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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.01.2025, RV/1100274/2021

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für diverse Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 ua. Sozialversicherungsbeiträge (13.723,65 €), Kosten für Fachliteratur (433,79 €) und Fortbildungskosten (14.110,92 €) als Werbungskosten sowie Personenversicherungsbeiträge (5.156,04 €) und Steuerberatungskosten (500,00 €) als Sonderausgaben geltend.

2. Im Einkommensteuerbescheid 2019 wich das Finanzamt insoweit von der Erklärung ab, als die Personenversicherungsbeiträge außer Ansatz blieben und bei der Ermittlung der der Tarifbesteuerung unterliegenden Einkünfte Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 12.284,39 € sowie Fortbildungskosten in Höhe von 14.076,62 € als Werbungskosten berücksichtigt wurden.

3. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Rentenversicherungsbeiträge seien nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden und die sonstigen Werbungskosten (Pflichtversicherungsbeiträge) hätten inklusive der privaten Krankenversicherung 13.722,84 € betragen, Beschwerde.

4. Auf entsprechendes Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge, den Jahreslohnausweis, eine Quellensteuerbescheinigung, diverse Kontoauszüge und Rechnungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fortbildungskosten, eine Seminarübersicht für das erste Semester des Masterstudiums "Supervision und Coaching" in Schloss Hofen, eine Immatrikulationsbestätigung für das Wintersemester 2019 an der Hochschule Ravensburg-Weingarten, eine Auflistung der Aufwendungen für Fachliteratur samt Zahlungsnachweisen, eine Auflistung der gesamten Fortbildungskosten in Höhe von 14.110,92 € sowie eine Rechnung der in Deutschland als Steuerberaterin tätigen Mutter der Beschwerdeführerin über die erbrachten Beratungsleistungen vor.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab, als die Steuerberatungskosten keine und die Fortbildungskosten nur teilweise (5.461,05 €) Berücksichtigung fanden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bestätigung der Mutter, den Betrag bar erhalten zu haben, für eine steuerliche Berücksichtigung nicht ausreichend sei und Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (Persönlichkeitsentwicklung) nicht abzugsfähig seien. Die Kosten für die Seminare Umsatzexplosion, Rhetorik, Management und Führung, Motivationscoaching, Eventbrite, Einfach mehr Erfolg, Power Seller Ticket und NLP sowie die dadurch veranlassten Fahrt- und Nächtigungskosten hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Die Sozialversicherungsbeiträge seien im angefochtenen Bescheid anteilig bei den laufenden und den sonstigen Bezügen berücksichtigt worden, die geltend gemachten Topfsonderausgaben seien unter Berücksichtigung der Einschleifregelung gemäß § 18 EStG 1988 in Abzug gebracht worden.

6. Mit Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, die Steuerberatungskosten seien tatsächlich bezahlt worden und die entsprechende Einnahme sei von ihrer Mutter in Deutschland versteuert worden. Die Fortbildungen seien nicht aus privatem Interesse gemacht worden, sondern im Zusammenhang mit der beruflichen Entwicklung. Das Rhetorikseminar sei als stellvertretende Leiterin zur Führung von Gesprächen notwendig gewesen. Ohne die Fortbildungsmaßnahmen hätte sie ihre jetzige Position nicht erreichen können. Darüber hinaus beabsichtige sie, neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit im Bereich Supervision und Coaching aufzunehmen.

7. Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin unter Darlegung der Kriterien für das Vorliegen abzugsfähiger Fortbildungs- bzw. Umschulungskosten ua. um Mitteilung, inwieweit ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit der damaligen beruflichen Tätigkeit bestand bzw. inwieweit es sich gegebenenfalls um steuerlich anzuerkennende Umschulungskosten gehandelt hat.

8. Am übermittelte die Beschwerdeführerin eine Urkunde der Fachhochschule Vorarlberg über die nach Ablegung der Abschlussprüfung im April 2023 erfolgte Verleihung der Bezeichnung "Akademische Supervisorin und Coach" sowie ein Schreiben (Tätigkeitsnachweis) des Arbeitgebers mit folgendem Inhalt:

"Frau ***N***, geboren am ***tt.mm.jjjj***, ist als Mitarbeiterin der Sozialtherapeutischen Dienste im Verein ***A*** in ***L*** tätig.

Der Verein ***A*** ist ein privater Sozialhilfeträger in ***L***. Er ist im Rahmen der sozialpsychiatrischen, sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Grundversorgung der Bevölkerung des Landes mit Hilfe unterschiedlicher Dienstleistungsbereiche an dezentralen Standorten tätig.

