Haftung für Wassergebühren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom betreffend Haftung als neue Wasserabnehmerin für rückständige Wasserbezugsgebühren zur Steuernummer ***StrNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Vorhalt
Mit Schreiben vom setzte der Magistrat der Stadt Wien - Fachgruppe Gebühren (belangte Behörde) die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis, dass frühere Wasserabnehmer jenes Betriebswasseranschlusses, welchen die Beschwerdeführerin am als neue Wasserabnehmerin übernommen hatte, die Wassergebühren nicht entrichtet hatten.
Für den Zeitraum bis hatte der frühere Wasserabnehmer, Herr ***AB***, Wassergebühren und Nebengebühren in Höhe von € 428,05 nicht entrichtet.
Für den Zeitraum bis hatte der frühere Wasserabnehmer, der Verein "***CD***", Wassergebühren und Nebengebühren in Höhe von € 318,21 nicht entrichtet. Insgesamt sind € 746,26 nicht bezahlt worden.
In der Stellungnehme vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Mietvertrag am unterschrieben habe, am die Wasseranlage übernommen habe und dies mit E-Mail vom "Wienwasser" mitgeteilt habe. Da sie Herrn ***AB*** nicht kenne, sei sie nicht bereit, den Rückstand zu bezahlen.
Haftungsbescheid
Mit Haftungsbescheid vom hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Haftung als neue Wasserabnehmerin des Betriebswasseranschlusses ***Adr1*** im Ausmaß von insgesamt € 746,26 herangezogen.
In der Begründung wird angeführt, dass der Rückstand bei Herrn ***AB*** nicht eingebracht werden kann, weil er ein Arbeitslosengeld unter dem Existenzminimum beziehe und bereits eine Vorpfändung vorgemerkt sei. Beim Verein "***CD***" könne der Rückstand nicht eingebracht werden, weil eine Zustellanschrift nicht bekannt sei.
Weiters findet sich in der Begründung, dass die Haftende lediglich zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit dem Haftungsbescheid herangezogen werde.
Dem Haftungsbescheid beigelegt waren drei Gebührenbescheide (Festsetzung der Wassergebühren).
Beschwerde
In der Beschwerde vom wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus der Stellungname vom und fügte hinzu, dass sie erst im März 2013 nach Österreich gekommen wäre und ihren Aufenthaltstitel erst am erhalten habe.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über den Rückstand, der die Jahre 2013 und 2014 betrifft, erst im Jahr 2021 informiert wurde.
Vorlagebericht
Im Vorlagebericht vom erläuterte die belangte Behörde, dass der Grundeigentümer hinsichtlich der ausständigen Abwassergebühren zur Haftung herangezogen wurde; für die Wassergebühren bestehe jedoch keine vergleichbare Haftungsvorschrift. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen wurde auf die Homepage der Stadt Wien verwiesen.
Beschluss
Mit Beschluss vom hat sich das Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde gewandt und um Stellungnahme ersucht, ob die Gebührenbescheide vom , die an die früheren Wasserabnehmer gerichtet waren, tatsächlich zugestellt wurden; widrigenfalls wäre nicht von einer "festgesetzten" Abgabe auszugehen.
Sofern die Abgabe nicht als festgesetzt gilt, wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Haftungsverfahren auch die Festsetzungsverjährung zu prüfen.
Mit Schreiben vom hat die belangte Behörde bekannt gegeben, dass ***AB*** den gegenständlichen Betriebswasseranschluss per übernommen hatte, wobei in der Übernahmeerklärung eine UID-Nummer angeführt war, bei deren Überprüfung ***AB***, per Adresse ***Adr2***, als Unternehmer angezeigt wurde. Laut Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes der Magistratsabteilung 6 wäre ***AB*** seit Juni 2013 an dieser Anschrift nicht mehr aufhältig. Die Schlussabrechnung, nämlich der Gebührenbescheid vom , der an ***AB*** gerichtet ist, sei zwar mit der Objektadresse ***Adr1*** adressiert, zumal im Verrechnungssystem des Magistrats der Stadt Wien eine Adresseingabe zwingend erforderlich wäre, allerdings in der Folge nicht versendet, sondern sei durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt worden.
