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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2025, RV/7102871/2024

Fristwahrender Einwurf eines Anbringens in eine Versandbox in einer Selbstbedienungsfiliale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RPW Tulln Steuerberatung GmbH, Franz-Schubert-Straße 8, 3430 Tulln/Donau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag 2024 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Säumniszuschlagsbescheid

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 1.464,83 wegen nicht fristgerechter Entrichtung von Umsatzsteuern fest.

Beschwerde

Gegen den Säumniszuschlagsbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit FinanzOnline-Eingabe vom eine Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am ein Ratenzahlungsansuchen gestellt habe, das die belangte Behörde mit Bescheid vom positiv erledigt habe. Eine Säumnis liege nicht vor, weil das Zahlungserleichterungsansuchen für die USt 12/2023 am gestellt wurde.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/2023 am fällig gewesen sei und bis zu diesem Zeitpunkt keine vollständige Entrichtung erfolgte. Das Zahlungserleichterungsansuchen sei am um 18:07:21 Uhr bei der Selbstbedienungsfiliale in der ***Adr*** aufgegeben worden. Laut eBeleg erfolgte die Annahme nach der Schlusszeit. Somit gelte erst der nächste Tag, also der als jener Tag, an dem das Zahlungserleichterungsansuchen abgegeben wurde.

Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom (nach mehrfacher Fristverlängerung) begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es im Unternehmen der Beschwerdeführerin üblich sei, dass die Tagespost vom Sekretariatsmitarbeiter nach Dienstschluss am Heimweg beim nächstgelegenen Postamt am Selbstbedienungsschalter abgefertigt und eingeworfen werde. Im Zuge der Erstellung des Vorlageantrages konnte die Beschwerdeführerin erheben, dass die Annahmezeiten für den taggleichen Transport nunmehr 15 Uhr als letztmöglichen Aufgabezeitpunkt vorsehen. Diese Information sei weder am Eingangsportal, noch am Schalter ersichtlich, sondern nur über einem gegenüberliegenden Stehpult.

Vorlagebericht

Im Vorlagebericht vom verweist das Finanzamt Österreich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach für den Beginn des Postenlaufes jener Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird.

Beschluss

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , der an das Finanzamt Österreich gerichtet ist, wird darauf hingewiesen, dass aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen "PostAG Kiosk - eBeleg" ersichtlich ist, dass am um 18:07 Uhr zwei Briefsendungen aufgegeben wurden und aus der Sendungsverfolgung ersichtlich ist, dass die (nachweisliche) Zustellung einer Briefsendung am und der anderen Briefsendung am erfolgte.
Hingegen findet sich am "Stundungs- und Ratenansuchen" vom ein Eingangsstempel des Finanzamtes Österreich vom .

In der Stellungnahme der belangten Behörde vom führt diese aus, dass Briefumschläge nur bei Beschwerden zum Scannen mitgeschickt werden. Warum die belangte Behörde einen Eingangsstempel vom am Poststück angebracht wurde, ist für die belangte Behörde selbst nicht erklärbar.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am Donnerstag, , erstellte einer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein Ratenansuchen für die Abgabenschuld an Umsatzsteuer für Dezember 2023 in Höhe von € 73.211,72 und ersuchte darin um monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 15.000,-- ab April 2024.
Ebenfalls am wurden von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin zwei Postsendungen als Einschreiben in einer reinen Selbstbedienungsfiliale ohne Schalterbereich der Österreichischen Post AG um 18:07 Uhr aufgegeben. In der Selbstbedienungsfiliale befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den beiden Versandstationen ein Aushang, dass Sendungen vor 15:00 Uhr eingeworfen werden müssen, damit eine taggleiche Beförderung erfolgt. Der Aushang ist vom Eingang der Filiale gut sichtbar.

Das Stundungs- und Rateansuchen ist bei der belangten Behörde eingelangt und trägt einen Eingangsstempel vom Montag, . Aus der Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG geht hervor, dass die beiden Einschreibesendungen vom am Dienstag, bzw am Mittwoch, zugestellt wurden.

Mit Bescheid vom wurde die beantragte Ratenzahlung bewilligt. Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 1.464,83 festgesetzt.
Strittig ist, ob diese Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgte.

Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass am ein Ratenzahlungsersuchen erstellt wurde, ergibt sich aus eben diesem Ratenzahlungsansuchen, das letztlich bei der belangten Behörde eingelangt ist und in das Einsicht genommen wurde. Daraus ist ersichtlich, dass als Erstelldatum der angeführt ist und als Verfasser scheint einer der im Firmenbuch (in das Einsicht genommen wurde) eingetragene Geschäftsführer eines der an der Beschwerdeführerin beteiligten Unternehmen auf.

Die Feststellung, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin am mehrere Briefe in einer Selbstbedienungsfiliale der Österreichischen Post AG aufgegeben hatte gründet sich einerseits aus dem Beschwerdevorbrignen und andererseits wurde von der Beschwerdeführerin ein "eBeleg" vorgelegt, der von der Versandstation der Post per E-Mail an diese Mitarbeiterin gesendet wurde. Daraus sind die beiden Einschreibenummern ersichtlich und auch der Hinweis, dass die Annahme der Sendung nach der "Schlusszeit" erfolgte und sich die Laufzeit demnach um einen Tag verlängere - laut den AGB der Österreichischen Post AG.

