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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2025, RV/7100541/2020

Sonstige Bezüge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf2***, ***Adr2***, und ***'Bf3***, ***Adr3***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 34.092,25 Euro festgesetzt. Darunter befanden sich unter anderem ein Lohnzettel der ***1*** und Service GmbH mit Einkünften in Höhe von 677,81 Euro und der ***2*** GmbH mit Einkünften in Höhe von 2.819,48 Euro. Berücksichtigt wurden zudem Sonderausgaben in Höhe von 1.300,17 Euro sowie Kosten aus der eigenen Behinderung in Höhe von 382,60 Euro. Die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge wurde mit 6.891,98 Euro und nach Abzug der Absetzbeträge mit 6.491,98 Euro festgesetzt. Bei der Steuer für die sonstigen Bezüge wurden für die ersten 620 Euro 0% und für die restlichen 4.967,99 Euro 6% festgesetzt.

In seiner Beschwerde vom führte der Beschwerdeführers (Bf) aus:

"[…] in den von Ihnen angegebenen steuerpflichtigen Bezügen der Firmen ***1*** Service GmbH mit EUR 677,81 und ***2*** mit EUR 2.819,48 sind die Sonderzahlungen in Höhe von EUR 59,06 und EUR 891,22, also zusammen EUR 950,28 beinhaltet. Sonderzahlungen unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht und deren Anrechnung ist rechtswidrig."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

"Der Aufforderung, Ihre beiden Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung von berichtigten Jahreslohnzettel zu veranlassen, sind Sie nicht nachgekommen. Mit den nachgereichten Unterlagen kann keine Korrektur der Bemessungsgrundlage erfolgen, da jeweils nur ein Kalendermonat belegmäßig nachgewiesen worden ist. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."

Das Schreiben vom des Bf wurde als Vorlageantrag gem. § 264 BAO gewertet. Darin wurde ausgeführt:

"[…] ich erhebe mit Nachdruck Einspruch und Beschwerde gegen die Abweisung vom und den Vorwurf, ich sei der Aufforderung von nachzureichenden Unterlagen nicht nachgekommen, da dies nicht den Tatsachen entspricht.

Meine entsprechenden Ansuchen um nochmalige Aufrollung wurde von den Firmen nicht entsprochen und stehen mir weder Rechtsmittel noch andere Druckmittel zur Verfügung, diese dazu zu zwingen.

Ich habe daher mit Schreiben vom die letzten Lohn-/Gehaltszettel übermittelt, wobei die jeweiligen Positionen mit der Bezeichnung ,Sonderzahlung' angeführt sind, was naturgemäß bei dem letzten Beschäftigungsmonat abgerechnet wird. Ihre Aussage, dass dadurch keine Korrektur der Bemessungsgrundlage erfolgen kann, ist unrichtig.

Ich verweise nochmals auf den Umstand, dass die Versteuerung von Sonderzahlungen ungesetzmäßig ist und werde nicht scheuen, alle gerichtlich möglichen Schritte gegen diese Willkür zu unternehmen.

Die Buchungen Ihrer Mitteilung Nr. 3 / 2019 sind korrekt, bis auf die letzte Position vom EURO 287,00 - Ablauf einer Aussetzung der Einhebung EKSt. 2018, welche von mir nicht akzeptiert wird."

Beigelegt wurde ein Schreiben vom , wonach an die belangte Behörde Fotokopien der letzten Gehaltszettel aus dem Juni 2018 der Firma ***2*** GmbH und Dezember 2018 der Firma ***1*** & Service GmbH übermittelt wurden. Beigelegt wurden zudem zwei Gehaltszettel:

Lohn-/Gehaltsabrechnung Dezember 2018 der Firma ***1*** & Service GmbH mit folgenden Inhalt:

"Monatslohn 412,50 (SV- und LSt-pfl.),

Trinkgeldpauschale 10,19 (SV-pfl.),

UEL Folgemonat lfd 59,06 Euro".

