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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2024, RV/7400081/2024

Parkometerabgabe trotz Parkstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, vom betreffend Parkometerabgabe zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 (in der Folge: belangte Behörde), vom wurde dem Beschwerdeführer für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem näher genannten behördlichen Kennzeichen eine Parkometerabgabe in der Höhe von gesamt € 31,25 vorgeschrieben.

Als Abstellzeitraum wurde der , 10:25 Uhr bis , 9:18 Uhr und als Abstellort ***Abestellort*** angeführt. Die Gültigkeit der Kurzparkzone sei von Montag bis Freitag (werktags) 9 bis 22 Uhr.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die gegenständliche Kurzparkzone sei im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht gewesen. Aus Organstrafverfügungen beziehungsweise Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen gehe hervor, dass das Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet, noch elektronische Parkscheine aktiviert gewesen seien, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer sei laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzer des oben genannten Fahrzeuges gewesen. Die Vorschreibung der Parkometerabgabe sei keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen sei, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, und erfolge verschuldensunabhängig. Die Einforderung der entgangenen Abgabe habe unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen beziehungsweise hindere eine bereits erfolgte Bestrafung nicht die nachträgliche Einforderung der Abgabe. Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechne sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Es sei daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen unter Verweis auf bereits erfolgte Zahlungen ausführte, mit dem Schreiben vom werde nochmal die Bezahlung der Parkgebühren in Höhe von € 31,25 gefordert. Mit den genannten Strafzahlungen sei jedoch keine Parkgebühr mehr zu entrichten (laut telefonischer Auskunft vom ).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpfe. Die Parkometerabgabe sei dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt werde. Der Abstellort habe sich im Vorschreibungszeitraum innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entstehe die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht worden sei, bestehe der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung. Bei den angeführten Zahlungen handle es sich um von der Abteilung Parkraumüberwachung (Magistratsabteilung 67) verhängte Verwaltungsstrafen wegen Verkürzung der Parkometerabgabe (fehlendem Parkschein). Mit der Verhängung der Geldstrafen verfolge die Behörde die begangenen Verwaltungsübertretungen, der entstandene Abgabenanspruch bleibe davon unberührt. Mit der Entrichtung der Verwaltungsstrafen erfolge somit keine Entrichtung der Abgabe, sodass der Beschwerdeführer weiterhin Schuldner der Abgabe bleibe (vgl. ). Die nunmehrige Vorschreibung der Parkometerabgabe sei keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe (Parkgebühr), die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, und erfolge verschuldensunabhängig.

In dem eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um nur ein Delikt. Die Kurzparkzone sei lediglich versehentlich übersehen worden und sei die Notwendigkeit eines Parkscheins nicht eindeutig erkennbar gewesen (keine Fahrlässigkeit). Laut telefonischer Auskunft vom sei mit der Strafzahlung jedoch keine Parkgebühr mehr zu entrichten. Wie bereits mitgeteilt, sei aufgrund der zweiten Verfügung ein Betrag in der Höhe von € 60, -- versehentlich überwiesen worden, obwohl zuvor die Verfügung mit einer Zahlung von € 36, -- ausgeglichen worden sei. Zu der Rückforderung habe es keine Reaktion gegeben. Es sei auch im August 2023 um Prüfung und Korrektur oder nachvollziehbare Erläuterung gebeten worden. Bisher seien € 96, -- bezahlt worden. Die letzte Forderung betrage € 31,25. Dies ergebe einen Betrag von € 127,25. Diese Zahlungshöhe könne für einen versehentlich fehlenden Parkschein und geleistete Zahlungen nicht korrekt sein.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Im Zeitraum vom , 10:25 Uhr bis , 9:18 Uhr war das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** in ***Abestellort*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten, abgestellt.

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Abstellens der Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges.

2. Beweiswürdigung

Das Abstellen des näher beschriebenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges im angegebenen Zeitraum und am angegebenen Abstellort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, für "dasselbe Delikt" bereits Zahlungen geleistet zu haben. Dass er einmal den Zeitraum vom , 10:15 bis , 09:30 (E-Mail vom , 11:45) und einmal den , 09:18 angibt, kann unter Würdigung des restlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht als Bestreitung des Abstellens des Fahrzeuges im von der belangten Behörde angegeben Zeitraum gewertet werden, sondern ist beim Datum vielmehr von einem Verschreiben auszugehen und wurde die Uhrzeit von der Berechnungstabelle im angefochtenen Bescheid übernommen. Der Abstellzeitraum , 10:25 Uhr bis , 09:18 Uhr, ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung angeführten Abstellzeitraum und der im "Ergebnis aus der Recherche der automatischen Belegaufbereitung der LPD/MA 67" angeführten Tatzeit.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschied und wurde vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. 51/2005, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Durch das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone bestand die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Unbestritten ist, dass die Abgabe bei Beginn des Abstellens nicht entrichtet wurde. Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Dass die Kurzparkzone nur aus Versehen übersehen wurde, ändert nichts an der Verwirklichung des Abgabentatbestandes. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, kommt es dafür nicht auf ein Verschulden an.

Soweit der Beschwerdeführer auf die bereits entrichteten Geldstrafen verweist, ist er - wie bereits im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - darauf zu verweisen, dass der mit der Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichten Kurzparkzone verwirklichte Abgabentatbestand neben der verwirklichten Verwaltungsübertretung besteht. Die Entrichtung allfälliger Geldstrafen hat keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe (vgl. ).

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, eine gegenteilige telefonische Auskunft erhalten zu haben, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Vertrauen auf eine rechtsunrichtige Beurteilung der Behörde ist im Allgemeinen nicht geschützt. Eine unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes für Treu und Glauben relevante Enttäuschung im Vertrauen auf eine von der Abgabenbehörde erteilte Rechtsauskunft könnte unter anderem nur dann vorliegen, wenn diese Auskunft Grundlage für eine die Steuerfolgen auslösende Disposition des Steuerpflichtigen gewesen ist (vgl. und , Ro 2021/13/0022). Im Beschwerdefall war mit dem Abstellen des Fahrzeuges in einer Gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Jänner 2023 der Abgabentatbestand bereits lange vor Erteilung der unrichtigen Auskunft am verwirklicht. Durch die unrichtige Auskunft wird der Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe befreit.

Ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zu viel Geld an die Behörde überwiesen hat, ist für das Abgabenverfahren nicht von Belang. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen meint, durch die Zahlung bereits seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe entsprochen zu haben, ist der auf die Möglichkeit, einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu erwirken, zu verweisen.

Die Abgabe beträgt gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,25 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

Da das Kraftfahrzeug für 25 halbe Stunden in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, beträgt die zu entrichtende Parkometerabgabe, wie auch von der belangten Behörde, berechnet € 31,25.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses, bei dem mehrere Schuldner ein und dieselbe Leistung schulden, liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Auswahlermessen der Behörde. Es liegt nach der Rechtsprechung im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richtet und ob sie einzelne Gesamtschuldner mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag in Anspruch nimmt (vgl. ).

Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Zulassungsbesitzer des in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Kraftfahrzeuges, der aufgrund der Auskunft des Kraftfahr-Bundesamtes eindeutig ermittelt werden konnte. Berechtigte Interessen des Beschwerdeführers, die die Festsetzung der Abgabe ihm gegenüber unangemessen erscheinen lässt, ergeben sich aufgrund der Aktenlage nicht. Unter diesen Gesichtspunkten war der Beschwerdeführer als Abgabepflichtiger heranzuziehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ergibt sich eindeutig aus dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400081.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400081.2024

Fundstelle(n):
VAAAF-43956