TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2025, RV/5100275/2024

Frühestmöglicher Beginn eines Studiums nach Ableistung des Präsenzdienstes; Kleinkinder-Schilehrerausbildung als Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff: ***OB***, mit dem der Antrag gemäß § 299 BAO vom auf Aufhebung des Bescheides vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume April 2019 bis September 2020 und April 2021 bis Juni 2021 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und des § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 5.053,50 Euro, welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihren Sohn, ***K.***, VNR: ***1***, für die Zeiträume April 2019 bis September 2020 und April 2021 bis Juni 2021 bezogen hatte, zurück.
Das Finanzamt führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass im Zeitraum 4/2019 bis 2/2020 kein Nachweis vorliege, welches Studium angestrebt worden sei bzw. für welches Studium eine Anmeldung erfolgt sei.
Die Ausbildung zum Kinderschilehrer im Dezember 2019 stelle keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar.
Bei der Aufnahmeprüfung zum Lehramtsstudium im Zeitraum 03/2020 bis 09/2020 handle es sich nicht um eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967, da einer Berufsausbildung vorangegangene Schritte für sich alleine keine Berufsausbildung darstellen würden und der Beginn des Lehramtsstudiums nicht zum frühestmöglichen Zeitraum erfolgt sei.
Laut vorliegenden Unterlagen sei ab März 2021 von keinem ernsthaften und zielstrebigen Studium auszugehen.
Für März 2021 bestehe aufgrund der Covid-19- Krise im Zusammenhang mit § 15 FLAG1967 unabhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem am beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom gemäß § 299 BAO, da sich der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Begründet werde die Rückforderung damit, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichgesetz nicht erfüllt seien. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Sohn der Antragstellerin im gegenständlichen Zeitraum mehrere Einrichtungen nach § 3 Studienförderungsgesetz besucht habe, nämlich die Universitäten in Salzburg, Linz und Graz und dort auch als ordentlicher Student gemeldet gewesen sei. Weiters falle der Rückforderungszeitraum von April 2019 bis Juni 2021 auch in die Zeit der Corona-Pandemie und handle es sich hierbei genau um jenen Zeitraum, in dem auch auf den Universitäten Prüfungen und Lehrveranstaltungen ausgefallen seien.
Dies habe zur Folge gehabt, dass es zu einer Überschreitung der Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester gekommen sei. Es sei allerdings in diesem Zusammenhang dann eine Lösung mit dem Finanzministerium gefunden worden, sodass das Sommersemester 2020 als neutrales Semester gewertet worden sei, was wiederum bedeute, dass sich die Anspruchsdauer für die Beihilfe eben um dieses eine Semester verlängert habe.
Aus den bisherigen vorgelegten Urkunden gehe hervor, dass der Sohn der Antragstellerin nach seiner Matura bis Ende März beim Bundesheer gewesen sei und nach dieser Zeit, da er keinen Platz für ein Studium 2019 bekommen habe, eine Ausbildung als Kinderschilehrer absolviert habe und in diesem Zusammenhang auch im Winter 2019/2020 in einer Wintersportschule ein Praktikum absolviert habe. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Schreiben des Finanzamtes vom zu verweisen aus dem hervorgehe, dass der Bezug der Familienbeihilfe aufgrund der Covid 19-Krise bis einschließlich März 2021 verlängert worden sei.
Weiters gehe auch aus dem bisherigen Akteninhalt hervor, dass auch vom Finanzamt selber die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe auch für den nun rückgeforderten Zeitraum geprüft und auch bestätigt worden seien. Somit sei nicht nachvollziehbar, warum auf einmal die Voraussetzungen nicht hätten vorliegen sollen, wenn doch die Antragstellerin immer alle Unterlagen dem Finanzamt übermittelt habe. So habe die Antragstellerin für ihren Sohn immer die Studienerfolgsnachweise sowie auch die Studienblätter entsprechend vorgelegt und sei daher nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die gegenständlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.
Die Antragstellerin habe die vom Finanzamt geforderten Unterlagen zunächst in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen. Da sie dann vom Finanzamt eine Verständigung bekommen habe, dass die geforderten Unterlagen noch nicht eingelangt seien, habe dann die Antragstellerin alle Unterlagen noch einmal zusammengesucht und persönlich dem Finanzamt überreicht und sich dies auch mit Stempel bestätigen lassen.
All dies zeige, dass gegenständlicher Bescheid vom mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei und daher zu Unrecht erlassen worden sei, da wesentliche Urkunden nicht beachtet worden seien.
Dies bedeute zudem, dass der gegenständliche Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt sei, um darüber hier tatsächlich abschließend entscheiden zu können. Dies habe zur Folge, dass der Inhalt des vorliegenden Bescheides nicht richtig sei (VwGH Ra 2017/13/0009).
Aus den persönlich beim Finanzamt abgegebenen Unterlagen, welche vom Finanzamt auch mit Eingangsstempel versehen worden seien, ergebe sich, dass die Antragstellerin alle notwendigen Unterlagen vorgelegt habe, um den gegenständlichen Sachverhalt abschließend klären zu können.
Aus diesen Unterlagen ergebe sich eben, dass der Sohn der Antragstellerin im gegenständlichen Zeitraum sehr wohl als ordentlicher Student gemeldet gewesen sei bzw. auch eine Berufsausbildung als Schilehrer absolviert habe, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hier als Berufsausbildung zu werten sei, da dem Sohn der Antragstellerin mit dieser Ausbildung all jene Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden seien, welche für die Ausübung des Berufes als Schilehrer notwendig seien (VwGH 2007/15/005; mwa).
Hinsichtlich der Tatsache, dass sich auch aus den vorgelegten und dem Finanzamt auch persönlich überreichten Unterlagen ergebe, dass der Sohn der Antragstellerin im gegenständlichen Zeitraum auch als ordentlicher Student gemeldet gewesen sei, werde hier von der Behörde übersehen, dass aufgrund der damaligen COVID-Situation und der daraus resultierenden Sperre mancher Universitäten, sodass keine Vorlesungen bzw. Lehrveranstaltungen hätten abgehalten werden können, damals in Abklärung mit dem Finanzministerium eine Lösung dahingehend gefunden worden sei, dass das Sommersemester 2020 als neutrales Semester gewertet worden sei, was zur Folge habe, dass etwaige Beihilfen auch für dieses Semester weiter gewährt worden seien.
Da auch auf diesen Umstand hier nicht eingegangen worden sei, zeige dies, dass gegenständlicher Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden sei und sich damit die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides ergebe.

