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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2025, RV/7102053/2024

Zwangsstrafe nach dem WiEReG, Ermessensübung (bereits erfolgte Strafe, keine Auseinandersetzung mit Pflichten)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch kaubek & partner steuerberatung, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am unter Anwesenheit des Schriftführers ***Schriftführer*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Nach Androhung einer Zwangsstrafe ("Erinnerungsschreiben" vom ) wurde über die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Bescheid vom gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 festgesetzt, weil sie ihren Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG nicht nachgekommen sei.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung legte die belangte Behörde ihre näheren Erwägungen hinsichtlich der Ermessensausübung dar.

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Vorlageantrag.

Am wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde und die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei waren anwesend.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Als Gesellschafter sind an ihr die ***A s.r.o.***. und ***X*** beteiligt.

Am gab sie eine jährliche Meldung nach § 5 WiEReG ab.

Mit an die beschwerdeführende Partei gerichtetem Schreiben ("Erinnerung") vom wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000, -- angedroht, weil die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG nicht erfolgt ist. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, die Meldung bis nachzuholen.

Die Androhung der Zwangsstrafe wurde am elektronisch über FinanzOnline in die Databox der beschwerdeführenden zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die beschwerdeführende Partei über keinen Zustellbevollmächtigten.

Mit Bescheid vom wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei eine Zwangsstrafe in der Höhe € 1.000, -- festgesetzt, weil innerhalb der Nachfrist keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt wurde. Der Bescheid wurde am über FinanzOnline in die Databox der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei, die auch über eine Zustellbevollmächtigung verfügte, zugestellt.

Am wurde die Meldung nach § 5 WiEReG nachgeholt.

Bereits am , und am wurde eine Mahnung wegen nichterfolgter Meldung nach dem WiEReG an die beschwerdeführende Partei gerichtet.

Mit Bescheid vom wurde über die beschwerdeführende Partei bereits eine Zwangsstrafe wegen nichterfolgter Meldung nach dem WiEReG in der Höhe von € 1.000,00 verhängt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei, zu den Androhungen der Zwangsstrafen, den Zwangsstrafen und den Zustellungen gründen auf den am durchgeführten Einsichtnahmen in das Firmenbuch, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, der Finanzanwendung WIEREGZOS. Zudem wurden diese Feststellungen den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Die Parteien haben dagegen keine Einwendungen vorgebracht.

Das Nichtvorliegen einer Zustellbevollmächtigung im Zeitpunkt der Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe vom und das Vorliegen der Zustellbevollmächtigung im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Verhängung der Zwangsstrafe vom ergibt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Vollmacht vom (vgl. das Vorbringen, wonach die Vollmacht durch die beschwerdeführende Partei erst am erteilt worden sei und das Vorbringen der belangten Behörde, wonach die frühere steuerliche Vertretung ihre Vollmacht am aus FinanzOnline gelöscht habe).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WiEReG lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1

Abs. 1: Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

Abs. 2 Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, …

1…

4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; …

Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer

§ 3.

Abs. 1: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. …

Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. …

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

§ 5.

Abs. 1: … Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. …

Befreiung von der Meldepflicht

§ 6. …

Abs. 2: Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. …

Zwangsstrafen

§ 16.

Abs. 1: Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. …

Abs. 3: Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen. …"

Die beschwerdeführende Partei ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter nicht alle natürliche Personen sind, verpflichtet Meldungen nach § 5 WiEReG abzugeben. Die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 2 WiEReG ist auf sie nicht anwendbar.

Die beschwerdeführende Partei hat am eine Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben. Die nächste Meldung erfolgte erst am .

Im Zeitpunkt der Androhung der Zwangsstrafe mit Schreiben vom war die Frist zur jährlichen Meldung aufgrund der jährlich durchzuführenden Überprüfung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG (vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung) somit abgelaufen. Die beschwerdeführende Partei ist daher ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung nicht (fristgerecht) nachgekommen.

Die belangte Behörde hat die Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000, -- unter Setzung einer Frist zur Nachholung der Meldung bis angedroht.

