TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.12.2024, RV/7104045/2020

Kein Nachweis einer Lebensgemeinschaft bzw. eines eigenen Hausstandes bei Geltendmachung von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden

vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nun Finanzamt Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013

vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nun Finanzamt Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, 2015, 2016

Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 beantragte Herr ***1*** ***2***, Beschwerdeführer, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zwischen Österreich und ***3***, mit der Begründung, dass seine Gattin in ***3*** berufstätig sei und eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sei.

Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht. Begründung hiefür war:

"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführungvorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verstehe, warum die Kosten für doppelte Haushaltsführung plus Familienheimfahrten nicht anerkannt worden seien. Es sei ein Missverständnis und die Begründung des Finanzamtes sei nicht richtig. Er zahle für zwei Wohnungen, eine in ***4*** und eine in ***3***. Das koste ihm sehr viel und seine Gattin arbeite in ihrer Landwirtschaft und habe keine Möglichkeit in ***4*** zu leben. Seine Landsleute bekämen jedes Jahr die Abrechnung und es wäre kein Problem. Er ersuche nochmals alles zu überprüfen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahren für 2013, 2014, 2015, 2015 ersuchte das Finanzamt um folgende Ergänzung:

"Betreffend der beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten werden Sie ersucht, die nachstehenden Fragen zu beantworten bzw. die entsprechenden Belege in Kopie nachzureichen. Die beantragten Ausgaben sind dem Grunde nach schriftlich zu erläutern.

Geben Sie bitte für jedes einzelne Jahr (2013, 2014, 2015, 2016 und 2017) folgendes bekannt:- Zusammensetzung der beantragten Kosten (Aufstellung)- Leben/Lebten Sie allein oder in einer Partnerschaft in ***3***?- Einkommensnachweis der Gattin (Formular E9)- Meldezettel aller im Haushalt lebender Personen in ***3***

Aufzeichnungen über die getätigten Fahrten und Anzahl der Fahrten ***3***-Österreich, Österreich - ***3*** (es liegen keine Unterlagen vor) - Mietvertrag in Kopie betreffend der Wohnung ***5*** ***6*** und sämtliche Zahlungsbelege für die Miete (***6*** und ***7***)

Weiters wird darauf hingewiesen, dass It. Zentralmelderegister in beiden Wohnungen mehrere Personen lebten bzw. leben und von den Mietkosten somit nur der jeweilige Anteil pro Person anerkannt wird.

Um eine Stellungnahme wird ersucht.

Die Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln."

Der Beschwerdeführer übermittelte 2018 Unterlagen, dass seine Gattin in ***3*** steueransässig ist.

In einem zweiten Schreiben ersuchte das Finanzamt um Vorlage folgender Unterlagen:

"1) Die Kosten für doppelte Haushaltsführung werden mit der Beschäftigung des Ehepartners begründet.

Sie werden nochmals ersucht für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 die E9 Bescheinigung EU/EWR von der Gattin nachzureichen.

2) Betreffend Wohnsitz ***6***, ***5*** ***4*** werden folgende Unterlagen benötigt:- Mietvertrag- Zahlungsbelege von der Miete 2013-2016- Aufstellung der Kosten für doppelte Haushaltsführung von den Jahren 2013-2016

3) Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass Sie sowohl in der ***9*** als auch in der ***10*** mit mehreren Personen wohnhaft/gemeldet waren.

Welche Zahlungen wurden von den Mitbewohnern geleistet?

Gab es schriftliche Untermietvereinbarungen? Falls Ja, eine Kopie dieser Vereinbarungen.

Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beteiligen sich Mitbewohner an den Kosten. Bitte schicken sie eine Aufstellung über die Personen und in welcher Höhe sich die einzelnen Personen in den jeweiligen Jahren 2013-2017 beteiligt haben."

In der Beantwortung führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Mietvertrag für die Adresse ***9*** mehr habe, dass weitere vier namentlich genannte Personen gemeldet waren und je 100,00 € bezahlt hätten. Weiters legte er ein amtliches Schreiben in ***11*** Sprache ohne Übersetzung bei.

Mit Beschwerdevorentscheidungen für 2013, 2014, 2015, 2016 wies das Finanzamt die Beschwerden ab und begründete dies:

Für 2013: "Da Sie dem Ersuchen (Einkommensnachweis der Gattin, Mietvertrag, Aufstellung und Belege) nicht nachgekommen sind, konnten die Aufwendungen betr. doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht anerkannt werden. Ihrer Beschwerde konnte somit nicht stattgegeben werden."

Für 2014, 2015, 2016: "Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden Sie mit Bedenkenvorhalt vom ersucht, betreffend der beschwerdegegenständlichen Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten die diesbezüglichen Unterlagen (wie z.B. Einkommensnachweis der Gattin, Mietvertrag, Aufstellung und Belege) nachzureichen. Diesem Ergänzungsersuchen sind Sie nicht nachgekommen. Da die beantragten Werbungskosten weder dem Grunde nach noch der Höhe nach nachgewiesen wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom , bezeichnet als Beschwerde, der als Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht zu beurteilen ist, führte der Beschwerdeführer aus, dass er alle Unterlagen fristgerecht vorgelegt hätte und seit zwei Jahren verheiratet sei. Er verstehe die Abweisung des Finanzamtes nicht und ersuche nochmals alles zu überprüfen.

