TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.01.2025, RV/7103965/2024

Abweisung - Fristverlängerung mangels berücksichtigungswürdiger Gründe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Khachador Jalmanian GmbH, Grenzackerstraße 7/17/1, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und vom betreffend Kapitalertragsteuer 2020, Kapitalertragsteuer 2021, Kapitalertragsteuer 2022, Körperschaftsteuer 2020, Körperschaftsteuer 2021, Körperschaftsteuer 2022, Umsatzsteuer 2020, Umsatzsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Das Finanzamt erließ nach einer Außenprüfung am an die beschwerdeführende GmbH adressierte Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie am Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerbescheide jeweils für die Jahre 2020, 2021 und 2022.

Die Kapitalertragsteuerbescheide wurden mit RSb am (erster Tag der Hinterlegungsfrist) und die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer am ebenso mit RSb zugestellt.

Die Niederschrift über die Schlussbesprechung der Außenprüfung datiert mit wurde am (erster Tag der Hinterlegungsfrist) beim Postamt hinterlegt, der Prüfbericht vom wurde im Wege des FinanzOnline an die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden GmbH an demselben Tag zugestellt.

Die steuerliche Vertretung beantragte bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bescheide schriftlich am die Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum .

Die belangte Behörde wies den Fristverlängerungsantrag mit Bescheid vom mangels Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe ab. Die im Antrag auf Fristverlängerung angeführten Einzelaufzeichnungen der Firma ***3*** seien Teil der Grundaufzeichnungen bzw. Buchhaltung und sollten bereits bei Erstellung der Steuererklärungen 2020 bis 2022 vorhanden gewesen sein. Die offenbar erst nunmehrige Anforderung der Aufzeichnungen stellten daher keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Verlängerung der Beschwerdefrist dar.

Der Bescheid, mit dem der Fristverlängerungsantrag abgewiesen wurde, wurde am zugestellt.

In der Folge erhob die steuerliche Vertretung am gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide Beschwerde. Darin beanstandete die steuerliche Vertretung, dass ihr für die Erhebung der Beschwerde keine Nachfrist gewährt worden sei.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurück. In den Begründungsausführungen verwies das Finanzamt auch darauf, dass die infolge eines Fristverlängerungsansuchens bewirkte Hemmung der Frist nicht dazu führte, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt abgelaufen wäre, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde (verfahrensgegenständlich der ).

Dagegen brachte die steuerliche Vertretung am ein als Vorlageantrag zu beurteilendes Schreiben ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie führte wie folgt aus:

"Am haben wir einen Antrag auf Fristverlängerung, betreffend die oben erwähnten Bescheide, eingebracht. Mit dem Bescheid vom wurde dieser Antrag abgelehnt, ohne die Möglichkeit, eine Beschwerde einzubringen. Am haben wir auch einen Antrag auf Aussetzung, der in den Bescheiden zugeschätzten, Beträge eingebracht, die auch per Bescheid vom zurückgewiesen wurde, mit der Begründung, dass Anträge auf Aussetzung nur in Verbindung mit Bescheid, Beschwerden eingebracht werden dürfen.' Herr ***1***, der beide Bescheide ausgefertigt hat, sollte wissen, dass der Beschwerdefrist am bzw. bereits abgelaufen ist. Deshalb ist der Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden. In der Beschwerdevorentscheidung steht in der Begründung ein Satz, der für uns unverständlich bzw. irritierend ist: "Wieso der Beschwerdeführer am vermeint, dass die Beschwerdefrist noch offen sei ("innerhalb offener Frist"), nachdem er ja selbst nur die Verlängerung bis beantragt hat, ist unverständlich". Dabei wurde anscheinend vergessen, dass der Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt, ohne eine Nachfrist bzw. eine Beschwerde Möglichkeit zu geben, wie in solchen Fällen üblich sei. Deshalb die "offene Frist". Deshalb bringen wir, in "offener Frist", gegen die oben erwähnten Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Gleichzeitig beantragen wir auf Entscheidung über die Beschwerde (Beschwerdevorentscheidung vom zugestellt am ) durch das Bundesfinanzgericht.Außerdem möchten wir festhalten, dass eine Niederschrift und Bericht per Finanzonline eingegangen sind, ohne, wie üblich, eine Schlussbesprechung durchzuführen. Der Betriebsprüfer, Herr ***4*** hat einen Tag gebraucht, die BH- Unterlagen zu besichtigen, um festzustellen, dass die Firma Umsätze lukriert hat, die sich zeitlich nicht ausgehen. Eine Schlussbesprechung wäre ratsam gewesen, damit wir ihn erklären können, dass der Geschäftsführer der Firma, auch eine Einzelfirma (Taxiuntemehmen) besitzt. Noch dazu, möchten wir erwähnen, dass Herr ***5***, auf unsere Bitte, die Einzelaufzeichungen von ***3*** verlangen soll, wie andere Betriebs- bzw. Lohnsteuerprüfer, soll/kann, ignoriert hat. Wir verlangen eine neuerliche Überprüfung"

Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Festgestellter Sachverhalt:

Die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide sowie die Kapitalertragsteuerbescheide der Streitjahre enthalten in ihrem Begründungsteil einen Hinweis auf die im Prüfbericht bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung getroffenen Feststellungen.

