Abweisung eines beantragten Zahlungsaufschubes (Verwaltungsstrafsache): Zurücknahme der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , zu den Geschäftszahlen
[...]
mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hinsichtlich der aus den Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes 2006 resultierenden Geldstrafen in der Gesamthöhe von € 3.020,00 (zuzüglich Kosten von € 190,00) gemäß § 54b Abs 3 VStG abgewiesen wurde, den Beschluss:
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Hauptzahl: MBA/220000033975/2022, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes gemäß § 54 Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.
Der gesamte bestehende Gesamtrückstand sei unverzüglich zur Einzahlung zu bringen.
Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 54 b Abs. 3 VStG, in der derzeit geltenden Fassung, hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren. Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit.
Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes muss für den Fall, dass eine Geldstrafe uneinbringlich ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden. In einem solchen Fall darf laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Antrag auf Zahlungserleichterung, wie z.B. in Form eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung, nicht stattgegeben werden. Von Uneinbringlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn die Entrichtung der Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann.
Laut E-Mail vom gab Herr ***BF Nachname*** an, dass er 2.000,00 Euro bis zum überweisen kann. Der geforderte Soforterlag in Höhe von 2.000,00 Euro wurde trotz einer 14 tägigen Frist bis heute nicht beglichen. Von der Uneinbringlichkeit ist somit auszugehen und das Ansuchen abzuweisen.
Darüber hinaus liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werde."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"Hier mit schreibe ich Ihnen, dass Sie mir einem bei Bescheid von der MA6-32 helfen.
Dadurch, dass ich eine Zahlungsaufschub abgewiesen bekommen habe, weil ich 2000 € bezahlen nicht bezahlt habe in den angegebenen Datum weil ich momentan alleinverdiener bin zwei kleine, minderjährige Kinder habe und meine Lebensgefährtin keinen Aufenthaltstitel beziehungsweise Auch keinen Einkommen hat, könnte ich leider nicht die 2000,00 € Einzahl, um den Zahlungsaufschub zu bekommen. Ich würde Sie bitten, um eine Ratenvereinbarung von 500 €. Montlich zum zahlen dass ich nicht ins Gefängnis beziehungsweise absetzen gehen muss
Wähl. Mir wäre lieber, dass ich Ihnen das auszahle, dass sie auch das Geld bekommen und nicht, dass ich dort sitze."
Mit E-Mail vom hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien (E-Mail vom ) zurückgezogen hat und dieses die Behörde darüber informiert hat. Aus einem zusätzlich übermittelten elektronischen Schriftverkehr geht weiters hervor, dass die Behörde den Beschwerdeführer am selben Tag mittels E-Mail gefragt hatte, ob es korrekt sei, dass er die Beschwerde zurückgezogen habe, worauf dieser ebenfalls per E-Mail antwortete: "ja das ist korrekt Die Beschwerde ich zurückgezogen".
Der Beschwerdeführer wurde am vom erkennenden Richter aufgefordert anzugeben, ob es richtig sei, dass dieser die Beschwerde vom hinsichtlich aller damit verbundenen Strafen, somit auch jener, die Streitgegenstand am Bundesfinanzgericht sind, zurückziehe.
Der Beschwerdeführer bestätigte dies per E-Mail vom .
Die belangte Behörde übermittelte mittels E-Mail vom den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , mit welchem dessen Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit E-Mail vom zurückgezogen hat.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde vom hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Geschäftszahlen mit der E-Mail vom in Verbindung mit der E-Mail vom zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung ergibt sich aus dem Akt des Bundesfinanzgerichts, insbesondere aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom und des von der belangten Behörde übermittelten elektronischen Schriftverkehrs vom .
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa ; ).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 7 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 38 VwGVG, § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) mit Beschluss einzustellen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen, da ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, nicht vorliegt.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III.)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 13 Abs. 7 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500482.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500482.2024
Fundstelle(n):
GAAAF-43987