Praxishandbuch Denkmalschutz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Veranstaltungswesen
1.1. Rechtsgrundlagen
Das Veranstaltungswesen ist gemäß Art 15 B-VG in der Kompetenz der Länder, die örtliche Veranstaltungspolizei gemäß Art 118 Abs 3 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Veranstaltungen werden in den Ländern durch folgende Gesetze geregelt:
Burgenland: Veranstaltungen dürfen nur in Veranstaltungsstätten durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung genehmigt wurden, soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs 2 vorliegt (§ 12 Abs 1 Bgld Veranstaltungsgesetz). Die Genehmigung von Veranstaltungsstätten ist in § 13 Bgld Veranstaltungsgesetz geregelt. Darin sind auch die Voraussetzungen für die Genehmigung angeführt.
Kärnten: Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden (§ 9 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 9 Abs 3 gegeben ist).
Niederösterreich: In § 10 NÖ Veranstaltungsgesetz ist bestimmt, dass Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden dürfen, soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 10 Abs 2 NÖ Veranstaltungsgesetz gegeben ist.
S. 244Oberösterreich: § 9 OÖ Veranstaltungssicherheitsgesetzes regelt, dass Veranstaltungsst...