Frau ***N*** entwickelte sich auf Eigeninitiative beruflich weiter, um vorhandene berufliche Fähigkeiten zu verbessern und zu vertiefen, um fachliche Kompetenzen zu erweitern und um neue berufliche Qualifikationen zu erwerben. Die Inhalte ihrer Weiterbildungen waren entsprechend breit gefächert und reichten von der Vertiefung und Verfeinerung fachlicher sowie Kommunikations- und Beratungskompetenzen bis hin zur Verbesserung von Führungsfähigkeiten, Konfliktmanagement, Coaching, Teamarbeit, betriebswirtschaftlichen Kompetenzen sowie Organisations- und Qualitätsentwicklung.

Dank ihrem persönlichen Engagement und ihren ausgewiesenen Selbst-, Sozial-, Fach- und Führungskompetenzen konnte sich Frau ***N*** optimal auf neue Aufgabenbereiche vorbereiten und sich erfolgreich für höhere Positionen im Unternehmensbereich der Sozialtherapeutischen Dienste bewerben:

2015: Stellvertretende Leiterin der Sozialtherapeutischen Dienste und Ausbildungsverantwortliche für Studierende der Sozialen Arbeit

2020: Bereichsleiterin Sozialtherapeutische Dienste / Finanzen und Organisation

2020: QMB-Qualitätsmanagementbeauftragte Person

2021: Betriebliche Leiterin der Sozialtherapeutischen Dienste (Verantwortung der Personalführung für die Sozioteammitarbeitenden und für die betriebswirtschaftlichen bereichsinternen Aufgaben)

Ihre Weiterbildungen sind von unschätzbarem Wert für den langfristigen Erfolg des Vereins."

9. Auf weiteres Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes um Darlegung der konkreten Verwertung des gewonnenen Wissens im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit übermittelte die Beschwerdeführerin am ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Management und Führung/Rhetorikseminar/NLP ***RK***/Christian ***B*** Seminar

Ich arbeite bei den Sozialtherapeutischen Diensten im Verein ***A***. Die Sozialtherapeutischen Dienste bieten Menschen mit psychischen Erkrankungen sowohl einen stationären Rahmen, als auch ein tagesklinisches Angebot. Im Rahmen meiner Tätigkeit als stellvertretende Leiterin sowie Ausbildungsverantwortliche bemerkte ich immer wieder Defizite in den Bereichen Kommunikation und Personalführung (Auszubildende). So sehr ich mich auch bemühte, ich war sehr nervös, wenn ich vor dem Team reden musste oder für die Auszubildenden Praxisanleitungstage veranstaltete. Wegen meiner ungenügenden Führungs- und Rhetorikkenntnisse gelang es mir nicht, die Essenz der Inhalte wiederzugeben.

Die Seminare "Management und Führung" und "Rhetorik" waren insbesondere in diesem Bereich Schlüsselelemente, die mich unterstützten, zu verstehen, was gute Führung bedeutet und wie man durch gute und respektvolle Kommunikationsformen, Mitarbeitende für das Unternehmen gewinnen konnte. Gerade das Rhetorikseminar, das NLP Seminar und das Christian ***B*** Seminar, lösten sehr viele meiner Blockaden, weshalb ich danach selbstsicherer auftreten konnte. Der größte Gewinn jedoch war, dass es mir danach gelang, Auszubildende durch Wort und Tat zu inspirieren und somit auch viele als Mitarbeitende für den Verein ***A*** zu gewinnen.

Feedback Supervision/Lehrgangsgebühren Schloss Hofen: Supervisions- und Coachingausbildung

Meine primäre Aufgabe zum damaligen Zeitpunkt war die Bezugspersonentätigkeit, also die Arbeit mit den Klienten. Deshalb nahm ich in regelmäßigen Abständen Supervisionsstunden (Feedback Supervision), um mich mit meiner beruflichen Rolle auseinanderzusetzen. Im Sozial- und Gesundheitswesen brauchen wir diese Art von Coaching, um eine gute Fallarbeit und Teamarbeit gewährleisten zu können.