Die Kapitalertragsteuerbescheide und die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurden der beschwerdeführenden GmbH rechtswirksam am , die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide sowie der Prüfbericht am rechtswirksam zugestellt.

Die steuerliche Vertretung beantragte am schriftlich, die Beschwerdefrist bis zum zu verlängern. Begründend führte sie an, dass sie die Einzelaufzeichnungen von der Firma ***3*** immer noch nicht bekommen hätten. Das Finanzamt wies diesen Antrag am mangels berücksichtigungswürdiger Gründe ab. Der Abweisungsbescheid wurde am im Wege des Finanz-Online zugestellt.

Zum Prüfungsablauf ist aus Tz 2 des Prüfungsberichts vom unbestrittenermaßen zu entnehmen, dass der steuerlichen Vertretung am eine Liste von Fragen zu ungeklärten Prüfungspunkten übermittelt wurden, die sie trotz Einräumung von Nachfristen, zuletzt bis , unbeantwortet ließ. Gleichzeitig hatte die Außenprüfung darauf verwiesen, dass im Falle einer Nichtbeantwortung der Fragen die von der Außenprüfung getroffenen Feststellungen dem Prüfungsergebnis zugrunde gelegt würden.

Die steuerliche Vertretung erhob am Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 245 BAO regelt:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 BAO einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO).

§ 245 Abs. 1 letzter BAO verhindert Rechtsnachteile für jene Parteien, denen der Prüfungsbericht (§ 150 BAO), der in der Regel zur Begründung die Ergebnisse einer Außenprüfung auswertender Bescheide gehört, erst nach Zustellung der genannten Bescheide übermittelt wird (vgl. Ritz/Koran, BAO § 245 Tz 4 und 5).

Aus § 245 Abs. 1 BAO folgt, dass die verfahrensgegenständlichen Kapitalertragsteuerbescheide, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide mit Zustellung des Prüfberichts am rechtswirksam zugestellt wurden.

Mit dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsansuchens am wurde die Rechtsmittelfrist gehemmt. Mit der Zustellung des das Fristverlängerungsansuchen abweisenden Bescheides am wurde die Hemmung der Frist beendet. Die restliche Frist läuft mit dem dieser Zustellung folgenden Tag weiter.

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen, zu denen auch die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages gehört, ist gemäß § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden (vgl. ). In dieser Beschwerde sind die Gründe für eine allfällige Fristverlängerung oder eine Kritik an der Versagung der begehrten Fristverlängerung anzuführen (vgl. ).

Die steuerliche Vertretung legte in ihrem Fristverlängerungsansuchen mit dem Hinweis, von ***3*** noch keine Unterlagen erhalten zu haben, keinen im Sinne des § 245 Abs. 3 BAO berücksichtigungswürdigen Grund dar, zumal sie schon während des Prüfungsverfahrens ohne Angabe von Gründen mehrmaligen Aufforderungen der belangten Behörde nicht nachgekommen war, ungeklärte Fragen zu Grundaufzeichnungen in der Buchhaltung zu beantworten.

Außerdem muss bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages keine Nachfrist gesetzt werden ().

Dies bedeutet, dass der steuerlichen Vertretung, da sie den Fristverlängerungsantrag am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist einbrachte, noch zwei Tage der Rechtsmittelfrist, demnach bis zum , für die Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stünden ().

Dazu kommt, dass die Hemmung bei Einbringung eines Fristverlängerungsantrags nicht dazu führen kann, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft (§ 245 Abs 4 zweiter Satz). Dies bedeutet, dass die am eingebrachte Beschwerde, selbst im Falle einer Stattgabe des Antrages auf Fristverlängerung bis zum , als verspätet zu beurteilen gewesen wäre, da ihre Einbringung nach dem erfolgte.

Die Erhebung und Einbringung der Beschwerde am liegt demnach eindeutig außerhalb der Rechtsmittelfrist, weshalb die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich klar aus den im Beschluss zitierten Bestimmungen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag und die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103965.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103965.2024

Fundstelle(n):
ZAAAF-43933