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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.12.2024, RV/7500393/2024

Parkometerstrafsache - kein gültiger elektronischer Parkschein im Beanstandungszeitpunkt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerald Heindl in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, vertreten durch RA1, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten, datiert mit , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. 123, nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Schriftführers SF zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ123 (A) wurde vom Kontrollorgan XYZ der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Werdertorgasse 10, beanstandet, da das Fahrzeug zur Beanstandungszeit 20:19 Uhr weder mit einem gültig entwerteten Papierparkschein gekennzeichnet war noch ein gültiger elektronischer Parkschein vorlag.

Nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des bereits näher bezeichneten Fahrzeuges eingeholten Lenkerauskunft lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans XYZ der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom , GZ. 123, an, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Werdertorgasse 10, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:19 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass er durch die RA OG vertreten werde und sich die einschreitenden Anwälte auf die erteilte Vollmacht berufen. Unter einem erhebe er durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen die Strafverfügung vom innerhalb offener Frist Einspruch und beantrage er das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Bf. der Sachverhalt (wie in der Strafverfügung vom ) vorgehalten, die zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten beigelegt und ihm mitgeteilt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass auch kein für den Beanstandungszeitpunkt gültiger elektronischer Parkschein existiert habe. Er könne sich innerhalb von drei Wochen ab Zustellung von diesem Schreiben entweder in einer Vernehmung bei der Behörde (nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung) oder schriftlich rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben.

Der Bf. gab mit E-Mail vom folgende Stellungnahme ab:

"Wie aus beiliegender Bestätigung der Easypark Austria GmbH zu entnehmen ist, erfolgt dieFeststellung und Eintragung der Parkometerabgabe am um 20:21 Uhr. Unmittelbardavorerfolgte auch die Kontaktaufnahme mit Easypark, es muss dem Parkometerbeamtenjedenfalls aufgefallen sein, dass der Beschuldigte in unmittelbarer Umgebung des Fahrzeugeswar und per Handy hier die Parkometergebühr entrichtet hat.Abgesehen davon ist eine Verkürzung der Parkometerabgabe nicht erfolgt, da bei Eintragungder Parkgebühr zwischen dem Zeitraum 20:15 bis 20:30 Uhr jedenfalls die Parkgebühr von20:30 bis 21:00 Uhr entrichtet wird.Dadurch ist jedenfalls auch zum Vorfallszeitpunkt keine Parkgebührenabgabenverkürzungeingetreten.Der Beschuldigte beantragt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Der Stellungnahme war eine Kopie einer EasyPark Parkbestätigung mit der Transaktions-ID 462100427 für gegenständliches Kfz am Beanstandungstag in ,Parkgesellschaft Stadt Wien' mit der Startzeit 20:21 und Endzeit 21:00 beigelegt.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. 123, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und es wurde wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Bf. im Einspruch und in der Stellungnahme zunächst fest, dass der Bf. der Behörde eine von EasyPark ausgestellte Parkbestätigung übermittelt habe, aus der hervorgehe, dass durch den Bf. als Nutzer unter der ID 1518555435 am für das in Rede stehende Kfz die Parkgebühr für den Zeitraum 20:21 bis 21:00 Uhr entrichtet worden sei.

Rechtlich führte die Behörde nach Anführung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 7 Abs. 2 und 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung aus, dass die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System erfolge.

Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung).

Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP)

über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entferne, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürze die Parkometerabgabe und sei nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet werde (, siehe auch ); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhalten würde.

Zur Rechtfertigung des Bf. werde ausgeführt:

Wie die Aktenlage zeige und vom Bf. nicht in Abrede gestellt worden sei, sei zum Zeitpunkt der Beanstandung durch den Meldungsleger am , um 20:19 Uhr (noch) kein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert gewesen.

Auch sei, wie aus den vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos hervorgehe, hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges kein zum Beanstandungszeitpunkt gültiger Parkschein in Papierform bzw. kein sonstiger schriftlicher Hinweis, aus dem der Abstellzeitpunkt hervorgehe, hinterlegt gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei.

Der Bf. habe sich zum Zeitpunkt der Meldungslegung weder im Fahrzeug noch neben dem Fahrzeug befunden, sondern laut Angaben des Bf. in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befunden und er habe sich somit vom Fahrzeug entfernt.

Hierdurch habe der Bf. als Lenker klar zu verstehen gegeben, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung stehe, beendet gewesen sei und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen gehalten habe.