Die Bf. brachte im Zuge der Antragstellung folgende Unterlagen in Vorlage:
./A Reife- und Diplomprüfungszeugnis für das Schuljahr 2017/2018
./B Schreiben der belangten Behörde vom inklusive ausgefüllter Beilage Beih 100
./C Schreiben der belangten Behörde vom
./D Bestätigung über den Präsenzdienst
./E Schreiben der belangten Behörde vom
./F Bestätigung über die abgeschlossene Ausbildung zum Schilehrer vom
./G Registrierungsbestätigung für das Studium Lehramt vom inklusive beigelegter Zahlungsbestätigung für das Aufnahmeverfahren
./H Zeitungsartikel
./I Teilnahmebestätigung des Online Assessments vom inklusive Mail über den Wegfall des Moduls B
./J Mail vom über den Studienbeginn
./K Bestätigung über die abgelegten Vorlesungen des Wintersemesters 2020/2021
./L Schreiben der belangten Behörde vom
./M Schreiben der belangten Behörde vom
./N Bestätigung über die Abmeldung des Studiums vom inklusive Studienblatt und Studienzeitbestätigung
./O Bestätigung über den Studienerfolg vom
./P Schreiben der belangten Behörde vom
./Q Antwortschreiben der Revisionswerberin auf das Schreiben vom
./R Schreiben der belangten Behörde vom
./S Rückforderungsbescheid der belangten Behörde vom
./T Antwortschreiben der Revisionswerberin vom
./U Schreiben der Revisionswerberin vom inklusive beigelegter angeforderter Unterlagen
./V Zahlungsaufforderung der belangten Behörde vom
./W Beschwerde der Revisionswerberin vom
./X Bescheid der belangten Behörde vom
./Y Schreiben der belangten Behörde vom inklusive Buchungsmitteilung
./Z Beschwerde der Revisionswerberin vom

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf. auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ab, da der Spruch des Bescheides vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag keine Unrichtigkeit aufweise.
Für die Zeiträume zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn der Berufsausbildung könne eine Anspruchsberechtigung nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 gestützt werden, da Angaben oder Nachweise, welches Studium angestrebt worden sei, für den Zeitraum 04/2019 bis 02/2020 nicht vorliegen würden.
Das Aufnahmeverfahren für das Lehramtsstudium stelle keine Berufsausbildung dar, weshalb auch für den Zeitraum 03/2020 bis 09/2020 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Aufgrund der geringen zeitlichen Intensität könne auch bei der Absolvierung des Kleinkinder-Schilehrerkurses nicht von einer Berufsausbildung iSd des FLAG 1967 gesprochen werden.
Für das Wintersemester 2020/21 (10/2020 bis 02/2021) sei die Familienbeihilfe aufgrund des Studiums und nachfolgend für den Zeitraum 03/2021 aufgrund der COVID-Sonderregelung des § 15 FLAG 1967 gewährt worden.
Die Rückforderung für die Zeiträume 04/2021 bis 06/2021 sei zu Recht erfolgt, da sich das Kind der Bf. nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom .
Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Die belangte Behörde begründe ihre Abweisung damit, dass bei der Ausbildung zum Kinderschilehrer aufgrund der geringen Ausbildungsintensität von keiner Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gesprochen werden könne.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt werde. Für die Qualifikation als Berufsausbildung sei nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen seien, sei essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liege daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben sei. In diesem Sinne werde weiters darauf hingewiesen, dass das Ziel einer Berufsausbildung die Erwerbung fachlicher Qualifikation sei, so wie es die Ausbildung zum Schilehrer definitiv sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe zum Abschluss seiner Ausbildung eine Prüfung mit Erfolg abgelegt und gehe auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unter der GZ 2007/15/0050 hervor, dass das Ablegen von Prüfungen ein essenzieller Bestandteil einer Berufsausbildung sei. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/15/0076, führe dieser aus, dass unter den Begriff der Berufsausbildung alle Arten von schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen würden, welche erforderliches Wissen für einen konkreten Arbeitsplatz für die Zukunft vermitteln würden. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe im Dezember 2019 eine Ausbildung zum Schilehrer erfolgreich absolviert und sei ihm im Rahmen dieser Ausbildung das erforderliche Wissen für den konkreten Arbeitsplatz als Schilehrer vermittelt worden. Bei der Ausbildung zum Schilehrer handle es sich zudem um einen Kurs und habe der Sohn der Bf. somit die Anforderungen nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ. 2006/15/0076 erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , 2006/15/0080, zudem ausgeführt, dass eine Berufsausbildung ihren Abschluss mit Beginn der Ausübung des zuvor erlernten Berufes finde. Der Sohn der Bf. habe nach erfolgter Berufsausbildung zum Schilehrer diesen Beruf im Winter 2019/2020, folglich noch im selben Zeitraum, ausgeübt und habe demnach die Ausbildung auch unter Berücksichtigung dieses Erkenntnisses erfolgreich abgeschlossen. Die weitere Argumentation der belangten Behörde, dass die Ausbildung zum Schilehrer aufgrund der nur einwöchigen Dauer keine Ausbildung iSd §2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstelle, sei ebenfalls verfehlt, habe doch dieser Kurs eine zeitliche Dauer von mindestens 30 Wochenstunden gehabt. Somit sei das Argument der belangten Behörde, dass es sich bei der Ausbildung zum Schilehrer um keine Ausbildung handle, nicht nachvollziehbar.

