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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.12.2024, RV/7103958/2024

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache Bf., betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Vom Finanzamt (FA) wurde eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt (Einkommensteuerbescheid 2021). Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 Beschwerde ein und beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten. Mit Beschwerdevorentscheidung des FA vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Werbungskosten wurden vom FA nicht anerkannt. Am brachte der Bf. über Finanzonline ein Fristverlängerungsansuchen zwecks Verlängerung um 1 Woche ein:

Guten Tag, die Frist, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht einzumelden, läuft bald aus. Ich möchte Sie bitten, die Frist um eine Woche zu verlängern, damit ich mich noch mehr im Detail darauf vorbereiten kann.

Am brachte der Bf. über Finanzonline ein (verspätetes) Fristverlängerungsansuchen ohne konkrete Fristangaben ein und brachte gleichzeitig einen Vorlageantrag ein:

Guten Tag, mit der Bitte um Erteilung einer Fristverlängerung reiche ich nun einen Vorlageantrag für das zuständige Bundesfinanzgericht ein. Die Bitte der Fristverlängerung ergibt sich aus dem Umstand, dass ich mich auch unternehmensseitig mit der Absicherung und Richtigkeit meiner Angaben befasst habe.

Am brachte der Bf. über Finanzonline neuerlich einen Schriftsatz betreffend Fristverlängerung ein und führte aus:

Guten Tag, da ich die Bitte um die Fristverlängerung direkt in das Textfeld für den Vorlageantrag geschrieben habe, hier auf diesem Wege nochmals ergänzend. Mittlerweile habe ich den Vorlageantrag bei Ihnen eingereicht. Ich hoffe, Sie können die Fristverlängerung akzeptieren und den Vorlageantrag noch weiterleiten.

Der Bf. wurde von der Vorlage seiner Beschwerde an das BFG vom FA informiert. In der Beilage erhielt der Bf. die Ausfertigung des Vorlageberichtes des FA in dem das FA u.a. die Zurückweisung des Vorlageantrages mangels fristgerechter Einbringung beantragte.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 108 BAO (Bundesabgabenordnung) zu Fristen lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 98 BAO (Zustellungen) lautet:

§ 98 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 265 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Verlängerbare Fristen sind u.a. die Beschwerdefristen (§ 245 BAO) und Vorlageantragsfristen (§ 264 Abs. 4 BAO).

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO 7, § 98 Tz 4, vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. ebenso Ritz, BAO 7, § 98 Tz 4).

In der vorliegenden Sache wurde die Beschwerdevorentscheidung ESt 2021 mit erlassen und in die Databox von Finanzonline zugestellt. Am brachte der Bf. über Finanzonline ein Fristverlängerungsansuchen um 1 Woche zur Stellung seines Vorlageantrages ein. Dieses Fristverlängerungsansuchen wurde fristgerecht innerhalb der Frist zur Stellung des Vorlageantrages eingebracht. Dieses Fristverlängerungsansuchen wurde vom FA nicht abgewiesen oder abgeändert. Es ist somit von einer stillschweigenden antragsgemäßen Verlängerung der Frist zur Stellung des Vorlageantrages um 1 Woche durch das FA auszugehen. Die verlängerte Frist zur Stellung des Vorlageantrages endete am (32. Woche 2023).

Diese verlängerte Rechtsmittelfrist lies der Bf. ungenutzt verstreichen. Ein weiterer Fristverlängerungsantrag innerhalb der verlängerten Frist wurde laut Aktenlage nicht eingereicht. Verspätete Fristverlängerungsanträge sind untauglich und beim Fristenlauf nicht mehr zu berücksichtigen.

Da der Vorlageantrag erst am (34. Woche 2023) elektronisch eingebracht wurde und kein zu berücksichtigendes Fristverlängerungsansuchen mehr fristgerecht eingebracht wurde, erfolgte die Einbringung des Vorlageantrages (deutlich) verspätet (34. Woche 2023). Nach § 265 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem BFG.

Zum Spruchpunkt Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solche Rechtsfragen liegen nicht vor. Eine (ordentliche) Revision ist somit nicht zulässig.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages ergibt sich bereits aus den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103958.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at