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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2025, RV/5100645/2023

Werbungskosten und Betriebsausgaben eines Arztes (Chirurg)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Manfred Kurt Mayrbäurl, Gauermannweg 9, 4060 Leonding, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In der Einkommensteuererklärung für 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung folgender Aufwendungen als Werbungskosten (als Oberarzt Unfallchirurgie):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitsmittel
1.996,12
Fachliteratur
405,62
Beruflich veranlasste Reisekosten
6.582,07
Kosten für Familienheimfahrten
1.401,12
Sonstige Werbungskosten
1.508,51

Für seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurde ein Gewinn von 21.059,36 € erklärt (Betriebsanschrift in A).
Einnahmen: 23.442,85 €
Ausgaben: 2.383,49 €
Gewinnfreibetrag: 2.737,72 €

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ersucht, folgende Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen:
- Reisekosten Kitzbühel
- Hospitationen in Maribor, Rijeka und Bayreuth
- Reiskosten
- Bewirtung
- Fachliteratur
- ärztliche Arbeitskleidung

Mit Eingabe vom wurden folgende Daten nachgereicht:
Die Reisekosten Kitzbühel würden Vorbesprechung und Teilnahme an der Notfallmedizinischen Betreuung des FIS Skiweltcup zur Vorbereitung auf die eigene notfallmedizinische Betreuung des Skiweltcups in B betreffen.

Für die Hospitationen in Maribor, Rijeka und Bayreuth seien die Belege in den Reiskosten zu Nr. 10, 16 und 22 enthalten.
Hospitationen seien Besuche anderer Krankenanstalten/Fachabteilungen aus folgenden möglichen Gründen:
< Erlernen/Vertiefen einer speziellen Behandlungsmethode, für die das betroffene Krankenhaus/die Abteilung eine hohe Expertise aufweise.
< Lehren einer speziellen Behandlungsmethode für die man selbst eine hohe Expertise besitze.
< Vertiefen der Kooperation zwischen den Fachabteilungen/den Spezialisten der Abteilungen, damit auf diese Kooperationen im Falle komplexer Behandlungsverläufe im Sinne des fachlichen Austausches zurückgegriffen werden könne.
< Allgemeiner Erfahrungsgewinn/-austausch über die Funktionsweise anderer Krankenhaus/-Abteilungsstrukturen
Herr C, Universitätsklinik Bayreuth, sei ein ausgewiesener Spezialist für Beckenchirurgie mit dem eine langjährige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet bestehe. Herr C sei auch Mitglied eines Kreises von befreundeten Beckenspezialisten, in dem wir immer wieder die Behandlung von akut schwerstens Beckenverletzten besprechen und alternative Meinungen einholen.
Herr D sei Leiter der Unfallchir. Klinik der Universitätsklinik Rijeka gewesen, mit dem eine langjährige Zusammenarbeit im Rahmen von internationalen Kurssystemen für Traumatologie (AO-Trauma) bestehe. An unsere Abteilung würden mehrmals im Jahr Patienten zutransferiert/repatriiert, die nach - zum Teil schwersten - Unfällen an der Klinik in Rijeka primär behandelt worden seien.
Herr E sei Leiter der Unfallchirurg. Universitätsklinik in Maribor, mit dem eine langjährige Zusammenarbeit im Rahmen von internationalen Kurssystemen für Traumatologie (AO-Trauma) bestehe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Abteilung schon seit seiner Studienzeit (also noch vor der Öffnung des Eisernen Vorhanges!) als Zentrum für Schwerbrandverletzte bekannt. Da die größte solche Einheit in Österreich im UKH Linz vor einigen Jahren geschlossen worden sei, sei die Abteilung zum diesbezüglichen Erfahrungsaustausch besucht worden.
Es ist internationaler Usus, dass der Hospitant die Mitarbeiter der besuchten Abteilung als Dank für die Ermöglichung des Besuches zur Wissens- und Erfahrungserweiterung, bzw. für die ihm entgegengebrachte Wertschätzung, zum gemeinsamen Essen einlade. Je nach terminlicher Situation könne das auch getrennt, und daher mehrmals erfolgen.
Gerne würden auch die Belege persönlich zur Einsichtnahme übergeben und weitere Fragen hierzu beantwortet werden können.

