Praxishandbuch Denkmalschutz
1. Aufl. 2025
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1. Kompetenzrechtliche Grundlage
Als im Jahr 1923 das DMSG erlassen wurde, enthielt die österreichische Bundesverfassung noch keine Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern. Die Materie Denkmalschutz wurde damals weit ausgelegt und mitunter auch auf Naturdenkmale erstreckt. Erst mit der am in Kraft getretenen Bundes-Verfassungsnovelle 1925 erfolgte eine Kompetenzverteilung. Seitdem ordnet die österreichische Bundesverfassung (B-VG) die Angelegenheiten des Denkmalschutzes in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG).
Gemäß Art 102 Abs 2 B-VG erfolgt die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Zuständige Behörde ist idR das Bundesdenkmalamt (BDA). Infolgedessen besteht gemäß Art 131 Abs 2 B-VG auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) für Beschwerden. Ausnahmen dazu werden in Kap 4: 2.1.2. und Kap 4: 2.2.1. dargestellt.
S. 402. Abgrenzungen
2.1. Naturobjekte
Aufgrund des ursprünglich weiten Verständnisses von Denkmalschutz kam es in der Vergangenheit zu Unklarheiten bei der Auslegung des Denkmalbegriffs und der Abgrenzung insb zur Materie „Naturschutz“, welche nach Art 15 B-VG Landeskompetenz ist. Folglich wurde mehrfach der VfGH, welchem die Kompetenzfeststellung obliegt, angerufen...