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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2025, RV/3100615/2019

überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes_A, nunmehr Finanzamt Österreich, vom
a) über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2016 und
b) über einen Verspätungszuschlag,
Steuernummer Zahl_1, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Normverbrauchsabgabe sowie des Verspätungszuschlages sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

B.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A.) Verfahrensgang:
A.1.) Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt_A, nunmehr Finanzamt Österreich, dem Beschwerdeführer die für das Fahrzeug BMW 418d festgesetzte Normverbrauchsabgabe mit einem Betrag von 1.044,54 € sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von 104,45 € vor. Mangels eingereichter Unterlagen ging die Abgabenbehörde davon aus, dass das Fahrzeug in Deutschland um einen Preis von 40.000,00 € inkl. 19% deutscher Mehrwertsteuer eingekauft worden sei. Der Verspätungszuschlag sei wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen.

In der gegen obigen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer ua. begründend vor, die Firma_A mit Sitz in Anschrift_B_Deutschland sei Leasingnehmerin des BMW 418D Gran Coupe (Kennzeichen X). Der Beschwerdeführer sei zu 100% Gesellschafter dieser Firma und als Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde ihm der BMW - neben einem zweiten Fahrzeug - als Firmenwagen für betriebliche Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnsitz und Firmensitz) zur Verfügung gestellt. Private Fahrten würden mit diesen Fahrzeugen nicht bzw. nur in minimalem Ausmaß durchgeführt werden. Da dem Beschwerdeführer die Dienstfahrzeuge nur für betriebliche - bzw. nur in seltenen Ausnahmefällen für private - Zwecke zur Verfügung stehen würden, liege die Verfügungsgewalt über den Einsatz der beiden Kraftfahrzeuge jedenfalls beim Unternehmen und sei dieses daher als Verwender anzusehen. Da der Sitz des Unternehmens in Deutschland liege, bestehe für beide Firmenfahrzeuge kein dauernder Standort im Inland und habe daher keine Zulassung im Inland zu erfolgen. Als Nachweis, dass die Fahrzeuge das Bundesgebiet regelmäßig verlassen würden und somit die Jahresfrist des § 79 KFG 1967 nie überschritten werde, würden für beide Kraftfahrzeuge zahlreiche Tankbelege von deutschen Tankstellen aus dem Jahr 2016 vorgelegt werden. Es sei daher keine Normverbrauchsabgabe zu entrichten.

Das Finanzamt_A beabsichtigte mit dem als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Schriftstück vom die Abweisung der Beschwerde, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht einbrachte.