Da dem Magistrat der Stadt Wien bereits bekannt war, dass der Verein "***CD***" im Jahr 2016 das Objekt an der Adresse ***Adr1*** nicht mehr betrieben habe, erfolgte die Zustellung der Schlussabrechnung, Gebührenbescheid vom , zu Händen der Obfrau, ***EF***, an deren Meldeadresse in ***Adr3***. Die Zustellung sei mit Zustellnachweis erfolgt, wobei der Gebührenbescheid von der Post nicht retourniert worden wäre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin übernahm mit Stichtag für das Objekt ***Adr1***, den Wasseranschluss samt Wasserzähler als Wasserabnehmerin.
Folgende Wasserbezugsgebühren und Nebengebühren für die Jahre 2013 und 2014 wurden von den vorherigen Wasserabnehmern nicht entrichtet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
von | bis | Betrag | Nebengeb | GESAMT |
361,48 | 66,57 | 428,05 | ||
313,29 | 4,92 | 318,21 | ||
746,26 |
Beim Schuldner der Wassergebühren für den Zeitraum 2013-2/2014 in Höhe von € 428,05 handelt es sich um eine natürliche Person mit ständig wechselnden Wohnsitzen, wobei er der belangten Behörde keine neue(n) Anschrift(en) mitgeteilt hatte. Allerdings hatte er der belangten Behörde selbst bekannt gegeben, dass er den Wasseranschluss im Jahr 2012 übernommen hatte. Der Betrag von € 428,05 setzt sich aus einem Rückstand für den Zeitraum bis in Höhe von € 28,29, der sich auf den Gebührenbescheid vom stützt sowie aus einem Rückstand in Höhe von € 333,19 für den Zeitraum bis , der sich auf einen Gebührenbescheid vom stützt, zuzüglich Nebengebühren, die sich aus Säumniszuschlägen, Pfändungsgebühren, Barauslagen und Gerichtskosten ergeben, zusammen. Der Gebührenbescheid vom wurde dem Schuldner niemals übergeben. Der Gebührenbescheid vom , der mittels Aushangs zugestellt wurde, weist eine Gutschrift aus. Die belangte Behörde hat bereits eine Lohnpfändung beim Gebührenschuldner bewirkt.
Bei der Schuldnerin der Wassergebühren für den Zeitraum 2014 in Höhe von € 318,21 handelt es sich um einen im Vereinsregister eingetragenen Verein, dessen Obfrau, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, bereits verstorben ist. Der Rückstand von € 313,29 zuzüglich Nebengebühren gründet sich auf den per Rückschein zugestellten Gebührenbescheid vom . Auch dieser Gebührenbescheid weist eine Gutschrift auf.
In den Jahren 2014 bis 2019 hat die belangte Behörde immer wieder Maßnahmen gesetzt, um den Abgabenanspruch gegenüber dem Primärschuldner ***AB*** oder ***EF*** durchzusetzen. Im Jahr 2020 wurden keine Maßnahmen gesetzt.
Im Jahr 2021 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Haftung für die ausstehenden Wassergebühren samt Nebengebühren herangezogen. Im Haftungsbescheid wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Gutschriften aus den Gebührenbescheiden unbeachtlich wären, weil die vorgeschriebenen Teilzahlungen nicht erfolgt sind. Dem Haftungsbescheid waren die Gebührenbescheide vom und beigefügt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Höhe der aushaftenden Wassergebühren ergeben sich einerseits aus dem angefochtenen Haftungsbescheid und sind auch im Verwaltungsakt der belangten Behörde dokumentiert. Die Übernahme des Wasseranschlusses per ist unstrittig, zumal die Beschwerdeführerin selbst den Wechsel als neue Wasserabnehmerin bekannt gegeben hatte.
