Praxishandbuch Denkmalschutz
1. Aufl. 2025
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1. Einleitung
Das DMSG normiert in § 37 sowohl den gerichtlichen Straftatbestand der Zerstörung eines Denkmals bzw Ensembles (Abs 1) als auch eine Reihe an Verwaltungsstraftatbeständen (Abs 2-5), welche ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtungen des DMSG sanktionieren. Darüber hinaus sind einige gerichtliche Straftatbestände des StGB für den Bereich des Denkmalschutzes relevant.
Bildet die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung, liegt keine Verwaltungsübertretung vor (§ 22 Abs 1 VStG). Verwaltungs- und gerichtliche Strafen können daher nur alternativ verhängt werden. Im Falle des gerichtlichen Strafrechts geht - dem Subsidiaritätsprinzip folgend - die höchste Strafdrohung den milderen vor (§ 28 Abs 1 StGB). Im Verwaltungsstrafrecht gilt dagegen das Kumulationsprinzip (§ 22 Abs 2 VStG). Darüber hinaus sieht § 37 Abs 6 DMSG unter gewissen Umständen neben einer Geldstrafe auch eine Wertersatzstrafe vor.
S. 3182. Allgemeine Bestimmungen für Strafverfahren aufgrund des DMSG
Die Bestimmungen betreffend Äußerungen des BDA in Strafverfahren (§ 37 Abs 8 DMSG) und betreffend Zweckwidmung der Gelder (§ 37 Abs 10 DMSG) gelten sowohl für gerichtliche als auch für verwaltu...