Anspruch auf Familienbonus Plus nach § 33 Abs 3a Z 3 lit b - Familienhilfeberechtigte und der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer xx xxx/xxxx, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Stiefvater von 2 Kindern, die seine Partnerin in die Beziehung mitgebracht hat.
Für das Jahr 2021 wurde vom Bf. keine Familienbeihilfe für die beiden Stiefkinder bezogen.
Im Streitjahr 2021 hat die Kindesmutter ganzjährig die Familienbeihilfe für beide Kinder bezogen.
Der Bf. hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2021 somit keinen Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe.
Der Bf. ist selbst Unterhaltszahler für 1 Kind, aus einer früheren Beziehung, für das er 2021 den halben Familienbonus Plus beantragt hat. Dieser wurde in seiner Veranlagung berücksichtigt.
Am langte der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 elektronisch ein. Darin hat der Bf. für die beiden Stiefkinder jeweils den vollen Familienbonus Plus beantragt.
Die Erstveranlagung erfolgte am antragsgemäß. Es wurde der Familienbonus Plus wie beantragt gewährt.
Am erfolgte aufgrund eines rückwirkendes Ereignisses (Wiederaufnahmeverfahren beim Unterhaltszahler und leiblichen Kindsvater) beim Beschwerdeführer eine Bescheidänderung gem. § 295a BAO. Der Familienbonus Plus für die zwei Stiefkinder wurde vom Bf. zurückgefordert.
In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass der Familienbonus Plus für die Stiefkinder nicht berücksichtigt werden könne, da der Bf. nicht anspruchsberechtigt sei, weil nach den vorliegenden Daten für diese Kinder der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet wurde. Anspruchsberechtigt sei neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenbezieherin.
Dagegen wurde vom Bf. am fristgerecht Beschwerde erhoben und mit gleichen Datum stellte der Bf. einen rückwirkenden Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden Stiefkinder.
Dieser Antrag wurde für den Zeitraum März 2020 bis April 2023 mit Bescheid vom abgewiesen und in der Begründung darauf hingewiesen, dass für ein Monat die Familienbeihilfe nur einmal zu stehe (§ 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die Kindsmutter habe die Familienbeihilfe bereits bezogen. Wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Es kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 wurde am durch das Finanzamt abgewiesen, da unter den gegebenen Voraussetzungen im Streitjahr 2021 nur die familienbeihilfenbeziehende Kindsmutter sowie der unterhaltsverpflichtete leibl. Kindsvater Anspruch auf den Familienbonus Plus hatten. Aufgrund der Gesetzeslage war der Stiefvater 2021 nicht anspruchsberechtigt.
Am wurde der Vorlageantrag gegen den Bescheid vom fristgerecht mit der Begründung eingebracht, dass der Familienbonus Plus für die beiden Stiefkinder nicht berücksichtigt wurde, sowie dass sich der Familienbonus Plus bei seiner familienbeihilfenbeziehenden Partnerin nicht auswirke.
Vom Bf. wurde nunmehr die Berücksichtigung von jeweils einem halben Familienbonus Plus je Stiefkind für das Jahr 2021 begehrt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. lebte im Streitjahr 2021 mit seiner Ehefrau und deren zwei Kinder im gemeinsamen Haushalt. In dem Streitjahr wurde die Familienbeihilfe für die zwei Kinder von der Ehefrau des Bf. bezogen.
Das Finanzamt gewährte dem leiblichen Vater der beiden Kinder im Streitjahr den Unterhaltsabsetzbetrag, da dieser seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur aufrechten Ehe, zum gemeinsamen Haushalt sowie die Feststellungen zum Bezug der Familienbeihilfe durch die Ehefrau des Bf. und des Unterhaltsabsetzbetrages durch den leiblichen Vater für die zwei Kinder im Streitjahr 2021 ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig im vorliegenden Fall ist, ob dem Bf. für die zwei Stiefkinder der Familienbonus Plus zuzuerkennen ist oder nicht.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 über den Familienbonus Plus lautet (auszugsweise):
"3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
[…]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
[…]"
Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG ergibt sich, dass beim Bf. nur dann der Familienbonus Plus zu berücksichtigen ist, wenn für die beiden Stiefkinder im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht. Gemäß der Bestimmung des § 33 Abs.4 Z 3 EStG hat die Zuerkennung des monatlichen Unterhaltsabsetzbetrages unter anderem zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet. Steht ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, erfolgt keine Berücksichtigung beim (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten (; , RV/2101132/2020; Kanduth-Kristen in Jakom, EStG, 15. Aufl, 2022, § 33, Rz 36 mwN).
Der Bf. hat für beide Stiefkinder den halben Familienbonus Plus beantragt. Der Kindesvater, dem der Unterhaltsabsetzbetrag im Streitjahr zur Gänze zustand, hat den halben Familienbonus Plus in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2021 zu Recht geltend gemacht. Die Familienbeihilfenbezieherin ist im vorliegenden Fall die Kindesmutter, die Frau des Bf. Der Bf. selbst hatte im Jahr 2021 weder Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, noch bezog er Familienbeihilfe für seine beiden Stiefkinder.
Der Bf. stützt seinen Anspruch auf den Familienbonus Plus offenbar darauf, dass der Familienbonus Plus bei der Kindesmutter aufgrund der Höhe ihres Einkommens keine Auswirkung hat.
Diesbezüglich wird sachverhaltsmäßig festgestellt, dass dem leiblichen Kindesvater im Streitjahr 2021 sehr wohl, als gesetzlich Unterhaltsverpflichtetem für 12 Monate, für das gesamte Streitjahr 2021 der Unterhaltsabsetzbetrag zu stand und dieser dem Kindesvater auch vom Finanzamt bescheidmäßig im rechtskräftigen Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für 2021 zugesprochen wurde.
Daraus folgt weiters, dass der Familienbonus Plus für die zwei Kinder der Frau des Bf. nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG beim Bf. nicht zu berücksichtigen ist. Anspruchsberechtigt im vorliegenden Fall ist die Kindesmutter/Frau des Bf. als Familienbeihilfenbezieherin sowie der Kindesvater, der als Unterhaltsverpflichteter den Unterhalt geleistet hat. Ein Anspruch auf den Familienbonus Plus beim Bf. ist somit nicht gegeben.
Auch das Beschwerdevorbringen, dass der Anspruch bei der Kindsmutter als Familienbeihilfenberechtigte auf den Familienbonus Plus steuerlich keine Auswirkung hätte, kann dem Bf. nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gesetz (insbesondere § 33 Abs. 3a EStG) sieht nämlich auch keine Möglichkeit vor, den Anspruch der Frau des Bf. als Kindesmutter auf den Familienbonus Plus an ihren (Ehe-)Partner "abzutreten". Wie bereits oben dargestellt, ist laut Gesetz in den Monaten, in denen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, eine Berücksichtigung beim (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten nicht möglich. Da die Rechtslage diesbezüglich weder dem Finanzamt noch dem BFG einen Ermessensspielraum einräumt, konnte dem Bf. der Familienbonus Plus auch aus diesem Grunde nicht gewährt werden.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, da die strittige Frage in Einkommensteuergesetz eindeutig geregelt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102000.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102000.2024
Fundstelle(n):
VAAAF-44205