Der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich nach Beendigung seines Präsenzdienstes Ende März 2019 dem Auswahlverfahren um einen Studienplatz für das Lehramt Sport, Geographie und Italienisch beworben, um im Herbstsemester studieren zu können. Aufgrund dieses Auswahlverfahrens habe der Sohn der Beschwerdeführerin, dann im Juni 2019 einen Aufnahmetest gemacht. Nach Absolvierung dieses Aufnahmetests sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er keinen Studienplatz erhalte. Da nun der Sohn der Beschwerdeführerin ins Auge gefasst habe, im März 2020 mit dem Studium zu beginnen, da ihm für das Semester 3/2020 ein Studienplatz zugeteilt worden sei, habe dieser dann in der Zwischenzeit die Ausbildung zum Schilehrer absolviert und anschließend auch den gesamten Winter diese Tätigkeit ausgeübt. Leider habe der Sohn der Beschwerdeführerin das Studium aufgrund der damaligen COVID-Situation nicht wie beabsichtigt im März 2020 beginnen können. Die Beschwerdeführerin habe von der Universität Innsbruck telefonisch die Mitteilung erhalten, dass aufgrund der damaligen COVID-Situation keine Lehrveranstaltungen abgehalten würden. Aufgrund dieser Mitteilung habe die Beschwerdeführerin den Sohn an der Universität Salzburg angemeldet, allerdings nur für Geographie und Italienisch, nicht allerdings auch für Sport, da dies aufgrund der damaligen COVID-Situation nicht möglich gewesen sei. Aufgrund dieser Anmeldung in Salzburg habe dann der Sohn der Beschwerdeführerin das Wintersemester 2020/2021 von Oktober 2020 bis Februar 2021 in Salzburg absolviert. Die in diesem Zeitraum besuchten Lehrveranstaltung seien großteils online abgehalten worden.

Weiters sei im Rückforderungsbescheid angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von April bis Juni 2021 ebenfalls Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen habe. Der Sohn habe mit ein Gewerbe angemeldet, welches am wieder zurückgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe noch im März 2021 die von ihrem Sohn angemeldete Selbstständigkeit dem Finanzamt mitgeteilt. Aufgrund dieser Mitteilung habe die Beschwerdeführerin eine Nachricht von der belangten Behörde erhalten, aus der hervorgehe, dass ab März 2021 der Anspruch auf Familienbeihilfe wegfalle. Seit Beginn der Selbstständigkeit des Sohnes habe die Beschwerdeführerin keine Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag mehr erhalten. Seit der Beendigung der Selbstständigkeit des Sohnes sei dieser unselbstständig erwerbstätig.
Die Beschwerdeführerin sei regelmäßig von der belangten Behörde aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, um zu überprüfen, ob ihr für ihren Sohn die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag weiter zustehe. Dazu habe die Beschwerdeführerin ein Formular ausgefüllt und mit den geforderten Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt. Aufgrund der überreichten Unterlagen sei der Beschwerdeführerin wiederum mitgeteilt worden, dass ihr ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren Sohn weiter zustehe. Aus den Mitteilungen von der belangten Behörde gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe für ihren Sohn grundsätzlich bis Juni 2021 gewährt worden sei. Da, wie bereits ausgeführt, der Sohn mit März 2021 selbstständig tätig gewesen sei, sei es zu einer Beendigung des Anspruchs auf Familienbeihilfe mit März 2021 gekommen. Somit sei nicht nachvollziehbar, warum auf einmal zu viel Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt worden sei, wenn doch fortlaufend eine Überprüfung des Bezuges stattgefunden habe und diese ergeben habe, dass der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht bestehe.

Die Bf. brachte im Zuge der Beschwerdeerhebung folgende Unterlagen in Vorlage:
./AA E-Mail vom
./AB E-Mail vom
./AC E-Mail vom
./ AD Registrierungsbestätigung
./ AE Ausbildungsbeschreibung Kinderskilehrer
./AF Ausbildungs- und Prüfungsordnung Schilehrerverband
./AG Gewerbeanmeldung
./AH Zurücklegung Gewerbe
./AI Mitteilung über Wegfall der Familienbeihilfe ab März 2021
./AJ Aufforderung zur Überprüfung
./AK Formular zur Überprüfung
./AL div. Mitteilungen über neuerlichen Bezug der Familienbeihilfe

Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Darin heißt es im Wesentlichen:
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung sei dazu auszuführen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin erst im Sommersemester 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Studienplatz teilnehmen habe können, da er die Matura im Juni 2018 nicht positiv abgeschlossen habe und sich daher einer Nachprüfung unterziehen habe müssen. Ein positiver Maturaabschluss sei allerdings Grundvoraussetzung für eine positive Anmeldung.
Daraus ergebe sich, dass der früheste Termin für eine Anmeldung erst im Juni 2019 möglich gewesen sei. Da ein Lehramtsstudium mit Sport sehr gefragt sei, gebe es auch nur eine begrenzte Aufnahmezahl, wobei bei der Aufnahme auch die Bundesländergrenzen berücksichtigt würden. Somit habe sich der Sohn der Beschwerdeführerin erst am für das allgemeine Aufnahmeverfahren hinsichtlich des von ihm beabsichtigten Lehramtsstudiums registrieren lassen können. Weiters habe der Sohn der Beschwerdeführerin dann am ein E-Mail erhalten, aus dem hervorgehe, dass der computerunterstützte Persönlichkeitstest für das Studium aufgrund der aktuellen COVID-Situation nicht durchgeführt werde.