Der weitere vorgelegte Lohn-/Gehaltsabrechnung der ***2*** GmbH ist hinsichtlich einzelner Wörter begrenzt lesbar, hinsichtlich der darin enthaltenen Zahlen vollständig unleserlich.

Im Steuerakt findet sich ein Ersuchen um Ergänzung der belangten Behörde an den Bf vom , worin der Bf ersucht wird, bei den beiden Lohnbüros seiner betroffenen Arbeitgeber die elektronische Übermittlung von korrigierten Jahreslohnzetteln zu veranlassen. In seiner Beantwortung vom übermittelte der Bf die gleichen, mit Vorlageantrag vom übermittelten beiden Lohnzettel.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht (BFG) den Bf auf, eine leserliche Kopie des Lohnzettels der Firma ***2*** GmbH vorzulegen sowie die Jahresabrechnungen für das Jahr 2018 der Firmen ***2*** und ***1*** & Services GmbH vorzulegen. Zudem wurde der Bf ersucht, zu folgendem Punkt Stellung zu nehmen: "Nach Ansicht des Bundefinanzgerichts handelt es sich bei dem angeführten Kürzel ,510 UEL Folgemonat lfd' mit einem Betrag von 59,06 Euro auf der von Ihnen vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnugn Dezember 2018 der Firma ***1*** & Service GmbH um ,Urlaubsersatzleistung', somit einen Ersatz für nicht verbrauchte Urlaubstage, und nicht, wie von Ihnen angegeben, um Sonderzahlungen."

Mit Eingabe vom führte der Bf aus, dass ihm lediglich diese Unterlage, die das BFG als unleserlich bezeichne, vorliege. Eine Urlaubsersatzleistung scheide aus, da "[b]ekanntlicherweise ein Urlaubsanspruch bei einem ASVG-Dienstvertrag erst nach mindestens sechs Monaten ununterbrochener Dienstzeit" bestehe und es sich um eine sechs oder sieben Wochen befristeten Dienstverhältnis gehandelt habe und der aliquote Teil der Sonderzahlung "irgendwo auf dem Dienstzettel aufscheinen" müsse. Eine Jahresabrechnung aus dem Jahr 2018 für eine befristete Beschäftigung liege nicht mehr vor.

Mit Schreiben vom ersuchte das BFG den Bf, Kopien der Arbeitsverträge vorzulegen.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf einen Arbeitsvertrag mit der Firma ***2*** GmbH aus dem Jahr 2017 sowie einen Arbeitsvertrag mit der Firma ***1*** & Service GmbH aus dem Jahr 2019.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf war im Jahr 2018 bei der Firma ***2*** GmbH befristet in Teilzeit beschäftigt für den Zeitraum 1.1. bis 15.6. Die Bruttobezüge gemäß § 25 EStG 1988 betrugen 3.286,31 Euro und die Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 466,83 Euro.

Bei der Firma ***1*** & Service GmbH war der Bf gemäß an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel in Teilzeit beschäftigt im Zeitraum von 16.11. bis . Die Bruttobezüge gem. § 25 EStG 1988 betrugen demnach 677,81 Euro. Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 wurden nicht ausbezahlt.

Die Jahresabrechnungen dieser Firmen wurden nicht vorgelegt.

Von der Firma ***1*** & Service GmbH wurde ausschließlich die Monatsabrechnung für Dezember 2018 vorgelegt. Von der Firma ***2*** GmbH wurde eine nicht leserliche Monatsabrechnung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Steuerakt sowie den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den von den Firmen übermittelten Lohnzetteln an das Finanzamt sowie den vom Bf vorgelegten Unterlagen.