A.2.) Nach Nachreichung von als "Fahrtenbücher" bezeichneten Aufzeichnungen (mit Schreiben vom ) führte die Abgabenbehörde im Schreiben vom ua. aus, das Fahrzeug der Marke BMW mit dem Kennzeichen X, welches seit auf die Firma_A in Deutschland zugelassen sei, sei von den Organen der Finanzpolizei am in Orrt_B, am und in Ort_C, am und in Ort_A gesichtet worden. Das vorlegte Fahrtenbuch beginne am mit 13 Kilometer und ende am mit 24.899 Kilometer. Es seien nur geschäftliche Fahrten festgehalten worden. Laut Fahrtenbuch seien alle aufgezeichneten Fahrten von Ort_A aus gestartet worden und würden alle in Ort_A enden. Laut Fahrtenbuch sei der Beschwerdeführer im Jahr 2016 gerundet 24.900 Kilometer mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren. Obig angeführte Fahrten seien abgesehen vom im Fahrtenbuch nicht enthalten. Teile man die im Fahrtenbuch angeführten Fahrten von insgesamt 17.922 Kilometern auf die gefahrenen Kilometer in Österreich und im Ausland (EU/EWR/Drittland) auf, sei ersichtlich, dass ca. 9.900 Kilometer auf österreichischem Boden und ca. 7.900 Kilometer auf ausländischem Boden gefahren worden seien. Somit sei das Fahrzeug nicht weitaus überwiegend im Ausland bewegt worden, daher gelte nach wie vor die Standortvermutung in Österreich. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen einzigen Wohnsitz in Österreich und es seien auch hier jegliche Fahrten von Österreich aus gestartet und beendet worden. Das gegenständliche Fahrzeug sei im Zeitraum April bis Juli 2016 von der Firma_A an den Beschwerdeführer vermietet worden. Die in diesem Zeitraum zurückgelegten 6.964 Kilometer seien im Fahrtenbuch nicht aufgezeichnet worden. Auch würden zur Gänze die Einträge zu den privat getätigten Fahrten durch den Beschwerdeführer, der zum streitgegenständlichen Zeitraum weder im Inland noch im Ausland ein auf sich privat zugelassenes Fahrzeug besessen habe, fehlen. Das streitgegenständliche Fahrzeug als auch der - im Eigentum der Firma_A stehende und vom Beschwerdeführer genutzte - Audi mit dem deutschen Kennzeichen Z seien laut den Fahrtenbüchern siebenmal am selben Tag bewegt worden (zum Teil unterschiedliche Strecken, zweimal selbe Strecke, alle ausgehend von Ort_A). Der Beschwerdeführer habe seit 2005 ein Beratungsunternehmen, dessen Geschäftssitz in Österreich sei, für welches er auch die beiden Fahrzeuge betrieblich verwende. Diese Fahrten seien in den Fahrtenbüchern nicht enthalten, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug nicht nur im Zeitraum 04-07/2016 für das Einzelunternehmen mit Sitz in Österreich verwendet habe. Zudem würden die Fahrzeuge auch für die Zwecke der Firma_B und der Firma_C benützt werden. Die Fahrten für diese Gesellschaften seien in den Fahrtenbüchern nicht enthalten. Die Fahrtenbücher seien weder übersichtlich noch fortlaufend sowie lückenlos geführt worden. Im Ergebnis sei somit vom Beschwerdeführer weiterhin kein Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG erbracht worden.

In Erwiderung obiger Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ua. vor, im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Geschäftsführer sei der Gegenbeweis zu erbringen, dass der dauernde Standort nicht im Inland gelegen sei. Dieser Gegenbeweis sei dann als erbracht anzusehen, wenn dargelegt werden könne, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen sei und keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug seitens des Dienstnehmers vorliege, somit die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug auch bei seiner Verwendung in Österreich nach wie vor im Ausland bleibe (vgl. BFG RV/4100514/2013). Gem. Rz 34 NoVAR 2008 seien die maßgeblichen Kriterien dafür zB die Möglichkeit der Privatnutzung, die Vorgabe von Dienstreisen sowie die tatsächliche Durchführung von Service, Garagierung und Reparaturen. Hinsichtlich der Kriterien der privaten Nutzung und Dienstreisen sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass beide Fahrzeuge fast ausschließlich für betriebliche Fahrten verwendet werden würden. Dies werde auch durch die Fahrtenaufzeichnungen belegt. Die Tatsache, dass die aufgezeichneten Fahrten fast ausschließlich vom und zum Wohnsitz geführt worden wären, könne dieser Einstufung nicht widersprechen, da die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls als betriebliche Fahrten einzustufen seien und diese Tätigkeit damit zweifelsfrei dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sei. Aus den vorgelegten Belegen sei ersichtlich, dass die Firma_A in Deutschland die Durchführung von Service und Reparaturen durchführen gelassen und auch die Kosten dafür getragen habe. Im Gesamtbild ergebe sich, dass die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge im fraglichen Zeitraum unstrittig bei der Firma_A gelegen und daher deren Sitz in deutschem Ort D als Standort anzusehen sei. Die Anzahl der im In- und Ausland gefahrenen Kilometer sei für diese Einstufung nicht relevant. Zur Behauptung des Finanzamtes_A, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom dezidiert angeführt habe, dass er kein Fahrtenbuch, aber Notizen führe, werde angemerkt, dass im diesbezüglichen Protokoll die Antwort "Ich mache mir Notizen, ob es sich dabei um ein Fahrtenbuch handelt, muss ich mit meinem Steuerberater in Deutschland abklären" festgehalten worden sei, wodurch die diesbezügliche Aussage des Finanzamtes sich als nicht korrekt erweise. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme zudem erklärt, dass sein überwiegender zeitlicher Aufenthalt in Deutschland sei, was auch wieder eindeutig darauf hinweise, dass auch die berufliche Tätigkeit überwiegend in Deutschland ausgeübt werde, was wiederum zur Folge habe, dass auch der überwiegende Standort der beiden Fahrzeuge in Deutschland liegen müsse.