Die Ausbildung zur Supervisorin begann ich aus der Intention heraus, meine Auszubildenden in der Fallarbeit besser unterstützen zu können. Selbstreflexive Prozesse anregen zu können, unterstützt Auszubildende in der Findung ihrer beruflichen Identität. Der Wunsch war, diese noch professioneller zu begleiten. Die Ausbildung trug auch maßgeblich dazu bei, dass ich mich persönlich besser reflektieren und somit auch wieder im Berufskontext weiterentwickeln konnte. Eine selbstständige Tätigkeit hatte ich zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt. Mir wurde dann Ende 2019 die Beförderung zur Bereichsleiterin Sozialtherapeutische Dienste / Finanzen und Organisation sowie zur Qualitätsmanagementbeauftragten angeboten. Ab 2020 nahm ich dann diese Funktionen wahr. Besonders als Qualitätsbeauftragte brachte mir die Supervisionsausbildung große Vorteile, weil ich lernte, Workshops anzuleiten und Mitarbeitende in Veränderungsprozessen zu begleiten.

Umsatz-Explosion Marketing

In diesem Seminar lernte ich, gute Marketingstrategien in Unternehmen zu entwickeln. Dieses Seminar unterstützte mich, den Blickwinkel zu erweitern und zu verstehen, dass diese Art von Strategien auch im Sozial- und Gesundheitswesen sehr wichtig sind. Ab der Beförderung zur Bereichsleiterin und Qualitätsmanagementbeauftragten konnte ich Erlerntes umsetzen. Ab 2021 mit der Beförderung zur Betrieblichen Leiterin, konnte ich sehr viele Veränderungsprozesse durch das Erlernte anregen, da ich ab dem Zeitpunkt zunehmend in die Strategieentwicklung miteinbezogen war."

10. Nachdem ein weiteres Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom unbeantwortet geblieben war, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom neuerlich ersucht, bekanntzugeben bzw. zu erläutern,

  1. wann sie das Studium an der Hochschule Ravensburg-Weingarten begonnen hat und ob bzw. gegebenenfalls wann dieses beendet wurde;

  2. inwieweit sie das im Rahmen dieses Studiums erworbene Wissen im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit beim Verein ***A*** konkret verwerten könne;

  3. in welcher konkreten Weise das bei den einzelnen Seminaren/Schulungen vermittelte Wissen im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit verwertet wurde;

  4. ob Supervisionen (Einzelsitzungen "Feedback Supervision") vom Arbeitgeber verlangt werden bzw. auch von anderen Mitarbeitern in Anspruch genommen werden und inwieweit vom Arbeitgeber allenfalls entsprechende Zuschüsse gewährt werden

sowie im einzelnen angeführte Unterlagen (ua. Seminarunterlagen hinsichtlich der in der Übersicht angeführten Seminare/Schulungen) vorzulegen.

11. Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin unter Anschluss der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Ravensburg-Weingarten und einer Tätigkeitsbeschreibung seitens des Arbeitgebers dazu mit, dass sie das Studium an der Hochschule im Wintersemester 2016 begonnen und die Prüfungen bis zum Sommersemester 2019 abgelegt habe. Einzig die Masterarbeit habe sie nicht geschrieben und das Studium somit nicht abgeschlossen. Als stellvertretende Leiterin der Sozialtherapeutischen Dienste sei sie ab 2015 für den Bereich Finanzen und Organisation zuständig gewesen. Ab 2020 sei die Funktion in "Bereichsleiterin für Finanzen und Organisation" umbenannt worden. In dieser Funktion sei sie sowohl für die Abrechnungen, als auch für die Budgetplanung- und -überwachung zuständig. Als Ausbildnerin sei sie sowohl für die Rekrutierung als auch die Begleitung der Auszubildenden verantwortlich. Als Qualitätsbeauftragte sei sie seit 2020 für den Bereich Qualitätsmanagement zuständig. All die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse für diese Arbeitsbereiche habe sie sich während des Masterstudiums an der Hochschule Ravensburg-Weingarten angeeignet. Die Studieninhalte könnten der Studien- und Prüfungsordnung entnommen werden.

Zu den einzelnen Seminaren habe sie im ersten Ergänzungssuchen bereits Stellung genommen, sie habe diesbezüglich nichts mehr anzufügen.