Hinsichtlich der in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Skilehrerausbildung stelle dies sehr wohl eine Berufsausbildung dar, zumal diese Ausbildung notwendig sei, um überhaupt den Beruf als Kinderschilehrer ausüben zu können. Die Beschäftigung bei der Schischule sei notwendig gewesen, damit der Sohn der Beschwerdeführerin auch Versicherungsschutz habe. Weiters würden die Schilehrer von Schischulinspektoren kontrolliert und müssten diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechend angemeldet sein und auch einen Berechtigungsausweis vorzeigen können, um zu belegen, dass sie für die Ausübung dieses Berufes die notwendige Ausbildung positiv absolviert hätten.
Weiters sei auch nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde nun die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurückfordere, wenn doch fortlaufend der Bezug immer vom Finanzamt überprüft worden sei und immer für korrekt befunden worden sei, sodass der Bezug immer auch weitergewährt worden sei.

Die Bf. brachte im Zuge des Vorlageantrages folgende Unterlagen in Vorlage:
./AA E-Mail vom
./AB Registrierungsbestätigung
./AC E-Mail vom
./AD E-Mail vom
./AE Bestätigung des Studienerfolges

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde die Bf. mit Beschluss vom ersucht, darzulegen, weshalb ihr Sohn das im Wintersemester 2020/21 tatsächlich begonnene Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), UF Geographie und Wirtschaft, UF Italienisch" nicht bereits mit dem Wintersemester 2019/20 beginnen hätte können.

Die Bf. äußerte sich dazu wie folgt (Eingabe vom ):
Der Sohn der Beschwerdeführerin habe im Sommer 2018 seine Matura abgelegt. Da er allerdings in Mathematik bei der Matura negativ gewesen sei, habe er die Matura nicht positiv abschließen können. Aus diesem Grund habe ihr Sohn im Oktober 2018 zur Nachprüfung antreten müssen. Der Termin im Oktober 2018 sei der erste Nachprüfungstermin gewesen. Hätte der Sohn bei diesem Termin wieder nicht positiv bestanden, so wäre der nächste Termin im Frühjahr 2019 gewesen. Da der Sohn der Bf. zunächst ein negatives Maturazeugnis gehabt habe, habe er sich an keiner Universität einschreiben können, da hierfür ja ein positives Maturazeugnis Voraussetzung sei.
Im Oktober 2018 sei er dann zum Bundesheer gekommen und habe dann während des Bundesheeres die Nachprüfung im Oktober 2018 gemacht und auch bestanden. Nach bestandener Nachprüfung und noch in der Zeit, als er beim Bundesheer gewesen sei, habe er im Frühjahr 2019 bei der Universität in Innsbruck angefragt zwecks Aufnahme für ein Studium. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass er von bis beim Bundesheer seinen Präsenzdienst geleistet habe. Aus diesem Grund sei eine vorherige Anmeldung nicht möglich gewesen.
Das Aufnahmegesuch sei allerdings von der Universität abgelehnt worden, weil der Sohn der Beschwerdeführerin für das von ihm in Augenschein genommene und angestrebte Studium Lehramt Bewegung und Sport, sowie Italienisch und Geografie Aufnahmetests habe machen müssen. Im Zuge dieser Ablehnung sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er mangels Studienplätzen für das Studienjahr 2019/20 keine Aufnahme mehr bekomme. Allerdings sei ihm mitgeteilt worden, dass er es eben dann im nächsten Jahr probieren solle. Er habe dann ein weiteres Schreiben der Uni Innsbruck erhalten, aus dem hervorgehe, dass die Registrierungsfrist für das Aufnahmeverfahren Lehramt am beginne.
Nach der Ablehnung habe der Sohn der Beschwerdeführerin von der Uni ein Schreiben erhalten (Mail vom ), auf dem der erstmögliche Prüfungsort für die Aufnahmeprüfungen angegeben gewesen sei. Dies sei am 2. Juni bis sowie am gewesen. In diesem Fall habe er sich allerdings für das allgemeine Lehramtsstudium angemeldet, da damals aufgrund der herrschenden Corona-Situation die Aufnahmetests für das Studium Bewegung und Sport überall entfallen seien.
Aufgrund der damals herrschenden Corona-Situation habe er dann allerdings von der Uni per Mail vom die Mitteilung erhalten, dass das allgemeine Aufnahmeverfahren aufgrund der damals herrschenden Corona-Situation leider nicht habe durchgeführt werden können.
Aus diesem Grund sei ein Wechsel an die Universität in Salzburg versucht worden und er sei in der Folge für das Wintersemester 2020/21 in Salzburg aufgenommen worden, allerdings nur betreffend der Studienrichtung Lehramt für Geographie und Italienisch, nicht jedoch auch für das Fach Bewegung und Sport, da auch in Salzburg aufgrund der damaligen Corona-Situation keine Aufnahmetests für dieses Studienfach angeboten worden seien.