Aus einem Ausdruck eines elektronischen Aktes betreffend "Ex-Dienst ED" geht hervor, dass ein Rückstand in Höhe von € 1.606,89 bereits im Februar 2014 - also 10 Monate bevor die Beschwerdeführerin den Wasseranschluss übernommen hatte - vorhanden war und durch die belangte Behörde versucht wurde, diesen Rückstand bei ***AB*** hereinzubringen und bereits am Folgendes vermerkt wurde: "VERZOGEN ODER UNBEKANNT / ZMR ERFORDERLICH". Weiters ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass die belangte Behörde im Jahr 2014 beim Bezirksgericht Fünfhaus eine Lohnpfändung im Ausmaß von € 1.902,32 für den Zeitraum 7/2013 bis 4/2014 beantragt hatte, die im Jahr 2015 auch bewilligt wurde. Die Feststellung, dass ***AB*** den Wasseranschluss im Jahr 2012 übernommen hatte und dies auch der belangten Behörde mitgeteilt hatte, gründet sich auf die Angaben der belangten Behörde im Schreiben vom .
Aus weiteren Aktenvermerken der belangten Behörde geht hervor, dass ***AB*** an verschiedenen Adressen in Wien gemeldet war, aber von der belangten Behörde nicht angetroffen werden konnte. Zeitweise war er auch obdachlos. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass etwa im Jahr 2017 die Magistratsabteilung 31 an die Magistratsabteilung 6 geschrieben hatte, dass ***AB*** seit Dezember 2016 im 12. Wiener Gemeindebezirk gemeldet sei; im Dezember 2019 konnte die belangte Behörde erheben, dass der Primärschuldner Arbeitslosengeld bezog, das unter dem Existenzminimum lag; im Jahr 2018 hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk fest, dass aus einem "VD-Bericht" aus dem Jahr 2017 erkennbar wäre, dass der Primärschuldner über keine pfändbaren Gegenstände verfüge und obdachlos wäre.
Aus der Antwort bzw. den Beilagen zur Antwort der belangten Behörde vom geht zudem hervor, dass der Gebührenschuldner ***AB*** an der im Gebührenbescheid vom angeführten Adresse im Juni 2013 nicht mehr aufhältig war. Ein Zustellnachweis für diesen Gebührenbescheid vom findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt nicht. In freier Beweiswürdigung war davon auszugehen, dass der Bescheid vom niemals an ***AB*** übergeben wurde.
Aus einem Vereinsregisterauszug für den Verein "***CD***" geht hervor, dass der Verein am gegründet wurde und die Funktionsperiode der Obfrau, die laut ZMR-Auszug im Jahr 2022 verstorben ist, genauso wie die Funktionsperiode der Obfrau-Stellvertreterin im Jahr 2018 abgelaufen ist. Im September 2016 hat der Magistrat der Stadt Wien bei der Obfrau, Frau ***EF***, erhoben, dass sie ca € 840,00 von der WGKK bekomme und als Mitbewohnerin bei ihrer ehemaligen Schwiegermutter lebe. Der Gebührenbescheid vom , der an den Verein adressiert ist, sollte an der Wohnanschrift der Obfrau zugestellt werden. Dieser Bescheid wurde mittels Zustellnachweis versendet und das Poststück wurde hinterlegt. In diesem Gebührenbescheid wird die Wasserbezugsgebühr mit € 295,20 und die Wasserzählergebühr mit € 18,09, somit insgesamt € 313,29 angeführt; nicht ersichtlich ist, wie sich die Nebengebühren in Höhe von € 4,92 zusammensetzen. Allerdings wird in diesem Gebührenbescheid vom eine Gutschrift ausgewiesen, die sich auf die Position "minus vorgeschriebener Teilzahlung Wasser" in Höhe von € 456,84 zurückführen lässt. Weder aus dem Spruch des Bescheides noch aus der Begründung ist ersichtlich, dass die Teilzahlungen in Höhe von € 152,28 vom , und nicht bezahlt worden wären.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass in den Jahren 2014 bis 2018 nach außen gerichtete Handlungen dokumentiert wurden. Dies ergibt sich daraus, dass bei den angelegten EDV-Aktenvermerken ein Eingabedatum angeführt ist und auch in den Texten auf diese Zeiträume referenziert wird. Nicht erkennbar ist, dass im Jahr 2020 irgendwelche Maßnahmen gesetzt oder dokumentiert wurden.
