Unterhaltsabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am via Finanz Online die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2023 eingereicht.
Beantragt wurden die Pendlerpauschale, der Pendlereuro, Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung und die Unterhaltsabsetzbeträge für die beiden Kinder.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurden die Nachweise für die doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten, der Pendlerrechnerausdruck sowie der Nachweis über die Verpflichtung zur Unterhaltsverpflichtung und die Zahlungsbelege für das Kalenderjahr 2023 angefordert.
Mit Antwortschreiben wurden die Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung begründet und ein Mietvertrag, ein Infoblatt Arbeiterkammer "Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung" und eine Berechnung für Familienheimfahrten 2023 vorgelegt.
Der Einkommensteuerbescheid 2023 wurde erstellt und begründet:
"Ein Anspruch auf doppelte Haushaltsführung ist nur dann begründet, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstätte nicht zugemutet werden kann. Da Sie jedoch den Familienwohnsitz vom Dienstort wegverlegt haben (nach ***1*** zum Wohnsitz des Lebensgefährten) liegt eine private Veranlassung gem. § 20 EStG vor und kann aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Die doppelte Haushaltsführung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung von Familienheimfahrten. Pendlerpauschale und Pendlereuro können nicht anerkannt werden, da kein Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorgelegt wurde. Der Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder wurde nicht berücksichtigt, da kein Unterhaltsvergleich und keine Zahlungsnachweise vorgelegt wurden."
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 wurde am fristgerecht Beschwerde eingebracht mit der Begründung: "Leider habe ich beim Ergänzungsschreiben schlichtweg die beiden Punkte überlesen (Zahlungsbelege des Unterhalts und Pendlerpauschale). Deshalb reiche ich diese jetzt nach."
Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Zahlungsnachweise für monatliche Unterhaltszahlungen (Jänner bis Dezember 2023) an die Kinder ***3*** und ***2***, Beschluss über die Scheidung und zwei Pendlerrechnerausdrucke.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde ersucht, zur Erledigung der Beschwerde, folgende Unterlagen nachzureichen:
Ein Gerichtsurteil oder einen gerichtlichen oder behördlichen Vergleich aus dem der festgesetzte monatliche Unterhaltsbetrag hervorgeht.
Im Falle einer außerbehördlichen Einigung legen Sie bitte den diesbezüglichen schriftlichen Vergleich vor, aus dem sich der monatliche Unterhaltsbetrag ergibt.
Mit Antwortschreiben vom wurde eine außergerichtliche Einigung bezüglich Unterhalt vorgelegt.
Die Beschwerdevorentscheidung ist am ergangen, Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden entsprechend der vorgelegten Pendlerrechnerausdrucke und in beantragter Höhe gewährt. Es wurde daher der Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind ***3*** für 9 Monate berücksichtigt und für das Kind ***2*** wurde der Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate gewährt.
Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht mit dem Begehren die Unterhaltszahlungen in vollem Umfang anzuerkennen, da es nur eine kurzfristige Unterbrechung der Familienbeihilfe (3 Monate) gegeben hat.
Da die Verpflichtung der Beschwerdeführerin nicht an den Erhalt der Familienbeihilfe gekoppelt ist, könne es nicht sein, dass die Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung nicht in vollem Umfang anerkannt wird.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei Kinder, FamN ***2*** (geb. Datum) und FamN ***3*** (geb. Datum2).
Für beide Kinder zahlt sie den Unterhalt aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung.
Sie hat ihre Unterhaltszahlungen im beschwerdegegenständlichen Veranlagungsjahr zur Gänze geleistet. Für FamN ***2*** wurde das ganze Jahr Familienbeihilfe bezogen, für FamN ***3*** wurde für drei Monate (7-9/2023) keine Familienbeihilfe bezogen.
Während der drei Monate, in denen keine Familienbeihilfe bezogen wurde, war das betroffene Kind bereits volljährig (wurde im Beschwerdejahr am ***4*** ***5*** alt).
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Vorbringen bzw. aus der Beihilfendatenbank.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht somit kein Unterhaltsabsetzbetrag zu (§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988).
Dies aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, sodass hier kein Entscheidungsspielraum besteht.
Der Beschwerde war somit im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben, dass Mehrbegehren im Vorlageantrag war abzulehnen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Rechtsfrage ist eindeutig gesetzlich geregelt. Daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100765.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at