Im Zuge der Vorlage an das Bundesfinanzgericht führte die belangte Behörde in seinem Vorlagebericht zufassend aus:

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragt im Beschwerdeverfahren für die Kalenderjahre 2013 - 2016 jeweils die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten iHv EUR 1.680,- und für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 5.520,- (Kalenderjahre 2013 - 2015) und iHv EUR 7.554,- (Kalenderjahr 2016).

Begründend führt er hierzu in der Beschwerde aus, dass seine Gattin in ***3*** berufstätig sei und daher eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gegeben sei. Zudem verfüge er in ***4*** über eine Wohnung, für die monatliche Kosten anfallen.

Laut Recherche der ho. Abgabenbehörde hatte der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum zwei verschiedene Wohnsitze am Beschäftigungsort in ***4***: Im Zeitraum - war der Bf. an der Adresse ***6***, ***5*** ***4*** wohnhaft. Im Zeitraum - war der Bf. an der Adresse ***7***, ***5*** ***4*** wohnhaft. Laut ZMR-Auszügen war der Bf. an der jeweiligen Adresse im streitgegenständlichen Zeitraum mit weiteren Personen gemeldet (siehe ZMR-Auszüge Mitbewohner).

Feststeht des Weiteren, dass der Bf. seit dem verheiratet ist und gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Tochter, geboren am tt.06.2017, hat.

Da die beantragten Kosten im Erstbescheid jeweils nicht berücksichtigt wurden, wurde frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht. Daraufhin wurde das Parteiengehör umfassend gewahrt, indem der Bf. mittels zweier Ersuchen um Ergänzung aufgefordert wurde, wesentliche Unterlagen vorzulegen.

Da die Unterlagen nur unzureichend erbracht wurden, erging für die Kalenderjahre 2013 - 2016 jeweils eine Beschwerdevorentscheidung mit Abweisung der Beschwerde. Dagegen wurde frist- und formgerecht eine Beschwerde eingebracht, die als Vorlageantrag gewertet wurde. Weitere Unterlagen wurden hingegen nicht vorgelegt.

Beweismittel:

siehe vorgelegte Aktenteile (va. Beantwortung der Ergänzungsersuchen (1) und (2), Beilage zu L1 2013 - 2016 betr. Fahrtendienst, ZMR-Auszüge)

Stellungnahme:

Die ho. Abgabenbehörde beantragt, die Beschwerde gem. § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

Es wird hierzu auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Festgehalten wird, dass das Parteiengehör im Verfahren lt. Ansicht der ho. Abgabenbehörde ausreichend gewahrt wurde. So wurde der Bf. mit Ersuchen um Ergänzung (1) erstmalig aufgefordert, für sämtliche streitgegenständliche Jahre ua. den Einkommensnachweis der Ehefrau (E9-Formular), die Meldezettel aller im Haushalt des Bf. wohnhaften Personen in ***3***, den Mietvertrag der jeweiligen Wohnung in ***4*** samt Zahlungsnachweise über die entrichteten Mietzinszahlungen und die getätigten Familienheimfahrten nach ***3*** nachzuweisen.

Vorgelegt wurden ein E9-Formular der Gattin, welches lediglich das Jahr 2017 betrifft, somit irrelevant für die Kalenderjahre 2013 - 2016 ist, und eine Meldebescheinigung der Ehefrau des Bf. vom , aus der hervorgeht, dass der Bf. im Kalenderjahr 2019 mit seiner Ehefrau und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in ***3*** wohnhaft war. Nicht hervorgeht geht jedoch mangels Vorlage der eigenen Meldebestätigung des Bf., seit wann dieser an der gemeinsamen Wohnadresse in ***3*** wohnhaft ist und ob es sich hierbei um einen eigenen Hausstand handelt. Aus der vorgelegten Meldebescheinigung ist ersichtlich, dass die Ehefrau des Bf. an der gemeinsamen Wohnadresse seit ihrem zweiten Lebensjahr wohnhaft ist. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um ihr Elternhaus handelt. Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG) liegt dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Mangels Vorlage eigener Meldebescheinigungen des Bf. aus den Jahren 2013 - 2016 ist es für das ho. Finanzamt nicht möglich, zu überprüfen, ob bzw ab wann der Bf. in ***3*** überhaupt über einen eigenen Hausstand und somit über einen Familienwohnsitz verfügt.

Auf die Familienheimfahrten ist der Bf. in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens (1) überhaupt nicht eingegangen. Als einzigen Nachweis hat der Bf. zur jeweiligen L1 - Erklärung eine Bestätigung eines Fahrtendienstes vorgelegt, aus der neben der Inanspruchnahme des Fahrtendienstes durch den Bf. lediglich die Kosten einer Einzelfahrt hervorgehen, nicht jedoch die genaue Anzahl an tatsächlich durchgeführten Fahrten.