< Beilage 1:
Jahresabschluss 2019 samt Erklärungen
< Beilage 2:
Auflistung und Belege betreffend die angeführten Aufwendungen
< Beilage 3:
Auflistung Reiseaufwendungen samt Rechnungen

Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde hierzu folgendes ausgeführt:
Die aufzuteilenden Ausgaben/Werbungskosten seien wie unten aufgelistet korrigiert worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
beantragt
anerkannt
Reisekosten Ausland
574,85
574,85
Reisekosten Inland
963,60
796,40
Nächtigungskosten Hotel/Pauschale
1.963,74
1.188,29
Fahrtkosten km-Geld
3.702,30
3.494,82
Kosten Flug, Taxi, Parken
850,31
710,21
Werbebewirtung 50% von 1.877,02
938,51
0,00
Med. Fachliteratur
496,38
386,38
Ärztehaftpflicht
727,24
727,24
Mitgliedsbeiträge
175,00
175,00
AfA für Notfallrucksack
135,00
135,00
Arbeitsmittel (Vitamine, Alkohole, …)
628,00
0,00
Handykosten
179,90
179,90
PC-Kosten beantragt 80%
713,34
178,33
12.833,86
8.558,97

Gemäß § 16 EStG 1988 seien die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 würden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 würden auch Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, würden sie zur Hälfte abgezogen werden dürfen.

Die zur Hälfte geltend gemachten Bewirtungsausgaben iHv 938,51 seien nicht anerkannt worden. Der Werbezweck sei hier nicht vorhanden, da die Ausgaben lediglich der Kontaktpflege dienen und damit unter das Abzugsverbot fallen würden. Dies würde auch dann gelten, wenn die betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Besprechung gegeben sei, sei die Übernahme der Bewirtungskosten hieraus nicht zwingend. Mag es praktikabel sein und gängigen Konventionen entsprechen oder internationaler Usus sein, würde dies jedoch nicht die damit unternommene Minderung des Steueraufkommens zu Lasten der Allgemeinheit rechtfertigen. Diese Vorgangsweise würde sämtliche beantragten Bewirtungsaufwendungen betreffen.

< Reisekosten Ausland: zur Gänze anerkannt

< Reisekosten Inland: Kürzung 70 Std Kitzbühel, da kein Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit im LKH F oder anderen Einkünften bestehen würde und 8 Std Symposium in G, da innerhalb von 25 km.

< Nächtigungskosten/Pauschale: Streichung Hotel Kitzbühel 775,00, da kein Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit im LKH F oder anderen Einkünften gegeben sei.

< Fahrtkosten KM-Geld: Streichung 462 km nach Kitzbühel, siehe Begründung oben

< Kosten f. Flug, Taxi u Parken: Aufwendungen für Parken und Maut seien in den KM-Geldern abgegolten.

< Werbebewirtung: siehe oben

< Med. Fachliteratur: Die Fachliteratur sei anerkannt worden, die Schuhe um 110,00 nicht (falsche Spalte).

< Ärztehaftpflicht, Berufsverbände, AfA für Notfallrucksack: zur Gänze anerkannt

< Arbeitsmittel: Belege für Vitamine und Alkohole seien nicht vorgelegt worden, würden somit nicht beurteilt werden können.

< Büromaterial: zur Gänze anerkannt

< Arbeitskleidung: Bei den vorgelegten Rechnungen würde es sich u.a. um Kletterausrüstung, Casualbekleidung, Sportbekleidung, Sportschuhe, Shirts, Shorts usw. handeln, aber nicht um berufstypische Arbeitskleidung!!!

< Handykosten u Zubehör 20%: zur Gänze anerkannt

< PC-Kosten usw. 80%: Anerkennung zu 20% wie Telefonkosten siehe oben. Da ein Krankenhausarzt seine berufliche Tätigkeit überwiegend im Krankenhaus ausübe, dort sämtliche dazu benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen würde, könne ein 80%iger beruflich veranlasster Anteil nicht nachvollzogen werden.

< Steuerberatungskosten: zur Gänze anerkannt

< Familienheimfahrten: zur Gänze nicht anerkannt. Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so würden Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 eingereicht.

Entgegen den Ausführungen in der Bescheidbegründung würden zusätzliche Werbungskosten/Betriebsausgaben wie folgt beantragt:

< Allgemein:
Der Beschwerdeführer sei Facharzt für Unfallchirurgie und nach Tätigkeit als Oberarzt im UKH H seit 2010 als Oberarzt im Krankenhaus F tätig. Daneben würde er Einkünfte aus fachlicher Vortragstätigkeit in A erzielen. Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter der mittlerweile gelöschten Firma "I" (FA Bruck/Mur) gewesen und hätte dort mit Mitgesellschaftern für Sportevents und andere Veranstaltungen notärztliche Sicherheitskonzepte erstellt, Notarzteinsätze durchgeführt und ärztlich begleitet sowie Repatriierungen von Patienten organisiert.
Auch dieses Tätigkeitsfeld würde der Beschwerdeführer wieder zu beleben versuchen.

