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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.12.2024, RV/7103715/2024

Kein Familienbeihilfenanspruch mangels Haushaltszugehörigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung (Einzahlung) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 2024 bis Juni 2024, Ordnungsnummer ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde der Beschwerdeführer mit Frist bis vom Finanzamt Österreich aufgefordert, bekannt zu geben, seit wann sein Sohn nicht mehr bei ihm lebt.

Am ging bei der belangten Behörde ein Schreiben von ***So***, dem Sohn des Beschwerdeführers, ein, in dem dieser zu seinem aktuellen Wohnort Stellung nimmt und angibt, er würde sich seit Ende April 2024 wieder ständig bei seiner Mutter aufhalten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Mai 2024 bis Juni 2024 aufgefordert. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich gesamt auf 464,00 Euro.

Am brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom ein und führte dabei aus, dass sein Sohn bis zum im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem weiteren Sohn gemeldet war.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom als unbegründet ab. Als Begründung wurde ausgeführt, dass gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 eine Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat, zu deren Haushalt es gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Sein Sohn habe im Zuge der Ummeldung der Familienbeihilfe angegeben, dass er bereits seit Ende April 2024 bei der Kindesmutter lebe. Die Ummeldung im Zentralmelderegister erfolgte im Juli 2024 verspätet.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Am legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit Ende April 2024 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer in ***Bf1-Adr***. Der Sohn lebt seit Ende April 2024 in ***So-Adr*** bei seiner Mutter.

Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn für den strittigen Zeitraum (05 - 06/2024) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

2. Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt auch den zu beurteilenden Sachverhalt wieder. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat die Person für ein im Abs 1 genanntes Kind Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht der Kinderabsetzbetrag einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird und ist § 26 FLAG 1967 auch für den Kinderabsetzbetrag anzuwenden.

Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (; ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs oder Verbrauchs der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rsp des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (mwN Lenneis/Wanke, FLAG2 (2020) § 26 Rz 13).

Laut eigenen Angaben des Sohnes ist dieser seit Ende April 2024 nicht mehr dem Haushalt des Beschwerdeführers angehörig.

Im Zuge der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer lediglich hervor, dass sein Sohn während des strittigen Zeitraumes (05 - 06/2024) in seinem Haushalt gemeldet war. Eine Meldung im Zentralen Melderegister ist lediglich ein Indiz, jedoch kein Nachweis für den tatsächlichen Aufenthalt der Person. Über den tatsächlichen Aufenthalt des Sohnes äußerte sich der Beschwerdeführer nicht, womit der Haushalt der Mutter als tatsächlicher Aufenthalt des Sohnes somit als erwiesen anzusehen ist.

Demnach hatte der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 im Rückforderungszeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Ehefrau ***Eg*** vor, die mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch in keinem Zusammenhang stehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie oben dargestellt, ergibt sich die Entscheidung des BFG über die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at