Die Ärzte-Gruppenpraxis
3. Aufl. 2025
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S. 99Teil 2: Gesellschaftsrecht
Werner Minihold
I. Kriterien zur Rechtsformwahl
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung im Jahr 2010 bestehen insgesamt drei mögliche Formen der Vergesellschaftung von Ärzten nebeneinander. Neben den zuvor schon bestehenden Möglichkeiten, sich in Form
einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht („Ordinationsgemeinschaft“; „Apparategemeinschaft“; § 52 ÄrzteG) oder
einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (§ 52a Abs 1 Z 1 ÄrzteG),
zusammenzuschließen, besteht seither auch die Möglichkeit,
eine Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 52a Abs 1 Z 2 ÄrzteG)
zu begründen.
Mit dem Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 wurde für bestimmte Organisationsformen der Erbringung ärztlicher Hilfe die Möglichkeit zur Bildung einer Primärversorgungseinheit (kurz: PVE) geschaffen. Aus organisatorischer Sicht muss die PVE nach einem eigenen Versorgungskonzept verbindlich und strukturiert zusammenarbeiten und nach außen (gegenüber Patienten, Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] etc) als einheitlich auftretende Erstanlaufstelle im Gesundheitsversorgungssyst...