< Bewirtungsausgaben:
Bewirtungsausgaben in Höhe von 938,51 seien nicht anerkannt worden, mit der pauschalen Begründung, dass ein Werbezweck nicht vorhanden sei. Es werde beantragt, die Bewirtungskosten Kitzbühel in Höhe von 117,50, Hospitation Rijeka in Höhe von 558,32 und Hospitation Bayreuth in Höhe von 143,70 voll und Bewirtungskosten in Zusammenhang AO Kurs A in Höhe von 393,30 zu 50% anzuerkennen.
Die voll anzuerkennenden genannten Bewirtungskosten seien nur deshalb geleistet worden, weil dem Steuerpflichtigen vom jeweiligen Partner die Gelegenheit gegeben worden sei, an einer Hospitation zum Zwecke der Fortbildung bzw. an einem Sicherheitskonzept bei einem Weltcuprennen zum Zwecke der Erfahrungsgewinnung zur Abwicklung eines eigenen gleichartigen Auftrages teilzunehmen.
Die Bewirtungskosten hätten daher Entgeltcharakter und seien nach RZ 4818 EStRl und der dort angeführten Judikatur zur Gänze anzuerkennen.
Die Bewirtung betreffend AO Kurs A hätte überwiegend Werbecharakter, weil der Steuerpflichtige diese Kurse halte (Einnahmen würden erzielt und seien enthalten) und natürlich bestrebt sei, auch in Folgejahren zur Abhaltung dieser Kurse eingeladen zu werden.
Diese Bewirtungskosten seien daher nach RZ 4822 EStRl zur Hälfte anzuerkennen.

< Reisekosten:
Reisekosten Kitzbühel (70 Stunden und Fahrtkosten 462 km und Hotelkosten 775,00) seien gestrichen worden, da "kein Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit oder anderen Einkünften" bestünde. Diese Begründung sei unrichtig. Ganz im Gegenteil würde der Besuch der Vorbereitung zur eigenen gleichartigen Tätigkeit dienen. Im Folgejahr 2020 seien Einnahmen in Höhe von 3.372,00 € von der J GmbH für stv. Leitung der Sicherheitsagenden einer Weltcupveranstaltung in B erzielt worden. Aufgrund dieser Recherchen und Beratung seien etwa vom Veranstalter verschiedene Gerätschaften (z. B. Bindungsöffner) angeschafft worden bzw. sei teilweise die Einrichtung der Einsatzzentrale erfolgt. Somit würden hier eindeutig eine berufliche Veranlassung bzw. ein Zusammenhang mit selbständigen Einkünften bestehen.

< Arbeitsmittel:
Arbeitsmittel in Höhe von Euro 608,00 seien zur Gänze nicht anerkannt worden, weil diese nicht vorgelegt worden seien. Das sei zwar richtig, nur sei von der Behörde die Vorlage von Belegen für Arbeitsmittel im Vorhalt vom auch nicht angefordert und daher diese nicht vorgelegt worden.
Es werde die vollständige Anerkennung der Arbeitsmittel in Höhe von 608,00 beantragt. Die Belege würden in der Beilage übermittelt.

< Arbeitskleidung:
Nach RZ 1574 EStRl seien typische Berufskleidung, wie etwa eine "Leinenhose oder ein weißer Mantel" eines Arztes abzugsfähig.
Es mag zwar sein, dass aus den Belegen durch die handelsübliche Bezeichnung etwa "Herren Casual" die Arbeitskleidungseigenschaft nicht sofort hervorgehe. Der Steuerpflichtige sei Facharzt für Unfallchirurgie und müsse sehr lange bei Operationen stehend arbeiten bzw. im Krankenhaus diensttäglich die oben erwähnte typische Berufskleidung tragen.
Typische Berufskleidung sei eben auch Leinenhose, Leinen T-Shirt und Schuhe mit Einlagen, um lange stehend arbeiten zu können.
Beantragt worden seien Aufwendungen für Kletterausrüstung, für Mammutjacke, für Arbeitsschuhe samt Einlagen sowie restliche Arbeitskleidung. Es würde durchaus der Lebenserfahrung entsprechen, dass diese Beträge für eine Kleidung für etwa 200 Diensttage im Jahr typische Kosten seien.
Zur Kletterausrüstung sei zu sagen, dass diese für die oben erwähnte Skiweltcupveranstaltung angeschafft worden sei, dass Rettungstätigkeiten aufgrund der Pistenbeschaffenheit nur angeseilt und teilweise mit Steigeisen durchgeführt werden würden können. Ebenso sei die Mammutjacke als zusätzliche Wärmejacke für Notarzteisätze und auch bei der Skisportveranstaltung, da hier ein stundenlanges Verweilen am Pistenrand notwendig sei.
Es werde daher der Ansatz von Arbeitskleidung in Höhe von 883,14 € (773,14+110) beantragt.

