Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, zu Steuernummer***Bf StNr***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird abgeändert. Bemessungsgrundlage und Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 vom machte der Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf") diverse Werbungskosten, eine außergewöhnliche Belastung durch Krankheitskosten sowie den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung steuerlich geltend.
Am erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid des Bf für das Jahr 2014. Die vom Bf geltend gemachten Werbungskosten seien nicht berücksichtigt worden, da der Bf trotz Aufforderung keine Unterlagen dazu beigebracht habe (Anmerkung: Das Finanzamt brachte vor, am einen Vorhalt an den Bf geschickt zu haben, mit dem der Bf unter Setzung einer Frist bis ersucht wurde, eine Kostenaufstellung zur Zusammensetzung der Gesamtsumme der beantragten Ausgaben vorzulegen; der Bf solle überdies seinen beruflichen Aufgabenbereich erläutern und darlegen, wie die Ausgaben mit seinem Beruf zusammenhängen. Zu den beantragten Bildungsausgaben solle der Bf erläutern, welche Tätigkeit er ausgeübt habe und dem Finanzamt eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung zukommen lassen. Er solle darlegen, wie die Bildungsmaßnahmen mit seinem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammenhängen. Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf sei abzugsfähig, wenn der Bf in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen daraus erzielt. Der Bf solle erläutern, welche konkreten Maßnahmen er in diesem Zusammenhang bereits gesetzt habe. Er solle auch bekannt geben, wenn er seine Kosten ganz oder teilweise vom Arbeitgeber oder Förderstellen - wie Land oder Arbeiterkammer - ersetzt erhalten hat und gegebenenfalls in welcher Höhe. Als außergewöhnliche Belastung sei ein Betrag von € 783,30 anerkannt worden; daraus hätten sich allerdings aufgrund des für den Bf maßgeblichen Selbstbehaltes in Höhe von € 2.152,18 keine steuerlichen Auswirkungen ergeben).
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom ist fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Angefochten werde, dass die belangte Behörde die vom Bf beantragten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2014 nicht berücksichtigt hat. Neben dem pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung begehrt der Bf den steuerlichen Ansatz nachfolgend angeführter Ausgaben:
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Arbeitsmittel | € 2.360,50 |
Fachliteratur | € 20,60 |
Aus-, Fort- und Umschulungskosten | € 1.405,42 |
Sonstige Werbungskosten | € 4.225,26 |
Krankheitskosten | € 171,30 |
Der Bf habe keine Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen empfangen. Festgehalten werde außerdem, dass der Bf "erinnerlich" Ende Februar 2020 einen Datenträger mit der Aufschrift "***YYYName***" bei der betroffenen Finanzbehörde abgegeben habe. Dieser Datenträger solle damit aktenkundig sein. Dass (zu den in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 vom Bf beantragten Posten) keine Unterlagen im Steuerakt aufliegen, werde somit bestritten. Die Finanzbehörde habe detaillierte Kenntnisse über seine Einkommensverhältnisse (AMS-Notstandshilfe und Bezüge als parlamentarischer Mitarbeiter) und sei auch über die in den vergangenen Jahren angefallenen Werbungskosten genauestens informiert gewesen. Es hätte der Finanzbehörde somit jedenfalls auffallen müssen, dass für ihn das Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132 bei weitem nicht ausreichend sei; die berechnete Abgabengutschrift von € 24 sei zu gering. Am sei die Sache noch gar nicht spruchreif gewesen. Die durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung für 2014 basiere auf falschen Annahmen und sei unrichtig durchgeführt worden. Zum Ansatz eines Selbstbehaltes bei der vom Bf beantragten außergewöhnlichen Belastung brachte der Bf vor, dass die betreffenden Aufwendungen ohne Selbstbehalt berücksichtigbar seien. Auch sein Antrag auf Gewährung des pauschalen Freibetrages für Diätverpflegung hätte nicht abgewiesen werden dürfen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bf unter Setzung einer Frist bis ersucht, bereits am angeforderte Informationen/Unterlagen zu übermitteln. Ergänzend solle eine detaillierte Aufstellung zu den sonstigen Werbungskosten vorgelegt werden und zwar inklusive belegmäßigem Nachweis. Der Bf werde überdies ersucht, seine Behinderung bzw das eventuelle Erfordernis zur Diätverpflegung durch eine amtliche Bescheinigung der im Ergänzungsersuchen genannten Stellen nachzuweisen. Gemäß § 115 BAO bestehe eine erhöhte Mitwirkungs- sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Beschwerde müsse abgewiesen werden, wenn die abverlangten Unterlagen nicht vom Bf beigebracht werden.
Am ging bei der belangten Behörde ein Schreiben des Bf unter Bezugnahme auf das Ergänzungsersuchen vom ein. Unterlagen zum Nachweis der von ihm beantragten Werbungskosten und der außergewöhnlichen Belastung wurden nicht vorgelegt; der Bf wies auf ein seit in Bezug auf seine Person beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängiges Erwachsenenvertretungsverfahren hin. Es dürfe im Lichte dessen festgehalten werden, dass der Bf Unterstützung im Kontakt mit der belangten Behörde brauche, vielleicht sogar eine rechtliche Vertretung. Falls von seiner Parteifähigkeit auszugehen sein sollte, ersuche er um Mitteilung, welche finanziellen Unterstützungen er mit welchen Anträgen beantragen könne, um den doch umfangreichen Ersuchen des Finanzamtes entsprechen zu können, ohne dadurch seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden. Er dürfe sich beim Finanzamt erkundigen, welche Hilfe ihm angeboten werden kann oder ob er diese Unterstützung mit einem Verfahrenshilfeantrag bei der belangten Behörde beantragen dürfe (Anmerkung: Der Bf hatte damals bereits einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, der mit am zugestelltem Beschluss des BFG abgewiesen worden ist).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass vom Bf trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise zu den geltend gemachten Aufwendungen beigebracht worden seien.
Der Bf brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der Bf in seinem Recht auf Beibringung von Unterlagen verletzt erachte. Er habe die angeforderten Unterlagen nachweislich bei der zuständigen Abgabenbehörde eingebracht ("Beweis: Eingangsstempel der übernehmenden Mitarbeiterin"). Die Beschwerdevorentscheidung vom sei überdies noch vor Ablauf der seitens der Abgabenbehörde gesetzten Frist zur Einbringung angeforderter Unterlagen ergangen. Beiliegend übermittelte der Bf ein Schreiben (Antwort auf das Ergänzungsersuchen vom ), wonach eine CD-ROM an das Finanzamt übermittelt werde und die Antworten zu den Fragen der belangten Behörde im Ordner "Werbung 2014" bzw im Ordner "Bildung 2014" zu finden seien (Anmerkung: Auf dem Schreiben findet sich ein Stempel, der allerdings unlesbar ist.).
Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die beantragten Aufwendungen seien vom Bf trotz zweier Vorhalte und Vorhaltsbeantwortungen nicht nachgewiesen worden. Der Bf sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen; die vom Bf erwähnte CD-ROM mit Unterlagen und Kostenaufstellungen sei - soweit ersichtlich - nicht beim Finanzamt eingelangt. Eine Berücksichtigung von nicht nachgewiesenen Aufwendungen als Werbungskosten sei nicht möglich.
Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde der gegenständliche Fall der Gerichtsabteilung 1004 abgenommen und mit Wirkung der Gerichtsabteilung 1090 neu zugeteilt. Grund dafür war die Pensionierung des vormals für den Fall zuständigen Richters.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht dazu aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, die sein Begehren (Ansatz bestimmter Aufwendungen als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung) substantiieren. Der Bf solle die Unterlagen persönlich beim Bundesfinanzgericht abgeben.
Am gab der Bf zwei Kartons beinhaltend diverse Unterlagen sowie mehrere leere Batterien und die Hülle für ein Computerprogramm (Avira) persönlich beim Bundesfinanzgericht ab. Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht sichtete eine Vertreterin der belangten Behörde die vom Bf eingebrachten Unterlagen und gab eine Stellungnahme zur steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen des Bf aus Sicht des Finanzamtes ab, die dem Bf auch zur Kenntnis gebracht worden ist.
Am fand die vom Bf beantragte mündliche Verhandlung am Bundesfinanzgericht in Anwesenheit des Bf und eines Vertreters der belangten Behörde statt.
Mit Eingabe vom (persönlich beim BFG eingebracht) legte der Bf im Wesentlichen folgende Unterlagen vor: Ambulanter Patientenbrief vom , wonach der Bf am die Stoffwechselambulanz der Klinik Floridsdorf besucht hat (Diagnose:, […].); Terminbestätigung vom über einen Termin am um 09:30 in der Diabetologie, ausgestellt von der Klinik Floridsdorf; Überweisung von Dr. ***RM***, Arzt für Allgemeinmedizin vom zu einem Vertragsfacharzt/Ambulatorium für Gastroenterologie; Überweisung von Dr. ***RM***, Arzt für Allgemeinmedizin vom zu einem Vertragsfacharzt/Ambulatorium für Gastroenterologie; Ausdruck von der Homepage der Arbeiterkammern, wo sich Erläuterungen zu außergewöhnlichen Belastungen aufgrund von Behinderungen finden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Dem Bf sind im Jahr 2014 nachfolgend angeführte Aufwendungen erwachsen:
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Tabelle 1: | |
Monitor (Philips 223 V 5 LHSB BLACK) | € 111,00 |
Hard Disk Drive (WD Red WD60EFRX 6TB SATA600) | € 264,90 |
Handy-Wertkarten | € 100,00 |
Sonstige Arbeitsmittel | € 252,93 |
Taxikosten | € 12,00 |
Der Bf, der von 01.01. bis Arbeitslosengeld bezog, war im Streitjahr als parlamentarischer Mitarbeiter einer Nationalratsabgeordneten (Dr. ***XY***) tätig; er stand dabei in einem Dienstverhältnis zu Dr. ***XY***, die bis ***Monat Jahr*** Nationalratsabgeordnete war (von 16.04. bis geringfügig beschäftigt; ab ging seine geringfügige Beschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung als parlamentarischer Mitarbeiter über). Hinsichtlich der Arbeitsmittel war dem Grunde nach eine berufliche Nutzung (in nicht bloß vernachlässigbarem Ausmaß) gegeben. Die Taxikosten waren ebenfalls beruflich veranlasst. Die genannten Aufwendungen wurden allesamt vom Bf im Jahr 2014 bezahlt und getragen (kein Kostenersatz). Dem Bf sind bis Ende Juni des Jahres 2014 Kosten im Zusammenhang mit Bewerbungen erwachsen (nämlich: Papier, Ausdrucke, Telefon, Porto, Internet, Kosten für die Archivierung von Bewerbungsunterlagen, Kosten für die Nutzung eines privaten Computers sowie Druckers).
Der Bf, der früher vor allem im Bereich Datenbankprogrammierung und EDV-Support tätig war und eine AHS-Matura hat, betrieb im Jahr 2014 das rechtswissenschaftliche Studium an der Universität Wien. Er hat im Jahr 2014 Studiengebühren bezahlt und dafür keine Beihilfe erhalten. Der Bf wollte damit sein berufliches Fortkommen, das in den letzten Jahren vor dem Streitjahr von Arbeitslosigkeit geprägt war, verbessern, er stellte sich damals vor, später noch als Jurist beruflich Fuß fassen zu können, zunächst hat er aber im April 2014 eine Stelle als parlamentarischer Mitarbeiter antreten können. Aufgaben von parlamentarischen Mitarbeitern wie dem Bf sind im Wesentlichen die Unterstützung des jeweiligen Mitgliedes des Nationalrates bei seiner parlamentarischen Tätigkeit (etwa Hilfestellungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten, Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl Nr 410 oder anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechten und Pflichten, Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte, Kontakt mit den Bürgern sowie Information der Öffentlichkeit über die vorerwähnten Tätigkeiten).
Darüber hinaus sind dem Bf im Jahr 2014 nachfolgend angeführte Aufwendungen entstanden:
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Tabelle 2: | |
Konsumation im Lokal Jacky's Restaurant Bar Lounge (Lugner City, Wien), 5x Kaffee | € 12,00 |
Konsumation im Lokal Cafe Restaurant Rathaus, Wien, 2x Kaffee | € 5,20 |
Fachliteratur (Buch "Konzentriert Euch", Daniel Goleman) | € 20,60 |
got2b Superkleber Gel, dm drogeriemarkt | € 6,95 |
H&M, Kleidung | € 99,00 |
Stromkostenmessgeräte, Hofer KG | € 19,98 |
LED-Leuchtmittel, Hofer KG | € 39,96 |
PP-Möbelgurt 60mm, Bauhaus | € 2,80 |
Pflanze, Fellner Gärtnerei & Florist | € 9,50 |
Sportholster, Urban Tool Shop | € 39,90 |
2. Beweiswürdigung
Der Bf führte in der mündlichen Verhandlung aus, es sei bei seiner Arbeit als parlamentarischer Mitarbeiter wie bei anderen Tätigkeiten hilfreich gewesen, über einen zweiten Bildschirm zu verfügen, weshalb er diesen angeschafft habe. Gleiches sei für das Speichermedium (Hard Disk Drive) gültig; seine Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter habe auch die Unterstützung der Abgeordneten bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit umfasst, er sei im Zuge seiner Tätigkeit bei vielen öffentlichen Anlässen zugegen gewesen, habe dort fotografiert und die Bilder später zu bearbeiten gehabt, der Speicherplatz auf dem Speichermedium sei dafür erforderlich gewesen und er habe es auch zum Transport der Daten losgelöst vom zur Verfügung gestellten Laptop genutzt. Die Handy-Wertkarten habe der Bf angeschafft, um berufliche Telefonate damit führen zu können. In der mündlichen Verhandlung mit einer vorgelegten Taxirechnung konfrontiert, fiel dem Bf ad hoc dazu ein, dass es sich dabei um eine Taxifahrt zu den Ringstraßengalerien in 1010 Wien gehandelt haben müsse, Zweck sei ein beruflicher Veranstaltungsbesuch gemeinsam mit Dr. ***XY*** gewesen, was sich auch in der von ihm geführten Liste (siehe Anlage 2 zur Ladung zur mündlichen Verhandlung) dokumentiert finde. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen haben sich nicht aufgedrängt und wurden auch seitens der belangten Behörde nicht geäußert. Die relevante berufliche Nutzung steht daher sowohl hinsichtlich der Arbeitsmittel also auch hinsichtlich der Taxikosten - allesamt belegmäßig nachgewiesen - fest.