In Salzburg habe dann der Sohn der Beschwerdeführerin auch Kurse absolviert und sei ihm dafür von der Universität eine Bestätigung des Studienerfolges ausgestellt worden. Aufgrund der damaligen Corona-Situation seien Lehrveranstaltungen nur online abgehalten worden und nicht mehr in Präsenz auf der Universität. Aus diesem Grund habe der Sohn der Beschwerdeführerin in das Berufsleben gewechselt und sei seitdem berufstätig.
Die vorigen Ausführungen würden zeigen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin noch während seiner Präsenzdienstzeit versucht habe, mit dem Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen. Da dies aufgrund der Ablehnung von der Uni Innsbruck nicht möglich gewesen sei, sei von ihm beabsichtigt worden, mit dem Aufnahmetest im Jahr 2020 zu beginnen. Aufgrund der damals herrschenden Corona-Situation sei auch dies letztendlich nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund habe er dann den Wechsel von Innsbruck nach Salzburg gemacht um dort sein Studium zum ehestmöglichen Zeitpunkt beginnen zu können. Auch in Salzburg sei das Studium Lehramt Bewegung und Sport sowie Italienisch und Geografie angeboten worden. Da der Sohn der Beschwerdeführerin bis beim Bundesherr gewesen sei, habe dieser noch während des Präsenzdienstes versucht, sich bei der Uni in Innsbruck einzuschreiben, was allerdings von dieser abgelehnt worden sei. All dies zeige, dass der Sohn der Beschwerdeführerin alles versucht habe, zum ehestmöglichen Zeitpunkt mit dem Studium zu beginnen.
Er habe das Fach Lehramt Bewegung und Sport studieren wollen. Dafür sei ein körperlicher Eignungstest Voraussetzung. Da dieses Studienfach allerdings nicht auf allen Universitäten angeboten werde, würden hierfür nur wenige Universitäten in Frage kommen und da vor allem Innsbruck und Salzburg. Somit habe der Sohn der Beschwerdeführerin nicht auf einer jeden beliebigen Uni ein Auswahlverfahren absolvieren können.
Um leichter den Aufnahmetest für das Sportstudium zu bestehen, habe der Sohn der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2019/20 mit der Ausbildung als Schilehrer begonnen. Da sich aber im Jahr 2020 die Corona-Situation verschlechtert habe, sei kein persönlicher Leistungstest für das Sportstudium angeboten worden. Aus diesem Grund habe er die weiteren Aufnahmetest für das Studium Lehramt Fach Italienisch und Geografie absolviert und im Wintersemester 2020/21 auch Lehrveranstaltung besucht.
Der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich nur bei einer entsprechenden Universität anmelden können, bei der auch für das Fach Bewegung und Sport ein Aufnahmetest angeboten worden sei. Für die Universität Innsbruck würden bestimmte Aufnahmeregelungen vor der Zulassung zu einem Studium gelten. So sei z.B. im Studienjahr 2025/26 für das Studium Lehramt Bewegung und Sport vorgesehen, dass die Frist für die Anmeldung/Registrierung zu diesem Studium im Zeitraum bis zu erfolgen habe und die dazugehörige Prüfung im Zeitraum vom bis zu absolvieren sei. Diese Regelung habe auch schon im Jahr 2019 gegolten. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe beabsichtigt, das Studium Lehramt Bewegung und Sport sowie Geografie und Italienisch in Innsbruck zu studieren, da es dort möglich gewesen sei, alle drei Fächer gleichzeitig zu studieren. Da er aber bis seinen Präsenzdienst geleistet habe, habe er sich nicht für die Aufnahmetests registrieren lassen können.
Der Wechsel von Innsbruck nach Salzburg sei deshalb erfolgte, weil auch in Salzburg alle drei vom ihm beabsichtigten Studienfächer angeboten worden seien. In Linz auf der JKU sei es nur möglich gewesen, Pädagogik (Lehramt Sekundarstufe) zu studieren, nicht allerdings Lehramt Bewegung und Sport. Dies hätte letztendlich dazu geführt, dass der Sohn zwischen Salzburg und Linz pendeln hätte müssen.
Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass von der belangten Behörde der Bezug der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages immer geprüft worden sei und im Zuge dieser Prüfungen auch von der Beschwerdeführerin alle relevanten Unterlagen vorgelegt worden seien und die Rechtmäßigkeit des Bezugs der Beihilfen nach der Überprüfung durch die belangte Behörde auch immer bestätigt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum gegen die Beschwerdeführerin eine Lohnpfändung durchgeführt worden sei, obwohl das gegenständliche Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen worden sei. Das Gehalt der Beschwerdeführerin werde seither laufend gepfändet. Es werde daher der Antrag gestellt, mit sämtlichen gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Exekutionen bis zur endgültigen Entscheidung innezuhalten.