< PC-EDV:
Kosten in Höhe von 80% von 891,67 seien beantragt worden. Der Ansatz der Handy Kosten und der Ansatz der PC Kosten seien im Schätzungswege ermittelt und in Vorjahren durchaus vom Finanzamt auch nach Vorhalteverfahren anerkannt worden. Dass nunmehr der Ansatz von 80% Kosten der Abschreibung eines Tablet PC nicht mehr anerkannt werde, mit der Begründung, dass ein Krankenhausarzt alles im Krankenhaus vorfinden würde, sei nicht nachvollziehbar. Natürlich müsse sich ein Krankenhausarzt auch fortbilden und recherchieren, dies auch durchaus zu Hause und außerhalb der Dienstzeit. Zudem würde der Steuerpflichtige auch Vorträge halten, deren Honorare in den Einnahmen enthalten seien. Auf diese müsse er sich auch unter Zuhilfenahme eines PC vorbereiten und würde diesen auch für diese Vorträge selbst verwenden.
Ein Ansatz der PC Kosten von 80% beruflich würde hier durchaus angemessen erscheinen. Ein Ansatz von 20% würde demgegenüber als deutlich zu gering erscheinen. Auf RZ 388 LStRl werde verwiesen.
Es werde daher ein Ansatz von 80% der PC und Internetkosten wie in der Steuererklärung beantragt.

< Familienheimfahrten / Fahrten K/A/K:
Der Beschwerdeführer sei überdies seit seinem Studium und seiner Tätigkeit in der Steiermark in der unfallchirurgischen Szene von A und der Steiermark gut vernetzt und würde grundsätzlich die berufliche Strategie verfolgen, die Kontakte in A aufrecht zu erhalten, einerseits, um in A bzw. Südost-Österreich eine leitende Position an einer unfallchirurgischen Abteilung zu erlangen, andererseits, um weiterhin fachliche Vorträge abhalten zu können und auch die Tätigkeit der unfall-notärztlichen Betreuung und Vorsorgeberatung für Sporteventveranstalter wiederzubeleben.

Die Kinder des Beschwerdeführers samt der formell geschiedenen Gattin würden in A leben.

Neben seinem Hauptwohnsitz würde der Steuerpflichtige in A, Straße einen Zweitwohnsitz unterhalten und diesen regelmäßig besuchen.

Die Vortragshonorare würden im Grazer Umfeld (Anatomisches Institut der Med. Universität A) erzielt und würden die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten deutlich übersteigen.

Es werde daher zumindest der Ansatz der Kosten für monatliche Familienheimfahrten nach RZ 355 LStRl beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde hierzu folgendes ausgeführt:

< Arbeitskleidung:
Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werde, könne nicht zu Werbungskosten führen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen werde ().
Aufwendungen für die Anschaffung oder die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung seien auch dann keine Werbungskosten, wenn die Berufsausübung eine erhöhte laufende Kleiderabnutzung bedingen würde (; ).
Aus den vorgelegten Belegen sei ersichtlich, dass es sich bei den erworbenen Kleidungsstücken um gewöhnliche bürgerliche Bekleidung handle, die auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden könne und daher nach der Rechtsprechung des VwGH nicht als Arbeitskleidung zu qualifizieren sei.

< PC, EDV-Kosten:
Die Kosten für die Abschreibung des Tablet-PC seien als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit beantragt worden. Die Berücksichtigung dieser Kosten könne daher nicht mit der Vortragstätigkeit begründet werden.
Bei Computer, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt seien, seien die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil sei gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung sei angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40% betragen würde. Werde vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, sei dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein Nachweis sei nicht erbracht worden und eine mehr als 20%ige Nutzung für berufliche Recherchetätigkeit sei nicht glaubhaft.

< Familienheimfahrten:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Da es sich bei dem Nebenwohnsitz in A nicht um den Familienwohnsitz handle, würden die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung und in der Folge für Familienheimfahrten nicht vorliegen.

< Bewirtungsausgaben:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 würden bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden. Nach Z 3 dieser Gesetzesstelle würden Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden dürfen. Darunter würden auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen, außer der Steuerpflichtige würde nachweisen, dass die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Ein solcher Nachweis sei auch im Rahmen der Beschwerde nicht erbracht worden.
Dass die Bewirtung der beruflichen Tätigkeit förderlich sein mag, würde nach der Rechtsprechung des VwGH (2000/13/0145 vom ) nicht ausreichen, um die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsausgaben zu begründen.

< Arbeitsmittel:
Vorgelegt worden seien Belege über Vitamine, medizinische Alkohole, einen Tresor und eine Tasche.
Gemäß § 16 EStG seien Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Es sei nicht dargelegt worden, inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen zur Sicherung der Einnahmen notwendig seien. Da auch kein Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften erkennbar sei, seien die Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Ergänzend zu den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde sei folgendes zu ergänzen:

< PC / EDV Kosten:
Die Behörde würde offenbar selbst einen Ansatz von 20% der Kosten als zu gering halten und von zumindest 60% als angemessen ausgehen. Generell würde die Aufteilung zwischen privat und beruflich und zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben im Schätzungswege erfolgen. Die Begründung, der Ansatz von Betriebsausgaben sei nicht möglich, weil diese nicht beantragt worden seien, würde ins Leere gehen. Natürlich könne hier auch eine Aufteilung der beantragten 80% auf Werbungskosten und Betriebsausgaben erfolgen und hätte die Behörde dies ansetzen können.