Die Androhung wurde über FinanzOnline in die Databox der beschwerdeführenden Partei zugestellt. Da im Zeitpunkt der Androhung die beschwerdeführende Partei keinen Zustellbevollmächtigten hatte, war die Zustellung an die beschwerdeführende Partei gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz WiEReG rechtmäßig. Dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei nach dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung und dem Aktenvermerk vom , seine FinanzOnline - Zugangsdaten seinem ehemaligen steuerlichen Vertreter gegeben hat, vermag an der rechtmäßigen Zustellung - die von der beschwerdeführenden Partei im Übrigen nicht bestritten wird - nichts zu ändern. Es wäre vielmehr am Geschäftsführer gelegen, nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses, dafür Sorge zu tragen, die FinanzOnline - Zugangsdaten wiederzuerlangen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass für eine Übergangszeit keine steuerliche Vertretung (kein Zustellbevollmächtigter) vorgelegen ist.

Bis zum Ablauf der Frist am wurde die Meldung nicht nachgeholt.

Somit war im Beschwerdefall, weil die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung gemäß § 5 WiEReG auch nach Androhung einer Zwangsstrafe und Fristsetzung zur Nachholung nicht befolgt wurde, die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG grundsätzlich zulässig.

Im Zeitpunkt der Übermittlung des Bescheides über die Verhängung der Zwangsstrafe war die steuerliche Vertretung auch Zustellbevollmächtigte im Sinne des § 16 Abs. 3 WiEReG. Die Zustellung des Zwangsstrafenbescheides an die steuerliche Vertretung war daher rechtmäßig.

Im Beschwerdefall richtet sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen gegen die Ermessensübung hinsichtlich Grund und Höhe der verhängten Zwangsstrafe. Es scheint nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei unbillig, eine so hohe Strafe auszusprechen. Die beschwerdeführende Partei hatte erstmalig mit FinanzOnline zu tun und wurde die elektronische Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe übersehen. Die Meldung sei am nachgeholt worden. Alle Daten würden sich aus dem Firmenbuch ergeben. Die Finanzverwaltung habe keinen Nachteil durch die nichterfolgte Meldung. Die Gesellschaft bestehe seit 2016 unverändert. Es liefen keine Verfahren, bei denen diese Daten von entscheidungsrelevanter Bedeutung seien. Das lediglich 20 % des Höchstbetrages festgesetzt worden seien, stelle keine Ermessensübung dar. Aus ihrer Beratungspraxis sei die steuerliche Vertretung darüber in Kenntnis, dass durch die belangte Behörde in WiEReG-Zwangsstrafenverfahren regelmäßig zunächst € 1.000, -- als Zwangsstrafe angedroht bzw. verhängt würden. Auch dies lasse auf eine mangelnde Ermessensübung schließen.

Gemäß § 111 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000, -- nicht übersteigen. Im Beschwerdefall wurde eine Strafe von € 1.000, -- angedroht und schlussendlich auch verhängt. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Sie begrenzt daher auch die Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren (vgl. ).

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ). Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. etwa ).

Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen. Der Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl. ErläutRV 1660 der Beilagen XXV. GP 1). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG folgt vielmehr, dass eine Vielzahl von Behörden bzw. Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen u.a. Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Im Hinblick auf diese Ausführungen ist das Vorbringen, wonach sich alle Daten aus dem Firmenbuch ergäben und die Finanzverwaltung keinen Nachteil durch die nicht erfolgte Meldung gehabt habe und auch keine Verfahren liefen, bei denen die Daten entscheidungsrelevant seien, nicht geeignet, im Rahmen der Ermessensübung von einer Zwangsstrafe abzusehen bzw. eine niedrigere Zwangsstrafe zu verhängen. Die Meldung nach dem WiEReG dient nicht nur Zwecken der Finanzverwaltung. Um die Ziele des WiEReG zu verwirklichen, ist es essentiell, dass die betroffenen Rechtsträger ihren Meldeverpflichtungen rechtzeitig nachkommen, um das Register aktuell zu halten (vgl. ErläutRV 1660 der Beilagen XXV. GP 1, 17). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Firmenbuch zwar, wer Gesellschafter der GmbH ist. Der wirtschaftliche Eigentümer ist daraus, gerade in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem nicht nur natürliche Personen Gesellschafter sind und daher gerade keine Befreiung von der Meldepflicht besteht, nicht (ohne weiteres) ersichtlich (vgl. ErläutRV 1660 der Beilagen XXV. GP 2).

Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu EUR 200.000,- zu ahnden sind.