Zusammen mit der Eingabe vom wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
./AF Buchungsmitteilung 2/2024 Finanzamt
./AG Bescheid an die Wintersportschule
./AH Bescheid an Marktgemeinde ***M.***
./AI Bescheid an Beschwerdeführerin
./AJ Registrierungsbestätigung
./AK Mail vom
./AL Mail vom
./AM Mail vom
./AN Bestätigung Studienerfolg
./AO Bestätigung Präsenzdienst
./AP Allgemeine Informationen für Anmeldung/Registrierung
,/AQ Nachricht über Registrierungsfrist für Lehramtsstudium
./AR Studienangebot JKU

Am fand die von der beschwerdeführenden Partei beantragte mündliche Verhandlung statt.
Die Bf. brachte im Zuge der Verhandlung vor, dass der Sohn der Bf. zum körperlich-motorischen Eignungstest für das Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach Sport (Sportaufnahmetest) nicht angetreten sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass im Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung im Oktober 2018 eine Anmeldung zum Sportaufnahmetest schon verspätet gewesen sei und in der Folge im Jahr 2020 der Sportaufnahmetest infolge der Corona-Krise abgesagt worden sei. Das Aufnahmeverfahren hinsichtlich der anderen Unterrichtsfächer sei vom Sohn der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 mit der Registrierung begonnen worden. Der tatsächliche Studienbeginn im Bachelorstudium Lehramt in den UF Geografie und Italienisch sei dann im Oktober 2020 erfolgt.
Die Vertreterin des Finanzamtes wies darauf hin, dass das Wunschstudium, im vorliegenden Fall das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport, tatsächlich vom Sohn der Bf. nie begonnen worden sei.
Dem wurde von Seiten der Bf. entgegnet, dass es dem Sohn der Bf. aufgrund der bereits vorhin genannten Gründe sowie aufgrund der damals herrschenden Corona-Situation tatsächlich nicht möglich gewesen sei, das gewünschte Studium zu beginnen, zumal er im März 2021 auch mit seiner Berufstätigkeit begonnen habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zwar nicht das "Gesamtpaket" habe studieren können, sehr wohl aber dann ab Oktober 2020 das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Geographie und Italienisch und er somit auch tatsächlich eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 begonnen habe.
Zur zeitlichen Gestaltung des Kleinkinder-Schilehrerkurses vom bis gab die Bf. an, dass an vier Tagen an zwei Wochenenden der Praxisunterricht auf der Piste stattgefunden habe. An den dazwischenliegenden Tagen sei am Abend der Theorieunterricht abgehalten worden.
Die Bf. habe im bisherigen Verfahren auch laufend Unterlagen vorgelegt, die das Finanzamt geprüft habe, und es daher unverständlich, weshalb nunmehr mit einer Rückforderung vorgegangen worden sei.
Der Vertreter der Bf. legte in der mündlichen Verhandlung einen Zeitungsartikel (***Z***, 39. Woche 2019) vor, der darauf hinweist, dass im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht nur öffentlich-rechtliche Ausbildungen zu verstehen seien, sondern "alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, die ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und auf das künftige Berufsleben abzielen."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Bf. hat mit der Ablegung der Reifeprüfung im Oktober 2018 seine Schulausbildung abgeschlossen und im Zeitraum von bis seinen Präsenzdienst geleistet.
Nach Ableistung des Präsenzdienstes hat der Sohn der Bf. das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in den Unterrichtsfächern Italienisch, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Bewegung und Sport, an der Universität Innsbruck ins Auge gefasst. Eine Zulassung zum gewünschten Studium an der Universität Innsbruck ist jedoch unterblieben.
Von bis hat der Sohn der Bf. in der Folge eine Ausbildung zum Kleinkinder-Schilehrer absolviert und am die entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt.
Für die vom Oberösterreichischen Ski- und Snowboardlehrerverband abgehaltene Kleinkinder-Skilehrerausbildung ist eine Dauer von vier Tagen (an zwei Wochenenden von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr, Praxis und Theorie variabel) vorgesehen.
Im Anschluss an die Kleinkinder-Skilehrerausbildung hat der Sohn der Bf. von bis eine geringfügige Beschäftigung in einer Schischule ausgeübt.
Nach einem erfolgreich absolvierten Aufnahmeverfahren hat er im Wintersemester 2020/21 (Oktober 2020) an der Paris-Lodron-Universität Salzburg das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in den Unterrichtsfächern Geographie und Wirtschaft sowie Italienisch begonnen und Prüfungen im Ausmaß von fünf ECTS-Punkten abgelegt.
Eine Meldung der Fortsetzung seines Studiums sowie die Entrichtung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2021 ist nicht erfolgt.
Am hat der Sohn der Bf. bei der Bezirkshauptmannschaft ***BH*** ein freies Gewerbe angemeldet.

Die Paris-Lodron-Universität Salzburg, die Johannes-Kepler-Universität Linz, die Universität Mozarteum Salzburg, die Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz, die Pädagogische Hochschule Salzburg, die Pädagogische Hochschule Oberösterreich, die Private Pädagogische Hochschule der Diözese Linz, die Private Pädagogische Hochschule Hochschulstiftung Diözese Innsbruck, die Katholische Privat-Universität Linz und die Anton Bruckner-Privatuniversität Linz führten auch im Studienjahr 2019/20 als "Verbund Aufnahmeverfahren" gemeinsam ein Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für das Lehramt an Schulen gem. § 65a Abs. 5 UG bzw. § 52e Abs. 5 HG durch.
Das Aufnahmeverfahren war im Studienjahr 2019/20 ein zweistufiges Verfahren, das aus einem Online Self-Assessment und einem elektronischen Zulassungstest bestand.
Alle StudienwerberInnen, die am Aufnahmeverfahren teilnehmen wollten, mussten sich zwischen und unter Benützung eines Anmeldeportals registrieren.
Das Online Self-Assessment konnte nach erfolgter Registrierung bis spätestens absolviert werden.
Die Anmeldung zum elektronischen Zulassungstest erfolgte nach Absolvierung des Online Self-Assessments über ein Anmeldeportal. Dabei waren verbindlich ein Termin und jene Institution zu wählen, an der der Zulassungstest absolviert werden sollte. Der genaue Zeitpunkt und der genaue Ort des Tests wurden eine Woche vor der Testung per Mail bekanntgegeben.
Der elektronische Zulassungstest fand an der Paris-Lodron-Universität Salzburg und an der Johannes Kepler Universität Linz zu folgenden Terminen statt:
Für den 1. Prüfungstermin: 8. Juli bis
Eine Anmeldung zu diesem Prüfungstermin war bis zum möglich.
Für den 2. Prüfungstermin: 26. August bis
Eine Anmeldung zu diesem Prüfungstermin war bis zum möglich.
Wurde der elektronische Zulassungstest nicht positiv absolviert, war eine Zulassung zu einem Lehramtsstudium im Studienjahr 2019/20 nicht möglich. Die Wiederholung des elektronischen Zulassungstests oder ein neuerlicher Antritt zum Zulassungstest an einer anderen im "Verbund Aufnahmeverfahren Cluster Mitte" vertretenen Institution im Studienjahr 2019/20 war nicht möglich. Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren war ab dem folgenden Studienjahr zulässig.
StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Studienfach Bewegung und Sport im Verbund Cluster Mitte anstrebten, hatten entsprechend dem Curriculum die körperlich-motorische Eignung durch Absolvierung der von der Universität Salzburg abgehaltenen Eignungsprüfung nachzuweisen.
Der bestandene elektronische Zulassungstest (sowie ggf. der Nachweis über die körperlich-motorische Eignung) berechtigte zur Antragstellung auf Zulassung zum Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Verbund Cluster Mitte.
Die Zulassung von StudienwerberInnen zum Lehramtsstudium war im auf das Aufnahmeverfahren folgenden Studienjahr innerhalb der Zulassungsfristen für das Wintersemester 2019/20 oder für das Sommersemester 2020 durchzuführen. Eine spätere Zulassung zum Studium war nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.
Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzte die Absolvierung des Aufnahmeverfahrens sowie die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus. StudienwerberInnen, die das allgemeine Aufnahmeverfahren absolviert hatten, jedoch die künstlerische und/oder sport-motorische Eignungsüberprüfung nicht bestanden, hatten die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachfrist zum gemeinsamen Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung) in einem anderen Studienfach an einer der im Entwicklungsverbund "Cluster-Mitte" vertretenen Institutionen zugelassen zu werden.

