt ist (Ellinger et al., § 111 BAO, Anm. 6, E 27, E 29; ; ). Hier wird diese Anforderung nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung durch die elektronische Zustellung des Bescheides vom am erfüllt, wogegen die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erst am erfolgte.

Dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen grober Fahrlässigkeit eine zweimalige ordnungsgemäße Aufforderung erfordere, ist zu entgegnen: Die zweimalige Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ein Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen eines Finanzvergehens, welches bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro und bei grob fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro zu bestrafen ist. Solche Finanzvergehen werden nach dem Finanzstrafgesetz behandelt und sind etwas anderes als die hier zu behandelnde Zwangsstrafe. Der Hinweis im Schreiben vom , wonach es sich um die zweite Aufforderung handele, war falsch und ist nur durch die irrtümliche Annahme von der Wirksamkeit der Androhung vom zu erklären. Dieser Hinweis samt Erwähnung von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung erweist sich im vorliegenden Fall auch insoweit als irreführend, als die gesetzliche Regelung von Zwangsstrafen in § 111 BAO und § 16 WiEReG nicht auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit abstellt.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn - wie hier - die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger et al., § 111 BAO, E 5 (). Dieses Ermessen wird vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO unabhängig von einer erstinstanzlichen Ermessensübung (nochmals) geübt. Jedoch stellt die angedrohte Höhe der Zwangsstrafe auch für das Bundesfinanzgericht die Obergrenze dar (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 111 Rz 16; ).

Zur Ermessensübung:

§ 20 BAO bestimmt: "§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen." Gemäß § 2a BAO gilt dies auch für Ermessensentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes.

Unter Billigkeit ist die Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen (Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 8).
Laut Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 9, ist unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften zu verstehen und ferner - ableitbar aus Art 126b Abs 5 B-VG - auch die Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung).

Zum Sinn und Zweck der Regelungen des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer:

  • Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten unmöglich wäre.

  • In den Erläuterungen zu § 16 der Regierungsvorlage zum WiEReG (1660 BlgNR XXV.GP) wird ausgeführt: "Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können. Dem Rechtsträger ist die Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Meldung anzudrohen. Erst nach einem ungenützten Verstreichen einer Nachfrist ist die Zwangsstrafe zu verhängen."

  • Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die verbindlichen Vorgaben durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind.

  • Im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates zum WiEReG (1725 BlgNR XXV.GP, Abs. 2) wird ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind."

  • Der Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Meldungen über wirtschaftliche Eigentümer an die Registerbehörde geht weit darüber hinaus, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind nur zwei von 19 Behörden bzw. Behördentypen, welche gemäß § 12 Abs. 1 WiEReG für jeweils bestimmte Zwecke zur Einsicht in das Register berechtigt sind. Weiters sind in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 16 WiEReG sogenannte Verpflichtete bzw. Typen von Verpflichteten aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einblick in das Register nehmen können.

Aus all diesen Gründen spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher im vorliegenden Fall eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe. Im Sinne der Billigkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. zu berücksichtigen. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist davon auszugehen, dass nicht 4.000,00 €, sondern 1.000,00 € die typische Höhe für eine Zwangsstrafe ist, welche nach der ersten, erfolglosen Androhung einer Zwangsstrafe verhängt wird. Ausgehend von 1.000,00 € wird die Zwangsstrafe wegen der unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Bf. mit 500,00 € festgesetzt.

Somit wird der Beschwerde teilweise stattgegeben.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)

Die vorliegende Entscheidung (Erkenntnis) des Bundesfinanzgerichtes konnte im Wesentlichen im Einklang mit vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergehen. Ansonsten war angesichts der eindeutigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).

Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise










ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101768.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101768.2024

Fundstelle(n):
JAAAF-44222