Zurückweisung eines nicht fristgerechten Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Gebühren für Eingaben im Bauverfahren, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am brachte der Beschwerdeführer ein Ansuchen für bauliche Änderungen beim Magistrat der Stadt ***A*** ein. Das Ansuchen wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen.
Mit amtlichen Befund vom (eingelangt am ) teilte das Magistrat der Stadt ***A*** dem Finanzamt Österreich die Nichtentrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG iHv € 14,30 und der Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG iHv € 201,20 mit. Dem amtlichen Befund war die vom Magistrat der Stadt ***A*** durchgeführte Gebührenabrechnung vom angeschlossen.
Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom wurden die festen Gebühren für 46 Beilagen mit insgesamt 46 Bögen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG mit € 179,40, 1 Beilage mit mehr als 6 Bögen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG mit € 21,80 und eine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit € 14,30, insgesamt somit € 215,50, und die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit € 107,75 festgesetzt.
Gegen diese Bescheide wurde am über FinanzOnline fristgerecht Beschwerde erhoben, da die Gebühr für ein derartig kleines Bauvorhaben zu hoch angesetzt sei und in keinem Verhältnis zu umfangreicheren Bauansuchen stehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Zustellung erfolgte am Donnerstag, , in die Databox des Beschwerdeführers bei FinanzOnline. Dies geht hervor aus der Abfrage im Abgabeninformationssystem, die vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht übermittelt wurde.
Dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde nicht behauptet.
In einem am an das Finanzamt gesendeten E-Mail beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Mit E-Mail vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Anbringen jedenfalls schriftlich (per Post, telegraphisch, fernschriftlich oder FinanzOnline) einzubringen sind und Anträge per E-Mail keine Entscheidungspflicht der Behörde auslösen.
Mit über FinanzOnline am Samstag, , eingebrachtem Vorlageantrag wurde die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Zurückweisung wegen Verspätung.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akten.
Rechtliche Beurteilung:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen, wobei die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt (§ 264 Abs. 5 BAO).
§ 97 Abs 1 BAO normiert, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen (§ 98 Abs. 2 BAO).
Ein Vorlageantrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO und ist daher schriftlich zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein E-Mail kein schriftliches Anbringen iSd § 86a Abs. 1 BAO und kann daher auch keine rechtsgültig eingebrachte Eingabe sein. Ein Anbringen per E-Mail löst auch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus (vgl. ).
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/Koran, BAO7, § 98 Tz 4 und die dort angeführte Judikatur). Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter.
Die Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung gilt daher gemäß § 98 Abs 2 BAO als am bewirkt.
Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat.
Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete somit am Montag den .
Der am eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet und ist gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 und 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Tatfragen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100496.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100496.2024
Fundstelle(n):
DAAAF-43936