Die Auszahlung der Familienbeihilfe (FB) samt Kinderabsetzbetrag (KAB) erfolgte durch monatliche Überweisungen auf das Girokonto der Bf.
Für die nachstehend angeführten Zeiträume wurden folgende Beträge ausbezahlt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeiträume
Betrag
FB
04/2019-08/2020
2.806,70
FB
09/2020
525,10
FB
04/2021-06/2021
495,30
KAB
04/2019-09/2020
1.051,20
KAB
04/2021-06/2021
175,20
Summe
5.053,50

Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe für die Zeiträume Oktober 2020 bis Februar 2021 (Wintersemester 2020/21) aufgrund des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und für den Zeitraum März 2021 aufgrund der Sonderregelung des § 15 FLAG 1967.

2. Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Verordnungen der Rektorate der Paris-Lodron-Universität Salzburg und der Johannes Kepler Universität Linz für das Aufnahmeverfahren Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für das Studienjahr 2019/20 [ https://www.plus.ac.at/wp-content/uploads/mitteilungsblatt/RpO2tcZi3qu2Rczi_uib3Av4HGAZ0lnNw.pdf;
https://www.jku.at/fileadmin/gruppen/27/AufnahmeVO_Lehramt_MTB08_200219.pdf ], aus den Angaben auf der Homepage des Oberösterreichischen Ski & Snowboardlehrerverbandes zur Kleinkinder-Schilehrerausbildung (https://www.wintersports.at/ausbildung/termine/kleinkinderskilehrer-wochenendausbildung-sportmittelschulen-15-03-2025), aus den Eintragungen in der Familienbeihilfe-Datenbank der Finanzverwaltung (FABIAN), aus den Ergebnissen einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten in der Datenbank AJ-WEB (HVB) betreffend den Sohn der Bf., sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

3. Rechtslage und rechtliche Beurteilung

§ 299 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a )die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) lauten:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) […],

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]

[…]

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

[…]"

"§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; […]

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

[…]"

"§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird."

"§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

[…]"

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

§ 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 letzter Satz auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.

Ein Bescheid kann nach § 299 BAO aufgehoben werden, "wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist".

Die Aufhebung eines Bescheids nach § 299 BAO setzt voraus, dass der Spruch des Bescheids nicht dem Gesetz entspricht, somit, dass der Inhalt des Bescheids nicht richtig ist (vgl. ; ). Eine unzureichende Begründung des Bescheids oder allfällige andere Mängel in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids geführt hat, stellen für sich allein noch keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheids nach § 299 BAO dar (vgl. ).

Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Spruchs eines Bescheides ist auf den vom Antragsteller genannten Aufhebungsgrund abzustellen. Sache des Beschwerdeverfahrens bilden daher die diesbezüglichen Ausführungen im Aufhebungsantrag (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 299 Rz 28a mwN).

Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. etwa ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa ).

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben u.a. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, wobei auch ein Studium - bei entsprechendem Studienerfolg - als Berufsausbildung den Familienbeihilfenanspruch begründet.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das vom Sohn der Bf. im Wintersemester 2020/21 begonnene Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Unterrichtsfächer Geographie und Wirtschaft sowie Italienisch, eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Das Finanzamt sah dementsprechend die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeiträume Oktober 2020 bis Februar 2021 (Wintersemester 2020/21) aufgrund der zuletzt zitierten Bestimmung und nachfolgend auch für den Zeitraum März 2021 aufgrund der Sonderregelung des § 15 FLAG 1967 als erfüllt an.

Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob in den Zeiträumen zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn des Bachelorstudiums ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.

Für einen solchen Anspruch kommt im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in Betracht, welche auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns oder der Fortsetzung der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes abstellt.

Bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird, sind persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ().

Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes. Fälle, in denen die iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG 1967 nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird ( mwN).

Es ist daher zu prüfen, ob das an der Universität Salzburg im Wintersemester 2020/21 tatsächlich aufgenommene Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) der Unterrichtsfächer Geographie und Wirtschaft sowie Italienisch zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenzdienstes begonnen wurde.

Aus den Verordnungen der Rektorate der Johannes Kepler Universität Linz und der Paris-Lodron-Universität Salzburg für das Aufnahmeverfahren Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für das Studienjahr 2019/20 (veröffentlicht etwa im Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 20. Stück vom ) ergibt sich, dass für den Sohn der Bf. diese Berufsausbildung im Beschwerdefall bereits mit dem Wintersemester 2019/20 möglich gewesen wäre.

Der Sohn der Bf. beendete seinen Präsenzdienst am . Die Registrierung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren wäre zwischen und möglich gewesen und das Online Self-Assessment hätte nach erfolgter Registrierung bis spätestens absolviert werden können. Der elektronische Zulassungstest (erster Prüfungstermin) fand an der Paris-Lodron-Universität Salzburg (und an der Johannes Kepler Universität Linz) von 8. Juli bis statt und die Anmeldung dazu wäre bis zum möglich gewesen. Ein weiterer elektronischer Zulassungstest (zweiter Prüfungstermin) fand von 26. August bis statt und die Anmeldung dazu wäre bis zum möglich gewesen.