Zu Monitor, Speichermedium, Telefonkosten und sonstigen Arbeitsmitteln (= Büromaterial und Taschen):
Der Bf hat zwar in der mündlichen Verhandlung - konfrontiert mit einer vorläufigen Schätzung des beruflichen Nutzungsanteiles mit 60% - vehement behauptet, dass eine ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben sei, die Überprüfung dieses (behaupteten) Nutzungsausmaß ist aber nicht möglich. In Anbetracht der Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung, wonach ihm eine umfangreiche private EDV-Infrastruktur zur Verfügung stehe, was angesichts der offenkundigen EDV-Affinität des Bf nicht abwegig erscheint, der festgestellten Tätigkeitsbereiche des Bf als parlamentarischer Mitarbeiter einer Nationalratsabgeordneten und der hier betroffenen Ausgabenkategorien (EDV-Zubehör, Handy-Wertkarten, Bürobedarf wie Mappen, Ordner, Ausweissteckhülle, Lineal, Lederetui, Taschen zum Transport beruflicher Unterlagen und beruflich verwendeter Gegenstände) wird ein Privatanteil von 20% als sachgerecht und der Lebenserfahrung entsprechend erachtet. Die gänzliche berufliche Veranlassung der Ausgaben erscheint unwahrscheinlich, auch Monitore, Festplatten, Handy-Wertkarten, die genannten Büroartikel und Aktentaschen finden erfahrungsgemäß regelmäßig auch eine private Nutzung (zB zum Fernsehen oder Computerspielen, zur Speicherung privater Bild- und Videodateien, für private Anrufe, zum Ablegen privater Dokumente, zum Transport privater Gegenstände, siehe etwa , , , , ), die Annahme einer völlig untergeordneten Privatnutzung, die ausgeblendet werden könnte, erscheint im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt (vgl etwa , zu Speichermedien eines DJs). Der Hinweis des Bf, er habe die Wertkarten nur für berufliche Telefonate genutzt und er glaube, er habe damals auch ein privates Telefon gehabt, allerdings nur für Bewerbungen, private Termine mache er sich ausschließlich per E-Mail aus, erscheint ungewöhnlich; es wäre unter diesen Umständen am Bf gelegen gewesen, die Behauptungsebene zu verlassen und eine tatsächlich nicht gegebene Privatnutzung auf andere Art und Weise glaubhaft zu machen, etwa durch Vorlage von Aufzeichnungen über die vom ihm geführten Telefonate, was aber nicht erfolgt ist.
Zu den Bewerbungskosten:
Dass im Zusammenhang mit vom Bf im Jahr 2014 unternommenen Bewerbungen die oben angeführten Kosten entstanden sind, wurde aufgrund des Vorbringens des Bf festgestellt, das dem erkennenden Gericht gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse glaubhaft erscheint; der Bf war im Jahr 2014 zum Teil arbeitslos und die Bemühungen des Bf in dieser Hinsicht mündeten letztlich auch in einer Vollzeitbeschäftigung ab August 2014 (Anmerkung: Am hat der Bf den Dienstvertrag über seine Vollzeitanstellung als parlamentarischer Mitarbeiter mit Dr. ***XY*** abgeschlossen.). Im Lichte dessen sah sich das Bundesfinanzgericht weder dazu veranlasst, den Bf unter Gewährung einer Frist dazu aufzufordern, den bei ihm verfügbaren "großen Bestand an realen Bewerbungsemails", der nach den Angaben des Bf (siehe die Eingabe vom ) aufgrund eines technischen Problems erst in eine lesbare Form konvertiert werden müsste, vorzulegen, da ohnehin als erwiesen angenommen worden ist, dass er im Jahr 2014 Bewerbungen unternommen hat und damit auch den Vorgaben des AMS nachgekommen ist. Auch die Ladung eines informierten Vertreters des AMS wurde in dieser Hinsicht als nicht notwendig eingestuft; am hat die erkennende Richterin allerdings noch mit einer für den Bf beim AMS zuständigen Sachbearbeiterin (Frau ***Frau L***, AMS Schloßhofer Straße 17, 1210 Wien) telefoniert, die diese auf Befragung ohne zu zögern davon informierte, dass die Vorgaben (zwei Eigenbewerbungen pro Woche) tatsächlich existierten und der Bf diesen immer nachgekommen sei. Mangels Nachweisbarkeit der vom Bf getragenen Kosten für die Bewerbungen der Höhe nach schätzt das Bundesfinanzgericht die Bewerbungskosten auf durchschnittlich € 5 pro Bewerbung (zur Herleitung dieses Betrages siehe Berechnungsblatt). Weil Arbeitslose - wie vom Bf vorgebracht und von einer für den Bf zuständigen Betreuerin des AMS bestätigt - zumindest zwei Eigenbewerbungen wöchentlich zu unternehmen haben (woran sich der Bf nach der Aktenlage auch gehalten hat) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf Ende Juni 2014 den Dienstvertrag mit Dr. ***XY*** abgeschlossen hat, ergibt sich sohin ein abzugsfähiger Betrag von € 260 (26 Kalenderwochen x 2 Bewerbungen x € 5). Dass dem Bf auch nach Abschluss des Dienstvertrages mit Dr. ***XY*** weiterhin Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewerbungen entstanden sind, zB weil sich der Bf noch für eine gewisse Orientierungszeit für den Fall, dass ihm die Tätigkeit nicht zusagt weiter beworben hat, ist bei der hier gegebenen Sachlage nicht glaubhaft, zumal der Bf bereits seit April 2014 geringfügig bei Dr. ***XY*** beschäftigt war (Anmerkung: Aktenkundig ist auch ein Schreiben des Bf vom an Frau ***L*** vom AMS, in dem der Bf davon informiert, dass er ab dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe; bestätigt wird diese Ansicht auch durch den Umstand, dass im Dienstvertrag vom eine allgemeine Klausel zur einmonatigen Probezeit gestrichen worden ist). Mit den geschätzten Kosten sind neben den vom Bf in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom angeführten Aufwendungen (das sind: Nutzung eines privaten Computers- und Druckernutzung, Kosten für die Archivierung von Bewerbungsunterlagen, Internetkosten, Stromkosten, Kosten für Papier und Ausdrucke, siehe Eingabe vom ) Telefonkosten (vgl das Vorbringen des Bf, wonach er ein privates Handy, zB für Bewerbungen gehabt habe) und ein Aufwand für das Wegbringen von Briefen und etwaiges Porto abgegolten, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass bei geltend gemachten Fahrtkosten nicht nachvollzogen werden kann, wie oft diese tatsächlich und ausschließlich wegen der Bewerbungen angefallen sind und Porto bei Email-Bewerbungen (vgl das Vorbringen des Bf, wonach er die Vorlage einer großen Anzahl an Email-Bewerbungen anbiete) nicht anfällt. Andere Aufwandskategorien sind nicht berücksichtigt worden, das erkennende Gericht ist nach § 184 BAO weder berechtigt noch verpflichtet, Spekulationen darüber anzustellen, welche weiteren Werbungskosten dem Bf im Zusammenhang mit seinen Bewerbungen möglicherweise entstanden sein könnten (vgl etwa ).