Supervision und Coaching dienten im Sozial- und Gesundheitswesen nicht nur der Qualitätssicherung, sondern auch der Burnout-Prophylaxe und der Aufrechterhaltung einer professionellen Sichtweise in Extremsituationen. Die dort Beschäftigten seien tagtäglich mit psychiatrischen Krisen wie Selbst- und Fremdgefährdung konfrontiert. Deshalb reichten die (vom Arbeitgeber finanzierten) Gruppensupervisionen, die im Turnus von etwa zwei bis drei Monaten stattfänden, oftmals nicht aus. Aus diesem Grund nehme sie in regelmäßigen Abständen Supervision in Anspruch bzw. immer dann, wenn sie Extremsituationen bei der Arbeit erlebe. Sie habe die Supervision damals in Anspruch genommen, als eine der Klientinnen Suizid begangen habe. Da die damalige Leiterin in Urlaub gewesen sei, sei sie als stellvertretende Leiterin für alle Abläufe davor und danach zuständig gewesen. Diese Situation habe nicht nur sie, sondern das gesamte Team belastet. Zudem habe sie die Supervision in Anspruch genommen, um ihre Vorgehensweise zu reflektieren. Natürlich würden solche Situationen persönliche Themen antriggern. Unbearbeitet könnten Übertragungen von Gefühlen im professionellen Setting stattfinden, weshalb es sehr wichtig sei, persönliche Themen und die Themen der Klienten/innen auseinanderzuhalten. Einzelsupervision werde vom Arbeitgeber nicht verlangt. Das sei eine persönliche Entscheidung der einzelnen Mitarbeiter/innen. Sie könne ihren Gefühlen in einem Einzelsetting mehr Raum geben, als in einer Gruppensupervision und nehme deshalb die Einzelsupervisionen in Anspruch. Sie möchte bis zu ihrem Rentenalter oder darüber hinaus arbeiten können. Am liebsten gesund und ohne gesundheitliche Ausfälle.

12. Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin mit, das Seminar "Management und Führung" sei für sie ein wesentlicher Schlüsselfaktor gewesen, um ihrer Rolle als stellvertretende Leiterin und Praxisausbilderin gerecht zu werden. Durch dieses Seminar habe sie gelernt, was gute Führung bedeute und wie sie durch ein integeres Auftreten Menschen inspirieren könne. Die inhaltlichen Schwerpunkte seien Personalführung, betriebswirtschaftliche Unternehmensführung, Rekrutierung neuer Mitarbeiter/innen und Integrationsprozesse sowie Kommunikation mit Mitarbeitenden gewesen.

Das Rhetorikseminar sei eines der wichtigsten Seminare gewesen, welches sie besucht habe, da Kommunikation der Schlüssel für gelingende Beziehungen mit Klienten/innen, Auszubildenden und Arbeitskollegen/innen sei. Sie habe große Schwierigkeiten gehabt, ihre Nervosität beim Reden zu verbergen und habe ihren Worten keine Wirkung verleihen können, was natürlich in einer führenden Position hinderlich sei, da es gelte, verschiedene Interessen zu vertreten. Insbesondere habe sie gelernt, wie man durch gute und respektvolle Kommunikationsformen Mitarbeitende für das Unternehmen gewinnen könne. Gerade das Rhetorikseminar habe sehr viele ihrer Blockaden gelöst, weshalb sie danach selbstsicherer auftreten habe können. Der größte Gewinn sei aber gewesen, dass es ihr danach gelungen sei, Auszubildende durch Wort und Tat zu inspirieren und somit auch viele als Mitarbeitende für den Verein ***A*** zu gewinnen. Inhalt des Seminars seien sowohl das selbstsichere Auftreten allgemein (Aussehen, Stand, Stimme, Gestik, nonverbale Kommunikation etc.), als auch die Dialektik und Kommunikationsformen gewesen. Ein wichtiger Faktor sei auch die Art und Weise des Eingehens auf Gesprächspartner/innen gewesen.

Die Seminare Umsatzexplosion, NLP und Christian ***B*** Seminar seien für sie zwar hilfreich und wichtig gewesen, hätten mit ihrer im Jahr 2019 ausgeübten Tätigkeit aber weniger gemeinsam und verzichte sie daher darauf, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Werbungskosten

Die Beschwerdeführerin, eine Sozialpädagogin, ist in ***L*** bei einem im Rahmen der sozialpsychiatrischen, sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Grundversorgung der Bevölkerung tätigen privaten Sozialhilfeträger angestellt. Im Bereich "Sozialtherapeutische Dienste" werden erwachsene Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer belastenden Lebenssituation Unterstützung und Hilfe benötigen, behandelt, betreut und begleitet. Das Angebot umfasst stationäre, tagesklinische und ambulante Behandlungen sowie das teilbetreute Wohnen.

Von 2015 bis 2020 und somit auch im Streitjahr war die Beschwerdeführerin stellvertretende Leiterin der Sozialtherapeutischen Dienste und Ausbildungsverantwortliche für Studierende der Sozialen Arbeit. Im Jahr 2020 wurde sie Bereichsleiterin "Finanzen und Organisation" der Sozialtherapeutischen Dienste sowie Qualitätsmanagementbeauftragte und im Jahr 2021 betriebliche Leiterin der Sozialtherapeutischen Dienste (Verantwortung der Personalführung für die Sozioteammitarbeitenden und für die betriebswirtschaftlichen bereichsinternen Aufgaben). Ihre primäre Aufgabe war im Streitjahr die Arbeit mit den Klienten.

