Praxishandbuch Denkmalschutz
1. Aufl. 2025
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1. Einleitung
Denkmale iSv § 1 DMSG sind idR wertvoll, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Denkmale kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2 DMSG), Denkmale, die durch Verordnung unter Denkmalschutz gestellt wurden (§ 2a DMSG), oder Denkmale, die durch Bescheid unter Denkmalschutz gestellt wurden (§ 3 DMSG), handelt. Da Denkmale nicht zerstört werden dürfen und in bestimmten Grenzen erhalten werden müssen (§ 4 Abs Z 1 DMSG), sind die Eigentümer gut beraten, ihre Denkmale versichern zu lassen. Dies wird dann nicht gelten, wenn zufolge einer großen Risikostreuung die Versicherungsprämien höher sind als die durchschnittlich zu erwartenden Versicherungsleistungen.
2. Versicherungsprodukte
Versicherungen bieten Standardprodukte gegen bestimmte Risiken oder Bündel von Risiken an (zB Haushaltsversicherungen). Bei derartigen Standardprodukten ist Vorsicht geboten, weil sie typischerweise nicht auf die Eigenheiten von Denkmalen Bedacht nehmen. Einerseits kann dann, wenn ein Denkmal im Rahmen einer Haushaltsversicherung versichert wird, nicht in entsprechender Weise auf die möglicherweise hochwertige Ausstattung des jeweiligen Denkmals eingegangen werden und droht deshalb eine Unterversicherung; ...