Somit sei der objektive Tatbestand für die Strafbarkeit gegeben.

Die Tatsache, dass zwei Minuten nach Meldungslegung eine Parkscheinaktivierung erfolgt sei, ändere aufgrund der vorliegenden Verhältnisse nichts an der nicht zeitgerechten Aktivierung des Parkscheines.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor

sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (vgl. ).

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Im Verfahren seien keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.

Die angelastete Übertretung sei als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 VStG 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. brachte in seiner Beschwerde vom vor, das Straferkenntnis werde dem gesamten Inhalte nach bekämpft, als Beschwerdegrund werde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Tatsachenfeststellung sowie die verfehlte rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Im durchgeführten Verfahren sei vorab darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Einwendungen durch die erstinstanzliche Behörde keine Erhebungen durchgeführt worden seien, zumal sich der Bf. in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeuges befunden habe und per Handy die Parkgebühr entrichtet habe. Der Umstand, dass um 20.21 Uhr - also 2 Minuten nach dem angeblichen Tatzeitpunkt - die Freischaltung durch die Easypark Austria GmbH erfolgt sei, könne nicht zu Lasten des Bf. gehen, zumal unmittelbar davor in jedem Fall ja zwangsläufig eine Freischaltung durchgeführt worden sei.

Diesbezüglich würden überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen, wo der Bf. gewesen sei, als der Meldungsleger den Beanstandungszeitpunkt festgehalten habe.

Aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verfahrens sei daher auch eine verfehlte Feststellung des Sachverhalts erfolgt, da aufgrund des Zeitablaufs es nicht möglich sei sich so vom Fahrzeug zu entfernen, dass man nicht in Sichtweite des Meldungslegers sei.

Hinsichtlich der verfehlten rechtlichen Beurteilung sei aber auch darauf hinzuweisen, dass bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges eben die Parkometerabgabe entrichtet worden sei. Es sei auch zu keinem Verkürzen der Parkometerabgabe gekommen, da auch bei einer elektronischen Entwertung um 20.19 Uhr die gleiche Parkzeit, die gleiche Parkdauer und auch das gleiche Entgelt entrichtet werde. Die Parkometerabgabe sei daher nicht verkürzt, dies stelle auch ein objektives Tatbestandsmerkmal dar, welches zur Bestrafung verwirklicht sein müsse.

Bei der Geldstrafe sei natürlich auch zu berücksichtigen, dass eben aufgrund der Umstände, dass eine Parkometerabgabe entrichtet worden sei und es zu keiner Verkürzung der Parkometerabgabe gekommen sei, auch wenn überhaupt hier die Höhe der Geldstrafe nicht angemessen sei.

Es liege - wie oben dargelegt - keine Verkürzung einer Parkometerabgabe vor.

Aus all diesen Gründen sei daher das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet und werden daher gestellt nachstehende Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Wien möge in Stattgebung dieses Rechtsmittels das Straferkenntnis der MA67 vom beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf. einstellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem zuständigen Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Am erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BFG. Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung.

Der Zeuge, ein Kontrollorgan der Landesverkehrsabteilung-Parkraumüberwachungsgruppe, mit der Dienstnummer XYZ, wurde vom Richter einvernommen. Anschließend stellte der Bf. Fragen an den Zeugen.

Der Zeuge gibt an, den Beschuldigen nicht zu kennen. Der Zeuge gibt an, im Dienst eine Uniform zu tragen. Der Zeuge gibt an, wenn er bei Überprüfung eines Fahrzeuges ein Lenker im Fahrzeug sitzt oder sich beim Fahrzeug befindet, diese Personen aufmerksam gemacht werden, einen Parkschein zu lösen. Dem Zeugen werden die von ihm aufgenommenen Fotos vorgelegt und der Zeuge sieht beim Fahrzeug keine Person (weder im noch beim Auto). Der Zeuge gibt an, wenn es zu einer Diskussion mit einem Fahrzeuglenker kommen würde, dann würde ich in der Anzeige eine Anmerkung machen. Der Zeuge gibt an, dass der PKW für ihn einen verlassenen Eindruck macht und die Außenspiegel sind eingeklappt. Der Zeuge wird gefragt, ob er den Bf. gesehen hat und der Zeuge verneint dies.

Der Bf. gibt ebenso an, den Meldungsleger nicht gesehen zu haben.