Gleiches würde für Familienheimfahrten nach A gelten. Auch hier könne eine Aufteilung im Schätzungswege in Werbungskosten und Betriebsausgaben der Fahrtkosten erfolgen, insbesondere in Hinblick auf die selbständigen Einnahmen im Grazer Umfeld.

< Arbeitskleidung:
Hier werde auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde verwiesen. Kletterausrüstung und Mammutjacke seien typische Utensilien, die bei einer Notfallmedizinischen Betreuung einer Rennsportveranstaltung notwendig seien.

< Arbeitsmittel:
Die Arbeitsmittel würden für die gesamte berufliche Tätigkeit verwendet. Es würde sich durchaus um typische Arbeitsmittel für einen Facharzt für Unfallchirurgie handeln. Auch hier könne eine Aufteilung im Schätzungswege zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben erfolgen.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darlegung des Sachverhaltes beantragte die belangte Behörde die Beschwerde abzuweisen.

Mit Eingabe vom wurde die Beschwerde mit zwei Fotos noch dahingehend ergänzt, dass die privat angeschaffte und beruflich verwendete Berufskleidung tatsächlich eine für den Beruf eines Unfallchirurgen besondere Berufsbekleidung darstelle (mit Namensaufschrift).

Mit Beschluss vom seitens des nunmehr zuständigen Richters des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Angaben nachzureichen.
1.) Nähere Angaben zu den "Leiberln". Seien diese mit Aufdruck gekauft worden.
2.) Um klare Bezeichnung der "Arbeitskleidung" werde ersucht.
3.) Um welche Ausgaben würde es sich bei den "Arbeitsmitteln" handeln.
4.) Darstellung der beruflichen Bedingtheit des Tresors.
5.) Weitere Angaben zu den Aufwendungen bzgl. PC (privater PC vorhanden?).
6.) Darstellung der Reisekosten iVm der Vortragstätigkeit in A.
7.) Einnahmen iZm der notfallmedizinischen Betreuung.

Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet:
zu 1.) Die T-Shirts seien privat gekauft worden und würden im Dienst statt der plastifizierten Kassacks des Arbeitgebers getragen werden, weil diese viel besser hautverträglich seien und einen besseren Tragekomfort aufweisen würden. Die Namensschilder seien die gleichen, die vom Arbeitgeber normalerweise auf die Krankenhauskassacks aufgebracht werden würden. Die Namensschilder würden von der Krankenhauswäscherei auf die T-Shirts aufgebügelt.
zu 2.) Rechnung (110,14):
Hierbei würde es sich um T-Shirts zur beruflichen Verwendung handeln.
Rechnung K&Ö; Giga Sport Outlet (67,00):
Hierbei würde es sich um T-Shirts zur beruflichen Verwendung handeln.
Rechnung (59,49):
Hierbei würde es sich um eine Tasche für Arbeitsunterlagen handeln (Foto liege bei)
zu 3.) Arbeitsmittel (682,82):
Vitamin D3 zur Ostereoporoseprophylaxe und Minoxidil gegen Bluthochdruckbeschwerden.
Betreffend die Medikamente sei zu sagen, dass diese zwar im Dienst eingenommen werden würden, aber keine direkten arbeitsspezifischen Belange betreffen würden.
zu 4.) Tresor:
Es würde sich um einen Reisetresor handeln, der auf Dienstreisen zur Sicherung von Handy und Schlüssel für Computer und iPad verwendet werde.
zu 5.) Der Beschwerdeführer würde ein Macbook und ein iPad verwenden, welche er hauptsächlich beruflich nutze. Er könne damit am mobilen Arbeitsplatz im Krankenhaus und zu Hause auf seine mails vom Krankenhaus zugreifen. Dies sei oftmals als stellvertretender Abteilungsleiter im Krankenhaus und auch außerhalb mehrmals täglich notwendig. Auf Dienstreisen und bei Vorträgen würde er die Geräte zur Anfertigung von Mitschriften auf den Folien nutzen. Andere PCs für private Zwecke würde der Beschwerdeführer nicht nutzen.
Der Ansatz der PC Kosten sei im Schätzungswege ermittelt worden und in den Vorjahren durchaus vom Finanzamt (A) auch nach Vorhalteverfahren anerkannt worden. Dass nunmehr der Ansatz von 80% Kosten der Abschreibung eines Tablet PC nicht mehr anerkannt werde, mit der Begründung, dass ein Krankenausarzt alles im Krankenhaus vorfinden würde, sei nicht nachvollziehbar.
zu 6.) Vortragstätigkeit in A:
In der Anlage werde eine Einnahmenübersicht über die durchgeführten Vorträge in A und eine Reisekostenübersicht samt Aliquotierung für Werbungskosten und Betriebsausgaben übermittelt.
zu 7.) Im Folgejahr 2020 seien Einnahmen iHv 4.351,40 € von der J GmbH für die stv. Leitung der Sicherheitsagenden einer Weltcupveranstaltung in B erzielt worden. Darin sei ein Spesenersatz von 979,40 € enthalten.