Für das Jahr 2019 machte sie unter dem Titel "Fortbildung" nachstehende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Masterstudium "Management im Gesundheitsbereich", Weingarten
Verwaltungsbeitrag 2019
343,00 €
Masterstudium "Supervision und Coaching", Schloss Hofen
Lehrgangsgebühren
2.386,00 €
Seminare/Schulungen
Englischkurs
1.100,00 €
NLP Akademie
29,00 €
***H*** Academy, Umsatz-Explosion Marketing
1.186,43 €
***H*** Academy, Rhetorik Seminar
1.905,63 €
***H*** Academy, Management und Führung
2.019,43 €
Christian ***B***, Seminar Motivation Coaching
50,00 €
Feedback Supervision
451,59 €
Feedback Supervision
752,65 €
***R*** B.V.
599,00 €
Einfach mehr Erfolg
233,24 €
***U*** Power Seller Ticket
98,00 €
11.153,97 €
Fahrtkosten (im Einzelnen dargestellt)
1.718,05 €
Taggelder, Nächtigungskosten, Parkgebühren (im Einzelnen dargestellt)
1.238,90 €
Gesamtsumme
14.110,92 €

Im Jahr 2016 hat die Beschwerdeführerin das Studium "Management im Sozial- und Gesundheitswesen" an der Hochschule Ravensburg-Weingarten begonnen. Bis zum Sommersemester 2019 hat sie die vorgesehenen Prüfungen abgelegt, das Studium aufgrund der noch fehlenden Masterarbeit aber nicht abgeschlossen. Der fünfsemestrige Studiengang ist als berufsbegleitender Studiengang konzipiert und bereitet auf eine Tätigkeit im Management von Unternehmen und Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen vor.

Der akademische Lehrgang "Supervision und Coaching" ist ein von der Fachhochschule Vorarlberg eingerichteter Lehrgang zur Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 2 FHStG. Der Lehrgang wendet sich an alle Fach- und Führungskräfte, die mehrjährige Praxis- und Organisationserfahrungen in Wirtschaftsunternehmen, im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und Erziehungswesen, im Verwaltungsbereich und in der Politik/Gemeinwesen mitbringen sowie an selbständige Berater und Beraterinnen.

Vom 18. bis zum hat die Beschwerdeführerin ein von der ***H*** Academy KG in ***M*** veranstaltetes Rhetorikseminar besucht. Seminarinhalt waren laut Rechnung "ua. Präsentationen vor Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern".

Das mit "Management und Führung" bezeichnete Seminar fand der vorgelegten Rechnung der ***H*** Academy KG vom 8. bis in ***S*** statt. Die Bezahlung des Gesamtbetrages (2.019,43 €) erfolgte in vier Raten im Jahr 2019. Das Seminar ist in der Rechnung mit "Digitale Verkaufsmaschine" beschrieben, der Seminarinhalt ist mit "Erstellung einer Online-Strategie, digitale Positionierung finden, Einführung in das E-Mail-Marketing, Suchmaschinenoptimierung" angegeben.

Im Zeitraum vom bis zum hat die Beschwerdeführerin neben den turnusmäßig stattfindenden und vom Arbeitgeber finanzierten Gruppen-Supervisionen aufgrund der Konfrontation mit Extremsituationen bei der täglichen Arbeit acht jeweils einstündige Supervison-Einzelsitzungen in Anspruch genommen (vgl. Rechnungen vom bzw. vom ).

Hinsichtlich der unter den Titeln "***R*** B.V.", "Einfach mehr Erfolg" und "***U*** Power Seller Ticket" geltend gemachten Aufwendungen hat die Beschwerdeführerin abgesehen von den Zahlungsbelegen keine Unterlagen vorgelegt und auch keine Angaben zum Inhalt der Schulungen gemacht.

Die bezüglich der einzelnen Bildungsmaßnahmen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin. Im Übrigen wird auf die jeweiligen Ausführungen unter Punkt 2. verwiesen.