Den Gebührenbescheid für ***AB*** vom hat die belangte Behörde an die Adresse der Wasserentnahmestelle adressiert, jedoch durch öffentlichen Aushang zugestellt. Dazu hat die belangte Behörde den öffentlichen Aushang, aus dem sich ergibt, dass ein Schriftstück in Angelegenheiten der Wasser- und Abwassergebühren zur Abholung bereit liege, vorgelegt. Auch dieser Gebührenbescheid vom 26.2016 weist eine Gutschrift aus, zumal Teilzahlungen gegengerechnet wurden.
Am Ende des Haftungsbescheides ist auch vermerkt, dass dem angefochtenen Bescheid ein Zahlschein und drei Gebührenbescheide beigelegt waren.
Rechtslage
§ 7 WVG (Wasserversorgungsgesetz) lautet idF LGBl Nr 10/1960 lautet:
Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin
§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 23 WVG lautet:
Fälligkeit der Gebühren und Kosten
§ 23. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.
(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.
(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 25 WVG lautet:
Haftung für Gebührenrückstände
§ 25. (1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.
§ 25 ZustG (Zustellgesetz) lautet:
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
§ 8 ZustG lautet:
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 224 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:
2. Geltendmachung von Haftungen.
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gem § 25 Abs 1 WVG haftet der neue Wasserabnehmer bei jedem Wechsel neben den früheren Wasserabnehmern für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschläge, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. Die Beschwerdeführerin hat die Abnahmestelle am übernommen. Das letzte vor dem Kalenderjahr des Wechsels liegende Kalenderjahr war das Jahr 2013. Gem § 25 Abs 1 WVG haftet die Beschwerdeführerin somit für sämtliche Rückstände seit dem Jänner 2013. Für diesen Zeitraum hat die belangte Behörde auch die Haftung ausgesprochen.
Gem § 224 Abs 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid stellt eine Einhebungsmaßnahme dar; sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist (vgl. ; ). Da § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO eine Abhängigkeit der Einhebungsverjährung vom Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 207 BAO) normieren, kommt der Festsetzungsverjährung auch in Bezug auf die Einhebungsverjährung Bedeutung zu. Normieren § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO die Maßgeblichkeit des Ablaufes der Festsetzungsverjährung für das Einhebungsverfahren, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder nicht.
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Feststellungen darüber, ob der Haftungsinanspruchnahme ein Abgabenbescheid vorausgegangen ist, bedarf es nur dann, wenn der Haftungsschuldner Einwendungen gegen den Abgabenanspruch erhebt. Ist dem Haftungsbescheid ein an den Abgabenpflichtigen ergangener Abgabenbescheid vorangegangen, ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten.
Die belangte Behörde stützt den haftungsgegenständlichen Betrag zum Teil (im Ausmaß von € 28,29) auf den Gebührenbescheid vom für den Zeitraum bis . Dieser Bescheid wurde dem Primärschuldner, ***AB***, jedoch nie zugestellt. Damit konnte dieser Bescheid nicht wirksam werden und folglich konnte von dieser Erledigung auch keine Bindungswirkung ausgehen. Somit wurde mit dem Haftungsbescheid der Abgabenanspruch erstmalig geltend gemacht, was nach dem Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig ist (§ 224 Abs 3 BAO). Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die allgemeine Verjährungsfrist fünf Jahre und beginnt gem § 208 Abs 1 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist - somit mit Ablauf des Jahres 2013 und wäre grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2017 die Verjährung eingetreten. Werden jedoch innerhalb dieser Frist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Aus Aktenvermerken der belangten Behörde ist ersichtlich, dass immer wieder versucht wurde, einen Wohnsitz bzw pfändbares Vermögen des ***AB*** festzustellen - so auch in den Jahren 2017, 2018 und 2019. Gem § 29 WVG sind die Aufgaben aus dem Wasserversorgungsgesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Gemäß § 105 Abs. 2 WStV 1968 ist der Magistrat eine eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (). Die funktionelle Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung des Magistrats der Stadt Wien ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung ist, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (). Aus der WStV 1968 geht hervor, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt. Sein Wirkungsbereich ist in § 105 WStV 1968 festgelegt (vgl. , mwN). Dass eine Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Abgabenbehörde zukommende Aufgabe versehen hat, ist somit nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (). Insofern können Schreiben einer Magistratsabteilung (zB Fachgruppe Gebühren) an einen andere Magistratsabteilug (zB Buchhaltungsabteilung) keine nach außen erkennbaren Handlungen zur Geltendmachung eines Abgabenanspruchs darstellen.