Zu den Studiengebühren:
Die Feststellungen zum vom Bf im Jahr 2014 betriebenen rechtswissenschaftlichen Studium, zur Ausbildung und zur Berufstätigkeit vor Antritt der Stelle als parlamentarischer Mitarbeiter, zur Funktionsperiode von Dr. ***XY*** als Nationalratsabgeordnete, zur Stellung des Bf als Dienstnehmer von Dr. ***XY*** und zum Berufsbild eines parlamentarischen Mitarbeiters wurden anhand des seitens der belangten Behörde unbestritten gebliebenen und seitens des BFG mittels Internetrecherchen (zB Parlamentshomepage) verplausibilisierten Parteienvorbringens getroffen. Der berufliche Werdegang des Bf ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Lebenslauf betreffend seine Person. Aufgrund einer vom Bf vorgelegten Unterlage über eine vom ihm lukrierte Beihilfe des AMS zu Kurskosten kam die Frage auf, ob der Bf die Studiengebühren tatsächlich selbst getragen hat (siehe dazu auch die Stellungnahme des Finanzamtes vom , in der dies hinterfragt wird); aus einer vom BFG initiierten Anfragebeantwortung des AMS ist ableitbar, dass damit keine Studiengebühren für ein rechtswissenschaftliches Studium, sondern andere Kurskosten abgedeckt worden sind. Vor dem Hintergrund ist als erwiesen angenommen worden, dass der Bf für die Studiengebühren keinen Kostenersatz erhalten hat.
Zu den in Punkt I.1, Tabelle 2 angeführten Aufwendungen:
Dass dem Bf die in der Tabelle angeführten Aufwendungen im Jahr 2014 erwachsen sind, wurde belegmäßig nachgewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Vorauszuschicken ist folgendes:
Im Abgabenverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die materielle Wahrheit zu erforschen ist. Ungeachtet der in § 115 Abs 1 erster Satz BAO umschriebenen amtswegigen Ermittlungspflicht haben auch die Abgabepflichtigen an der Wahrheitsfindung und Sachaufklärung mitzuwirken; ohne eine solche Mitwirkung der Abgabepflichtigen wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen unter anderem wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (zB , , , ), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen (, , ). Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat beispielsweise zur Folge, dass es am Abgabepflichtigen liegt, Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabenverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar sind sowie alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Auch wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167) festzustellen (vgl ). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat aber beispielsweise zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf (vgl § 115 Abs 1 letzter Satz BAO in Verbindung mit 1660 BlgNR XXV. GP, 24 f unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH). Allgemein trifft den Abgabepflichtigen eine Offenlegungspflicht, dh die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. "Offenlegen" bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen (). Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs 1 BAO). § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht als die Abgabenbehörde (zB ). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (). Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache herbeiführen (). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (zB , ) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (, , ). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafürsprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (). Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus ().
Der Bf ist zunächst vom Finanzamt darüber unterrichtet worden, dass der belangten Behörde bislang keine Unterlagen vorliegen, die dazu geeignet sind, die vom Bf in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zum Ansatz gebrachten Aufwendungen nachzuweisen und der Bf wurde unter Setzung einer angemessenen Frist mehrfach dazu aufgefordert, entsprechend detaillierte Aufstellungen über seine Werbungskosten sowie Belege dazu vorzulegen. Auch aus dem Vorlagebericht vom , dem ebenfalls Vorhaltscharakter zukommt, ist die Auffassung der belangten Behörde, wonach kein Nachweis der vom Bf deklarierten Aufwendungen erfolgt ist und der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb keine Berücksichtigung von Werbungskosten über das Werbungskostenpauschale hinaus erfolgen habe können, klar ableitbar. Der Bf hat sich offensichtlich nicht dazu veranlasst gesehen, entsprechend darauf zu reagieren und Unterlagen vorzulegen. Er hat es dabei bewenden lassen, immer wieder darauf zu verweisen, er habe in Beantwortung des Vorhaltes der belangten Behörde vom Jänner 2020 (Anmerkung: In seiner Beschwerde behauptete der Bf noch, er habe die Aufforderung vom Jänner 2020 zur Beibringung von Unterlagen nicht empfangen.) eine CD-ROM beim Finanzamt eingebracht, was durch einen (allerdings auf dem beim Bundesfinanzgericht vorgelegten Schriftstück unlesbaren) Eingangsstempel einer Mitarbeiterin des Finanzamtes belegt sei. Abgesehen davon, dass die Übermittlung eines Anbringens bei der Behörde auf Gefahr des Absenders erfolgt bzw die Beweislast für das Einlangen eines Anbringens nach der höchstgerichtlichen Judikatur den Absender trifft (siehe zB ), hätte der Bf bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, von sich aus erneut ein Anbringen mit zweckdienlichen Unterlagen einzubringen, um nicht dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, er sei seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht nachgekommen. Im BFG-Verfahren hat der Bf schließlich zahlreiche Unterlagen vorgelegt; soweit aussagekräftige Unterlagen bzw Belege für vom Bf angesetzte Werbungskosten vorgelegt worden sind bzw nachvollziehbare Angaben gemacht wurden, sind diese entsprechend gewürdigt worden; soweit sich für das Bundesfinanzgericht bei den vorgelegten Unterlagen nicht erschlossen hat, was mit der Vorlage bezweckt wird und welche Umstände dadurch unter Beweis gestellt werden sollen, ist dies dem Bf in der mündlichen Verhandlung (und bereits davor, siehe die Ladung zur mündlichen Verhandlung) vorgehalten worden; die Richterin hatte den gesamten Verfahrensakt in Papierform im Verhandlungssaal mit und lud den Bf zur Durchsicht der Unterlagen ein, um ihm zu ermöglichen, sich konstruktiv zu äußern; der Bf erschien nicht dazu bereit; eine Zuordnung von Unterlagen zu einem Beweisthema war damit vielfach nicht möglich. Der (nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene, jedoch nicht völlig rechtsunkundige) Bf ist vom Bundesfinanzgericht ausführlich zu den für die einzelnen Beschwerdepunkte maßgeblichen