Die Feststellung, dass sich in der Selbstbedienungsfiliale ein Aushang mit den Angaben der Tagesschlusszeiten befindet, gründet sich auf den Angaben der Beschwerdeführerin, zumal der Beschwerde auch Fotos beigelegt waren, welche diesen Umstand belegen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Angaben über die Annahmezeiten für einen taggleichen Transport zwar nicht "am Eingangsportal" angebracht sind, ist anzumerken, dass ein Lokalaugenschein im August 2024 durch das Bundesfinanzgericht ergeben hat, dass dieses Vorbringen zwar zutreffend ist, zumal "am Eingangsportal" nur ersichtlich ist, dass es sich um eine Selbstbedienungsfiliale handelt, die 24 Stunden geöffnet ist. In dieser Filiale gibt es tatsächlich zwei Versandstationen. Die Information über die Annahmezeiten zur taggleichen Beförderung, die sich - wie in der Beschwerde ausgeführt - über einem Stehpult befindet, ist jedoch vom Eingang unmittelbar ersichtlich.

Aus dem Bescheid vom der belangten Behörde über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ergibt sich, dass die Ratenzahlung auf Grund eines Antrages vom bewilligt wurde. Aus dem Anbringen vom , das bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist der Eingangsstempel des Finanzamtes Österreich vom ersichtlich. Ein Schriftstuck, das per Post die Abgabenbehörde erreicht, wird von der Abgabenbehörde mit dem Datum des Postaufgabestempels gestempelt, sofern der Postaufgabestempel lesbar ist; ist der Postaufgabestempel nicht eruierbar, wird mit dem Datum des Vortages gestempelt (vgl ). Auch wenn bei einer Postsendung, die an einer Versandbox aufgegeben wurde, auf dem Etikett, das der Kunde von der Versandbox erhält und auf das Poststück kleben muss, ein Datum aufgedruckt ist, ist es zumindest plausibel, dass bei Poststücken, die am bei der belangten Behörde einlangen und keinen Poststempel tragen (sondern nur das Etikett der Versandbox), als Eingangsdatum der Vortag angenommen wird.

Die Feststellungen zu den Sendungsverläufen der beiden Einschreibesendungen gründet sich auf die Angaben der Österreichischen Post AG, die im auf deren Webpage abrufbar waren.

Rechtslage

§ 217 BAO lautet (auszugsweise):

2. Säumniszuschläge

§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

[…]

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

§ 230 BAO lautet:

2. Hemmung der Einbringung.

§ 230. (1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.

(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.

Rechtliche Beurteilung

Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung entfaltet nur dann die Wirkung der Hemmung von Einbringungsmaßnahmen und damit nach dem Wortlaut des § 217 Abs 4 lit b BAO die Wirkung, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, wenn das Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde.
Durch die (fristgerechte) Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens wird lediglich bewirkt, dass gemäß § 230 Abs 3 BAO bis zur Erledigung des Ansuchens Einbringungsmaßnahmen nicht gesetzt werden dürfen. Die einmal eingetretene Fälligkeit erfährt dadurch ebensowenig wie durch eine allenfalls erfolgende Bewilligung einer Zufristung nach § 212 BAO eine Änderung (vgl ).

Da gemäß § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden, genügt es zwar, dass der Schriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird (). Für den Beginn des Postenlaufes ist es allein maßgeblich, wann das Schriftstück von der Postanstalt in Behandlung genommen wird. Bei nicht bescheinigten Postsendungen ist dies der Zeitpunkt, in dem der Postkasten ausgehoben wird. Wird hiebei die Briefsendung am letzten Tag der Frist, aber erst nach der letzten amtlichen Postaushebung in den Briefkasten eingeworfen und aus diesem Grunde das Schriftstück mit dem Poststempel unter dem Datum des nächsten Tages versehen und daher erst an diesem Tag amtlich in Behandlung genommen, dann ist die Frist nicht gewahrt (; ).

Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen (; ). Bei Briefkästen wird das Schriftstück durch die Aushebung in postalische Behandlung genommen ().

Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss dabei das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird (). Unzutreffend ist die Rechtsansicht, es komme nur darauf an, dass das Schriftstück am letzten Tag "in die Sphäre der Post" gelangt sei ().

Die Frage der Rechtzeitigkeit einer am letzten Tag der Frist nach Ende der Öffnungszeit der Postfiliale in eine Versandbox eingelegten Briefsendung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend beantwortet, dass der Einwurf einer Sendung in eine solche einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox den Postlauf am selben Tag nur dann auslöst, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde (Verweis auf ). Unstrittig erfolgte am nach 18:07 Uhr keine Aushebung der in der Selbstbedienungsfiliale abgegebenen Briefsendungen mehr. Damit wurde das Poststück am noch nicht "in Behandlung genommen". Das Zahlungserleichterungsansuchen kann somit nicht als fristgerecht eingebracht angesehen werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102871.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at