Der Zeuge gibt an, wenn der Zeuge gerade beim Aufnehmen eines Fahrzeuges ist und der Fahrer dabei ist, das Fahrzeug zu verlassen und es keinen Parkschein gibt, auch kein elektronischer Parkschein gebucht ist, dann wird der Fahrer vom Zeugen angesprochen.

Dem Zeuge werden vom Beschuldigten Fragen gestellt. Der Zeuge kann sich an den konkreten Fall nicht erinnern und auch nicht an den Gehweg, von dem er gekommen ist.

Der Bf. hat keine Fragen mehr an den Zeugen. Der Bf. verwies auf seine bisherigen Ausführungen und verließ vorzeitig (10:30 Uhr) die mündliche Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde vom Bf. unbestritten am in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Werdertorgasse 10, abgestellt.

Die Beanstandung des Fahrzeuges erfolgte um 20:19 Uhr.

Der elektronische Parkschein mit der Transaktions-ID 462,100,427 war ab 20:21 Uhr gültig.

Unstrittig ist, dass das Fahrzeug nicht mit einem Papierparkschein gekennzeichnet war.

Es lag somit zur Beanstandungszeit 20:19 Uhr weder ein gültiger Papierparkschein noch ein gültiger elektronischer Parkschein vor.

Der Bf. befand sich zur Beanstandungszeit weder im noch unmittelbar beim gegenständlichen Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, den (zwei) zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos des gegenständlichen Fahrzeuges, der Übersicht EasyPark (Akt S 29) sowie der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin.

Durch die auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung um 20:19 Uhr erfolgt ist. Die Zeit ist auf dem Gerät durch die Server der Fa. ATOS festgelegt. Sämtliche Serverzeiten werden von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Eine Änderung durch das Kontrollorgan ist nicht möglich (vgl. ).

Durch die Übersicht EasyPark ist dokumentiert, dass der elektronische Parkschein mit der Transaktions-ID 462,100,427 ab 20:21 Uhr gültig war.

An Hand der vom Meldungsleger zur Beanstandungszeit angefertigten (zwei) Fotos des gegenständlichen Fahrzeuges steht zweifelsfrei fest, dass sich weder im Fahrzeug noch unmittelbar beim Fahrzeug eine Person befunden hat. Auch die erfolgte Zeugenbefragung führte zu keinem anderen Ergebnis.

Das Fotomaterial zeigt den PKW mit dem Kennzeichen KZ123 ohne jegliche Beleuchtung. Im Beanstandungszeitpunkt war es bereits dunkel. Eine Person ist weder beim PKW, noch im PKW ersichtlich. Die Rückspiegel sind eingeklappt. Der Abstellvorgang ist als beendet anzusehen.

Der Bf. gibt in der Verhandlung an, in Richtung Kreuzung zu einem Lokal gegangen zu sein. Das Kontrollorgan hat er nach eigenen Angaben nicht gesehen. Das Kontrollorgan trägt laut Zeugeneinvernahme aber Uniform im Dienst. Aus welcher Richtung das Kontrollorgan gekommen ist, ist in der vorliegenden Sache nicht maßgeblich.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung um 20:19 Uhr erfolgte und der elektronische Parkschein ab 20:21 Uhr gültig war. Es lag somit um 20:19 Uhr (noch) kein gültiger elektronischer Parkschein vor.

Damit hat der Bf. die objektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen.

Das Gericht sieht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Aus § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist.

Die Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt, ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigung über die Aktivierung des Parkscheines die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Entfernt sich der Lenker eines Fahrzeuges, der die Parkometerabgabe in Form eines elektronischen Parkscheines entrichtet, vom Fahrzeug, ohne dass er die Bestätigung abwartet, verwirklicht er den Straftatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe (vgl. zB , , ).

Festgehalten wird noch, dass auf diversen Internetseiten (zB https://www.handyparken.at/parken/, https://www.oeamtc.at/thema/parken/) darauf hingewiesen wird, dass der Parkschein erst ab dem Erhalt der Bestätigung in der App bzw. der Bestätigungs-SMS als ausgestellt gilt und die Bestätigung beim Fahrzeug abzuwarten ist.

Schuld

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde - soweit bekannt - bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. hat die Behörde berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die von der belangten Behörde mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe - zudem sind 15 (!) einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig - und auch des Umstandes, dass sich der Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz, nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500393.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500393.2024

Fundstelle(n):
QAAAF-43923