Praxishandbuch Denkmalschutz
1. Aufl. 2025
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1. Unterschutzstellung
Während eine besondere religiöse unschwer als kulturelle Bedeutung unter § 1 Abs 1 DMSG neben den dort hieraus beispielhaft hervorgehobenen geschichtlichen und künstlerischen Ausprägungen zu subsumieren ist und daher bei der Unterschutzstellung von Denkmalen keine materiellen Sonderregelungen für Sakralbauten bestehen, sieht § 2a Abs 1 Z 1 DMSG seit der DMSG-Novelle 2024 die Möglichkeit der vorläufigen Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale im Eigentum gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften vor. Das Verfahren selbst unterscheidet sich nicht von dem allgemeinen Unterschutzstellungsverfahren durch Verordnung, weswegen diesbezüglich auf die Ausführungen in Kap 5: 3.2. verwiesen werden kann.
S. 2062. Veränderung
2.1. Historische Vorbemerkung
Für den Fall der Veränderung dem Gottesdienste gewidmeter Denkmale enthält § 5 Abs 2b DMSG eine besondere Regelung. Die als Manifestierung lebendigen Denkmalschutzes zu verstehende Vorschrift wurde erstmals 1978 eingedenk der aus der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils folgenden Umgestaltungen katholischer Kirchen in den damaligen § 5 Abs 4 DMSG aufgenommen. Anfänglich knapp formuliert, erschien dieser als Einr...