Zurückweisung aufgrund nicht fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung von Stundungszinsen zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO und § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am elektronisch ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung (in Form einer Stundung bis ) bei der belangten Behörde ein.
Am wies die belangte Behörde mit der Begründung, dass die Stundungsfrist bereits abgelaufen sei, dieses Ansuchen ab.
Am erließ die belangte Behörde den streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem Stundungszinsen in Höhe von € 2.714,46 festgesetzt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin, welche fristgerecht am elektronisch eingebracht wurde.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung erging am . Die Zustellung erfolgte am selben Tag in die Databox der Beschwerdeführerin.
Dagegen wurde mit Eingabe vom über Finanz Online ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
Seitens des Bundesfinanzgericht wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , zugestellt am , die Rechtslage und die Begründung für eine Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet ausführlich dargelegt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin ersucht, zu den Ausführungen des Bundesfinanzgericht Stellung zu nehmen und diese gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu widerlegen.
Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
2. Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurden Stundungszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von € 2.714,46 festgesetzt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung am abgewiesen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am in die Databox der Beschwerdeführerin.
Der Vorlageantrag ist mit bei der belangten Behörde eingelangt.
3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden und der Beschwerdeführerin auch vorgehaltenen Aktenlage, der trotz eingeräumter Gelegenheit nicht widersprochen wurde.
4. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 BAO(Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
§ 97 Abs. 3 BAO normiert: An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO.
Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Derartige Einwendungen hat der Bf. in seiner Stellungnahme nicht erhoben.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (vgl Ritz, BAO7, § 98 BAO, Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise). Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides ist ebenfalls irrelevant.
Im vorliegenden Fall wurde nach der festgestellten Aktenlage die Beschwerdevorentscheidung betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen am in die Databox des FinanzOnline-Kontos der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher am .
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin erst am elektronisch eingebracht und war somit verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die erforderliche Zurückweisung der Vorlageanträge ergibt sich bei deren verspäteter Einbringung schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision mangels bedeutsamer offener Rechtsfrage nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100293.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAF-43966