1.2. Sonderausgaben

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung hat die Beschwerdeführerin Steuerberatungskosten in Höhe von 500,00 € als Sonderausgaben geltend gemacht. Die Beratungskosten wurden ihr von ihrer in Deutschland als Steuerberaterin tätigen Mutter mit Rechnung vom für Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 in Rechnung gestellt und laut Vermerk auf der Rechnung bar beglichen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Nicht abgezogen werden dürfen bei den einzelnen Einkünften demgegenüber gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 ua. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 lit. a).

Als Umschulungsmaßnahme begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes "abzielt". Daraus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist und somit Umstände vorliegen müssen, die über eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. , und , mwN). Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl. , und , mwN). Die erforderliche ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung ist dabei aus der Perspektive des Streitjahres zu beurteilen (vgl. ). Nachdem die Beschwerdeführerin eine solche im Streitjahr bereits bestehende Absicht verneint hat, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens von Umschulungskosten.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist ua. dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. , mwN, und , mwN).

In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung gilt dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl. , , und , mwN).

Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen könnten, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage sei zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden seien, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen dürfe, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar sei. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegten, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erwiesen. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. , mwN).

Indizien für eine berufliche Notwendigkeit sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa ein homogener, dh. sich im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen zusammensetzender Teilnehmerkreis, eine Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber oder eine (teilweise) Kostentragung durch den Arbeitgeber (vgl. , und ). Eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Vorliegen einer wichtigen und sinnvollen Fortbildungsveranstaltung ist demgegenüber nicht ausreichend (vgl. ).

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/15/0197, den Besuch eines persönlichkeitsbildenden Seminars durch eine sozialpädagogische Kinderbetreuerin, zu deren Hauptaufgaben die Stärkung der Kommunikationsfähigkeit und die Charakterbildung von Kindern aus schwierigen Verhältnissen gehörte und somit besondere Schwierigkeiten im Arbeitsumfeld vorlagen, als abzugsfähige (Fort)Bildungsmaßnahme anerkannt. Ebenso wurde die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Coachingausbildung bei einem Lehrer, dessen Berufsbild über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhaltet, im Erkenntnis vom , 2011/15/0068, bejaht. Im einen von einem Leiter des Controllings einer Bank absolvierten Mediationskurs betreffenden Erkenntnis vom , 2008/15/0226, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen ausgesprochen, dass der Besuch von Kursen zur Vermittlung von "social skills", welche in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein könnten, nur dann zu abzugsfähigen Werbungskosten führen könne, wenn die Behörde einen (im zugrundeliegenden Fall nicht dargelegten) konkreten Bedarf im Einzelfall festzustellen vermöge.

Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid zunächst Fortbildungskosten in Höhe von 14.076,62 € in Abzug gebracht. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurden nur mehr die Aufwendungen für die Studien "Supervision und Coaching" (2.386,00 €) sowie "Management im Sozial- und Gesundheitswesen" (343,00 €), den Englischkurs (1.100,00 €) samt Fahrtkosten (54,18 €) und die Supervision-Einzelsitzungen (451,59 € und 752,65 €) samt Fahrtkosten (373,63 €), insgesamt somit einen Betrag in Höhe von 5.461,05 € berücksichtigt. Einschließlich der nicht strittigen Aufwendungen für Fachliteratur (433,79 €) ergibt dies den in der Beschwerdevorentscheidung als Werbungskosten in Abzug gebrachten Betrag (5.894,84 €).

Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin daher nicht als beschwert erachten und sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung, zumal aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeführten Bildungsmaßnahmen der nach der Rechtsprechung erforderliche Zusammenhang mit der ausgeübten bzw. einer damit verwandten Tätigkeit als gegeben angesehen werden kann und eine ins Gewicht fallende Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung nicht erkennbar ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin betreffend das Studium "Supervision und Coaching" in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass die erworbenen Erkenntnisse im ausgeübten Beruf gerade im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse im Umgang mit sich in einer Ausnahmesituation befindlichen Menschen und die im Arbeitsumfeld gelegenen Problemsituationen von Nutzen sind und in einem wesentlichen Umfang im Rahmen ihrer Tätigkeiten verwertet werden können. Das Studium "Management im Sozial- und Gesundheitswesen" stellt zudem unmittelbar auf Teilnehmer ab, die in einem Berufsfeld tätig sind, wie die Beschwerdeführerin.

Die Aufwendungen für die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Supervision- Einzelsitzungen stellen zwar keine Fortbildungskosten dar, sind aber nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig, haben sie doch der Aufarbeitung der im beruflichen Umfeld gelegenen besonderen Belastungssituation, zB infolge der Konfrontation mit den geschilderten Extremsituationen, gedient und waren sohin ohne Zweifel beruflich veranlasst.