Der Bf behauptet, "Sonderzahlungen" von den Firmen ***1*** Service GmbH und ***2*** GmbH erhalten zu haben, die nicht mit festen Steuersätzen versteuert worden wären. Wenn der Bf in seiner Beschwerde vom ausführt, in den "von Ihnen [Anm. der Richterin: gemeint wohl Einkommensteuerbescheid 2018 vom ] angegebenen steuerpflichtigen Bezügen der Firmen ***1*** Service GmbH mit EUR 677,81 und ***2*** mit EUR 2.819,48 sind die Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 59,06 und EUR 891,22, also zusammen EUR 950,28 beinhaltet", so übersieht er damit einerseits, dass in den mit dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom mitgesendeten Lohnzettel und Meldungen die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) bei der Firma ***2*** GmbH gerade nicht die sonstigen Bezüge beinhaltet, sondern diese herausgerechnet wurden. Die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 wurden von dieser Firma in einer Höhe von 466,83 Euro gemeldet. Dieser Betrag ist in dem vom Bf angeführten Betrag in Höhe von 2.819,48 Euro nicht enthalten. Die vom Bf in seiner Beschwerde angeführten 891,22 Euro sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurden weder eine Jahresabrechnung dieser Firma noch sämtliche Monatsabrechnungen aus dem Jahr 2018 vorgelegt, mit denen die von ihm angeführte Summe von 891,22 Euro nachvollzogen hätte werden können. Das Vorbringen hinsichtlich des vom Bf als "Sonderzahlung" bezeichneten Betrages von 59,06 Euro der Firma ***1*** Service GmbH kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zunächst ist festzustellen, dass gemäß von dieser Firma an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel keinerlei sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ausbezahlt wurden. Eine Jahresabrechnung dieser Firma wurde vom Bf für das Jahr 2018 nicht vorgelegt. Lediglich ein einzelner Lohnzettel für den Monat Dezember 2018 wurde vorgelegt. Aus diesem geht jedoch nicht hervor, dass der Bf eine Zahlung von sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 erhalten hätte. Vielmehr geht daraus gerade hervor, dass der dort angeführte Betrag in Höhe von 59,06 Euro keinen sonstigen Bezug, sondern jedenfalls ein laufendes Entgelt darstellt. Dies geht insbesondere aus dem Zusatz "lfd" bei der Bezeichnung der Lohnart hervor. Zudem sind auf diesem Lohnzettel sowohl die Bemessungsgrundlage für die "Sozialversicherung sonstige Bezüge" als auch für die Bemessungsgrundlage "Lohnsteuer sonstige Bezüge" jeweils leer, somit mit 0 Euro, belassen. Aus den vom Bf vorgelegten sowie den im Steuerakt vorhandenen Unterlagen geht somit nicht hervor, dass ein sonstiger Bezug gem. § 67 EStG 1988 ausbezahlt worden wäre.

Hinsichtlich der übermittelten Arbeitsverträge aus den Jahren 2017 und 2019 ist auszuführen, dass diese nicht aussagekräftig sind, da aus dem gesamten Vorbringen des Bf nicht hervorgeht, ob der Arbeitsvertrag mit der Firma ***2*** GmbH aus dem Jahr 2017 im Jahr 2018 noch Gültigkeit hatte oder ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Zudem ist der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2017 für sich genommen nicht aussagekräftig hinsichtlich der Frage, ob im Kalenderjahr 2018 Sonderzahlungen ausbezahlt wurden und wenn ja, welcher Teil davon unbesteuert blieb, welcher Teil mit festem Steuersatz und welcher Teil mit Einkommensteuertarif besteuert wurde. Weder wurde die Jahresabrechnung noch Lohn-/Gehaltszettel aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Die einzige vorgelegte Monatsabrechnung aus dem Jahr 2018 ist hinsichtlich der darin enthaltenen Zahlen und Ziffern völlig unleserlich und hinsichtlich der darin enthaltenen Wörter nur sehr stark eingeschränkt lesbar.

Der Arbeitsvertrag mit der Firma ***1*** & Services GmbH aus dem Jahr 2019 ist hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2018 nicht maßgeblich. Es wurde keine Jahresabrechnung aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Die Monatsabrechnung von Dezember 2018 wurde vorgelegt, aus dieser ist jedoch kein sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 herauszulesen (siehe dazu bereits oben).