A.3.) Nachdem das Bundesfinanzgericht die als "Beschwerdevorentscheidung" titulierte Erledigung des Finanzamtes vom als nicht rechtswirksam ergangen qualifizierte (mit Verständigung gemäß § 281a BAO vom ), wies das Finanzamt_A die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom neuerlich mit der Begründung ab, das Fahrzeug der Marke Audi S8 mit dem deutschen Kennzeichen Z sei zwischenzeitlich am auf die Firma_C, Ort_C, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, im Inland zum Verkehr (Wechselkennzeichen Y) zugelassen worden. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers liege unbestritten in Österreich (zumindest seit dem Jahr 2000 im Inland durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet; seit mit Hauptwohnsitz in Ort_A gemeldet; kein weiterer Wohnsitz im Ausland). Der Beschwerdeführer sei im Inland in Zusammenhang mit vier verschiedenen Unternehmen tätig; der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liege daher unstrittig auch im Inland. Seit sei auf den Beschwerdeführer im Inland kein Personenkraftwagen mehr zum Verkehr zugelassen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass er nach seinen Angaben im Inland keinen eigenen Personenkraftwagen verwende bzw. jenen seines Bruders ausleihe. Zudem sei auf ihn persönlich in Deutschland auch kein Fahrzeug zugelassen. Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter (100%)-Geschäftsführer der Firma_A mit Sitz in deutschem Ort D, welche die Zulassungsbesitzerin der beiden Fahrzeuge Audi S8 und BMW sei. Die Fahrzeuge würden (siehe die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme und im Schreiben vom ) im Wesentlichen vom Beschwerdeführer verwendet werden. Auch nach gängiger Verwaltungspraxis könne bei einem geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter davon ausgegangen werden, dass dieser selbst über das Fahrzeug verfügen könne. Bei einem von einer deutschen GmbH an ihren Geschäftsführer überlassenem Fahrzeug, dass dieser nicht nur für dienstliche Zwecke des Unternehmens, sondern auch für Privatfahrten und andere Dienstfahrten (für andere Unternehmen) ohne weitere Vorgaben verwenden könne, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Verwender des Fahrzeuges sei (). Laut den - nicht anzuerkennenden (weder übersichtlich noch fortlaufend sowie lückenlos geführten) - Fahrtenbüchern würden bei dem Audi S8 von insgesamt 16.032 Kilometern ca. 8.800 Kilometer auf österreichischem Boden und ca. 7.000 Kilometer auf ausländischem Boden sowie bei dem BMW von insgesamt 17.922 Kilometern ca. 9.900 Kilometer auf österreichischem Boden und ca. 7.900 Kilometer auf ausländischem Boden entfallen. Somit seien diese Fahrzeuge nicht weitaus überwiegend im Ausland bewegt worden, daher gelte nach wie vor die Standortvermutung in Österreich. Der BMW sei nach den vorgelegten Unterlagen im Zeitraum April bis Juli 2016 von der Firma_A an den Beschwerdeführer vermietet worden; im Fahrtenbuch würden hierzu jegliche Fahrten für die Monate 04-07/2016 sowie Einträge zu den privat getätigten Fahrten fehlen. Aus den vorgelegten Tankbelegen sei lediglich zu entnehmen, dass die Fahrzeuge unter anderem regelmäßig in Deutschland betankt worden seien. Dies zeige jedoch nur, dass die Fahrzeuge an diesen Tagen in Deutschland bewegt worden seien, würde aber keinen ausreichenden Gegenbeweis iSd. § 82 Abs. 8 KFG darstellen. Der Beschwerdeführer stehe in Zusammenhang mit vier Unternehmen im Inland. Die private Nutzung durch den 100%igen Gesellschafter-Geschäftsführer spreche für eine Verwendung durch den Geschäftsführer und nicht durch das Unternehmen in Deutschland. Bei einem Fahrzeug, das sowohl uneingeschränkt privat als auch betrieblich für mehrere verschiedene Unternehmen verfügt werde, liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Standort des Fahrzeuges am Hauptwohnsitz des Geschäftsführers, weil davon auszugehen sei, dass an diesem Ort über den Einsatz des Fahrzeuges entschieden werde. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers als Geschäftsführer liege unbestritten im Inland und die anderen vier Unternehmen würden sich alle im Inland befinden (der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und/oder Geschäftsführer bzw. betreibe ein Einzelunternehmen im Inland). Die Abgabenbehörde selbst müsse nicht das überwiegende Verwenden nachweisen. Bei einer von einer Gesellschaft eingeräumten Privatnutzungsmöglichkeit und des Einsatzes des Fahrzeuges auch für andere unternehmerische Tätigkeiten des Geschäftsführers führe ein - wie im gegenständlichen Fall - vorliegender Wohnsitz des Geschäftsführers dazu, dass die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 für das Inland greife; auf die Kostentragung durch das Unternehmen komme es dabei nicht an. Der Beschwerdeführer habe keinen ausreichenden Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erbracht. Jede Fahrt mit dem jeweiligen Fahrzeug starte bzw. ende am Wohnsitz des Beschwerdeführers. Dieser führe selbst an, dass er keinen Wohnsitz im Ausland habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer und Mitarbeiter der Firma_A die volle Verfügungsmacht über die Fahrzeuge und verwende diese sowohl für private als auch geschäftliche Zwecke. Weiters sei der Beschwerdeführer in vier weiteren Gesellschaften im Inland tätig. Der einzige Ort, zu dem die Fahrzeuge bei einer Gesamtbetrachtung eine eindeutige Nahebeziehung aufweisen würden, sei der Wohnsitz/Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Ort_A. Die NOVA für das Fahrzeug Audi S8 sei in Österreich bereits abgeführt worden, weshalb lediglich für das Fahrzeug der Marke BMW, Kennzeichen X, die NoVA festzusetzen sei. Die Bemessungsgrundlage für die NoVA-Berechnung im Erstbescheid sei an Hand der EUROTAX-Bewertung ermittelt worden, da vom Beschwerdeführer betreffend dem Fahrzeug keine Unterlagen vorgelegt worden wären. Im Zuge der Beschwerde sei der Zulassungsschein und der Leasingvertrag vorgelegt worden, aus welchem zu erkennen sei, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vertragsschließung einen Gesamtwert (Vertragswert) von € 44.060,00 inkl. dt. Mehrwertsteuer gehabt habe, weshalb die Berechnung dementsprechend anzupassen und die NoVA mit € 1.181,01 festzusetzen sei. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Höhe der NoVA werde entsprechend im Spruch abgeändert. Bei der Verhängung des Verspätungszuschlages sei bei der Ermessensübung insbesondere der Grad des Verschuldens der Abgabepflichtigen, das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erreichten finanziellen Vorteiles, der Umstand, ob der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt säumig gewesen sei, die Neigung des Abgabepflichtigen zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten sowie die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Da von diesen Kriterien sowohl das Ausmaß der Fristüberschreitung als auch die Höhe des erlangten finanziellen Vorteils und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlage, sei die Festsetzung des Verspätungszuschlages im durchgeführten Ausmaß aufrechtzuerhalten.

