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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2025, RV/7104349/2024

Zahlungserleichterung ohne Rückstand im Zeitpunkt der Entscheidung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Antrag

Mit Schreiben vom wurde ersucht, den Rückstand am Finanzamtskonto iHv € 9.623,48 zusammen mit der restlichen Einkommensteuervorauszahlung iHv € 10.000,- in elf Monatsraten zu je € 1.000,- rückführen zu dürfen und mit der zwölften und letzten Monatsrate vom den Rest samt Zinsen zur Überweisung zu bringen.

Bescheid

Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag vom Finanzamt Österreich (belangte Behörde) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sind und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde stattgegeben und eine Zahlungserleichterung gewährt.

Vorlageantrag

Im Vorlageantrag vom wurde dargelegt, dass im Antrag vom eine Ratenhöhe von € 1.000 angeboten wurde, im Bescheid über die Bewilligung diese abweichend zum Antrag mit € 1.500 festgesetzt wurde.

Ablehnungsbescheid gem § 84 BAO

Mit Bescheid vom wurde der Vertreter des Beschwerdeführers, der für den Beschwerdeführer den Antrag vom , die Beschwerde und den Vorlageantrag eingebracht hatte, als steuerliche Vertretung abgelehnt.

Der Beschwerdeführer wurde davon in Kenntnis gesetzt.

Vorlagebericht

Mit Vorlagebericht vom , welcher dem abgelehnten Vertreter als Zustellbevollmächtigen zugestellt wurde, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin weist die belangte Behörde auf den Umstand hin, dass der Abgabenrückstand vom August 2023 bereits entrichtet wurde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer elf Ratenzahlungen in Höhe von 1.000 € pro Monat sowie eine zwölfte Ratenzahlung am , mit welcher der gesamte Rest samt Zinsen zur Überweisung gebracht werden soll.

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde das Ratenzahlungsansuchen abgewiesen. Dagegen wurde am Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde stattgegeben und die Höhe der Raten zwischen 1.000 € und 3.500 € festgelegt. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Das Ratenansuchen vom umfasste den am Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand in Höhe von 9.623,48 € sowie die Einkommensteuervorauszahlung für ein Jahr in Höhe von 10.000 €. Tatsächlich betrug der Abgabenrückstand am bereits 12.123,48 €. Mit Bescheid vom wurde die quartalsmäßige Einkommensteuervorschreibung von 2.500 € auf 1.207,75 herabgesetzt.

Zum wies das Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben in Höhe von 30,60 € auf.

Bereits im Jahr 2009 hat der vom Finanzamt bescheidmäßig abgelehnte Vertreter des Beschwerdeführers eine Zustellbevollmächtigung bekannt gegeben.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Ratenzahlungsansuchen gründen sich auf das Schreiben vom , verfasst vom "Büro für Steuervermeidung". Darin sind insgesamt 12 Monatsraten angesprochen, wobei die letzte Rate am "" (einem Sonntag) überwiesen werden sollte.

Sowohl in den Bescheid vom , mit dem der Antrag vom abgewiesen wurde als auch in die Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher dem Ansuchen stattgegeben wurde, wurde Einsicht genommen.

Die Feststellung, dass zum sämtliche Abgabenrückstände getilgt waren, gründet sich auf eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto des Beschwerdeführers sowie auf die von der belangten Behörde vorgelegte Rückstandsaufgliederung; daraus ist ersichtlich, dass am (nur) die Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2024 zuzüglich Stundungszinsen offen waren.

Die Feststellung, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der sämtliche beschwerdegegenständlichen Eingaben verfasst hatte, vom Finanzamt bescheidmäßig abgelehnt wurde, gründet sich auf die Einsichtnahme in den Bescheid vom sowie die dazugehörige Verständigung an den Beschwerdeführer.

Die Feststellung, dass der (abgelehnte) Vertreter seit 2009 eine Zustellvollmacht für den Beschwerdeführer hat und auch der Abgabenbehörde bekannt gegeben hatte, gründet sich auf die Einsichtnahme in die Daten der belangten Behörde, die auch den Vorlagebericht an den abgelehnten Vertreter als Zustellbevollmächtigten gesendet hat.

Rechtslage

Gem § 323 Abs 76 BAO traten § 212 Abs. 1, 2 und 3 BAO, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, mit in Kraft und sind erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem gestellt werden.

§ 212 BAO idF BGBl I 14/2013 lautet

§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt
- abgesehen von Fällen des Abs. 4
- nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (zB ; ; ), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs 1 BAO offenkundig sind (). Dabei ist nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (; , 2001/15/0056); dies ist konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; ). In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf die "Einstellung der Nichtselbständigen Tätigkeit", wodurch die Entrichtung der Abgaben mit enormer wirtschaftlicher Härte verbunden sein soll. Abgesehen davon, dass es sich bei den rückständigen Abgaben um betriebliche Abgaben (Einkommensteuervorauszahlungen, lohnabhängige Abgaben sowie Umsatzsteuer) handelt, ist nicht ersichtlich, wann (in zeitlicher Nähe zum Zahlungserleichterungsansuchen) eine nichtselbständige Beschäftigung aufgegeben worden wäre.

Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist neben einem Antrag auch die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages.
Die Voraussetzung, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. § 212 Abs 1 BAO ermöglicht auch eine vom Antrag abweichende Zahlungserleichterung, sofern sie sich auf Abgaben bezieht, deren Gebarung mit jener Abgabe, welche von der Zahlungserleichterung erfasst ist, zusammengefasst verbucht wird. Sowohl die in der Beschwerdevorentscheidung vom erfassten Rückstände als auch die Vorauszahlungsbeträge an Einkommensteuer sind zusammengefasst zu verbuchen.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist die Beschwerde abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ( mwN). Im Antrag auf Ratenzahlung wurde eine letzte Ratenzahlung im September 2024 begehrt. Dieser Termin ist im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

Zahlungserleichterungen werden gegenstandslos, wenn die betreffenden Abgaben entrichtet werden. Dies auch dann, wenn Gutschriften verwendet werden, weil auf demselben Abgabenkonto nicht nebeneinander ein Guthaben und eine gestundete Schuld bestehen können ( 332/78; ; ).

Beantragt bzw beschwerdegegenständlich sind Zahlungserleichterungen für die Einkommensteuer 2023 bzw 2024 in Höhe von € 10.000,00 sowie Abgabenrückstände in Höhe von € 9.623,48. Eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO kann nicht mehr bewilligt werden, wenn die schuldige Abgabe entrichtet worden ist (vgl ). Die Tatsache, dass die schuldigen Abgaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits entrichtet wurden, ergibt sich schon daraus, dass am am Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben aufschien.
Auch aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Zustellvollmacht ist von einer allfälligen Ablehnung als Parteienvertreter gem § 84 BAO nicht berührt (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 84 Rz 10). Da das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht und jenes vor der Abgabenbehörde keine Einheit bilden, entfaltet die Ablehnung keine Wirkung über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde hinaus (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 84 BAO Rz 14). Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts war daher dem (von der Abgabenbehörde abgelehnten) Vertreter zuzustellen.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ab und hatte keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Es bestand daher kein Grund für eine Revisionszulassung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 76 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104349.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at