Daraufhin wurde ein weiteres Ersuchen um Ergänzung (2) verschickt, in dem der Bf. erneut aufgefordert wurde, für die streitgegenständlichen Jahre den Einkommensnachweis der Ehefrau (E9-Formular) sowie den Mietvertrag betr. die Wohnung in der ***9*** und etwaige Untermietverträge der jeweiligen Wohnung in ***4*** samt Zahlungsnachweisen vorzulegen. Vorgelegt wurden eine (nicht abverlangte) Heiratsurkunde, ein nicht zu entziffernder Vermerk beim Punkt Mietvertrag (ev. "leider keine Jetzt";) und der handschriftliche Vermerk über empfangene Mietzinszahlungen von vier Mitbewohnern iHv insgesamt EUR 400,- pro Monat.

Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2017 vom hat der Bf. den Mietvertrag für die Wohnung in der ***7***,***5*** ***4*** und Zahlungsnachweise der Miete ua. auch für das Kalenderjahr 2016 (Juli - Dezember) vorgelegt.

Wenn der Bf. nun im Vorlageantrag behauptet, dass alle Unterlagen rechtzeitig erbracht worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Bf. zum Einen weder die abverlangten Einkommensnachweise seiner Ehefrau/Partnerin und eigene Meldebescheinigungen erbracht hat, um das Vorhandensein eines Familienwohnsitzes (eigener Hausstand) in ***3*** und eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort überprüfen zu können, noch den Mietvertrag der Wohnung in der ***6***, ***8*** ***4*** vorgelegt bzw. die Mietzinszahlungen nachgewiesen hat, um überhaupt etwaige Kosten der doppelten Haushaltsführung feststellen zu können. Mangels ausreichender Nachweiserbringung sind die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung somit als nicht erfüllt anzusehen. Zum nderen wurden die Familienheimfahrten bis auf die Bestätigung des Fahrtendienstes durch keinerlei Nachweise belegt. Da Aufwendungen für Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, können diese schon aus dem Grund nicht berücksichtigt werden.

Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu. Trotz des Umstandes, dass dem Bf. in der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung angeführt wurde, weswegen die beantragten Kosten nicht berücksichtigt wurden, wurden mit dem Vorlageantrag keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt. Hält der Bf., dem der Vorlagebericht zuzustellen ist, diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben bzw. dem Bundesfinanzgericht wesentliche Unterlagen vorlegen."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist ***11*** Staatsangehöriger und hatte in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 einen Wohnsitz in Österreich und war nichtselbständig beschäftigt.

In diesem Zeitraum fuhr der Beschwerdeführer auch nach ***3***.

Wie oft der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nach ***3*** fuhr, wo er sich dort aufhielt und ob er dort einen Familienwohnsitz mit seiner späteren Ehegattin (Lebensgemeinschaft mit eigenem Hausstand) hatte, konnte vom Finanzamt nicht festgestellt werden. Vom Beschwerdeführer wurden trotz zweimaliger Aufforderung durch das Finanzamt entsprechende Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen, keine Unterlagen die seine Behauptungen den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffend belegen bzw. nachweisen, eingereicht. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2013 bis 2016 mit seiner späteren Gattin einen gemeinsamen Familienwohnsitz mit eigenem Hausstand in ***3*** bewohnte, wurde daher durch keinen einzigen vorgelegten Beleg erbracht.

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren, den vorlegten Unterlagen, den ZMR-Abfragen, dem zweimaligen Ersuchen um Ergänzung, der nur teilweisen Beantwortung durch den Beschwerdeführer.

Die auch im Vorlagebericht zusammengefassten Tatsachen zum Sachverhalt sind nachgewiesen (belegt), stichhaltig und schlüssig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtliche Bestimmungen:

Einkommensteuergesetz:

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen…….

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

2. e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs- ) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.

Anwendung auf den konkreten Fall:

Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden. Ein Wohnsitz am Beschäftigungsort und ein Wohnsitz am Ort des am Familienwohnsitzes.

Ein Familienwohnsitz liegt dort vor, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen hat (zB Familie, Freunde) und einen eigenen Hausstand hat. Einen eigenen Hausstand hat der Steuerpflichtige, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht.

Ein eigener Hausstand liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnungsverbandes einer oder mehrerer Personen(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.

Da kein Nachweis bezüglich eines Familienwohnsitzes in ***3*** (Lebensgemeinschaft, eigener Hausstand etc.) erbracht wurde, besteht kein Anspruch auf Kosten für eine behauptete doppelte Haushaltsführung.

Da Fahrtkosten für Familienheimfahrten im Zusammenhang mit Kosten einer anerkannten doppelten Haushaltsführung stehen, können keine Kosten für Familienheimfahrten anerkannt werden.

Da die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht erfüllt werden, können diese beantragten Ausgaben nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG In Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG anerkannt werden.

Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da es sich um eine Beweiswürdigung des Sachverhaltes handelt und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, da das Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104045.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at