Der Beschwerdeführer begehrte mit elektronischer Eingabe vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

B.) Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsbürger und seit mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, zuletzt an der Adresse Anschrift_A. Er verfügt im Ausland über keinen weiteren Wohnsitz (siehe ua. die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom , die Angaben in der Niederschrift vom sowie die vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom ).

Auf den Beschwerdeführer war ab weder im Inland noch in Deutschland ein Fahrzeug zugelassen (siehe Auskunft aus dem KFZ-Zentralregister sowie die vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom ).

Der Beschwerdeführer betreibt als Vermögensberater ein Einzelunternehmen (die Tätigkeit "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gem. § 94 Z 76 GewO 1994" wurde mit Datum_1 angemeldet, bei der SVA seit Datum_2 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet).
Des weiteren ist/war er
a) Gesellschafter (Gesellschaftsanteil 50%) der Firma_D mit Sitz in Anschrift_D, Geschäftszweig "Ankauf und Vermietung von Liegenschaften" (siehe Firmenbuchauszug zu FN-D vom ),
b) bis Geschäftsführer bei der Firma_B mit Sitz in Anschrift_B, Geschäftszweig "Ankauf von Liegenschaften aller Art", Gesellschafter Firma_D und Firma_E (siehe Firmenbuchauszug zu FN_B vom ),
c) Gesellschafter (Gesellschaftsanteil 51%; weiterer Gesellschafter ist die Firma_A, Gesellschaftsanteil 49%) und Geschäftsführer der Firma_C mit Sitz in Anschrift_C, Geschäftszweig "Ankauf von Liegenschaften aller Art für Vermietung und Verpachtung" (siehe Firmenbuchauszug zu FN_C vom ),
d) Alleingesellschafter (Gesellschaftsanteil 100%) und einziger Geschäftsführer der (deutschen) Firma_A mit Sitz in Anschrift_F, Geschäftszweig "Handel mit Waren aller Art, insbesondere Kraftfahrzeuge, Motorboote und Baumaschinen sowie deren Vermietung" (siehe das Schreiben des Amtsgerichtes_A vom ),
(siehe ua. auch die Angaben in den Schreiben vom und sowie die vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom ).

Die Firma_A war im Jahr 2016
a) Eigentümerin des Fahrzeuges Audi S 8 mit dem amtlichen Kennzeichen Z und
b) Leasingnehmerin des Fahrzeuges BMW 418D Gran Coupe mit dem amtlichen Kennzeichen X
(siehe ua. die vorliegenden Zulassungsbescheinigungen, die Angaben in den Schreiben vom und sowie die vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom ).

Die Firma_A vermietete das Fahrzeug BMW, Kennzeichen X, im Zeitraum April bis Juli 2016 an den Beschwerdeführer (siehe ua. die vorgelegten Rechnungen, die Angaben in dem Schreiben vom sowie die vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom ).

Der Beschwerdeführer verwendete im Jahr 2016 beide Fahrzeuge überwiegend in Österreich (siehe die als "Fahrtenbücher" bezeichneten Unterlagen, welche für den Audi S8 eine ganzjährliche Nutzung von ca. 8.800 km in Österreich und von ca. 7.000 außerhalb von Österreich sowie für den BMW im Zeitraum vom Jänner bis März und vom Oktober bis Dezember 2016 eine Nutzung von ca. 9.900 km in Österreich und von ca. 7.900 km außerhalb von Österreich ausweisen, die Angaben in den Schreiben vom und sowie die vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom ).

C.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

D.) Rechtslage:
D.1.) Normverbrauchsabgabe:
Gemäß § 1 Z 3 lit a NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

Gemäß § 1 Z 3 lit b NoVAG 1991 gilt als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Das KFG oder das NoVAG enthält keine Regelung darüber, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa 9 Ob A 150/00z).

Der , entschieden, dass die Verfügungsgewalt das wesentliche Kriterium der Haltereigenschaft ist und es dabei darauf ankommt, wer tatsächlich bestimmen kann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen werden soll. Die Verfügungsgewalt korreliere mit der Möglichkeit der Gefahrenabwendung. Auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug komme es dabei ebenso wenig an wie darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen sei oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung sei. Maßgeblich sei nur, dass der Halter in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegt bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Inland ("Standortvermutung"), welcher allerdings mittels Gegenbeweises widerlegbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (). Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (; ).

Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges. Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde. Den Verwender, der einen Gegenbeweis erbringt, trifft dementsprechend die Beweisvorsorgepflicht. Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Glaubhaftmachung. Der Verwender hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat und von sich aus Beweise anzubieten (vgl. Haller, NoVAG, § 1 Tz 127ff mit der dort zitierten Rechtsprechung).

Der Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensinteressen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

D.2.) Verspätungszuschlag:
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen.

Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar ().

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass der Abgabepflichtige die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält bzw. die fälligen Abgaben nicht entrichtet und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt eine Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 135 Tz 4, 10; ; , 0037; ).

Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits mehrfach ausgesprochen (), dass Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden.