Der den Familienbeihilfeanspruch vermittelnde Sohn der Bf. hat nach dem Ende des Präsenzdienstes seine im Oktober 2020 tatsächlich begonnene Berufsausbildung (Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe in den Unterrichtsfächern Geographie und Wirtschaft sowie Italienisch) daher nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Wintersemester 2019/20, sondern erst ein Jahr später im Wintersemester 2020/21 aufgenommen. Durch die COVID-19-Pandemie verursachte Einschränkungen und Verzögerungen im Universitätsbetrieb lagen im Jahr 2019 nicht vor.
Die von der Bf. ins Treffen geführten Gründe, weshalb ihr Sohn eine Aufnahme des ursprünglich ins Auge gefassten Wunschstudiums nicht (zum frühestmöglichen Zeitpunkt) umsetzen konnte, konnten vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung keine Berücksichtigung finden. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie im vorliegenden Fall den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 als nicht erfüllt ansah, weil die tatsächlich aufgenommene Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde.

Im Beschwerdefall ist auch strittig, ob die im Dezember 2019 vom Sohn der Bf. absolvierte Kleinkinder-Skilehrerausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fallen jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , mwN). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 StudFG 1992 liegen (vgl. , mwN).

Somit kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, die Ausbildung muss vielmehr auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , mwN). Dies wird dann der Fall sein, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 40).

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein ().

Der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit kommt Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. , mwN).

Der Sohn der Bf. absolvierte von bis eine Ausbildung zum Kleinkinder-Skilehrer. Die Kleinkinder-Skilehrerausbildung umfasst laut Homepage des Oberösterreichischen Ski- und Snowboardlehrerverbandes vier Tage an zwei Wochenenden (von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr Praxis und Theorie variabel).
Die Bf. gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass an vier Tagen an zwei Wochenenden der Praxisunterricht auf der Schipiste und an den zwischen den Wochenenden liegenden Tagen am Abend der Theorieunterricht abgehalten worden sei.

Auch wenn die Angaben der Bf. zur zeitlichen Lagerung der Theorie- und Praxisteile von den Angaben auf der Homepage des Oberösterreichischen Ski- und Snowboardlehrerverbandes abweichen, ist insgesamt eine zeitliche Intensität der in Rede stehenden Ausbildung von ca. je 7,5 Stunden an vier Tagen vorgesehen. Bei einer solchen geringen zeitlichen Intensität ist auch unter Einrechnung einer Vorbereitungszeit auf die abschließende Prüfung davon auszugehen, dass bei der gebotenen Monatsbetrachtung nicht die volle Zeit des Kindes im Monat Dezember 2019 in Anspruch genommen wurde (vgl. , zu einem zehntägigen Skilehrer-Anwärter-Kurs).
Die Annahme des Finanzamtes, der Sohn der Bf. habe sich im hier zu beurteilenden Zeitraum Dezember 2019 nicht in einer Berufsausbildung befunden, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Die im Anschluss an die Kleinkinder-Skilehrerausbildung im Zeitraum von bis ausgeübte geringfügige Beschäftigung in einer Schischule stellt eine Berufsausübung dar und erfüllt nicht die bereits oben dargestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Ausbildung dar ().
Diese Ansicht ist auch auf das dem Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) vorangegangene Aufnahmeverfahren zu übertragen.
Mit der erfolgreichen Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens wird keine Berufsausbildung abgeschlossen, das Aufnhameverfahren ist vielmehr Voraussetzung für die weitere Berufsausbildung, deren Zulassung sie dient.
Demnach besteht auch für jene Zeiträume, in denen der Sohn der Bf. das Aufnahmeverfahren für das im Wintersemester 2020/21 begonnene Studium absolvierte, kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auch für die Zeiträume April 2021 bis Juni 2021 zurück.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 62 Abs. 1 UG hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 UG den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten. Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 60 Abs. 4) zu vermerken (§ 62 Abs. 4 und 5 UG).

Gemäß § 68 erlischt die Zulassung zu einem Studium u.a., wenn die oder der Studierende sich vom Studium abmeldet (Z. 1) oder die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt (Z. 2).

In einer von der Bf. vorgelegten Studienzeitbestätigung vom ist die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in den Unterrichtsfächern Geographie und Wirtschaft sowie Italienisch mit " bis " und "2020W" als gemeldetes Semester angegeben.
Am hat der Sohn der Bf. bei der Bezirkshauptmannschaft ***BH*** ein freies Gewerbe angemeldet.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Finanzamt maßgeblich auf den in § 68 Z. 2 UG 2002 bezeichneten Zeitpunkt abgestellt hat und auch vor dem Hintergrund der im März 2021 erfolgten Gewerbeanmeldung davon ausgegangen ist, dass sich der Sohn der Bf. in den Zeiträumen von April 2021 bis Juni 2021 nicht mehr in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 befunden hat.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, mwH auf die VwGH-Judikatur).
Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 12 FLAG 1967 stehen einer Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 nicht entgegen. Einer Rückforderung stünde auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden wäre ().

Das (wiederholte) Vorbringen der Bf., die belangte Behörde habe den Bezug der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages immer geprüft und die Rechtmäßigkeit des Bezugs nach der Überprüfung auch immer bestätigt, vermag der Beschwerde daher vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10).

§ 299 Abs. 1 BAO räumt dem Steuerpflichtigen ein Antragsrecht auf Bescheidaufhebung ein. Die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, ist bei der beantragten Aufhebung durch eine Partei im Aufhebungsantrag festgelegt. Im Rechtsmittelverfahren darf kein anderer Aufhebungsgrund herangezogen werden (Ritz, BAO7, § 299 Rz 43a mwN).

Die mit Bescheid vom ausgesprochene Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume April 2019 bis September 2020 und April 2021 bis Juni 2021 erweist sich daher im Rahmen der im Antrag vom geltend gemachten Aufhebungsgründe als zu Recht erfolgt. Da insoweit keine Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Spruches des Rückforderungsbescheides vorliegt, ist dieser einer Aufhebung nach § 299 BAO nicht zugänglich. Hinsichtlich der genannten Zeiträume wurde somit der Antrag vom auf Aufhebung des genannten Bescheides gemäß § 299 BAO mit dem hier angefochtenen Bescheid vom zu Recht abgewiesen.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der in den Entscheidungsgründen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen daher keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100275.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at