Praxishandbuch Denkmalschutz
1. Aufl. 2025
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1. Die künstlerische Wirkung
Ein Denkmal besteht gemäß § 4 Abs 2 DMSG aus seiner Substanz und hat eine äußere Erscheinung, die sichtbare Oberfläche der Substanz. Darüber hinaus ordnet das Gesetz den Denkmalen eine künstlerische Wirkung zu, eine Eigenschaft, die in deren Umgebung ausstrahlt. Anders als der Schutz der künstlerischen Wirkung der Denkmale zählt die Bewahrung deren Umgebung selbst nur in äußerst geringem Maße zum Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG, der dem Bund die Gesetzgebungs- wie die Vollziehungskompetenz für den Denkmalschutz zuordnet. Jenseits dessen liegt eine Länderzuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung aufgrund der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG vor. Künstlerische Wirkung und Umgebung überlappen einander räumlich, mit ihnen tun dies die einschlägigen Regelungen.
Die künstlerische Wirkung ist also dem Gegenstand verbunden und transzendiert ihn zugleich. Sie unterscheidet sich von Substanz und äußerer Erscheinung, in anderen Worten: dem Material, aus dem der Gegenstand beschaffen ist, und dessen sicht- und ertastbarer Hülle. Erst jenseits liegt die Schicht der künstlerischen Wirkung als äußere Grenze des Denkmals. Welche der drei Aspekte zu welchen Maßen für ein konkretes Objekt...