Fahrzeugeinzelbesteuerung bei Geschäftsführer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes_A, nunmehr Finanzamt Österreich, vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung), Steuernummer Zahl_1, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
B.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A.) Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt_A, nunmehr Finanzamt Österreich, dem Beschwerdeführer ua. die für das Fahrzeug BMW 418d (Tag des Erwerbs sowie der ersten Inbetriebnahme ) festgesetzte Umsatzsteuer mit einem Betrag von 6.722,69 € vor.
In der gegen obigen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer ua. begründend vor, die Firma Unternehmen_A mit Sitz in deutscher_Ort_A sei Leasingnehmerin des BMW 418D Gran Coupe (Kennzeichen_A). Der Beschwerdeführer sei zu 100% Gesellschafter dieser Firma und als Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde ihm dieser PKW - neben einem zweiten Fahrzeug - als Firmenwagen für betriebliche Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnsitz und Firmensitz) zur Verfügung gestellt. Private Fahrten würden mit diesen Fahrzeugen nicht bzw. nur in minimalem Ausmaß durchgeführt werden. Da dem Beschwerdeführer die Dienstfahrzeuge nur für betriebliche - bzw. nur in seltenen Ausnahmefällen für private - Zwecke zur Verfügung stehen würden, liege die Verfügungsgewalt über den Einsatz der beiden Kraftfahrzeuge jedenfalls beim Unternehmen und sei dieses daher als Verwender anzusehen. Da der Sitz des Unternehmens in Deutschland liege, bestehe für beide Firmenfahrzeuge kein dauernder Standort im Inland und habe daher keine Zulassung im Inland zu erfolgen. Als Nachweis, dass die Fahrzeuge das Bundesgebiet regelmäßig verlassen würden und somit die Jahresfrist des § 79 KFG 1967 nie überschritten werde, würden für beide Kfz zahlreiche Tankbelege von deutschen Tankstellen aus dem Jahr 2016 vorgelegt werden. Der Tatbestand des Art. 1 Abs. 7 UStG (Fahrzeugeinzelbesteuerung), auf Basis dessen die Umsatzsteuer iHv 6.722,69 € vorgeschrieben werde, sei nicht erfüllt: Der geleaste BMW werde im Inland nur vorübergehend verwendet. Ein Verbringen zur bloß vorübergehenden Verwendung stelle gem. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. g UStG keine (fiktive) Lieferung dar. Mangels Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Verbringens des Fahrzeuges nach Österreich könne aber auch kein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb anfallen und sei somit keine Erwerbsteuer zu entrichten. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
Das Finanzamt_A begründete die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom ua. damit, nach den vorliegenden Vertragsgestaltungen sei das streitgegenständliche Fahrzeug als Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen und daher von einer Lieferung und nicht von einer sonstigen Leistung (Miete) auszugehen. Der Beschwerdeführer sei seit zumindest dem Jahr 2000 im Inland durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet und im Inland im Zusammenhang mit vier verschiedenen Unternehmen tätig. Auf ihn ist weder seit im Inland noch in Deutschland ein KFZ zum Verkehr zugelassen. Die Angabe, dass er im Inland keinen eigenen PKW verwende bzw. jenen seines Bruders ausleihen würde, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Im Schreiben vom habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass das gegenständliche KFZ im Wesentlichen von ihm verwendet werde und "nur ab und zu von einem Büropartner in Deutschland". Laut vorliegender Unterlagen verfüge die Unternehmen_A aber nur über den Beschwerdeführer als einzigen Mitarbeiter. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung am auch angegeben, dass nur er mit dem KFZ fahre. Wenig plausibel sei, dass auf einer derart kleinen Fläche der angemieteten Räumlichkeiten der Unternehmen_A in Deutschland (Fläche von 32,26 m²) ein KFZ-Handel und Handel mit Waren aller Art von nur einer Person, dem Beschwerdeführer, der im Inland mit vier weiteren Unternehmen in Verbindung stehe bzw. für diese tätig sei, betrieben werden könne. Letztlich beginne und ende jede Fahrt am Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland; dieser habe selbst angegeben, dass er über keinen Wohnsitz im Ausland verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge als alleiniger Geschäftsführer bzw. einziger Mitarbeiter der Unternehmen_A auch über die volle Verfügungsmacht über das gegenständliche KFZ und verwende dieses sowohl für private als auch geschäftliche Zwecke. Der einzige Ort, zu dem das gegenständliche KFZ bei einer Gesamtbetrachtung eine eindeutige Nahbeziehung aufweise, sei daher der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Inland. Bei der behaupteten Vermietung des streitgegenständlichen KFZ von 04/2016 bis einschließlich 07/2016 von der Unternehmen_A an das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers samt Verwendung von diesem im Inland könne von keiner unternehmerischen Nutzung des gegenständlichen KFZ durch die deutsche Gesellschaft ausgegangen werden. Auffällig sei, dass im dreimonatigen