Hinsichtlich der Seminare Umsatz-Explosion, NLP und Christian ***B*** Seminar stellte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom außer Streit, dass kein unmittelbarer Konnex zu der von ihr ausgeübten Tätigkeit besteht und insoweit keine steuerlich zu berücksichtigenden Aus- bzw. Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorliegen. Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher.

Die sohin noch strittigen Bildungsmaßnahmen sind im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung wie folgt zu beurteilen:

a) Rhetorikseminar

Inhalt des Seminares waren nach den Angaben auf der Rechnung der ***H*** Academy KG "ua. Präsentationen vor Kunden, Mitarbeitenden und Geschäftspartnern". Die Beschwerdeführerin hat im Schreiben vom angegeben, Inhalt des Seminars seien sowohl das selbstsichere Auftreten allgemein (Aussehen, Stand, Stimme, Gestik, nonverbale Kommunikation etc.) als auch die Dialektik und Kommunikationsformen sowie die Art und Weise des Eingehens auf Gesprächspartner/innen gewesen. Weitergehende Unterlagen zum Rhetorikseminar wurden nicht vorgelegt.

Auch wenn das Präsentieren vor Mitarbeitern einen Teilbereich des Seminars bildete und die Beschwerdeführerin aufgrund des vermittelten Wissens, wie von ihr ausgeführt, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit selbstsicherer auftreten konnte und sie Auszubildende inspirieren bzw. als Mitarbeiter für den Verein gewinnen konnte und die gewonnenen Fähigkeiten damit für die berufliche Tätigkeit zweifelsohne nützlich und förderlich waren, sind die nach den Angaben der Beschwerdeführerin vermittelten Kenntnisse (ua. selbstsicheres Auftreten im Allgemeinen, Dialektik und Kommunikationsformen, Eingehen auf Gesprächspartner) jedenfalls nicht berufsspezifisch, sondern allgemeiner Natur und damit in gleicher Weise auch im Bereich der privaten Lebensführung anwendbar und nützlich (vgl. dazu auch , betreffend einen Rhetorikkurs eines Geschäftsführers). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch mehrere nicht im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehende Seminare betreffend den Bereich Marketing und Verkaufsförderung bzw. Umsatzsteigerung besucht hat und entsprechende rhetorische Fähigkeiten gerade auch in diesem Bereich von besonderer Bedeutung sind.

Dass der Inhalt des Seminars auf Teilnehmer aus dem Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin oder deren spezielle Problemstellungen (etwa die Kommunikation mit Menschen in schwierigen Lebenssituationen) abgestimmt gewesen wäre, kann weder aus den vorliegenden Unterlagen abgeleitet werden, noch wurde Entsprechendes von der Beschwerdeführerin behauptet. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Zeit des Seminarbesuches vom Arbeitgeber als Dienstzeit gewertet worden wäre oder dieser einen (teilweisen) Kostenersatz geleistet hätte und liegen somit auch die vom Verwaltungsgerichtshof als Indizien für eine berufliche Notwendigkeit gewerteten Umstände im Beschwerdefall nicht vor.

Im Ergebnis kann daher nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes von einer für die Berücksichtigung als steuerlich abzugsfähige Bildungsmaßnahme erforderlichen beruflichen Notwendigkeit des Rhetorikseminares nicht ausgegangen werden und waren die damit im Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

b) Seminar "Management und Führung"

Die Beschwerdeführerin gab im Schreiben vom an, das Seminar sei für sie ein wesentlicher Schlüsselfaktor gewesen, um ihrer Rolle als stellvertretende Leiterin und Praxisausbilderin gerecht zu werden. Sie habe gelernt, was gute Führung bedeute und wie sie durch ein integeres Auftreten Menschen inspirieren könne. Die inhaltlichen Schwerpunkte seien Personalführung, betriebswirtschaftliche Unternehmensführung, Rekrutierung neuer Mitarbeiter/ innen und Integrationsprozesse sowie Kommunikation mit Mitarbeitenden gewesen.

In der vorgelegten Rechnung der ***H*** Academy KG vom , mit welcher der geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.019,43 € in Rechnung gestellt wurde, ist das Seminar mit "Digitale Verkaufsmaschine" beschrieben, der Seminarinhalt ist mit "Erstellung einer Online-Strategie, digitale Positionierung finden, Einführung in das E-Mail-Marketing, Suchmaschinenoptimierung" angegeben. Abgesehen von der Rechnung und den Zahlungsbelegen hat die Beschwerdeführerin ungeachtet auch des Vorhaltes vom , mit dem Hinweis, sie habe ihr Workbook für das Seminar ihrem Bruder geliehen, keine das gegenständliche Seminar betreffenden Unterlagen vorgelegt.