Für 2020 ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich, dass eine nach außen gerichtete Amtshandlung hinsichtlich des Abgabenanspruchs für den Zeitraum bis gesetzt wurde. Bearbeitungsschritte sind dem vorgelegten Akteninhalt erst wieder für das Jahr 2021 erkennbar. Für das Jahr 2018 findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt nur ein elektronischer Aktenvermerk mit Eingabedatum , wobei auf einen "VD-Bericht v. " Bezug genommen wird. Sofern es sich dabei überhaupt um eine nach außen gerichtete Amtshandlung zur Geltendmachung eines Abgabenanspruchs handelt und nicht schon mit Ablauf des Jahres 2018 Verjährung eingetreten ist, ist mit Ablauf des Jahres 2020 die Verjährung eingetreten.
In Bezug auf den Teilbetrag in Höhe von € 28,29 (zuzüglich [anteiliger] Nebengebühren) war der Beschwerde somit Folge zu geben.
Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von € 333,19 (zuzüglich anteiliger Nebengebühren) gründet sich laut der Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides auf den Gebührenbescheid vom , welcher durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurde.
§ 25 ZustG ist infolge seiner Subsidiarität zu § 8 ZustG nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt (). Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (vgl ). Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat.
Die gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG vorzunehmende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch geht gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz ZustG jener "durch Anschlag an der Amtstafel" vor. Daher ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Anschlag gem § 25 ZustG jedenfalls unzulässig (). Auf Grund der Subsidiarität des § 25 ZustG gegenüber § 8 ZustG ist, wenn eine Partei der Behörde die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle entgegen dem § 8 Abs. 1 ZustG nicht mitgeteilt hat, nicht durch öffentliche Bekanntmachung, sondern durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen (; ). Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. , mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Im Antwortschreiben vom hält die belangte Behörde eingangs fest, dass "***AB*** den gegenständlichen Betriebswasseranschluss laut E-Mail vom und Übernahmeerklärung vom per übernommen hat." Daraus ist ersichtlich, dass der Primärschuldner vom Verfahren zur Geltendmachung von Wassergebühren Kenntnis hatte. Als Folge dieser Kenntnis von einem Verfahren wäre nicht nach § 25 ZustG, sondern nach § 8 ZustG vorzugehen gewesen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Hinterlegung des Gebührenbescheides vom im Akt durch die belangte Behörde verfügt worden wäre. Insofern kann auch der Gebührenbescheid vom , der an den Primärschuldner ***AB*** gerichtet ist, keine Bindungswirkung im Haftungsverfahren auslösen. Damit wurden die Abgaben erstmals im Haftungsverfahren im Jahr 2021, nachdem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war (siehe oben), geltend gemacht. Insofern war auch hinsichtlich des Teilbetrages von € 333,19 zuzüglich anteiliger Nebengebühren der Beschwerde Folge zu geben.