steuerlichen Vorschriften, aber auch zu den im Abgabenverfahren bestehenden Nachweisanforderungen belehrt worden, trotz eines ausreichend konkreten Verlangens zu den Beweisthemen oder nach Beweismitteln wirkte der Bf nur unzulänglich an der Wahrheitsfindung mit. Immer wieder erwähnte er angeblich bereits beim Finanzamt eingebrachte Unterlagen (zB CD-Rom oder "USB-Datenspeicher zur Arbeitnehmerveranlagung 2014") statt in der mündlichen Verhandlung oder bereits im Vorfeld dazu weitere Unterlagen vorzulegen, die seine zum Teil zu unkonkreten Beschwerdebegehren zu substantiieren vermögen (Beispiel: "Ergänzend darf mitgeteilt werden, dass erinnerlich für in den Vorjahren angekaufte Gegenstände und auch deren Betrieb in 2014, zB Strom- und Wartungskosten, für die steuerpflichtige Tätigkeit keine Abschlagsbeträge beantragt wurden. Dies darf hiermit und auch die Betriebskosten für Gegenstände aus 2014 beantragend, sofern zulässig, nachgeholt werden."; welche Aufwendungen der Bf hier genau anspricht und welche Werbungskosten der Art und Höhe nach er in diesem Zusammenhang begehrt, war auch auf Nachfrage zu diesem Teil seiner Eingabe vom in der mündlichen Verhandlung nicht ergründbar, obwohl es sich dabei eindeutig um Umstände handelt, den der Bf näher steht als das Bundesfinanzgericht und die Aufklärung durch den Bf keineswegs unzumutbar ist); darauf, dass keine ausreichende Vorbereitungszeit bestanden hätte, kann sich der Bf bei der hier gegebenen Sachlage (siehe Verfahrensgang) nicht berufen; der Bf erschien in der mündlichen Verhandlung trotz beträchtlicher Vorlaufzeit relativ unvorbereitet, räumte selbst ein, er habe heute leider den falschen Verfahrensakt mit. Auch die vielfach erwähnte CD-ROM konnte der Bf in der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen (Anmerkung: Erstmals wurde im November 2023 zu einer mündlichen Verhandlung in der Sache geladen; der Termin musste dann zweimal verschoben werden, einmal auf Initiative des Bf und ein anderes Mal aufgrund einer akuten Erkrankung der erkennenden Richterin.). Seitens des Bundesfinanzgerichtes ist klar signalisiert worden, dass was den Anfall bestimmter Ausgaben betrifft, ein Beweis (dh ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache) gegenständlich für zumutbar erachtet wird (vgl § 138 Abs 1 Satz 2 BAO), es überdies im vorliegenden Fall aber auch für einen Großteil der vom Bf geltend gemachten Aufwendungen an der für eine Glaubhaftmachung vorausgesetzten schlüssigen Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabenpflichtigen fehle. Es wird auf die VwGH-Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Abgabepflichtiger, der die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschalbeträge erreichen will, SÄMTLICHE Werbungskosten nachzuweisen hat (siehe : "Unter diesen Umständen ist die Beurteilung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sie die konkret nicht nachgewiesenen, sondern in Art eines Pauschales geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt hat."). Vielfach fehlt es aber bei den vom Bf für sich beanspruchten Werbungskosten gerade an einem solchen Nachweis (vgl : "Einen solchen Nachweis der Werbungskosten hat der Beschwerdeführer aber selbst dem Grunde nach nicht erbracht, wenn er zunächst zwar ,konkrete Organisatoren' von Veranstaltungen, die für die Berufsgruppe, welcher auch der Beschwerdeführer angehört, genannt hat, in der Folge aber nur ,schätzt', daß er solche Veranstaltungen ein- bis dreimal pro Woche besucht [und ,andere' Fahrten durchgeführt] habe. Daß der Beschwerdeführer einen Einzelnachweis - sei es durch ein Fahrtenbuch, sei es durch andere Beweismittel - darüber, welche Veranstaltung tatsächlich wann besucht wurde und welche Aufwendungen ihm daraus erwuchsen, nicht erbringen kann, hat er im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zugestanden. Inwiefern entsprechende Aufzeichnungen unzumutbar sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer im übrigen nicht nachvollziehbar dargetan."); auch die vom Bf vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung besprochene 16-seitige Unterlage (beinhaltend eine vom Bf angefertigte Tabelle, siehe Anlage 2 zur Ladung zur mündlichen Verhandlung) war der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes vom Standpunkt des Bf, wonach bestimmte Ausgaben mit Werbungskostencharakter angefallen sind, nicht förderlich, zumal die Unterlage keine für andere Personen als den Bf nachvollziehbaren Angaben darüber enthält, was für Ausgaben konkret wofür angefallen sind, was sie einer objektiven Nachprüfung unzugänglich macht. Die darin verwendeten Kürzel sind nicht allgemein gebräuchlich, die Bezeichnung des Leistungserbringers (zB cyberport1150, KOCH1080, Libro1210, Müller1210, Lorenzi1070, Stahlwaren1180, HOFERKG 1180, AMS1210, SPARDA, ***XY***, STA1080, VA1015, ***NameBf1210***, ***L***1010, TIF2700, FA1220, ÖIF1030, BAGSTORE, H&M) reicht nicht aus; selbst wenn man den Ausgabenanfall in der vom Bf angeführten Höhe unterstellt, verschaffen die Angaben kein konkretes Bild darüber, wofür genau die vom Bf selbst angeführten Kosten entstanden sind (als Erklärung wird nur allgemein eine Tätigkeit wie zB "bestellen", "besorgen", "herunterladen", "recherchieren", "zurückgeben", "anrufen", "ausfertigen" genannt); eine Präzisierung ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt, obwohl der Bf vom BFG bereits in den Ladungen zur mündlichen Verhandlung unter konkreter Bezugnahme auf diese Unterlage dazu aufgefordert wurde, eine belegmäßige Dokumentation vorzulegen, sofern es sich hierbei um eine Aufstellung von dem Bf im Jahr 2014 erwachsenen Aufwendungen handelt, um in weiterer Folge aus steuerrechtlicher Sicht die Abzugsfähigkeit (berufliche Veranlassung und Anwendbarkeit etwaiger Abzugsverbote) dem Grunde nach prüfen zu können, was unumgänglich ist; dem Bf hätte somit bereits lange vor der mündlichen Verhandlung klar sein müssen, dass die Unterlage alleine eine Nachweisführung hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen aus Sicht des BFG nicht erlaubt. Die Aufstellung muss überdies mit größter Vorsicht betrachtet werden, es ist beispielsweise auffällig geworden, dass der Bf eine nachweislich vom AMS bezogene Beihilfe in Höhe von ca € 567 als Ausgabe anführt und dass zum Teil eindeutig der privaten Sphäre zuzuordnende und damit nicht abzugsfähige Aufwendungen (etwa Verpflegungsmehraufwand für vom Bf - der in Floridsdorf wohnhaft ist - in Wien unternommene "Reisen" ODER got2b Superkleber Haargel von dm drogerie markt ODER Möbelgurt von Bauhaus, siehe dazu näher unten) geltend gemacht wurden; hinsichtlich der Diäten ist dies in der mündlichen Verhandlung sogar vom Bf selbst eingeräumt worden. Das Vorbringen des Bf alleine, wonach manche Positionen Fahrtkosten für in Wien unternommene Fahrten zB zur Besorgung angeblich beruflich genutzter Gegenstände betreffen, eignet sich nicht zur Glaubhaftmachung der ausschließlichen beruflichen Veranlassung. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Bf darauf drängt, die Ausgaben alleine aufgrund dieser Aufstellung zum Werbungskostenabzug zuzulassen (siehe auch die vom Bf vorgelegte, handschriftlich mit =200= betitelte Tabelle, in der von einer Besprechung Lehrlingsförderung im Lokal Latte Grande die Rede ist), obwohl es sich vielfach um Leistungen zu handeln scheint, für die Fremdbelege erhältlich sind (zB Tickets der Wiener Linien ODER Rechnungen der Post für Portospesen ODER Restaurantrechnungen über die deklarierten Bewirtungsspesen; es sei angemerkt, dass für beruflich veranlasste Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln stets die tatsächlichen Kosten zum Ansatz gelangen, es gibt keine pauschalen Kostensätze wie etwa beim Kilometergeld, siehe etwa Sutter/Pfalz in Büsser et al, EStG § 1665 Abs 1 Z 9 Rn 40; dies erfordert aber zumindest die Glaubhaftmachung beruflich veranlasster Fahrten dem Grunde nach) und vom Bf betont wurde, die in der Unterlage angeführten Ausgabenpositionen seien mit konkreten Belegen "verknüpft"; der Bf hätte hier durch Aufbewahrung der Belege vorsorglich wirken können, zumal es erwartbar ist, dass im vom Bf selbst angestrengten Verfahren - wenn auch Jahre später - Belege angefordert werden. Abgesehen davon erschöpft sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in (letztlich beweislosen) Behauptungen oder der Vorlage von Unterlagen, die nicht geeignet sind, einen konkreten Ausgabenanfall nachzuweisen. Dazu seien konkret nachfolgend angeführte Beispiele angeführt: 1. Der Bf legt dem Bundesfinanzgericht Boxen mit leeren, zum Teil ausgelaufenen Batterien und die Hülle eines Avira Virenprogrammes vor, in der vollen Überzeugung - wie er am Schluss der mündlichen Verhandlung als ihm die erkennende Richterin die Gegenstände zurückgibt, bekräftigt - damit sei die Anschaffung und Bezahlung solcher Gegenstände im Jahr 2014 glaubhaft gemacht. 2. Der Bf legt einen Screenshot der Homepage http://www.top-info-forum.com/28-06-2014-wien-sued.html vor, wo auf die Veranstaltung "Banken als Raubritter" am in Wiener Neustadt hingewiesen wird, mit der Info, dass Karten zu einem Preis von € 58 bis € 70 erwerbbar waren und erläutert dazu, er sei dort beruflich hingegangen, konnte aber weder ein Ticket vorlegen, noch Angaben darüber machen, weshalb ihm der Betrag nicht vom Arbeitgeber ersetzt worden ist. 3. Der Bf legt einen Vordruck für Taxirechnungen vor, auf dem unter Summe lediglich handschriftlich -14- vermerkt wurde, die Unterlage enthält weder Angaben zur konkret in Auftrag gegebenen Fahrt noch eine Datumsangabe noch zumindest einen Stempel des ausführenden Taxiunternehmens. 4. Der Bf legt wohl einem Art Katalog entnommene Fotos eines von ihm angeblich im Jahr 2014 angeschafften Kalendersystems vor mit Beschreibung der erhältlichen Varianten inklusive Preisangaben. Ein solcher Artikel kann verschiedensten Zwecken dienen. 5. Der Bf legt einen Notizzettel mit den handschriftlichen, mit Bleistift geschriebenen Vermerken "2x Stoppel à 50" darunter "2m Perlon à 1,20" und darunter "7x [unlesbar] à 50" vor. 6. Der Bf legt zwei Bestätigungen über von ihm angeblich im Jahr 2014 geführte Vorstellungsgespräche vor (einerseits mit Dr. ***XY***, bestätigt werden vier Gespräche, wobei zwei davon bereits nach Abschluss des Dienstvertrages über seine Vollzeitbeschäftigung als parlamentarischer Mitarbeiter stattgefunden haben sollen; Angaben zum Ort der Bewerbungsgespräche finden sich nicht; die zweite Bestätigung soll von einem Unternehmen namens ***L*** plc stammen, wobei diese nicht auf Briefpapier dieses Unternehmens ausgestellt ist, sondern auf einem weißen Blatt Papier, im Briefkopf ist der Firmenname mit ***L*** plc und die Adresse Brook Street, W1k 4HS London, UK, angeführt, das Schreiben ist von einem ***Herrn X*** gezeichnet, über der Unterschrift befindet sich ein Stempel, allerdings nicht von einem Unternehmen mit dem Firmennamen ***L*** plc, sondern der ***L***Capital Group AG, ***Straße HausNr***, 6340 Baar, Schweiz; bestätigt werden ebenfalls vier Gespräche, die in einem Büro am Schmerlingplatz in 1010 Wien stattgefunden haben sollen). Der Bf wurde sowohl in der Ladung zur mündlichen Verhandlung als auch in der mündlichen Verhandlung vom BFG dazu aufgefordert, zu präzisieren, welche Aufwendungen dem Bf in diesem Zusammenhang erwachsen sind (Anmerkung: Aufgrund der Datumsangaben in den Bestätigungen lässt sich aus der vom Bf selbst angefertigten Kostenaufstellung, siehe Anlage 2 zur Ladung zur mündlichen Verhandlung, ableiten, dass dem Bf pro Gespräch mit Dr. ***XY*** Kosten in Höhe eines Betrages von rund € 180 entstanden sein sollen; für die Gespräche mit der ***L*** plc sollen Kosten pro Gespräch in Höhe von € 4 bis € 20 angefallen sein). Der Bf entgegnete dazu nur, sicherlich gingen die entstandenen Kosten aus der vorgelegten Liste hervor, er müsste sich die Liste aber genauer durchsehen um Angaben machen zu können, welche Ausgaben ihm in diesem Zusammenhang erwachsen seien (siehe Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Der Bf war nicht bereit, für die von ihm geltend gemachten Werbungskosten einen Nachweis zu erbringen oder wenigstens konkret darzulegen, wofür diese Aufwendungen getätigt wurden. Von einer Glaubhaftmachung von Aufwendungen dem Grunde nach kann vor dem Hintergrund nicht ausgegangen werden; eine Schätzung kommt nur insoweit in Betracht, als eine plausible Erklärung dafür gegeben wird, wofür beruflich bedingte Ausgaben getätigt wurden; es muss zumindest nachvollziehbar sein, wofür einem Steuerpflichtigen Kosten entstanden sind. Da dies aber auch nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren nicht geklärt ist, kann auch deren Höhe nicht schätzungsweise ermittelt werden. 7. Der Bf legt eine Teilnahmebestätigung für den Workshop: Erfolgreich in Wien "Keine Angst vor dem Finanzamt - Mehr Wissen im Umgang mit der Finanzbehörde", der am stattgefunden hat, vor und macht in diesem Zusammenhang Werbungskosten in Höhe von € 6,60 geltend, ohne die berufliche Veranlassung für die Teilnahme an einem solchen Workshop hinreichend zu dokumentieren.