Beilagen:
< Foto der strittigen Tasche
< Einnahmenübersicht SKL (19.392,85 €) und Vortragstätigkeit (4.050,00 €) 2019; Gesamtsumme: 23.442,48 €
< Reisekostenübersicht
< Aufgliederung Werbungskosten/Ausgaben (81,72%:18,28%)

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist als nichtselbständiger Oberarzt im Krankenhaus F beschäftigt. Weiters erzielt er selbständige Einkünfte aus Vortragstätigkeiten in A. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer zahlreiche Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

Den Aussagen des Beschwerdeführers folgend, war er auch als stv. Leiter der Sicherheitsagenden einer Weltcupveranstaltung in B tätig. Hierzu war es seiner Ansicht nach notwendig, sich im beschwerdegegenständlichem Jahr bei der Weltcupveranstaltung in Kitzbühel mit derartigen Agenden vertraut zu machen. Ein einschlägiges Seminar bzw. eine gezielte Schulung wurden hier nicht besucht; lediglich Kontakt mit den entsprechenden Verantwortlichen gepflegt.

Weiters hat der Beschwerdeführer auch andere Krankenhäuser besucht, um dort entsprechendes Know-How und Kontakte zu erlangen (Hospitationen in Maribor, Rijeka und Bayreuth). Hierzu machte der Beschwerdeführer Bewirtungskosten geltend, als "Entlohnung" der entsprechenden Kollegen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich (Z). In A hat der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz, bei welchem es sich nicht um seinen Familienwohnsitz handelt. Seine geschiedene Gattin und die Kinder wohnen in A an einer anderen Adresse.

2. Beweiswürdigung

Sämtliche beantragte Aufwendungen wurden durch entsprechende Belege nachgewiesen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers geht aus den aktenkundigen Unterlagen zweifelsfrei hervor.
< Fotos von den "Leiberln" und Auflistung der übrigen Bekleidungsstücke
< Auflistung der Arbeitsmittel und Reisekosten
< Beschreibung der PC Nutzung (kein anderer PC für private Zwecke)

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
[…]
Z 7 leg.cit.: Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeug und Berufskleidung)
[…]

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 (Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben):
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
[…]
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

1.) Arbeitskleidung (samt Tresor und Tasche): 773,14 €; 66,99 €; 71,39 €
T K MAXX "Herren Casual"; K&Ö (Leiberl); Mammut Sports "Jacke, Shirt, Pants"; Mammut Sports "Klettersteigausr."; Spar "Schuheinlage"
Obi "Tresor" (66,99 €); C&G A "Tasche" (71,39 €)

Aufwendungen und Ausgaben, die typischerweise der Lebensführung dienen und (nicht klar trennbar) sowohl durch den Beruf als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, stellen keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar (sog. Aufteilungsverbot).
Dem Aufteilungsverbot liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könnte, während andere Steuerpflichtige denen diese Aufwendungen ebenso entstehen, diese aus ihrem bereits versteuerten Einkommen bestreiten müssen (vgl. ; ).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) sind beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, bei der es sich nicht um typische Berufskleidung mit einem eine private Nutzung ausschließenden Uniformcharakter, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handelt, die privat benützt werden kann, steuerlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden.
Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung von vornherein ausscheidet (beispielsweise Schutzkleidung, Uniform).

Wenn keine objektiv überprüfbare Verwendung möglich ist, ist auch eine Aufteilung nicht möglich und somit sind diese Aufwendungen auch steuerlich nicht abzugsfähig.
Zu dieser Kategorie von Aufwendungen zählt jedenfalls die Anschaffung beispielsweise der Mammut-Jacke. Diese kann zweifelsfrei beruflichen Zwecken dienen (Schiveranstaltung), sie kann aber auch bei privaten Freizeitaktivitäten verwendet werden. Die Verwendungsmöglichkeit beispielsweise dieser Jacke auch für private Zwecke kann nicht ausgeschlossen werden. Somit ist der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig (vgl. Zorn/Stanek in D/K/M/Z, EStG24, § 16 Tz 45).
Anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zählen Wirtschaftsgüter wie T-Shirts, Schuhe samt Einlagen, Herren "Casual Kleidung", Klettersteigausrüstung jedenfalls zu den typischerweise der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgütern.
Auch wenn beispielsweise die genannten Kleidungsstücke tatsächlich nur in beruflichen Belangen getragen würden, wäre es der Rechtsprechung folgend als typischerweise auch der Lebensführung zuzuordnen und somit nicht abzugsfähig (vgl. ).
Dies ist selbst dann so, wenn durch die Berufsausübung eine erhöhte laufende Kleiderabnützung bestehen würde (vgl. ).
Bei Bekleidungskosten ist also entscheidend, ob typische Berufskleidung vorliegt (dann Werbungskosten) oder bürgerliche Kleidung, die auch im Alltag getragen werden kann (dann keine Werbungskosten; vgl. - zu Kleidungsaufwendungen eines Arztes).
Bei den vorgelegten Fotos der T-Shirts ist erkennbar, dass diese "herkömmliche" weiße T-Shirts sind, welche grundsätzlich auch privat getragen werden können. Auch wenn der Beschwerdeführer diese T-Shirts tatsächlich nur im Rahmen seiner Berufsausübung trägt, sind sie vom Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 umfasst.
Abzugsfähig wären allenfalls Kosten für den Aufdruck bzw. der Anbringung des Krankenhauslabels. Diesbezüglich wurden aber keine Kosten geltend gemacht.