Am hat die belangte Behörde auch einen Gebührenbescheid in Höhe von € 313,29 an den Verein "***CD***" versendet. Als Zustelladresse wurde die Anschrift der Obfrau des Vereins verfügt, wobei am Bescheid auch angeführt ist, dass der Obfrau der Bescheid zuzustellen ist. Mit der Stellungnahme vom hat die belangte Behörde auch einen Zustellnachweis vom März 2016, der sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten befand, nachgereicht. Aus diesem Zustellnachweis ist ersichtlich, dass der Magistrat der Stadt Wien (MA 31 - Fachgruppe Gebühren) ein Schriftstück an die Obfrau des Vereins zustellen wollte. Auf Grund eines erfolglosen Zustellversuchs am wurde das Schriftstück hinterlegt. Als "ID" des Schriftstücks ist unter anderem die Kontonummer, die auch am Gebührenbescheid vom angeführt ist, abgedruckt.
Gem § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl ). Als Beginn der Abholfrist ist der angeführt.
Insofern ist hinsichtlich des Gebührenbescheides vom für einen Teilbetrag von € 313,29 von einem Abgabenbescheid auszugehen, der auch eine Bindungswirkung für das Haftungsverfahren nach sich zieht.
§ 25 Abs 1 WVG sieht eine Haftung des aktuellen Wasserabnehmers für Gebührenrückstände vor. Existiert gar kein Rückstand, kann es auch zu keiner Haftung kommen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass beide Gebührenbescheide vom keine Nachforderung, sondern eine Gutschrift aufweisen - auch wenn im Haftungsbescheid angeführt ist, dass die vorgeschriebenen Teilzahlungen nicht bezahlt wurden. In den Bescheiden über die Abgabenvorschreibung (vom ), welche der Bindungswirkung unterliegen, wurden die Teilzahlungen von der endgültigen Abgabenschuld abgezogen und dadurch ein Überschuss ermittelt (vgl ).
Gemäß § 23 Abs 1 WVG wird die Wasserbezugsgebühr "unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Eine Bedachtnahme darauf, ob diese Teilzahlungen auch entrichtet wurden, normiert § 23 Abs 1 WVG nicht, sondern verweist nur auf die "vorgeschriebenen Teilzahlungen", wobei sich bezüglich dieser Vorschreibung(en) in § 23 Abs 3 WVG weitere Vorgaben finden.
Die Höhe der Teilzahlungen wird gemäß § 23 Abs. 3 WVG von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt, während im Jahresbescheid die Gebühren aufgrund des tatsächlichen Verbrauches in diesem Zeitraum festgesetzt. Aus dem Verweis auf § 200 BAO in § 23 Abs 3 WVG folgt, dass auch diese Teilzahlungen mittels Bescheid vorzuschreiben sind. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass Vorauszahlungen nicht (ausschließlich) in Vollziehung derselben Normen des materiellen Steuerrechts festgesetzt werden wie die Jahressteuer, woraus sich auch unterschiedliche Zeitpunkte über das Entstehen solcher Abgabenansprüche mit dem Anspruch aufgrund des Jahresbescheides ergeben. Daher verlieren Vorauszahlungsbescheide durch die Festsetzung der jährlichen Wasserbezugs- bzw. Kanalbenutzungsgebühr auch nicht ihre Wirkungen (). Solche Vorauszahlungsbescheide wurden der Beschwerdeführerin jedoch nicht zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerde hinsichtlich des Teilbetrages von € 313,29 (und auch hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von € 333,19) war somit (auch) aus diesem Grund Folge zu geben.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf. Die belangte Behörde wusste seit Jahren, dass Einbringungsmaßnahmen sowohl beim Primärschuldner ***AB*** als auch bei ***EF*** oder dem Verein "***CD***" erfolglos waren. Der Abgabenanspruch ist in den Jahren 2013 und 2014 entstanden. Die Geltendmachung gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte erst im Jahr 2021, somit sieben bis acht Jahre nach dem Entstehen des Abgabenanspruchs. Insofern liegt ein langer Zeitabstand vor, der jedenfalls gegen die Heranziehung zur Haftung spricht. Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde derartige Ermessensüberlegungen angestellt hätte.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 23 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 25 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 25 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400092.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at