Zeitraum 04/2016 bis 06/2016 laut fortlaufenden Nummern nur sechs Ausgangsrechnungen von der Unternehmen_A ausgestellt worden wären bzw. drei Rechnungen von diesen sechs Rechnungen die KFZ-Vermietung (im Einflussbereich des Beschwerdeführers) betreffen würden. Zwischen dem und dürfte, abgesehen von der Mietabrechnung, überhaupt keine Ausgangsrechnung erstellt worden sein. Weiters sei festzuhalten, dass sich zwischen und laut vorgelegten Mietabrechnungen der Kilometerstand des streitgegenständlichen KFZ nicht geändert habe bzw. eine Änderung desselben in die Belege nicht eingetragen worden wäre, was die Beweiskraft dieser Belege weiter schmälere. Nachdem auch die Fahrten mit dem gegenständlichen KFZ vom Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) im Inland aus beginnen und enden würden, der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nur über einen Wohnsitz im Inland verfüge, zahlreiche polizeiliche Sichtungen des KFZ ab 01/2016 erfolgt seien und sich mehrere Unternehmen im Inland im Einflussbereich des Beschwerdeführers befinden würden, sei von einer dauerhaften Verwendung bzw. einem dauerhaften Verbrauch des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer im Inland auszugehen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass aufgrund eines sich im Inland befindlichen dauernden Standortes das KFZ im Inland zum Verkehr zugelassen hätte werden müssen. Das Vorliegen eines dauernden Standortes iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 sei auch für die Beurteilung des Ortes des Endverbrauches - und damit für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbes - maßgeblich. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Neufahrzeug iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 handle, sei im Inland somit jedenfalls ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb iSd Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 realisiert worden. Selbst wenn man der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung, aufgrund eines Verbringens zur vorübergehenden Verwendung iSd Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. g UStG liege keine (fiktive) innergemeinschaftliche Lieferung bzw. kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, folgen würde, wäre dennoch ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Beschwerdeführer im Inland realisiert worden. Eine vorübergehende Verwendung liege vor bei Verwendung eines Gegenstandes durch den Unternehmer während höchstens 24 Monaten, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstandes aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde (Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. g UStG 1994). Sei jedoch absehbar, dass diese Fristen überschritten werden, werde von Beginn an eine innergemeinschaftliche Verbringung und damit auch ein innergemeinschaftlicher Erwerb iSd Art. 1 Abs. 3 UStG 1994 verwirklicht. Nachdem der Leasingvertrag für einen Zeitraum von 36 Monaten abgeschlossen und das gegenständliche KFZ bereits ab dem Zeitraum 01/2016 in das Inland eingebracht worden seien, könne nicht von einer vorübergehenden Verwendung durch den Beschwerdeführer, der auch als Gesellschafter-Geschäftsführer die volle Verfügungsgewalt über das KFZ hätte, ausgegangen werden. Ein Vorsteuerabzug für einen PKW der Marke BMW, Type 418d komme aufgrund der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 im Inland nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer begehrte mit elektronischer Eingabe vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
B.) Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsbürger und seit mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, zuletzt an der Adresse Anschrift_A. Er verfügt im Ausland über keinen weiteren Wohnsitz (siehe ua. die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom sowie die Angaben in der Niederschrift vom ).
Der Beschwerdeführer ist ua. Alleingesellschafter (Gesellschaftsanteil 100%) und einziger Geschäftsführer der (deutschen) Unternehmen_A mit Sitz in deutsche_Anschrift, Geschäftszweig "Handel mit Waren aller Art, insbesondere Kraftfahrzeuge, Motorboote und Baumaschinen sowie deren Vermietung" (siehe ua. das Schreiben des Amtsgerichtes München vom sowie die Angaben in den Schreiben vom und ).
Die Unternehmen_A, deutscher_Ort_A, leaste bei der Unternehmen_B (Deutschland) das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke BMW, Type 418d, Fin_Nummer_1 (Vertragslaufzeit: 36 Monate), auf welche dieses auch am in Deutschland mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen_A (erst)zugelassen wurde (siehe ua. den Leasingvertrag_A sowie die Zulassungsbescheinigung vom ). Das Fahrzeug wurde im Jänner 2016 nach Österreich verbracht (siehe die am in Ort_A, Österreich, durchgeführte Fahrzeugkontrolle laut Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 KFG durch die Landespolizeidirektion Tirol vom ).
Die Unternehmen_A vermietete das gegenständliche Fahrzeug BMW, Kennzeichen_A, im Zeitraum April bis Juli 2016 an den Beschwerdeführer (siehe ua. die vorgelegten Rechnungen sowie die Angaben in den Schreiben vom ).