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO). Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 167, Anm 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. ; , 2006/15/0301; vgl. auch Ritz/Koran, BAO, 2021, § 167, Rz 8 mwN; vgl. auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 167, E 34 und die dort angeführte Judikatur). Eine Tatsache kann in freier Beweiswürdigung bereits als erwiesen angenommen werden, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat ().

Im vorliegenden Fall erscheint es dem Bundesfinanzgericht unter Abwägung aller vorliegenden Unterlagen als unwahrscheinlich, dass der Bf von der Firma ***1*** & Services GmbH im Jahr 2018 sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 erhalten hat. Weder geht dies aus dem an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel noch aus der vom Bf vorgelegten Monatsabrechnung hervor. Auch sonst findet sich in allen vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf, dass dem Bf von dieser Firma im Jahr 2018 ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ausbezahlt worden wäre.

Dass von der Firma ***2*** GmbH sonstige Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ausbezahlt wurden, ist unbestritten. Strittig ist die Höhe dieser sonstigen Bezüge. Gemäß übermitteltem Lohnzettel wurden 466,83 Euro an sonstigen Bezügen gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 an den Bf im Jahr 2018 ausbezahlt. Diese 466,83 Euro wurden mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert. Sozialversicherungsbeiträge wurden von diesem Betrag nicht abgezogen. Der Bf behauptete in seiner Beschwerde, dass Sonderzahlungen dieser Firma in Höhe von 891,22 Euro vorliegen würden. Die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sind nicht leserlich und die einzelnen Beträge nicht entzifferbar. Weitere Unterlagen, wie etwa die restlichen Monatsabrechnungen oder die Jahresabrechnung dieser Firma wurden nicht vorgelegt. Weitere Beweismittel wurden weder vorgebracht noch vorgelegt. Damit ist es dem Bf nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 von dieser Firma erhalten hätte, die den Betrag in Höhe von 466,83 Euro überstiegen hätten. Dass im steuerpflichtigen Betrag (KZ 245) in Höhe von 2.819,48 Euro sonstige Bezüge enthalten werden, erwies sich aufgrund des übermittelten Lohnzettels an das Finanzamt als unrichtig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 67 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung lautet:

(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge

1. für die ersten 620 Euro 0%,

2. für die nächsten 24 380 Euro 6%,

3. für die nächsten 25 000 Euro 27%,

4. für die nächsten 33 333 Euro 35,75%.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

- gesetzlicher Vorschriften,

- Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

- aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

- eines Kollektivvertrages oder

- der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung

zu leisten ist.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

- Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,

- Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

- Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972

anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension mit 6%. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden

- auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie

- auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

(5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:

- Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß § 13m Abs. 1 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.

- Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:

1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.

2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von ist ein Betrag bis zur Höhe von

3 Jahren 2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

5 Jahren 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

10 Jahren 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

15 Jahren 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

20 Jahren 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

25 Jahren 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.

3. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.

4. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.

5. Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.

6. Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.

7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

b) Kündigungsentschädigungen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG.

c) Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.

d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.

e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.

g) Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Nachzahlungen für Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

(12) Die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen.

Die sonstigen Bezüge im Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 5.587,99 Euro wurden mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom in Höhe von 620 Euro mit 0% und in Höhe von 4.967,99 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert.

Die insgesamt im Jahr 2018 besteuerten sonstigen Bezüge in Höhe von 5.587,99 Euro setzen sich somit aus den sonstigen Bezügen der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 5.121,16 Euro (nach Abzug der SV-Beträge für sonstige Bezüge) sowie den 466,83 Euro sonstigen Bezügen vor Abzug der SV-Beträge der Firma ***2*** GmbH zusammen. Da für diese sonstigen Bezüge in Höhe von 466,83 Euro keine SV-Beträge laut Lohnzettel gemeldet wurden, erfolgte kein Abzug und die Besteuerung mit dem festen Satz von 6% erfolgte für die gesamten 466,83 Euro. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Bf von der Firma ***1*** & Service GmbH keine sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 erhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. ).

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100541.2020

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