Bei der Kletterausrüstung gilt ebenfalls das Aufteilungsverbot. Es scheint jedenfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diese Ausrüstung für seine Sicherheitsagenden braucht. Das heißt aber nicht, dass diese nicht allenfalls auch bei privaten Touren verwendet werden (könnten). Eine private (Mit)Nutzung kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Auch wenn sie der Beschwerdeführer nicht selbst nutzt, so könnte sie auch allenfalls anderen zur Verfügung gestellt werden.
Die hier strittige Kletterausrüstung zählt also zu den "klassischen" Aufwendungen des § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988.

Auch bei dem angeführten Tresor kann nicht ausgeschlossen werden, dass er allenfalls auch bei nicht beruflichen Reisen (Urlaub) zu Sicherungszwecken genutzt wird. Auch hier gilt das Aufteilungsverbot und somit ist dieser Aufwand ebenfalls nicht abzugsfähig.

Mit der gleichen Begründung kann auch der Aufwand für die Tasche sowie Schuhe (Einlagen) nicht als beruflich bzw. betrieblich bedingter Aufwand berücksichtigt werden. Eine private Nutzung kann auch hier nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Gemäß diesen gesetzlichen Regelungen, welche durch einschlägige Rechtsprechung dokumentiert ist, ist den Ausführungen der belangten Behörde uneingeschränkt zu folgen und die entsprechenden Anschaffungskosten sind demnach nicht zu berücksichtigen - weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben.

2.) PC/Computer:
Hier greift das sog. Aufteilungsverbot nicht. Eine Aufteilung in einen beruflichen und privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungswege vorzunehmen (ohne konkreten Nachweis nehmen die LStR 2002 Rz 339 eine Privatnutzung von mindestens 40% an).
Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er keinen anderen PC für private Zwecke nutzt.
Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargestellt, dass er diese technische Ausrüstung sowohl für seine Tätigkeit im Krankenhaus als auch im Rahmen seiner Vortragstätigkeit nutzt. Ein betrieblicher/beruflicher Ansatz, wie von der belangten Behörde angenommen, von lediglich 20% scheint unter diesen Gegebenheiten nicht der Realität zu entsprechen.
Nach Ansicht des erkennenden Richters scheint eine Anlehnung der Privatnutzung an die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien hier durchaus angemessen zu sein, auch wenn das erkennende Gericht grundsätzlich nicht an die Regelungen in den Richtlinien gebunden ist. Eine griffweise Schätzung dieses Privatanteils sieht der VwGH als unbedenklich an (vgl. ).
Anschaffungskosten PC: 891,68 €
davon 60%: 535,00 €
Ansatz der belangten Behörde (20%): 178,33 €
Erhöhung demnach: 356,67 €
Dieser Betrag ist anteilsmäßig den Betriebsausgaben (18,28%; 65,20 €) und Werbungskosten (81,72%; 291,47 €) zuzuordnen.

3.) Bewirtungskosten
Gem. § 20 Abs. 1 Z. 3 dürfen Repräsentationsaufwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Aufwendungen, die anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden getätigt wurden, fallen unter die Repräsentationsaufwendungen. Ausgenommen von dem grundsätzlichen Abzugsverbot der Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, für die der Beschwerdeführer nachweist, dass ein Werbezweck vorliegt und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht (vgl. ), dass unter dem Begriff Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich jedes einzelnen Gesprächs darzulegen, welche Leistungsinformationen der Beschwerdeführer bezogen auf seine berufliche Tätigkeit seinen Gesprächspartnern angeboten hat.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer diese Aufwendungen im Zusammenhang mit Hospitationen (im Wesentlichen auch Kontaktpflege) mit anderen Ärzten getätigt. Diese Zahlungen sollten allenfalls auch als "Entlohnung" für die Kollegen dienen; der Beschwerdeführer war selbst nicht bei allen "Konsumationen" anwesend.
Auch wenn der Beschwerdeführer die eingeladenen Personen namentlich angeführt hat, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung - dies auch dann, wenn es internationaler Usus ist, dass der Hospitant die Mitarbeiter der besuchten Abteilung als Dank für die Ermöglichung des Besuches zur Wissens- und Erfahrungserweiterung bzw. für die ihm entgegengebrachte Wertschätzung einlädt.
Die Aufwendungen dienen offensichtlich dazu, um eine medizinische-wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den einzelnen Einheiten herzustellen. Somit dienen diese Aufwendungen, um wissenschaftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, um hier einschlägiges Wissen zu erlangen.