Auch wenn der beschwerdeführenden Partei die Androhung der Zwangsstrafe tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt ist und sie die Meldung kurze Zeit nach Verhängung der Zwangsstrafe vorgenommen hat, ist diesen Umständen vor dem Hintergrund, dass die Meldepflicht nach dem WiEReG unabhängig von der Androhung der Zwangsstrafe besteht und bereits vor der Androhung die Meldung hätte erfolgen müssen, nicht allzu viel Gewicht beizumessen.

An die beschwerdeführende Partei wurden darüber hinaus bereits mehrfach Androhungen von Zwangsstrafen wegen Verletzungen der Meldepflicht nach § 5 WiEReG gerichtet. In einem Fall wurde auch schon eine Zwangsstrafe über die beschwerdeführende Partei verhängt.

Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei als Vertreter nach § 80 Abs. 1 BAO hatte die die beschwerdeführende Partei treffenden Verpflichtungen - somit auch die Meldepflicht nach dem WiEReG - zu erfüllen. Aufgrund der Anmeldung bei FinanzOnline hätte er sich (bzw. hätten sich allfällige Mitarbeiter) auch mit den daraus resultierenden Konsequenzen (etwa Zustellung in die Databox) auseinanderzusetzen müssen.

Insbesondere in dem Zeitraum, in dem keine steuerliche Vertretung vorgelegen ist und somit die beschwerdeführende Partei erstmalig selber - ohne steuerliche Vertretung - mit FinanzOnline zu tun hatte (vgl. das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung und den damit übereinstimmenden Aktenvermerk vom , wonach sich der Geschäftsführer einmal Zugangsdaten beschafft und diese seiner damaligen steuerlichen Vertretung weitergleitet habe), hätte sich der Geschäftsführer mit den ihn bzw. die Gesellschaft treffenden Verpflichtungen beschäftigen müssen. Das Vorbringen der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung, dass die Überprüfung der beschwerdeführenden Partei längere Zeit in Anspruch genommen hätte, und die Meldeverpflichtung erst habe festgestellt werden müssen, vermag daran nichts zu ändern. Dass der Geschäftsführer, nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sich nicht bewusst ist, dass jährliche Meldungen abzugeben sind und trotz Teilnahme an FinanzOnline weiterhin davon ausgeht, dass ihm Informationen postalisch übermittelt werden, zeigt, dass eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem ihn bzw. die Gesellschaft treffenden Pflichten nicht (im ausreichendem Ausmaß) stattgefunden hat. Wie bereits zuvor ausgeführt, hätte er auch dafür Sorge tragen müssen, dass er nach Ende der Vollmacht des ursprünglichen Vertreters, die FinanzOnline Zugangsdaten zurückerlangt.

Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweck der Zwangsstrafe nicht in der Bestrafung einer Person, sondern darin besteht, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zur verhalten (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1). Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die bereits erfolgte Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000, -- im Jahr 2021 nicht zu einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Meldepflicht nach dem WiEReG und Befolgung der Meldepflicht im Jahr 2023 geführt hat.

Das Vorbringen, die belangte Behörde verhänge regelmäßig € 1.000, -- als Zwangsstrafe und lasse dies auf eine mangelnde bzw. fehlende Ermessensübung schließen, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zielführend. Auch wenn immer wieder oder auch ständig seitens der Finanzverwaltung zunächst € 1.000, -- als Zwangsstrafe angedroht bzw. verhängt werden, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass konkret im gegenständlichen Beschwerdefall die Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,- - jedenfalls als unangemessen ist und nicht mehr im Rahmen einer rechtmäßigen Ermessensübung liegt.

In Anbetracht dieser Ausführungen führen auch die Umstände, dass seit 2016 keine Änderung der Gesellschafterstruktur der beschwerdeführenden stattgefunden hat, dass die Androhung der Zwangsstrafe vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei tatsächlich nicht gelesen wurde, dass aufgrund der nunmehr erfolgten Organisation bei der neuen steuerlichen Vertretung davon auszugehen ist, dass die Meldepflichten in Zukunft (solange die Vertretungsbefugnis besteht) eingehalten werden und dass die beschwerdeführenden Partei lediglich über geringe Einkünfte bzw. negative verfügt (laut den KÖSt-Bescheiden für das Jahr 2022 € 6,497,42 und für das Jahr 2021 -3.078,16), nicht dazu, im Beschwerdefall die Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (bei einem grundsätzlichen Rahmen von bis zu € 5.000,--) als unangemessen zu beurteilen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. etwa , mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 9 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102053.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102053.2024

Fundstelle(n):
SAAAF-44219