Abgesehen davon, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr allgemein gehalten sind, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, inwieweit ihre Angaben mit dem in der Rechnung angeführten Inhalt des Seminares, der offenkundig in der Vermittlung von Strategien im Online-Marketing zum Zweck der Verkaufsförderung bestand, in Einklang zu bringen sein sollten. Mangels entsprechender weiterer Unterlagen vermag das Bundesfinanzgericht daher nicht zu erkennen, inwieweit das in Rede stehende Seminar überhaupt in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen sollte oder gar von konkretem beruflichem Nutzen für sie gewesen sein sollte und kam eine Berücksichtigung der diesbezüglich geltend gemachten Kosten daher nicht in Betracht.


c) "***R*** B.V.", "Einfach mehr Erfolg", "***U*** Power Seller Ticket"

Die Beschwerdeführerin hat ungeachtet auch des Hinweises im Ergänzungsersuchen vom , dass das Bundesfinanzgericht, soweit die erforderlichen Angaben nicht gemacht würden bzw. die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt würden, nicht von beruflich veranlassten Bildungsmaßnahmen ausgehe, abgesehen von den Zahlungsbelegen keine Unterlagen vorgelegt und nicht näher erläutert, inwieweit die Bildungsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit standen bzw. die gewonnen Erkenntnisse im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können bzw. wurden. Nachdem eine berufliche Veranlassung bzw. ein konkreter Nutzen des vermittelten Wissens für die berufliche Tätigkeit somit nicht dargelegt wurde, liegen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähige Fortbildungskosten nicht vor.

Gesamthaft gesehen waren somit wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung im Zusammenhang mit den Bildungsmaßnahmen bzw. den Supervision-Einzelsitzungen angefallene Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.461,05 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge wird auf die zutreffenden und im Vorlageantrag auch nicht bekämpften Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

2.2. Sonderausgaben

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist, dass sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden; der Kreis der berufsrechtlich befugten Personen bestimmt sich dabei nach den berufsrechtlichen Vorschriften (vgl. Fuchs/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, § 18 Tz 246).

Die Vertretungsbefugnis von nach ausländischen Rechtsvorschriften befugten berufsmäßigen Parteienvertretern in Österreich richtet sich nach den (inländischen) berufsrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 6 Abs. 1 WTBG 2017 sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines selbständigen, freiberuflichen Wirtschaftstreuhänders auf einem bestimmten diesem Bundesgesetz entsprechenden Fachgebiet gemäß § 2 und § 3 befugt ausüben, berechtigt, nach Maßgabe des Abs. 2, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen. Ein Steuerberater, auf den diese Voraussetzungen zutreffen, ist somit kraft Standesrechts zur vorübergehenden und gelegentlichen Beratung und Hilfeleistung in Abgabesachen befugt und dem Grunde nach daher als "berufsrechtlich befugte Person" iSd § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzusehen (vgl. Fuchs/Renner, a.a.O., Tz 246/1, sowie , und ).

Dass die in Deutschland als Steuerberaterin tätige Mutter der Beschwerdeführerin nicht als "berufsrechtlich befugte Person" iSd § 18 EStG 1988 anzusehen wäre, hat das Finanzamt nicht behauptet und kann Derartiges auch der Aktenlage nicht entnommen werden. Begründet wurde die Nichtanerkennung einzig mit der Barzahlung. Weshalb die Barzahlung als solche einer steuerlichen Berücksichtigung aber entgegenstehen sollte, ist für das Bundesfinanzgericht nicht einsichtig, zumal die Mutter, wie sich aus der Aktenlage ergibt, ohne Zweifel Beratungsleistungen für die Beschwerdeführerin erbracht hat, eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt wurde und der in Rede stehende Betrag nach den vom Finanzamt nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Deutschland als Betriebseinnahme erfasst wurde. Die Nichtberücksichtigung als Sonderausgabe erweist sich sohin als nicht rechtmäßig und war der Beschwerde insoweit daher Folge zu geben.

Hinsichtlich der geltend gemachten Topfsonderausgaben wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Gesamthaft gesehen war der angefochtene Bescheid somit spruchgemäß abzuändern.

3. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall strittigen Fragen, ob im Zusammenhang mit diversen Bildungsmaßnahmen angefallene Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, wurden auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die geltend gemachten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

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