Zum in der Eingabe vom gestellten Antrag auf Akteneinsicht sowie zum Ersuchen um Zusendung eines Termines sowie eines Ersatztermines:
Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der - wie hier - nicht abgewiesen wurde, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit, die im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung und bereits lange davor bestanden hätte, im Rahmen des in Punkt 10 der auf www.bfg.gv.at zugänglichen Geschäftsordnung des BFG näher dargelegten Dienstbetriebes, zu nützen (vgl sowie ). Die Partei ist zur Akteneinsicht nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (§ 90 Abs 1 BAO; vgl mwN). Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf (vgl auch Ritz, BAO6 § 90 Tz 9: kein Bescheid).
Vom Bf nachgewiesene Kosten (siehe Punkt II.1, Tabelle 1 und 2 sowie Studiengebühren) werden wie folgt gewürdigt:
Die unter Punkt II.1, Tabelle 1 angeführten Aufwendungen sind bei der hier gegebenen Sachlage zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die berufliche Veranlassung wurde glaubhaft dargestellt. Bei den Arbeitsmitteln wird ein Privatanteil von 20% angesetzt (zur Begründung siehe Punkt II.2). Da dem Bf im Zusammenhang mit Bewerbungen im Jahr 2014 die vom Bf angeführten Auslagen entstanden sein werden, wird - gemäß § 184 BAO - ein Betrag von € 260 (26 Kalenderwochen x 2 Bewerbungen x € 5) anerkannt. Die allgemein mit Schätzungen verbundene Ungewissheit ist hinzunehmen (siehe zB , ).
Zu den Studiengebühren:
Nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind neben Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Kosten für die genannten Bildungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildung) ist, dass ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Unstreitig ist ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit dann, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können (, ). Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit (; Zorn in Doralt et al, EStG24 § 16 Tz 203/5). Hierzu kann auch ein ordentliches Universitätsstudium zählen (vgl G 8/04). Es kommt somit nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Bildungsmaßnahme für eine Tätigkeit braucht, sondern ob daraus für eine Tätigkeit ein Nutzen gezogen werden kann (siehe auch ). Angesichts der unter Punkt II.1 angeführten Tätigkeitsbereiche von parlamentarischen Mitarbeitern, die sich nach den Angaben des Bf auch mit seinen tatsächlichen Aufgaben deckten, erscheinen juristische Kenntnisse, wie zB Grundzüge des Bundesverfassungs- und Verwaltungsrechts im Rahmen der Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter sinnvoll und verwertbar, was auch der Bf immer wieder bekräftigte und selbst die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat. Eine Notwendigkeit oder ein gesteigerter Bedarf ist nicht evident, allerdings auch nicht erforderlich. Der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme lässt sich im Übrigen nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung messen; der Nutzen kann vielmehr auch darin gelegen sein, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen (). Wenngleich im Verfahren ein besonderes Interesse des Bf an juristischen Themen augenscheinlich geworden ist, wird dem Bf nicht unterstellt, er habe das rechtswissenschaftliche Studium - damals schon im Jahr 2014 - aus einer persönlichen Neigung heraus betrieben, was der Anerkennung als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 entgegenstünde; die Auswahl eines Hochschulstudiums ergibt sich in aller Regel aus den persönlichen Interessen und Vorlieben des Studierenden. Damit handelt es sich bei den vom Bf im Rechtsmittelverfahren belegmäßig nachgewiesenen Studiengebühren um Ausbildungskosten, die in hinreichendem Zusammenhang mit der vom Bf im Jahr 2014 (ab April) ausgeübten beruflichen Tätigkeit betrachtet und als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 anerkannt werden.
Zu den unter Punkt II.1, Tabelle 2 angeführten Aufwendungen:
Repräsentationsaufwendungen
Die belegmäßig nachgewiesenen Bewirtungsspesen (Jacky's Restaurant Bar Lounge in der Lugner City und Cafe Restaurant Rathaus, siehe Punkt II.1, Tabelle 2) werden als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen eingestuft, mögen diese - wie der Bf behauptet - auch für beruflich bedingte Einladungen in den betreffenden Lokalen angefallen sein; Voraussetzung für den Abzug von Bewirtungsspesen zur Hälfte wäre das Vorliegen der in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen (Werbecharakter und weitaus überwiegende berufliche Veranlassung); den Steuerpflichtigen trifft diesbezüglich die Beweislast. Die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen bzw "Wirtshauszettel" genügt nicht (). Zur Nachweisführung sind etwa im zeitlichen Nahebereich erstellte Aufzeichnungen für jede einzelne Bewirtungsaufwendung vorzulegen, die unter anderem Angaben zum werbenden Charakter der Bewirtungsaufwendungen enthalten (vgl ). Auf den vom Bf vorgelegten Belegen finden sich keinerlei Angaben dazu, wer im Zuge der Bewirtungen bewirtet wurde, in welchem Zusammenhang diese Bewirtungen erfolgten und welche der Werbung dienenden Aktivitäten der Bf anlässlich der Bewirtungen gesetzt hat. Der Bf konnte dies auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage seitens der erkennenden Richterin nicht aufklären.
Aufwendungen für die Lebensführung
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 normiert ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 verbietet den Abzug gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und damit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (). Aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ergibt sich nach der Rechtsprechung ein allgemeines Aufteilungsverbot (). Das bedeutet dem Grunde nach: Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind gesamthaft nicht abzugsfähig, wenn sie gemischt genutzt werden (dh es besteht eine private Mitveranlassung) und eine "einwandfreie" Trennung nicht möglich ist (). Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls die Aufwendungen des Bf für das Buch "Konzentriert Euch" von Daniel Goleman (€ 20,60). Beim Buch "Konzentriert Euch" von Daniel Goleman (Psychologe) handelt sich nach den dazu im Internet einsehbaren Angaben um einen Ratgeber, der zeigt, wie die Fähigkeit zur Konzentration dazu genutzt werden kann, um im Leben erfolgreich und zufrieden zu sein. Die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten () Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (); gleiches gilt für die Aufwendungen, die dem Bf nachweislich durch Kauf eines Haargels (got2b Superklebergel) beim dm drogeriemarkt erwachsen sind, für die € 99, die der Bf im November 2014 bei H&M ausgegeben hat (siehe , wonach Aufwendungen für die Pflege des äußeren Erscheinungsbildes inklusive Modekleidung als gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dem Aufteilungsverbot unterliegende, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung einzustufen sind) und für die im September 2014 bei Hofer angeschafften Strommessgeräte und LED-Leuchtmittel. Im Hinblick auf das Vorbringen des Bf in seiner Eingabe vom , wonach er auch um Berücksichtigung von Spesen für ein vom ihm aufgrund seiner Beschäftigung als parlamentarischer Mitarbeiter zwingend einzurichtendes Girokonto ersuche, wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH auch Kosten für ein Gehaltskonto als vom Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 erfasst angesehen werden (). Auch bei den vom Bf geltend gemachten Aufwendungen für einen Möbelgurt, für eine Pflanze und für einen Sportholster (Anmerkung: Dabei handelt es sich nach im Internet auffindbaren Angaben um einen Schultergurt für Handy, Schlüssel, Geld und mehr zur Nutzung beim Sport, zB Joggen oder Radfahren), aber auch bei einer Digitalkamera handelt es sich zweifelsohne um Gegenstände, die typischerweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung finden. Für außerhalb des Kernbereiches der persönlichen Lebensführung eingesetzte Wirtschaftsgüter der Lebensführung ist nach der VwGH-Judikatur eine Ausnahme vom Aufteilungsverbot zu machen (siehe ), was aber den Nachweis einer zumindest beinahe gänzlich beruflichen Veranlassung voraussetzt (, ; eine überwiegende Veranlassung ist nicht ausreichend). Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung der oben angeführten Gegenstände ist nicht glaubhaft gemacht worden: Die Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Möbelgurtes im beruflichen Interesse erschließt sich angesichts der Funktion des Bf als parlamentarischer Mitarbeiter nicht, ein relevanter Bezug zur Einkunftsquelle wurde nicht dargetan; über die bloßen Behauptungen des Bf, er habe allgemein keine Aufwendungen steuerlich geltend gemacht, die unter das Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung fallen (siehe etwa die Eingabe vom ), die Pflanze habe er für die Nationalratsabgeordnete, für die er tätig war, angeschafft und beim Sportholster habe es sich um eine ausschließlich beruflich genutzte Handytasche gehandelt, hinaus erfolgte keine besondere Nachweisführung im Sinne einer Glaubhaftmachung einer beinahe gänzlich beruflichen Veranlassung; zumindest eine in sich schlüssige Aufklärung der näheren Umstände von sich aus wäre nötig gewesen, insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Aufwendungen, die häufig in der Privatsphäre anfallen, eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist (). Die betreffenden Aufwendungen werden daher unter das in § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 vorgesehene Abzugsverbot subsumiert. In Bezug auf die Digitalkamera legte der Bf die Kopie einer Unterlage mit dem Betreff "Bestätigung für das Wohnsitzfinanzamt bezüglich der Verwendung einer Digitalkamera" vor; im Briefkopf ist die Nationalratsabgeordnete Dr. ***XY*** mit der Adresse des Parlamentes in Wien, einer Mobiltelefonnummer und einer Email-Adresse genannt, der Brief ist an die private Wohnadresse des Bf adressiert; als Datumsangabe enthält das Dokument den ; das Dokument ist handschriftlich unterzeichnet; die Unterschrift ist nicht lesbar; ob es sich dabei um die Unterschrift von Dr. ***XY*** handelt, ist unklar. Folgendes wird bestätigt: "§ 1 des Parlamentsmitarbeitergesetzes idgF regelt im Absatz 2 Ihre Aufgaben als parlamentarischer Mitarbeiter. Besonders nach Ziffer 5 die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten nach Ziffer 1 bis 4 als Verklammerung. Daher darf ich bestätigen, daß Sie die im August 2014 dazu angekaufte gebrauchte Digitalkamera Canon DIGITAL IXUS 120 IS mit der Seriennummer 9136312690 zuzüglich einer Schutztasche der Marke CULLMANN zum Gesamtkaufpreis von Euro 270.- (in Worten: zweihundertsiebzig Euro) ausschließlich für diese Tätigkeit verwenden." Die Unterlage ist zum Nachweis, dass die Aufwendungen für die Digitalkamera entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre des Bf betreffen, nicht geeignet, auch wenn sich aus dem Vorbringen des Bf glaubhaft ergibt, dass die Anfertigung von Fotos mittels Digitalkamera für den Bf beruflich nötig war; auch unter der Annahme, dass diese Unterlage tatsächlich von Dr. ***XY*** stammt, erscheint die Beweiskraft eingeschränkt; Dr. ***XY*** könnte allenfalls bestätigen, dass der Bf als Dienstnehmer für sie tätig war und ihrerseits keine Kamera zur Verfügung gestellt worden ist; weshalb sie aber aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen unterschriftlich bestätigen kann, dass der Bf die Digitalkamera (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet hat, ist fraglich (vgl auch : "Und nahezu denkunmöglich wäre eine Bestätigung des Dienstgebers, wonach die Kamera zu 100% beruflich genutzt wird. Darüber kann kein […] Dienstgeber bei einer privat, wenn auch zu beruflichen Zwecken angeschafften Kamera, urteilen."). Auch allfällige Kosten für eine im Jahr 2014 gebraucht angeschaffte Digitalkamera (Anmerkung: Die Anschaffung selbst im Jahr 2014 ist nur durch die soeben erwähnte Bestätigung und nicht durch einen Fremdbeleg dokumentiert) wären daher als nicht abzugsfähig einzuordnen (vgl , wonach auch Foto[digital]kameras als Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung in der Regel nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen; so begründete etwa die Anschaffung einer Digitalkamera durch eine Politikerin zur Unterstützung der politischen Arbeit keine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, siehe ).
Zur vom Bf geltend gemachten außergewöhnliche Belastung durch Krankheitskosten und zum überdies begehrten pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wird folgendes festgehalten:
Im Fall des Bf ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer er die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung durch Krankheitskosten in Höhe von insgesamt € 171,30 ohne Ansatz des Selbstbehaltes für sich beanspruchen könnte: Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen ohne Selbstbehalt nach § 34 Abs 6 TS 5 EStG 1988 (früher § 34 Abs 6 TS 6 EStG 1988) wäre unter anderem der Bezug einer pflegebedingten Geldleistung (siehe ); Pflegegeld wurde nach einer vom Bundesfinanzgericht am von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholten Auskunft vom Bf zu keinem Zeitpunkt bezogen. Auch die Geltendmachung der Kosten nach § 34 Abs 6 TS 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs 5 EStG 1988 scheidet aus: Der Bf legte keine amtliche Bestätigung, wonach er zu zumindest 25% behindert ist, vor (Anmerkung: Das Sozialministeriumservice hat für den Bf noch nie einen Grad der Behinderung bescheinigt, die erkennende Richterin hat dies am ebendort erfragt). Die vom Bf vorgelegten Belege (Medikamentenrechnungen im Ausmaß von € 10,10, einige Zeitbestätigungen über Arzttermine im Jahr 2014, ein ärztliches Attest vom April 2021, das bestätigt, der Bf müsse wegen einer Operation Schonkost einhalten und die ergänzend am vorgelegten Unterlagen, siehe die Aufzählung unter Punkt I) sind nicht geeignet eine Behinderung nachzuweisen bzw lassen keine Rückschlüsse auf den Zustand des Bf im Jahr 2014 zu. Die Tatsache einer Behinderung des Bf bzw das Ausmaß einer solchen war somit nicht feststellbar (vgl zu den Nachweisanforderungen bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nach § 35 Abs 5 EStG 1988). Die Inanspruchnahme des pauschalen Freibetrages für Diätverpflegung aufgrund eines Gallenleidens in Höhe von € 51 monatlich (siehe § 1 Abs 2 in Verbindung mit § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, VO BGBl 303/1996) kommt bei einem Grad der Behinderung von weniger als 25% nur mit Selbstbehalt in Betracht (§ 2 Abs 2 der betreffenden Verordnung; vgl auch Jakom/Peyerl, EStG 2024 § 35 Rn 23). Die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen übersteigen den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 nicht.
Es war daher spruchgemäß zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei den zu lösenden Rechtsfragen auf den klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen sowie auf die im Erkenntnis zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 1 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101873.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at