Der Beschwerdeführer verwendete im Jahr 2016 das Fahrzeug laut der vorgelegten, als "Fahrtenbuch" bezeichneten Unterlage überwiegend, im Zeitraum der Anmietung ausschließlich in Österreich (siehe das "Fahrtenbuch", welches im Zeitraum vom Jänner bis März und vom Oktober bis Dezember 2016 eine Nutzung von ca. 9.900 km in Österreich und von ca. 7.900 km außerhalb von Österreich ausweist sowie die Angaben in den Schreiben vom und ).
C.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.
D.) Rechtslage:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn (Z 1) ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat und (Z 2) der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört (dh. durch eine Privatperson), unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 (immer) innergemeinschaftlicher Erwerb. Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 sind nach Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994 motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Ein motorbetriebenes Landfahrzeug nach Abs. 8 Z 1 leg.cit. gilt nach Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dasselbe gilt ua., wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat (Z. 1 leg.cit.).
Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Verwendung befindet.
Steuerschuldner ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in den Fällen des Art. 1 der Erwerber. Nach Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 entsteht die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 am Tag des Erwerbs. Gemäß Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Gemäß Art 19 Abs. 1 Z 1 UStG ist Steuerschuldner des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber. Erwerber beim innergemeinschaftlichen Erwerb kann beim Erwerb neuer Fahrzeuge auch jede andere Person (Privatperson) sein. Erwerber ist dabei der Abnehmer der Lieferung, somit derjenige, dem die Lieferung zuzurechnen ist.
Nach Art. 20 Abs. 1 MwStSystRL gilt als "innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen" die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird. Richtlinienkonform setzt somit der innergemeinschaftliche Erwerb voraus, dass der Erwerber die Befähigung erlangt, wie ein wirtschaftlicher Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand verfügen zu können. Der Erwerb erfasst somit den Vorgang einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG 1994 aus dem Blickwinkel des Leistungsempfängers (vgl. Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG3, Rz. 13 zu Art. 1). Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht (§ 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017).
Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören ua. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten. Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird (). Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze des Autobesitzers im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Autobesitzers zu den in Frage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden ().
Fahrzeuge sind gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 "neu", wenn bei motorbetriebenen Landfahrzeugen iSd Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994 die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Die Betriebsdauer und die Betriebsleistung sind gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 im Zeitpunkt des Erwerbs zu prüfen.
E.) Erwägungen:
Im vorliegenden Fall steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Alleingesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer der Unternehmen_A ist, da die Gesellschaft letztlich in dessen (faktischen) Eigentum bzw. unter dessen ausdrücklicher alleiniger Kontrolle steht.
Die Unternehmen_A ist Leasingnehmerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges BMW Type 418d; das Fahrzeug ist auf die Gesellschaft zugelassen. Dem Beschwerdeführer als wirtschaftlichem Eigentümer der Unternehmen_A kommt damit auch die Befähigung zu, wie ein Eigentümer über das von der Gesellschaft geleaste Fahrzeug zu verfügen. In seiner Position als geschäftsführender Alleingesellschafter der Unternehmen_A verfügt nämlich ausschließlich der Beschwerdeführer allein über den BMW. Nachdem dem Beschwerdeführer sohin im vorliegenden Fall auch das wirtschaftliche Eigentum an dem gegenständlichen Fahrzeug zuzurechnen ist, schließt sich das Bundesfinanzgericht der Rechtsansicht der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid an, den Beschwerdeführer als Erwerber des Fahrzeuges iSd UStG zu qualifizieren.
An objektiven tatsächlichen Umständen steht auf Sachverhaltsebene fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges im Jänner 2016 seinen Wohnsitz ausschließlich in Österreich hatte. Das Fahrzeug wurde laut polizeilicher Feststellung im Jänner 2016 nach Österreich verbracht und laut eigener Aufzeichnungen des Beschwerdeführers im Inland überwiegend genutzt. In Abwägung dieser Umstände ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bei Lieferung des Fahrzeuges vom Endverbrauch (iSd Art. 3 Abs. 8 UStG 1994) bzw. der endgültigen und dauerhaften Verwendung des Fahrzeuges in Österreich auszugehen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am erstmalig zum Verkehr zugelassen. Es lag im Zeitpunkt des Erwerbes - von dem Beschwerdeführer auch nicht bestritten - ein Neufahrzeug gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 vor.
Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes eines Neufahrzeuges gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 wurde damit verwirklicht. Die Festsetzung der Umsatzsteuer im bekämpften Bescheide erfolgt daher zu Recht.
F.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung hing im Wesentlichen von den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles ab. Der Beschwerdefall betraf einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die Rechtsfolgen aus der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 1 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100617.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100617.2019
Fundstelle(n):
FAAAF-44206