E.) Erwägungen:
E.1.) Normverbrauchsabgabe:
E.1.a) In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, wer Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges BMW ist und an welchem Ort diese Person ihren Hauptwohnsitz hat. Sollte kein Hauptwohnsitz im Inland bestehen, findet § 79 KFG 1967 Anwendung. Liegt jedoch ein Hauptwohnsitz im Inland vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden.

Auch wenn das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke BMW seit auf die Firma_A, Deutschland, zugelassen ist, kommt dem Beschwerdeführer die alleinige Verfügungsgewalt hierüber zu. Der Beschwerdeführer ist (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma_A und verwendete im Jahr 2016 ausschließlich das Fahrzeug. Weitere Personen hatten zu dem Fahrzeug keinen Zugang; die behauptete allfällige vereinzelte Nutzung durch einen nicht näher genannten Büropartner wurde nicht belegt bzw. glaubhaft gemacht (siehe ua. die Angaben in der Niederschrift vom sowie die Angaben im Schreiben vom ). Diese Feststellung trifft zudem auch für den Zeitraum der Anmietung des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer (April bis Juli 2016) zu. Nachdem die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm wäre abgesehen von den betrieblichen Fahrten keine Verfügungsmacht über das Fahrzeug zugekommen, nicht durch zweckdienliche Unterlagen glaubhaft gemacht, sondern vielmehr durch die eingestandenen privaten Nutzungen des Fahrzeuges widerlegt wurde, ist dieser im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua. ) als Verwender des Fahrzeuges anzusehen. Der Beschwerdeführer hat dieses im Inland verwendet und konnte als (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma_A bzw. Fahrzeugmieter aufgrund seiner alleinigen Verfügungsmacht jederzeit frei über den Einsatz des Fahrzeuges entscheiden.

Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers liegt - unstrittig - in Österreich, weshalb auch in weiterer Folge § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden ist.

E.1.b) Wegen dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers als Verwender in Österreich gilt die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, dass das gegenständliche Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Fahrzeug seit Jänner 2016 im Inland verwendet. Der Beschwerdeführer konnte keine weitaus überwiegende bzw. nicht einmal eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland nachweisen, zumal auch die vorgelegten, als Fahrtenbuch bezeichneten Unterlagen lediglich eine überwiegende Nutzung des Fahrzeuges im Inland belegen. Zudem konnte das Fahrzeug auch keinem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden; dies auch deshalb, da alle ausgewiesenen Fahrten am österreichischen Wohnsitz in Ort_A (bzw. in Ort_C) starteten bzw. endeten. Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 wurde somit nicht erbracht.

E.1.c) Nachdem die Abgabenbehörde erst im Beschwerdeverfahren Kenntnis von der tatsächlichen Höhe der Bemessungsgrundlage für die NoVA-Berechnung erlangt hat, wurde diese in der Beschwerdevorentscheidung vom dementsprechend angepasst und die NoVA mit € 1.181,01 festgesetzt. Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen diese Berechnung keine Einwendungen, zumal diese vom Beschwerdeführer auch der Höhe nach nicht bekämpft wurde.

E.2.) Verspätungszuschlag:
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Hauptwohnsitz wohnhaft ist und auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, hat er davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischen Kennzeichen zu fahren. Die Nichtabgabe der entsprechenden Abgabenerklärungen bzw. die Nichtentrichtung der Abgaben ist damit nach § 135 BAO nicht entschuldbar.

Das Finanzamt hat daher in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens dem Beschwerdeführer zu Recht einen Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. Der Prozentsatz des Zuschlages ist vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Normverbrauchsabgabe nicht zeitgerecht entrichtet wurde, wird die Verhängung des Verspätungszuschlages als sachgerecht erachtet.

Nachdem die Abgabenbehörde erstmals in der Beschwerdevorentscheidung vom die tatsächlich zutreffende Höhe der NoVA mit € 1.181,01 festsetzen konnte, war in dieser auch die Höhe des Verspätungszuschlages entsprechend neu festzusetzen. Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen diese Berechnung keine Einwendungen, zumal diese vom Beschwerdeführer auch der Höhe nach nicht bekämpft wurde.

E.3.) Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Normverbrauchsabgabe sowie des Verspätungszuschlages sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

F.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100615.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100615.2019

Fundstelle(n):
LAAAF-44204