Diese Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (vgl. ). Im vorliegenden Fall stellen diese Aufwendungen demnach Kontaktpflege im weitesten Sinn dar; es soll eine positive Einstellung zur Kontaktpflege und allenfalls Kontaktneufindung hergestellt werden.
Die diesbezüglichen Aufwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, da es sich hierbei lediglich um werbeähnlichen Aufwand handelt (vgl. ).

4.) Aufwendungen Kitzbühel:
Hierbei handelt es sich um Aufwendungen anlässlich eines Besuches des Weltcupwochenendes in Kitzbühel - als Vorbereitung für die eigene notfallmedizinische Betreuung des Skiweltcups in B (Km-Geld; Diäten; Nächtigungskosten; Bewirtungsaufwendungen).

Es hat sich hierbei um keinen Besuch im Rahmen eines speziellen Seminars mit den Inhalten einer notfallmedizinischen Betreuung gehandelt.

Hierbei handelt es sich um klassische Aufwendungen des § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988 (Lebensführung; Aufteilungsverbot).
Wie schon die Besucheranzahl dieser Veranstaltung zeigt (im Jahr 2019: 94.500 Besucher [www.hahnenkamm.com]), ist diese Veranstaltung Anziehungspunkt für viele tausend Besucher.
Auch wenn der Beschwerdeführer diese Veranstaltung besucht hat, um sich für die notfallmedizinische Betreuung fortzubilden und entsprechende Kontakte zu knüpfen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass er diesen Besuch nicht auch getätigt hätte, wenn er kein Arzt wäre - wie viele tausende andere Besucher. Somit gilt auch hier das strenge "Aufteilungsverbot", um nicht berufliche und private Interessen zu vermischen.

Bei der Veranstaltung in Kitzbühel (Hahnenkammrennen) kann keinesfalls eine Veranstaltung gesehen werden, welche sich ausschließlich mit Themen der notfallmedizinischen Betreuung befasst.
Diese Reise kann auch dann nicht abzugsfähige Kosten vermitteln, wenn dort wertvolle Informationen für die spätere Einkunftserzielung gewonnen werden, da wesentliche Inhalte eben auch Ausgaben für die Lebensführung (Besuch einer Sportveranstaltung) beinhalten (könnten).

Zu den Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Kitzbühel wird auf oben angeführte Ausführungen betreffend "Kontaktpflege" verwiesen.

5.) Medikamente/Krankheitskosten:
Diese Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Der Beschwerdeführer hat in keine Phase des Verfahrens eine derartige Berufskrankheit behauptet.
Die genannten "Medikamente" bzw. sonstigen Mittel (Nahrungsergänzungsmittel) sind somit zweifelsfrei nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen, auch dann nicht, wenn sie der Beschwerdeführer verwirrend als "Arbeitsmittel" bezeichnet.

6.) Reisekosten (A):
Fahrtkosten zur Kontaktpflege sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kontaktpflege selbst (siehe oben Bewirtungsaufwendungen). Die begehrten (monatlichen) Fahrten nach A sind demnach nicht abzugsfähig. Wie die belangte Behörde bereits richtigerweise dargestellt hat, liegt gegenständlich keine doppelte Haushaltsführung vor. Die (geschiedene) Gattin des Beschwerdeführers lebt samt den Kindern an einer anderen Adresse.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen war. Lediglich bei den Privatanteilen PC erfolgte eine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers (Privatanteil 40% statt 80%).

7.) Taxi, Parken:
Wie die belangten diesbezüglich bereits richtig ausgeführt hat, sind derartige Aufwendungen mit dem amtlichen Kilometergeld abgegolten. Seitens des erkennenden Richters ist zu dieser klaren Auslegung nichts mehr hinzuzufügen.

Bemessungsgrundlagen:
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bescheid vom : 19.016,99 €; abzgl. Betriebsausgaben lt. Ziffer 2 (PC/Computer): 65,20 €
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BFG: 18.951,49 €

Werbungskosten lt. Bescheid vom : 6.994,40 €; zuzüglich Werbungskosten lt. Ziffer 2 (PC/Computer): 291,47 €
< Werbungskosten lt. BFG: 7.285,87 €

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständliche Entscheidung fußt auf klare gesetzliche Regelungen und deren einheitlicher Rechtsprechung. Eine ordentliche Revisonsmöglichkeit ist demnach nicht zu gewähren.

Beilage:

Berechnungsblatt Einkommensteuer 2019

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at