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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2025, RV/7101948/2024

Ratenzahlung nach Ablauf des beantragten Termins für die letzte Rate

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2023 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Antrag

Mit elektronischem Anbringen vom begehrte die Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung. Als Ratenhöhe wurden € 2.000 und als letzter Zahlungstermin der genannt.

Bescheid

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag vom abgewiesen und ersucht, die ausständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 25.122,94 unverzüglich und weitere € 568,25 bis zu entrichten.

Beschwerde

Am langte gegen den Abweisungsbescheid vom eine Beschwerde bzw ein neuerliches Ratenansuchen (mit letztmaligem Zahlungstermin ) ein. In der Begründung wird angeführt, dass einerseits bereits eine Rate bezahlt wurde und andererseits sich die Nachzahlung aus dem Jahr 2021 auf Grund von COVID-Förderungen ergibt, die diesem Jahr zugewiesen wurden, aber erst im Jahr 2022 ausbezahlt wurden.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass in der sofortigen und vollständigen Entrichtung von Nachforderungen im Zusammenhang mit COVID-Förderungen keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

Vorlageantrag

Mit Eingabe vom wurde erneut "Berufung" eingelegt, die von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet wurde. Begründend wurde angeführt, dass es nicht eindeutig gewesen sei, ob die Förderung zufließen würde.

Sanierungsverfahren

Mit Beschluss vom tt.2.2024 des Handelsgerichts Wien wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom tt.6.2024 wurde das Sanierungsverfahren wieder aufgehoben.

Vorlagebericht

Im Vorlagebericht vom wies das Finanzamt darauf hin, dass der begehrte letzte Zahlungstermin bereits abgelaufen sei und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Zeitpunkt der Antragstellung für die Ratenzahlung betrug der Abgabenrückstand € 25.691,19. Der Antrag auf Ratenzahlung wurde am in elektronischer Form eingebracht und als letzter Zahlungstermin wurde der genannt. Gegen den Abweisungsbescheid vom wurde Beschwerde erhoben, die mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen wurde. Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht.

Die angebotenen Ratenzahlungen in Höhe von € 2.000 pro Monat wurden bis Dezember 2023 entrichtet.

Im Zuge eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wurde der Sanierungsplan mit einer Quote von 35 % für die Insolvenzgläubiger angenommen. Das am tt.2.2024 eröffnete Sanierungsverfahren wurde mit Beschluss vom tt.6.2024 wieder aufgehoben.

Beweiswürdigung

Die Feststellung zum Abgabenrückstand am gründet sich auf die Einsichtnahme in den Ausdruck über die Abfrage der Buchungen, der von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass am ein offener Tagessaldo in Höhe € 25.691,19 bestand, nachdem eine Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe von € 32.586 als Gutschrift verbucht wurde. Dazu passen auch die Angaben zu den rückständigen Abgabenschuldigkeiten, die am Abweisungsbescheid vom angeführt sind (25.122,94, die sofort fällig seien und 568,25, die bis fällig seien; zusammen ergibt dies 25.691,19).

Die Feststellungen zum Antrag auf Ratenzahlung gründen sich auf den Ausdruck des elektronischen Anbringens. Daraus ist ersichtlich, dass der Antrag "elektron." am bei der Abgabenbehörde angemerkt wurde. Als "letzt. Zlg.Termin" ist der genannt. Werden Zahlungserleichterungen über FinanzOnline beantragt, wird in mehreren Eingabemasken in FinanzOnline darauf hingewiesen, dass eine Ratenzahlung "bis 12 Monate" beantragt werden kann. Wenn nun der Antrag am eingebracht wurde, muss die (beantragte) letzte Ratenzahlung spätestens am erfolgen.

Aus dem Ausdruck über die Abfrage der Buchungen ist ebenfalls ersichtlich, dass von (erste Rate) bis (letzte Rate) jeden Monat € 2.000 entrichtet wurden. Im Jänner 2024 ist kein Eingang einer solchen Zahlung mehr ersichtlich.

Die Feststellungen zum Sanierungsverfahren gründen sich auf die Angaben in der Insolvenzdatei zum Aktenzeichen ***1***.

Rechtslage

§ 212 BAO lautet:

§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 dritter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist neben einem Antrag auch die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages.

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (). Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden.
Da der von der Beschwerdeführerin begehrte letzte Zahlungstermin (ausgehend vom Anbringen vom ) der war und somit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde dieser Termin bereits abgelaufen ist, ist die Beschwerde abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf.
Da ein Zahlungsaufschub lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem dieser begehrt wird, keine Zahlungserleichterung mehr - rückwirkend - gewährt werden (vgl. zur Stundung ; ). Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101948.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at